Völkerrechtliches Gewaltverbot
Grds. Einsatz militärischer Gewalt in zwischenstaatl. Beziehungen verboten
Art. 2 Nr. 4 UN-Charta | Gewaltverbot = Teil des universellen Völkergewohnheitsrechts
Abzugrenzen von völkergewohnheitsrechtl. Interventionsverbot (verbietet Einflussnahme in Angelegenheiten eines anderen Staates)
Ausnahmen: Selbstverteidigungsrecht | Ermächtigung durch UN-Sicherheitsrat | Humanitäre Intervention (str.)
Ausnahmen vom Gewaltverbot
Selbstverteidigungsrecht
Kodifikation in Art. 51 UN-Charta + universelles VGR
Str.: Präventive Verteidigungsmaßnahmen + Zurechnung des Handelns privater Akteure
Ermächtigung durch UN-Sicherheitsrat
Art. 39 UN-Charta: SR stellt Bedrohungen etc. fest, gibt Empfehlungen ab, beschließt Maßnahmen auf Grund Art. 41 und 42
Vrs.: Feststellung Bruch des internationalen Friedens durch UN-SR
Umsetzung problematisch wg. Möglichkeit einer Veto-Blockade durch ein permanentes Mitglied
Humanitäre Intervention (str.)
Militärische Eingriffe ohne UN-Mandat zur Verhinderung massiver MR-Verletzung in anderen Staaten
Zulässigkeit str: konzeptionelle Annäherung durch die Responsibility to Protect (R2P)
Wehrverfassungsrecht – Einsatzgrundlagen
Relevante Vorschriften: Art. 24 II, 26, 35, 87a f., 115a ff. GG
Ausgangspunkt in Klausuren für Einsatz von Streitkräften: rglm. Art. 87a II
Einsatz nur in zwei Konstellationen verfassungsrechtlich zuslässig:
Zur Verteidigung (Weite Begriffsauslegung)
Einsätze iRe. Verteidigungsfalls iSv. Art. 115a I 1
Kollektive und individuelle Verteidigungsmaßnahmen (Selbstverteidigung gem. Art. 51 UN-Charta, NATO-Bündnisfall etc.)
(P): Ergänzung um personelle Dimension?
Bei Vorliegen einer ausdrückl. Erlaubnis im GG
Einsätze im Inland: Art. 35 II, III (Katastrophenfall) und Art. 87a III, IV (Verteidigungs- und Spannungsfall)
EInsätze im Ausland: keine unmittelbar einschläg. Normen
(P): Anwendbarkeit Art. 87a II auf Einsätze im Ausland?
Wehrverfassungsrecht – Kompetenzverteilung
Entscheidung über Einsatz militärischer Gewalt wird klassisch Exekutive zugeordnet
BVerfG leitet wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt her (Bundeswehr als “Parlamentsheer”)
abgeleitet aus Gesamtschau der relevanten Bestimmungen des GG, dt. Verfassungstradition, Wesentlichkeitstheorie
Bundeswehreinsatz im Ausland: verbundene Entscheidungszuständigkeit von Regierung und Parlament
Erforderlich: Einsatzentscheidung der BR + (zumindest nachgeholte) Zustimmung des BT
Widerruf der Zustimmung des BT möglich (sog. Rückholrecht)
ParlBG regelt Einzelheiten
Wehrverfassungsrecht – Justiziabilität
Streitigkeiten bzgl. Kompetenzverteilung -> Organstreitverfahren
Aber: Fragen der materiellen RM von Einsätzen können nicht Gegenstand eines OSV sein
Abstrakte Normkontrolle bzgl. Einsatzbeschlusses des BT? scheidet mangels Normqualität aus
Materielle Legalitätskontrolle von Auslandseinsätzen (abseits VB) sieht geltendes Verfassungsprozessrecht bislang nicht vor
Materiellrechtliche Grenzen
In Bezug auf das materielle Einsatzrecht schweigt GG (keine Aussage über Einsatzbefugnisse der BW im Auslandseinsatz)
Äußere Grenze des Handelns: Verbot des Angriffskrieges in Art. 26 I
Über entspr. RAB sind dt. Soldaten zwar einfachgesetzlich an das überführte humanitäre VR + die EMRK (Vrs.: “effective control”) gebunden
Anwendung der Grundrechtsbindung des Art. 1 III bei Auslandssachverhalten?
Wortlaut verhält sich nicht zum territorialen Geltungsbereich
Rspr BVerfG: Bestehen einer extraterritorialen GR-Bindung (in Form von Abwehrrechten + ggf. Schutzpflichten)
Umfang? (str.): sollte sich an Intensität der Hoheitsgewaltsausübung orientieren
Zuletzt geändertvor 18 Tagen