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Versäumnisverfahren

IM
von Isabella M.

Erlass eines Versäumnisurteils

I. Voraussetzungen für VU im Termin

= gelten, soweit nichts anderes gesagt wird, sowohl für VU ggn. Kläger und ggn. Beklagten

  1. Prozssantrag der anwesenden Partei auf Erlass eines VUs (§§ 330, 331 I 1 ZPO)

    — VU ggn. Beklagte: Sachantrag aus Klageschrift + Prozessantrag auf VU i.d.R. gleichzeitig durch Antrag “gegen den Beklagte Versäumnisurteil zu erlassen”

    -> Prozessantrag kann auch schon im Sachantrag gesehen werden

    — VU ggn. Kläger: doppelter Prozessantrag auf Klageabweisung und Erlass auf VU

  2. Termin

    = muss Verhandlungstermin sein, nicht bei

    • Gütetermin (§ 279 I 1 ZPO)

    • Verkündungstermin (§ 310 ZPO)

    • Termin vor dem bauftragen und ersuchten Richter (§ 229 ZPO)

    • Beweistermin, solange nicht die von Amts wegen durchzuführende Beweisaufnahme beendet ist (vgl. §§ 367, 370 ZPO)

    -> Verhandlungstermin ist auch der Folgetermin (§ 322 ZPO)

  3. Säumnis

    = Partei ist säumig, wenn sie

    a) nicht erscheint

    • ausreichen: wenn notwendiger Streitgenosse (§ 62 ZPO) oder Streithelfr (§ 67 ZPO) erscheint und verhandelt

    • bei Anwaltsprozess: zugelassener RA

    b) zwar erscheint, aber nicht verhandelt (§ 333 ZPO)

    • nur bei völligem Nichtverhandeln, nicht bei nur unvollständigem Verhandeln (§ 344 ZPO)

    • auch nicht Verhandeln “zu Hauptsache” erforderlich, ausreichend z.B. zu Zulässigkeit

    • Stellung von Anträge als solches nicht ausreichend

  4. Kein Erlasshindernis nach § 337 ZPO

    = Gericht muss Verhandlung vertragen, wenn

    • Ladungsfrist zu kurz bemessen

    • Partei ohne Verschulden am Erscheinen verhindert

  5. Kein Erlasshindernis nach § 335 ZPO

    = Erlass VU ist unzulässig, wenn

    • die erschienene Partei den Nachweis eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes nicht erbringt, soweit es sich um behebbare Mängel handelt (§ 335 I Nr. 1 ZPO)

    • wenn nicht erschienen Partei nicht form- und fristgemäß geladen (§ 335 I Nr. 2 ZPO)

    • wenn Beklagten ein tatsächliches mündlichs Vorbringen oder Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatz mitgeteilt (§ 335 I Nr. 3 ZPO)

  6. Kein gesetzliches Verbot

    = in Ehesachen und Kindschaftssachen darf ein Versäumnisurteil nur gegen Klägr (Klageabweisung) ergehen

  7. Zulässigkeit der Klage

    = VU ist Sachurteil, deswegen müsen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sein, ansonsten Prozessurteil (sog. unechtes VU)

  8. Schlüssigkeit der Klage (nur bei VU ggn. Beklagten=

    — Grund: Kläger, der säumig ist, soll nicht besser stehen, als der nicht säumige Kläger

    — beachte: Klage auch dann unschlüssog, wenn Kläger zwar anspruchsbegründende Tatsachen vorträgt, gleichzeitig aber rechtshinderne oder rechtsvernichtende Einwendungen

— wenn Erlass VU unzulässig: Zurückweisung des Prozessantrages darauf durch Beschluss des Gerichts, wenn nicht ein sog. unechtes VU erfolgen muss

— Rechtsmittel ggn. die Zurückweisung: sofortige Beschwerde, § 336 ZPO

— Frist ab Verkündung, § 577 II ZPO


Verfahren nach Erlass eines Versäumnisurteils, insb. der Einspruch

I. kein Einspruch: VU wird rechtskräftig, § 514 I ZPO, vollstreckbares Endurteil

II. Einspruch:

  1. Zulässigkeitsprüfung durch Gericht, § 341 ZPO

    a) Statthaftigkeit, § 338 ZPO

    • ggn. VU nur Einspruch, nicht Berufung (vgl. § 514 I ZPO)

    • nur ggn. echtes VU

    b) Rechtzeitigkeit, § 339 ZPO

    • Frist: 2 Wochen, § 339 ZPO (Notfrist) ab Zustellung

    • beginnt bei VU im schriftlichen Vorverfahren deshalb rst mit Zustellung an letzte Partei, da Verkündung gem. § 310 III ZPO durch Zustellung an beide Parteien ersetzt wird, vgl. § 317 I 1 HS 1 ZPO

    • falls verfristet: u.U. Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorherigen Stand gem. §§ 233 ff. ZPO

    c) Wahrung der Form, § 340 ZPO

    • nur in § 340 I, II ZPO enthaltene Zulässigkeitsvoraussetzungen

    • § 340 III ZPO: Verstoß führt nur zu Verspätungspräklusion

    d) kein Verzicht oder Rücknahme, § 346 ZPO (i.V.m. §§ 515, 516 ZPO)

    • stets möglich, vgl. § 516 I ZPO

    • VU wird rechtskräftig (§ 514 I ZPO) vollstreckbares Endurteil

    • bei Rücknahme Entscheidun über Kosten gem. § 346 ZPO durch Beschluss gem. § 516 III ZPO

      -> beachte: weitere Kosten, da VU bestehen bleibt!

  2. Entscheidung des Gerichts bei unzulässigem Einspruch

    • Verwerfung des Einspruchs durch Urteil, das ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, § 341 II ZPO

    • weitere Kosten gem. § 97 I ZPO entsprechend

    • vorl. Vollstreckbarkeit, § 708 Nr. 3 ZPO

  3. Entscheidung des Gerichts bei zulässigem Einspruch

    • Wirkung des zulässigen Einspruchs: Rechtszit wird in die Lag zurückversetzt, in der er sich vor eintritt des Versäumnis befand, § 342 ZPO

    • Anberaumung eines Einspruchstrmins (ggf. nach Güteverhandlung, § 278 II ZPO), von dem gem. § 495a ZPO oder § 128 ZPO abgesehen werden kann


Verfahren im Einspruchstermin

— Situation 1: Gericht stellt erst im Einspruchstermin die Unzulässigkeit des Einspruchs fest

  • Folge: es ergeht eine Entscheidung gem. § 341 ZPO durch Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom …

— Situation 2: Partei, ggn. die VU ergangen ist, erscheint / verhandelt trotz ordnungsgemäßer Ladung im Einspruchstermin wieder nicht

  • Folge: 2. VU gem. § 345 ZPO (entsprechend zu bezeichnen!)

  • Tenor:

    1. Der Einspruch gegen ….. wird verworfen.

    2. Weitere Kosten

    3. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 2 ZPO, nicht Nr. 3

  • Achtung: str. ob vor Erlass 2. VU nochmal eine Schlüssigkeitsprüfung stattfinden soll/muss

    -> BGH sagt Nein unter Hinweis auf Sonderregelung in § 700 VI ZPO

  • Rechtsmittel: gem. § 345 ZPO nicht Einspruch, gem. § 514 II ZPO Berufung, aber nur mit dem Vortrag, verschuldete Säumnis habe nicht vorgelegen

— Situation 3: Partei erscheint, verhandelt und kann Erhebliches vorbringen, das sich u.U. nach Beweisaufnahme bestätigt (bei VU ggn. Beklagten) oder Klage ist schlüssig und Beklagter trägt sichts Erhebliches vor (bei VU ggn. Kläger)

  • Folge: § 343 S. 2 ZPO

  • Tenor bei verurteilendem VU

    1. Das VU vom ... wird aufgehoben.

    Die Klage wird abgewiesen

    2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der durch die Säumnis veranlassten Kosten, die der Beklagte zu tragen hat (§§ 91 I,344 ZPO)

    3. Vorläufige Vollstreckbarkeit je nach Streitwert

  • Tenor bei klageabweisendem VU

    1. Das VU vom ... wird aufgehoben.

         Der Beklagte wird verurteilt, ..

    2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der durch die Säumnis veranlassten Kosten, die der Kläger zu tragen hat (§§ 91 I, 344 ZPO)

    3. Vorläufige Vollstreckbarkeit je nach Streitwert

— Situation 5: Partei erscheint, verhandelt und kann z.T. Erhebliches vorbringen, das sich u.U. nach Beweisaufnahme bestätigt (bei VU ggn. Beklagten) oder Klage ist teilweise schlüssig und Beklagter trägt nichts Erhebliches vor (bei VU ggn. Kläger)

-> Folge: teilsweise Änderung (Mischfall § 343 S. 1 und S. 2 ZPO)

  • VU wird z.T. aufrechtehalten und im Übrigen aufgehoben; keinesfalls etwa eine Vollaufhebung und Neuformulirung, da in dem Umfang, in dem das VU aufgehoben wird, der urspr. Antrag der Partei, ggn. die das VU ergangen war, zu bescheiden ist

  • Kostenentscheidung ist in einem solchen Fall entspr. der Quote neu zu fassen (es sei denn § 92 I 1 ZPO, § 344 ZPO nicht vergessen

  • vorläufige Vollstreckbarkeit u.U. auch zu trennen

    -> für eine Partei § 708 Nr. 11 ZPO, für die andere § 709 ZPO, je nach Streitwert

— Einzelfragen zum Urteilsaufbau (in den Fällen des § 343 ZPO)

  • Privilegien des § 313 b ZPO gelten bei str. Endurteil nach Einspruch nicht mehr, das Urteil muss also Tatbestand und Entscheidungsgründe enthalten

  • das zuvor ergangene VU und der Einspruch nebst der Daten, die für die Feststllung der Zulässigkeit des Einspruchs benötigt werden, werden als Prozessgeschichte (Perfekt) vor den Sachanträgen geschildert, da die Sachanträge (... das Versäumnisurteil aufzuheben / das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten) sonst nicht verständlich sind

  • die Entscheidungsgründe beginnen mit den Ausführungen zur Zulässigkeit des Einspruchs, dann folgt der Obersatz gem. § 343 S.1 oder S.2 ZPO zur Begründung des Tenors

    -> Danach dann die Anspruchsgrundlage wie gewohnt

  • die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage richten sich nach jetzigem Stand

    -> Rückversetzung gem. § 342 ZPO führt zu einem vollen Wiedereintritt in das Verfahren; Es wird lediglich der Säumnistermin ausgeklammert, von dem nur das VU übrig bleibt

    -> So werden auch alle von der anwesenden Partei im Säumnistermin vorgenommenen Prozesshandlungen unwirksam

  • Kostentrennungstatbestand des § 344 ZPO

  • im Fall des § 709 S. 1 ZPO and § 709 S. 3 denken


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Isabella M.

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