Allgemeines
— Bestrafung des Klägers / Beklagten durch Erlass eines Versäumnisurteils, wegen
Nichterscheinung zum Termin zur mündlichen Verhandlung
keine rechtzeitige Verteidigungsanzeige im schriftl. Vorverfahren (§ 276 I 1 ZPO)
— drei Verfahrensabschnitte:
Erlass eines Versäumnisurteils (VU)
Verfahren nach Erlass eines VUs
-> insb. Einspruch ggn. ein VU
Verfahren im Einspruchstermin
Erlass eines Versäumnisurteils
I. Voraussetzungen für VU im Termin
= gelten, soweit nichts anderes gesagt wird, sowohl für VU ggn. Kläger und ggn. Beklagten
Prozssantrag der anwesenden Partei auf Erlass eines VUs (§§ 330, 331 I 1 ZPO)
— VU ggn. Beklagte: Sachantrag aus Klageschrift + Prozessantrag auf VU i.d.R. gleichzeitig durch Antrag “gegen den Beklagte Versäumnisurteil zu erlassen”
-> Prozessantrag kann auch schon im Sachantrag gesehen werden
— VU ggn. Kläger: doppelter Prozessantrag auf Klageabweisung und Erlass auf VU
Termin
= muss Verhandlungstermin sein, nicht bei
Gütetermin (§ 279 I 1 ZPO)
Verkündungstermin (§ 310 ZPO)
Termin vor dem bauftragen und ersuchten Richter (§ 229 ZPO)
Beweistermin, solange nicht die von Amts wegen durchzuführende Beweisaufnahme beendet ist (vgl. §§ 367, 370 ZPO)
-> Verhandlungstermin ist auch der Folgetermin (§ 322 ZPO)
Säumnis
= Partei ist säumig, wenn sie
a) nicht erscheint
ausreichen: wenn notwendiger Streitgenosse (§ 62 ZPO) oder Streithelfr (§ 67 ZPO) erscheint und verhandelt
bei Anwaltsprozess: zugelassener RA
b) zwar erscheint, aber nicht verhandelt (§ 333 ZPO)
nur bei völligem Nichtverhandeln, nicht bei nur unvollständigem Verhandeln (§ 344 ZPO)
auch nicht Verhandeln “zu Hauptsache” erforderlich, ausreichend z.B. zu Zulässigkeit
Stellung von Anträge als solches nicht ausreichend
Kein Erlasshindernis nach § 337 ZPO
= Gericht muss Verhandlung vertragen, wenn
Ladungsfrist zu kurz bemessen
Partei ohne Verschulden am Erscheinen verhindert
Kein Erlasshindernis nach § 335 ZPO
= Erlass VU ist unzulässig, wenn
die erschienene Partei den Nachweis eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes nicht erbringt, soweit es sich um behebbare Mängel handelt (§ 335 I Nr. 1 ZPO)
wenn nicht erschienen Partei nicht form- und fristgemäß geladen (§ 335 I Nr. 2 ZPO)
wenn Beklagten ein tatsächliches mündlichs Vorbringen oder Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatz mitgeteilt (§ 335 I Nr. 3 ZPO)
Kein gesetzliches Verbot
= in Ehesachen und Kindschaftssachen darf ein Versäumnisurteil nur gegen Klägr (Klageabweisung) ergehen
Zulässigkeit der Klage
= VU ist Sachurteil, deswegen müsen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sein, ansonsten Prozessurteil (sog. unechtes VU)
Schlüssigkeit der Klage (nur bei VU ggn. Beklagten=
— Grund: Kläger, der säumig ist, soll nicht besser stehen, als der nicht säumige Kläger
— beachte: Klage auch dann unschlüssog, wenn Kläger zwar anspruchsbegründende Tatsachen vorträgt, gleichzeitig aber rechtshinderne oder rechtsvernichtende Einwendungen
— wenn Erlass VU unzulässig: Zurückweisung des Prozessantrages darauf durch Beschluss des Gerichts, wenn nicht ein sog. unechtes VU erfolgen muss
— Rechtsmittel ggn. die Zurückweisung: sofortige Beschwerde, § 336 ZPO
— Frist ab Verkündung, § 577 II ZPO
II. Voraussetzungen für ein VU im schriftlichen Vorverfahren ggn. Beklagt, § 331 III ZPO
Prozessantrag des Klägers auf Erlass eines VU
— kann auch schon in Klageschrift gestellt werden
schriftliches Vorvrfahren, § 276 ZPO
-> Fristsetzung nach § 276 I 1 ZPO und Belehrung nach § 276 II ZPO müssen in Ordnung sein
fehlende Verteidigungsanzeige des Beklagten
-> kein VU, wenn Verteidigungsanzeige vor Übergabe des unterschriebenen Urteils an die Geschäftstelle eingeht
Schlüssigkeit der Klage
— str., ob bei teilweise Unschlüssigkeit Klage insoweit im schriftl. Vorverfahren durch unechtes VU abgewiesen werden darf, oder ob Gericht nur VU hinsichtl. schlüssigen Teils der Klage erlassen und im Übrigen Haupttermin anberaumen muss
III. Entscheidung: Echtes oder unechtes VU
— echtes VU = ein Urteil, das wegen der Säumnis gegen den Säumigen ergeht
echtes Sachurteil, das der formellen und materiellen Rechtskraft fähig
Vollstreckbarkeitsausspruch, § 708 Nr. 2 ZPO ohne Sicherheitsleistung und ohne Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO
VU bedarf weder eines Tatbestandes noch Entscheidungsgründe, § 313 b ZPO
Zustellung des im Trmin ergangenen VU nur an den Säumigen, § 317 ZPO
Zustellung des im schrifltlichen Vorverfahren ergangenen VU an beide Parteien, da hier Verkündung durch Zustellung ersetzt wird, § 310 III ZPO
Rechtsbehelf: Einspruch, § 338 ZPO
— unechtes VU = ein im Versäumnisverfahren ergehendes streitiges Endurteil ggn. den Kläger auf Klageabweisung
Fallgruppen:
bei Säumnis des Beklagten, wenn Klage unzulässig oder unschlüssig
bei Säumnis des Klägers, wenn Klage unzulässig
Klageabweisung durch unechtes VU setzt voraus, dass Kläger Gelegenheit hatte, zu den Bedenken ggn. seine Klag Stellung zu nehmen
als normales str. Endurrteil Vollstreckungsausspruch nicht § 708 Nr. 2 ZPO
Rechtsmittel: Berufung bzw. Revision
— bei inkorrekter (= falscher oder zweifelhafter) Entscheidung zw. “echtem” und “unechtem” VU, hat die betroffene Partei nach dem von der h.M. vertretenn Grundsatz der Meistbegünstigung die Wahl zw. Einspruch und Berufung (bzw. Revision)
Verfahren nach Erlass eines Versäumnisurteils, insb. der Einspruch
I. kein Einspruch: VU wird rechtskräftig, § 514 I ZPO, vollstreckbares Endurteil
II. Einspruch:
Zulässigkeitsprüfung durch Gericht, § 341 ZPO
a) Statthaftigkeit, § 338 ZPO
ggn. VU nur Einspruch, nicht Berufung (vgl. § 514 I ZPO)
nur ggn. echtes VU
b) Rechtzeitigkeit, § 339 ZPO
Frist: 2 Wochen, § 339 ZPO (Notfrist) ab Zustellung
beginnt bei VU im schriftlichen Vorverfahren deshalb rst mit Zustellung an letzte Partei, da Verkündung gem. § 310 III ZPO durch Zustellung an beide Parteien ersetzt wird, vgl. § 317 I 1 HS 1 ZPO
falls verfristet: u.U. Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorherigen Stand gem. §§ 233 ff. ZPO
c) Wahrung der Form, § 340 ZPO
nur in § 340 I, II ZPO enthaltene Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 340 III ZPO: Verstoß führt nur zu Verspätungspräklusion
d) kein Verzicht oder Rücknahme, § 346 ZPO (i.V.m. §§ 515, 516 ZPO)
stets möglich, vgl. § 516 I ZPO
VU wird rechtskräftig (§ 514 I ZPO) vollstreckbares Endurteil
bei Rücknahme Entscheidun über Kosten gem. § 346 ZPO durch Beschluss gem. § 516 III ZPO
-> beachte: weitere Kosten, da VU bestehen bleibt!
Entscheidung des Gerichts bei unzulässigem Einspruch
Verwerfung des Einspruchs durch Urteil, das ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, § 341 II ZPO
weitere Kosten gem. § 97 I ZPO entsprechend
vorl. Vollstreckbarkeit, § 708 Nr. 3 ZPO
Entscheidung des Gerichts bei zulässigem Einspruch
Wirkung des zulässigen Einspruchs: Rechtszit wird in die Lag zurückversetzt, in der er sich vor eintritt des Versäumnis befand, § 342 ZPO
Anberaumung eines Einspruchstrmins (ggf. nach Güteverhandlung, § 278 II ZPO), von dem gem. § 495a ZPO oder § 128 ZPO abgesehen werden kann
— Situation 1: Gericht stellt erst im Einspruchstermin die Unzulässigkeit des Einspruchs fest
Folge: es ergeht eine Entscheidung gem. § 341 ZPO durch Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom …
— Situation 2: Partei, ggn. die VU ergangen ist, erscheint / verhandelt trotz ordnungsgemäßer Ladung im Einspruchstermin wieder nicht
Folge: 2. VU gem. § 345 ZPO (entsprechend zu bezeichnen!)
Tenor:
1. Der Einspruch gegen ….. wird verworfen.
2. Weitere Kosten
3. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 2 ZPO, nicht Nr. 3
Achtung: str. ob vor Erlass 2. VU nochmal eine Schlüssigkeitsprüfung stattfinden soll/muss
-> BGH sagt Nein unter Hinweis auf Sonderregelung in § 700 VI ZPO
Rechtsmittel: gem. § 345 ZPO nicht Einspruch, gem. § 514 II ZPO Berufung, aber nur mit dem Vortrag, verschuldete Säumnis habe nicht vorgelegen
— Situation 3: Partei erscheint, verhandelt und kann Erhebliches vorbringen, das sich u.U. nach Beweisaufnahme bestätigt (bei VU ggn. Beklagten) oder Klage ist schlüssig und Beklagter trägt sichts Erhebliches vor (bei VU ggn. Kläger)
Folge: § 343 S. 2 ZPO
Tenor bei verurteilendem VU
1. Das VU vom ... wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der durch die Säumnis veranlassten Kosten, die der Beklagte zu tragen hat (§§ 91 I,344 ZPO)
3. Vorläufige Vollstreckbarkeit je nach Streitwert
Tenor bei klageabweisendem VU
Der Beklagte wird verurteilt, ..
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der durch die Säumnis veranlassten Kosten, die der Kläger zu tragen hat (§§ 91 I, 344 ZPO)
— Situation 5: Partei erscheint, verhandelt und kann z.T. Erhebliches vorbringen, das sich u.U. nach Beweisaufnahme bestätigt (bei VU ggn. Beklagten) oder Klage ist teilweise schlüssig und Beklagter trägt nichts Erhebliches vor (bei VU ggn. Kläger)
-> Folge: teilsweise Änderung (Mischfall § 343 S. 1 und S. 2 ZPO)
VU wird z.T. aufrechtehalten und im Übrigen aufgehoben; keinesfalls etwa eine Vollaufhebung und Neuformulirung, da in dem Umfang, in dem das VU aufgehoben wird, der urspr. Antrag der Partei, ggn. die das VU ergangen war, zu bescheiden ist
Kostenentscheidung ist in einem solchen Fall entspr. der Quote neu zu fassen (es sei denn § 92 I 1 ZPO, § 344 ZPO nicht vergessen
vorläufige Vollstreckbarkeit u.U. auch zu trennen
-> für eine Partei § 708 Nr. 11 ZPO, für die andere § 709 ZPO, je nach Streitwert
— Einzelfragen zum Urteilsaufbau (in den Fällen des § 343 ZPO)
Privilegien des § 313 b ZPO gelten bei str. Endurteil nach Einspruch nicht mehr, das Urteil muss also Tatbestand und Entscheidungsgründe enthalten
das zuvor ergangene VU und der Einspruch nebst der Daten, die für die Feststllung der Zulässigkeit des Einspruchs benötigt werden, werden als Prozessgeschichte (Perfekt) vor den Sachanträgen geschildert, da die Sachanträge (... das Versäumnisurteil aufzuheben / das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten) sonst nicht verständlich sind
die Entscheidungsgründe beginnen mit den Ausführungen zur Zulässigkeit des Einspruchs, dann folgt der Obersatz gem. § 343 S.1 oder S.2 ZPO zur Begründung des Tenors
-> Danach dann die Anspruchsgrundlage wie gewohnt
die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage richten sich nach jetzigem Stand
-> Rückversetzung gem. § 342 ZPO führt zu einem vollen Wiedereintritt in das Verfahren; Es wird lediglich der Säumnistermin ausgeklammert, von dem nur das VU übrig bleibt
-> So werden auch alle von der anwesenden Partei im Säumnistermin vorgenommenen Prozesshandlungen unwirksam
Kostentrennungstatbestand des § 344 ZPO
im Fall des § 709 S. 1 ZPO and § 709 S. 3 denken
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