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Klagehäufung & Klageänderung

IM
von Isabella M.

Klagehäufung

I. Allgemeines

—> obj. Klagehäufung (§ 260 ZPO) und subj. Klagehäufung (§§ 59 ff. ZPO)

  1. subjektive Klagehäufung

    -> mehrere Kläger machen eine Anspruch ggn. einen oder mehrere Beklagte geltend

  2. objektive Klagehäufung

    a) Begriff und Erscheinungsformen

    — mehere Ansprüche d. Klägers gegen denselben Beklagten in einr Klage verbunden, z.B. Klag auf rückständige Miete und Räumung

    — nicht: mehrere Begründungen ein und desselben Anspruchs, z.B. Klage auf Räumung aus § 546 BGB und § 985 BGB

    — die verschiedenen Ansprüch könnn in folgenden Vhältnissen zueinandr stehen:

    • sowohl als auch: kumulative Klaghäufung (Normalfall)

    • wenn (nicht), dann (Haupt- und Hilfsantrag): eventuelle Klagehäufung

    • entweder - odr: alternative Klagehäufung

    b) Voraussetzungen

    -> beachte: § 260 ZPO betrifft nur die Zulässigkeit der Verbindung mehrerer Streitgegenständ, bei fehlenden Voraussetzungen, ist bei kumulativer Klagehäufung nach § 145 ZPO zu trnnen, nicht abzuweisen

    — Voraussetzungen:

    • Identität der Parteien

      = § 260 ZPO regelt nur Streigegenstandshäufung, die sich aus der Mehrheit von Ansprüchen eines Klägers ggn. denselben Beklagtn ergibt

      -> bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche ggn. mehrere Beklagte: kombinierte subj. und obj. Klagehäufung, § 260 ZPO und §§ 59, 60 ZPO müssen kumulativ erfüllt sein

    • Zuständigkeit des Prozessgerichts für alle Ansprüche

      -> Zuständigkeitsstreitwert bestimmt sich bei kumulativen Klagehäufung nach § 5 ZPO

      -> Voraussetzung für Streitwertaddition ist, dass Ansprüche wirt. verschieden sind

    • gleiche Prozessart

    • kein Verbindungsvebot


Klagehäufung

II. Sonderfälle der objektiven Klagehäufung - Stufenklage, § 254 ZPO

— Stufenklage, § 254 ZPO

  • notwendig bei Ansprüchn, die ohne Abrechnung/Auskunft o.ä. nicht wie in § 253 II Nr. 2 ZPO verlangt beziffert werden können

  • max. drei Stufen:

    (1) Antrag auf Rechnungslegung, Auskunftseteilung, Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses, Bucheinsicht u.ä.

    (2) Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

    • Der Kläger kann auf die 2. Stufe verzichten bzw. den Antrag auch erst nach erfolgter Auskunftserteilung stellen

    • Rechtsschutzbedürfnis für die zweite Stufe kann fehlen, wenn der Kläger Klarstellung anders erreichen kann, z.B. wenn er einen Anspruch auf Bucheinsicht hat

    (3) Leistungsantrag

  • beide bzw. alle Stufen werden bereits mit Erhebung der Klage rechtshängig

    -> wichtig für Verjährungshemmung

  • ein materiell rechtlicher Anspruch auf Erteilung der Auskunft/Abrechnung o.ä. muss bestehen (§§ 259-261 BGB)

  • besteht der Auskunftsanspruch nur ggn. einen d. Streitgenossen des Zahlungsanspruchs, ist der Zahlungsanspruch ggn. den zweiten gem. § 253 II Nr. 2 ZPO unzulässig

  • soweit Stufenklage möglich, fehtl Rechtsschutzbedürfnis bei Feststellungsklage

  • Verfahren: über jeden Anspruch in vorgegebener Reihenfolge

    -> Ausnahme: Gericht will Auskunftsanspruch verneinen und das entzieht der I den weiteren Stufen jegliche Grundlage (z.B. falscher Beklagte/r), dann Abweisung aller Stufen auf einmal

  • Entscheidung über einzelnen Ansprüche auf Stufe 1 und Stufe 2 durch Teilurteil, auf Stufe 3 durch Schlussurteil

    -> bei ausnahmsweiser Abweisung aller Stufen auf einmal: Schlussurteil

  • wegen Einheit des Verfahren erfolgt Kostenentscheidung als einheitliche Quote im Schlussurteil

    -> nicht gesondert pro Stufe

  • einheitliche Berechnung des Streitwerts nach Interesse des Klägers, wobei der jeweils höchste Einzelwert der drei Stufen zugrunde zu legen ist, zumeist der letzte Stufe (§ 44 GKG)

    -> beachte § 36 I GKG, wonach für Handlungen (z.B. Beweisaufnahme), die nur einen der Ansprüche betreffen, die Gebühren auch nur nach diesem Anspruch zu brechnen sind

  • ergibt die Auskunft, dass kein Zahlungsanspruch bestehet, so ist das nach BGH kein Fall der Erledigung (str.). da Anspruch bereits bei Klageerhebung nicht bestand

    -> Folge: Rücknahme der 3. Stufe mit Kostenfolge § 92 I ZPO (nur in Unterhaltssachen § 93d ZPO) oder übereinstimmende Erledigung und Kosten z.T. nach § 91a ZPO

    -> bei Klagevranlassung durch Beklagten ist Änderung der Klage auf Feststellung, dass Beklagte Kosten zu tragen hat, zulässig


Klageänderung

I. Allgemeines

— Begriff

= wenn der Kläger den Streitwertgegenstand des Prozesses ändert

  • nach zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff, wenn er

    • den prozessualen Antrag und/oder

    • den dem Antrag zugrunde liegenden Lebensachverhalt ändert

  • keine Klagänderung, wenn Kläger bei gleichbleibendem Antrag und gleichbleibenden Tatsachengrund einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt geltend macht

    = wenn Anspruch nur auf eine andere rechtliche Begründung gestützte wird (z.B. aus Delikkt statt pVV oder aus § 985 BGB statt aus § 546 BGB)

  • aber Klageänderung, wenn der der neuen rechtlichen Begründung zugrunde liegende Lebenssachverhalt ein anderer ist (vertraglicher Anspruch - bereicherungsrechtlicher Anspruch)

  • Gesetzliche Grundregel: § 263 ZPO

    = Klageänderungen (nach Rechtshängigkeit) grds. verboten

    -> Schutz des Beklagten, der sich bereits auf Klage eingelassen hat und deshalb eine Entscheidung in dieser Sache beanspruchen aknn

    -> Klageänderungen mit Zustimmung Beklagten immer möglich, Beklagter kann auf Schutz verzichten

  • wenn Beklagte nicht einwillig: nur zulässig, wenn von Gericht für sachdienlich erachtet

— Fallgruppen

  • Klageauswechslung

    = Ein Streitgegenstand wird durch einen anderen ersetzt

  • nachträgliche objektive Klagehäufung

    = Zum bisherigen schon rechtshängigen Streitgegenstand tritt ein weiterer selbstständiger hinzu

  • Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags (§ 264 Nr. 2 ZPO)

    = Bei gleichbleibendem Tatsachengrund wird der Klageantrag erhöht oder ermäßigt.

  • Klageanpassung (Auswechslung des Objekts des prozessualen Anspruchs, § 264 Nr. 3 ZPO)

    = Bei gleichbleibendem Tatsachengrund wird statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes ein anderer Gegenstand oder Schadenersatz gefordert

  • Veräußerung der streitbefangenen Sache, §§ 265, 266 ZPO

  • Parteiänderungen

    • Str., ob § 263 f. ZPO auch auf die Fälle von Parteiwechsel und Parteibeitritt wenigstens analog anwendbar ("subjektive Klageänderung“)

    • Im Folgenden werden nur die vorgenannten Fälle der objektiven Klageänderung behandelt



Klageänderung

II. Zulässigkeit der Klageändrung

= gem. § 263 ZPO zulässig, wenn der/die Beklagte in sie einwilligt (auch nach § 267 ZPO konludent möglich, durch rüglose Verhandlung zur geänderten Klage) oder wenn das Gericht sie für sachdienlich erachtet

  1. Einwilligung d. Beklagten:

    • Prozesshandlung

    • als solche bedingungsfeindlich und unwiderruflich

    • in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll oder per Schriftsatz

    • nicht durch bloße Säumnis

    -> wichtig: wenn Beklagte einwilligt, ist Klageänderung in jedem Fall zulässig, selbst wenn sie nicht sachdienlich ist, da das bei Einwilligung nicht mehr zu prüfen ist

  2. Sachdienlichkeit:

    • wird nur geprüft, wenn d. Beklagte nicht gem. § 267 ZPO einwilligt

      -> auch nicht konkludent

    • bemisst sich nach dem objektiven Interesse beider Parteien

    • maßgeblich ist Prozessökonomie; gegeben, wenn zu erwarten ist, dass durch die Zulassung der Klageänderung - unter Verwertung des alten Prozessstoffes - der Streit der Parteien endgültig beigelegt und so ein neuer Prozess vermieden wird

    • deshalb keine Sachdienlichkeit, wenn die neue Klage unzulässig ist, da dann Streit nicht endgültig beigelegt werden kann

    • Sachdienlichkeit auch nicht gegeben, wenn durch Klageänderung ein völlig neuer Streitstoff eingeführt wird und wenn das bisherige Prozessergebnis unverwertbar ist

  3. Aufbau

    — Zulässigkeit der Klageänderung nach h.M. besondere Sachurteilsvoraussetzung des neu erhobenen Anspruchs

    — aber nicht Prüfung der Zulässigkeit der Klageändern nach Prüfung der allg. Sachurteilsvoraussetzungen

    • Prüfung so früh wie möglich, wegen Wirkung der Klageänderung!

    • bei Unzulässigkeit der Klageänderung, ist die gesamte neue Klage unzulässig

      -> wenn dann noch über alte Klage zu entscheiden ist, müssen Sachurteilsvoraussetzungen für alte Klage vorliegen, ob sie für neue Klage vorligen würden, ist irrelevant

    • bei zulässiger Klageändrung ist Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen nur für neue Klage zu prüfen

      -> neue Klage wird nicht ückwirkend rechtshängig, deswegen keine Anwendung von § 261 III Nr. 2 ZPO

      -> Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen des alten Klage irrelevant für Zulässigkeit der neuen Klage

    • Alte Klage bei Zulässigkeit Klageänderung fü Zulässigkeit neuer Klage nur im sofern relevant, als sie fü Sachurteilsvoraussetzung “ordnungsgemäße Klageerhebung” (§ 261 II ZPO) Möglichkeit eröffnet, Anspruch statt durch Einreichung einer Klageschrift in der mündlichen Verhandlung geltend zu machen

    — Prüfung dr Sachurteilsvoraussetzungen für beide Klagen nur bei nachträglicher obj. Klagehäufung

    • dann am besten Prüfung der einzelnen Sachurtilsvoraussetzungen für beide Klagen nebeneinander prüfen

    • liegen oft entweder für beide Klagen oder keine Klage vor

    — Prüfungsreihenfolge:

    (1) § 264 ZPO

    (2) § 263 ZPO (ausdrückliche Einwilligung)

    (3) § 267 ZPO

    (4) § 263 ZPO (Sachdienlichkeit)


Klageänderung

III. Durchführung und Wirkung der Klageänderung

— Duchführung, § 261 II ZPO

  • Zustellung eines den Erfordernissen des § 253 II Nr. 2 ZPO entsprechenden Schriftsatzes oder

  • Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung

— Abgrenzungen

  • problematisch hinsichtl. Abgrenzung Klageänderung von verwandten Prozessinstituten Fälle, in denen der Umfang der neuen Klage nach Klageauswechselung odr Klagebeschränkung hinter der alten Klage zurückbleibt

  • soll nach Klageänderung endgültig nur noch über neuen Streitgegenstand entschieden werden, kann sich das bzgl. des alten Streitgegenstandes je nach Auslegeung darstellen als:

    • Klagerücknahme bzw. Teilücknahme, § 269 ZPO

      -> z.B. wenn Kläger erkennen lässt, dass er irrtümlich zu viel beantragt hat

    • Übereinstimmende Erledigterklärung bzw. Teilerledigterklärung, § 91a ZPO

      -> z.B. wenn die Klageänderung auf einem nach Rechtshängigkeit des alten Anspruchs erfolgten Ereignis beruht, wie etwa Teilzahlungen durch den Beklagten

    • Verzicht bzw. Teilverzicht, § 306 ZPO

      -> z.B. wenn d. Kläger*in erkennen lässt, dass er den alten Anspruch endgültig und unwiderruflich nicht mehr geltend machen will

  • soll der alte Streitgegenstand auch nach Klagänderung fü Fall der Unzulässigkeit beibehalten werden, muss der alte Antrag hilfsweise aufrechterhalten werden

  • bei Behandlung des alten Antrages insb. str., ob Voraussetzungen der genannten prozessualen Institute neben denen in §§ 253 ff. ZPO erfüllt sein müssen odr ob die § 263 f. ZPO eine spezielle, Voraussetzungen der andere Institute insoweit verdrängende Regelung darstellt (wohl h.M.)

— Wirkung der Klageänderung

  • bei zulässiger Klageänderung tritt Rechtshängigkeit der neuen Klage ex nun mit Zustellung des geänderten Antages oder mit Stellung des neuen Antrages im Termin ein, § 261 II ZPO (Rechtshängigkeitszinsen!)

  • bei zulässigen Klagewechselung, Klagebschränkung oder Klageanpassung tritt nach h.M. neue Klage an Stelle der alten Klage und beseitigt deren Rechtshängigkeit

    -> deshalb keine Entscheidung über den alten Antrag

  • str., ob rechtshängigkit des alten Anspruchs bereits mit Rechtshängigkeit des neuen Anspruchs oder erst mit rechtskräftiger Bejahung der Zulässigkeit der Klageänderung erfolgt

    • BGH folgt bei Zustimmung Beklagten ersterem, ansonsten zweiterem

  • bei zulässiger Klageerweiterung oder nachträglicher Klagehäufung muss auch über alten Antrag entschieden werden

  • auch bei unzulässiger Klageänderung tritt nach h.M. Rechtshängigkeit der neuen Klage, die mit Prozessurteil abzuweisen ist


Klageänderung

IV. Die Fälle des § 264 ZPO

— § 264 ZPO privilegiert bestimmte Konstellationen, diese sind “nicht als Klageänderungen anzusehen”

-> brauchen weder Einwilligung Beklagten noch Sachdienlichkeitsprüfung

  • § 264 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO: durch Änderung des Klageantrages liegt Änderung des Streitgegenstandes vor

    -> werde entgegen Wortlaut als Klageänderung angesehen, diese ist kraft Gesetz stets zulässig

  • beachte Wortlaut § 264 ZPO: Voraussetzung “ohne Änderung des Klagegrundes” bedeutet, das § 264 ZPO nur Anwendung findet, wenn sich nur der prozessuale Antrag ändert

    -> Lebenssachverhalt muss gleich bleiben

— Nr. 1: Klageberichtigung

= überflüssige gesetzgberische Darstellung, da die Substantiierung des Parteivorbringens ohnehin nach keinem Streitgegenstandsbegriff eine Klageänderung darstellt

— Nr. 2: Klageerweiterung und Klagebeschränkung

  • unterscheidung zw. quantitative und qualitative Änderung

  • quantitativ = wenn die zunächst auf einen Teilbetrag beschränkte Klage auf die Gesamtforderung erweitert wird (oder anders herum) oder wenn der geltend gemachte Schadensesatzanspruch beschränkt wird

    -> nicht, wenn Kläger wegen Monatsmieten Januar bis März Klage einreicht und im Termin wegen April und Mai erweitert, da Lebenssachverhalt geändert wird (Beklagte hat auch April und Mai nicht gezahlt!)

  • qualitativ = wenn Tahlung statt Auskunft oder Zahlung statt Feststellung (ode umgekehrt) oder Zug um Zug Verurteilung statt unbedingter Verurteilung begehrt wird

    -> neuer Antrag muss ein Minus oder Plus des alten sein, kein Aliud!

  • Klagebeschränkung: in Beschränkung liegt oft teilweise Klagerücknahme, laut h.M. § 269 ZPO anwendbar

    -> Beklagte muss zustimmen, wenn bereits einmal über urspr. Klage verhandelt wurde

    -> Einwilligung kann nicht durch Sachdienlichkeit wie bein§ 263 ZPO ersetzt werden!

    -> bei fehlender Einwilligung des Beklagten und Stellung des beschränkten Antrages durch Kläger: VU gegen Kläger wegen des “zurückgenommenen” Teils gem. § 330 ZPO

  • Klageerweiterung: es entsteht eine weitere Vorschusspflicht des Klägers gem. § 12 I GKG

    -> gem. § 506 ZPO kann sich sachliche Zuständigkeit ändern, obwohl Änderung nach Zeitpunkt des § 261 III Nr. 2 ZPO erfolgt

— Nr. 3: Klageanpassung

-> Bsp.:

  • Schadensersatz statt Erfüllung

  • Zahlung statt Schuldbefreiung

  • Bereicherungs- statt Vollstreckungsklage

-> wichtig: Veränderung, auf der Antragsänderung beruht, muss nach Rechtshängigkeit eingetreten sein; nach h.M. § 264 Nr. 3 ZPO auch anwendbar, wenn Kläger erst nach Rechtshängigkeit Kenntnis von der Veränderung erlangt


Klageänderung

V. Behandlung der zulässigen Klageänderung im Urteil

  1. Tenor zur Hauptsache

    — alte Antrag wird durch neuen Antrag verdrängt

    — nur noch über neuen Antrag zu entscheiden

    -> keine Abweisung “im Übrigen” wgn. alten Antrages! nicht mehr rechthängig!

  2. Kostenentscheidung

    — richtet sich nur nach dem neuen Antrag

    — Ausnahmen:

    • bei Kostenbeschränkung trägt Kläger immer einen Teil der Kosten gem. § 269 III 2 ZPO

    • aussonderbare Mehrkosten, die nur wgn. der urspr. Klage angefallen sind, sind dem Kläger aufzuerlegen

      -> auch wenn Kläger mit geänderten Klage voll obsiegt

    — beachte bei übrigen Gebühren der Rechtsanwälte: Gebühren fallen im jeweiligen Verfahren nur einmal an und sind deshalb nicht aussonderbar

    -> falls Gebühren durch Klageänderung aus unterschiedlichen Kostenstreitwerten entstanden: kostenbezogene Quotelung!

  3. Tatbestand

    — Mitteilung der Klageänderung in Prozessgeschichte vor den Anträgen:

    • “Nachdem der Kläger ursprünglich Herausgabe des PKW ... beantragt hat begehrt er nunmehr Schadensersatz und beantragt, d. Beklagte/n zu verurteilen...”

      -> (der Untergang der Sache muss bereits zuvor im unstreitigen Sachverhalt berichtet werden!)

    — wenn Sachverhalt der neuen nicht mit alten Klage identisch ist (nur bei Einwilligung des Beklagten denkbar, Sachdienlichkeit wäre zu verneinen!) nur stichpunktartige Mitteilung des alten Sachverhalts

    • “Nachdem d. Kläger*in ursprünglich Herausgabe eines PKW beantragt hat, begehrt er/sie nunmehr Zahlung von Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall”

      -> die Einwilligung d. Beklagten kann bei den Anträgen berichtet werden

    — urspr. Antrag muss wgn. Bedeutung für Streitwert des alten Anspruchs und so den Kosten des Rechtsstreites immer exakt wiedegegeben werden!

  4. Entscheidungsgründe

    — begnnen nach Einleitungssatz: “Klage ist in ihrer letzten Fassung zulässig und begründet” mit Prüfung der Zulässigkeit der Klageänderung als besondere Sachurteilsvoraussetzung der neuen Klage

    -> Ausnahme: es ist zuerstz Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs zu prüfen

    — anschließend: Prüfung der allgemeinen und besonderen Sachurteilsvoraussetzungend er neuen Klage, danach deren Begründetheit

    — dann kurze Begründung, dass Rechtshängigkeit der alten Klage infolge zulässiger Klageänderung entfallen ist oder mit Rechtskraft entfallen wird

    — Bei Begründung der Kostenentscheidung: reines Gesetzeszitat normalerweise nicht ausreichend

    -> muss zumindest erkennbar sein, dass Gericht etwaige Mehrkosten der alten Klage in Kostenentscheidung mitberücksichtigt hat!


Klageänderung

VI. Behandlung der unzulässigen Klageänderung im Urteil

  1. Tenor zur Hauptsache

    — neuer Anspruch

    -> durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen, da die Klageänderung unzulässig ist

    — alter Anspruch

    • Sachurteil, falls die Auslegung ergibt, dass der Kläger den alten Antrag als Hilfsantrag aufrechterhalten wollte

      -> Eventualhäufung nach § 260 ZPO

    • Verzichtsurteil, falls sich nach Auslegung ein Verzicht ergibt

    • Kostenbeschluss / Feststellungsurteil, falls sich nach Auslegung eine Erledigung der Hauptsache ergibt

    • keine Entscheidung, falls sich nach Auslegung eine Klagerücknahme ergibt

    • str., wie zu verfahren ist, wenn der alte Anspruch noch rechtshängig ist und der Kläger dazu untätig bleibt

      • e.A.: nur über den alten Anspruch zu entscheiden, da der neue Anspruch nie rechtshängig geworden und die Rechtshängigkeit des alten Anspruchs nie erloschen

      • a.A.: nur über den neuen Anspruch zu entscheiden, da d. Kläger*in zum alten Anspruch keine Entscheidung mehr begehrt, vgl. § 308 ZPO

      • h.M.: über beide Ansprüche zu entscheiden

        -> neue Anspruch mit Prozessurteil abzuweisen, über den alten Anspruch ist mit Sachurteil zu entscheiden

        -> Sachurteil ergeht als klageabweisendes Versäumnisurteil gem. §§ 333, 330 ZPO, sofern der Kläger im gesamten letzten Verhandlungstermin zum alten Anspruch weder Anträge stellt noch verhandelt, sondern stattdessen jede diesbezügliche Einlassung verweigert; sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ergeht normales streitiges Endurteil

  2. Kostenentscheidung

    -> je nach Obsiegen / Unterliegen

  3. Tatbestand

    — Klageänderung wird wie bei zulässiger Klageänderung berichtet

    — TB muss über beide Prozessbegehren berichten

    -> unzulässige neue Begrehren kann überwiegend durch Verweisung dargestellt werden

    — falls VU über alten Antrag: kein TB notwendig (§ 313b ZPO)

  4. Entscheidungsgründe

    — beginnen mit Ausführungn zur Zulässigkeit der Klage und so zur Unzulässigkeit der Klageänderung

    -> Einleitungssatz: "Die Klage ist erfolglos, sowohl in ihrer ursprünglichen, wie in der geänderten Fassung"

    — dann Ausführungen zur Auslegung, ob und wie der Kläger alte Klage aufrechterhalten haben mag

    — dann, je nach Auslegung, Entscheidung über alten Antrag oder Begründung der Kostenentscheidung


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Isabella M.

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