Wie wird der Firmenwert (Geschäfts- oder Firmenwert) im HGB definiert und wie ist er zu bilanzieren?
Der Firmenwert ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Kaufpreis eines Unternehmens und dem Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden zum Erwerbszeitpunkt.
Aktivierungspflicht nur für den entgeltlich erworbenen Firmenwert → § 246 Abs. 1 S. 4 HGB
Planmäßige Abschreibung über die voraussichtliche Nutzungsdauer, bei unbekannter Nutzungsdauer pauschal über 10 Jahre → § 253 Abs. 3 S. 3–4 HGB
Der originäre (selbst geschaffene) Firmenwert darf nicht aktiviert werden → § 248 Abs. 2 S. 2 HGB
📍 Fundstellen: § 246 Abs. 1 S. 4 HGB, § 248 Abs. 2 S. 2 HGB, § 253 Abs. 3 S. 3–4 HGB
Wie wird der Firmenwert im Steuerrecht behandelt?
Steuerlich gilt: Firmenwert ist ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut
Aktivierungspflicht nur für den entgeltlich erworbenen Firmenwert → § 5 Abs. 2 EStG
Abschreibung zwingend linear über 15 Jahre → § 7 Abs. 1 S. 3 EStG
Kein Wahlrecht zur degressiven AfA
Der originäre Firmenwert darf steuerlich nicht aktiviert werden
📍 Fundstellen: § 5 Abs. 2 EStG, § 7 Abs. 1 S. 3 EStG
Worum geht es beim § 8 EStDV?
Es geht um eine Vereinfachungsregelung für gemischt genutzte Grundstücke. Wenn ein Grundstücksteil eigenbetrieblich genutzt wird (also für das Unternehmen), muss er nicht zwingend als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn er:
nicht mehr als 30 m² groß ist, oder einen Wert von nicht mehr als 40.000 € hat.
Worum geht es bei dem § 82b EStDV?
§ 82b EStDV erlaubt es, größere Erhaltungsaufwendungen bei Gebäuden (die überwiegend Wohnzwecken dienen) gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre zu verteilen.
Vorteil: Man vermeidet, dass hohe Kosten in einem einzigen Jahr steuerlich "verpuffen", und nutzt die Progression besser aus.
Voraussetzung: Das Gebäude muss zu mehr als 50 % Wohnzwecken dienen.
Besonderheit: Bei Verkauf oder Aufgabe der Einkunftserzielungsabsicht muss der noch nicht berücksichtigte Restbetrag im selben Jahr voll abgezogen werden.
Wann liegt eine wesentliche Verbesserung vor laut dem BMF-Schreiben
Man spricht hierbei von der Hebung des Standards. Entscheidend sind dabei die folgenden vier Kernbereiche ("Zentrale Ausstattungsmerkmale"):
Heizung
Sanitärinstallationen
Elektroinstallationen
Fenster
Eine wesentliche Verbesserung (und damit aktivierungspflichtige Herstellungskosten statt sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand) liegt vor, wenn:
Mindestens drei der vier oben genannten Kernbereiche in ihrer Funktion deutlich erweitert oder auf einen höherwertigen Standard gehoben werden ("Kernsanierung").
Das Gebäude durch die Maßnahmen über seinen ursprünglichen Zustand hinaus in einen höherwertigen Standard versetzt wird (z. B. von "einfach" auf "mittleren" oder "gehobenen" Standard).
Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und wie werden sie behandelt?
GWG sind bewegliche, abnutzbare, selbständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Nettoanschaffungskosten von bis zu 800 €.
Sofortabzug im Jahr der Anschaffung möglich → § 6 Abs. 2 EStG
Voraussetzungen: beweglich, abnutzbar, selbständig nutzungsfähig, AK/HK ≤ 800 € netto
Aufzeichnungspflicht bei Wert über 250 € (≤ 800 €) → § 6 Abs. 2 S. 4 EStG
Im HGB gibt es keine eigenständige GWG-Regelung; Vereinfachungsregel über § 254 HGB möglich
📍 Fundstellen: § 6 Abs. 2 EStG, § 6 Abs. 2 S. 4 EStG
Was ist der Sammelposten und wie funktioniert er?
Als Alternative zu den GWG-Sofortabschreibung kann ein Sammelposten gebildet werden:
Erfassung aller Wirtschaftsgüter mit Nettoanschaffungskosten von 250,01 € bis 1.000 € in einem Sammelposten
Einheitliche Abschreibung über 5 Jahre (20 % p.a., linear) → § 6 Abs. 2a EStG
Kein Abgang bei Ausscheiden des Wirtschaftsguts aus dem Betrieb
Wahlrecht: entweder GWG-Sofortabzug (§ 6 Abs. 2 EStG) oder Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG) – kein Mischmodell für gleiche Wirtschaftsjahre
Wirtschaftsgüter ≤ 250 € sind stets sofort abzugsfähig (§ 6 Abs. 2a S. 4 EStG)
📍 Fundstellen: § 6 Abs. 2a EStG
Wie ist der Ansatz immaterieller Vermögensgegenstände im Handelsrecht geregelt?
ntgeltlich erworben: Aktivierungspflicht → § 246 Abs. 1 S. 1 HGB
Selbst geschaffen: Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens → § 248 Abs. 2 S. 1 HGB
Ausnahmen (kein Aktivierungswahlrecht): selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und ähnliche immaterielle Werte → § 248 Abs. 2 S. 2 HGB
Bei Aktivierung selbst geschaffener immaterieller VG: Ausschüttungssperre → § 268 Abs. 8 HGB
Abschreibung: planmäßig über die Nutzungsdauer; bei unbekannter Nutzungsdauer über 10 Jahre → § 253 Abs. 3 HGB
📍 Fundstellen: § 246 Abs. 1 S. 1 HGB, § 248 Abs. 2 HGB, § 253 Abs. 3 HGB, § 268 Abs. 8 HGB
Wie ist der Ansatz immaterieller Wirtschaftsgüter im Steuerrecht geregelt?
Entgeltlich erworben: Aktivierungspflicht → § 5 Abs. 2 EStG
Selbst geschaffen: Aktivierungsverbot – nicht bilanzierungsfähig → § 5 Abs. 2 EStG
Abschreibung: i.d.R. linear nach § 7 Abs. 1 EStG; degressive AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter nicht möglich (§ 7 Abs. 2 EStG gilt nur für bewegliche körperliche WG)
Besonderheit Firmenwert: 15 Jahre linear → § 7 Abs. 1 S. 3 EStG
Kein Wahlrecht wie im HGB → strikteres Aktivierungsverbot für originäre immaterielle WG
📍 Fundstellen: § 5 Abs. 2 EStG, § 7 Abs. 1 EStG
Was versteht man unter anschaffungsnahem Herstellungsaufwand gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG?
Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen gelten als Herstellungskosten (und nicht als sofort abzugsfähige Werbungskosten/Betriebsausgaben), wenn:
Sie innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung des Gebäudes anfallen
Die Aufwendungen (netto, ohne USt) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen
Es sich nicht um Erhaltungsaufwand handelt, der jährlich üblicherweise anfällt (sog. Schönheitsreparaturen sind ebenfalls einzubeziehen! → BFH-Rechtsprechung)
Rechtsfolge: Die Aufwendungen sind nicht sofort abzugsfähig, sondern müssen den AK zugerechnet und über die AfA abgeschrieben werden.
Ausnahme: Aufwendungen für Erweiterungen i.S.d. § 255 Abs. 2 S. 1 HGB sowie für jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten werden nicht einbezogen → § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG
📍 Fundstellen: § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, § 9 Abs. 5 S. 2 EStG (Verweis für Überschusseinkünfte)
Was sind nach dem BMF Schreiben vom 1976 Mietereinbauten vor?
Mieterein- und Umbauten sind Baumaßnahmen, die der Mieter eines Gebäudes oder Gebäudeteils auf seine eigene Rechnung an dem gemieteten Objekt vornehmen lässt, sofern die Aufwendungen nicht als Erhaltungsaufwand zu werten sind (Nr. 1 BMF-Schreiben). Entscheidend sind also zwei Merkmale: die Kostentragung durch den Mieter und das Überschreiten der Grenze zum bloßen Erhaltungsaufwand.
In welche drei Kategorien unterteilt das BMF-Schreiben die Mieterein- und Umbauten?
Das BMF-Schreiben unterscheidet:
a) Scheinbestandteile (Nr. 2)
b) Betriebsvorrichtungen (Nr. 3)
c) Sonstige Mietereinbauten und -umbauten (Nr. 4)
Nicht erfasst – weil sofort abzugsfähig – ist der Erhaltungsaufwand, der begrifflich außerhalb des Anwendungsbereichs des Schreibens steht.
Wann liegt ein Scheinbestandteil im Sinne des BMF-Schreibens vor?
in Scheinbestandteil entsteht nach § 95 BGB, wenn Sachen zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingefügt werden. Nach der vom BMF herangezogenen BFH-Rechtsprechung (Urteile v. 24.11.1970 und 4.12.1970) müssen kumulativ drei Kriterien erfüllt sein:
Die Nutzungsdauer der eingebauten Sachen ist länger als die voraussichtliche Mietdauer.
Die Sachen repräsentieren nach ihrem Ausbau noch einen beachtlichen Wiederverwendungswert (kein bloßer Schrottwert).
Nach den gesamten Umständen (Art und Zweck der Verbindung) ist damit zu rechnen, dass die Sachen später wieder entfernt werden.
Welche Rechtsfolge hat die Einordnung der Baumaßnahmen als Scheinbestandteil?
Der Mieter bleibt rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Scheinbestandteils (Nr. 2 Satz 2 BMF-Schreiben). Steuerrechtlich handelt es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Die Abschreibung erfolgt nach § 7 Abs. 1 EStG (lineare AfA) über die kürzere der beiden Zeitspannen: betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer oder voraussichtliche Mietdauer (Nr. 10).
Was ist eine Betriebsvorrichtung und wie ist sie vom Gebäude abzugrenzen?
: Betriebsvorrichtungen sind nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG Maschinen und sonstige Vorrichtungen, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Nach Nr. 3 des BMF-Schreibens i.V.m. Abschn. 43 Abs. 2 EStR a.F. handelt es sich dabei nicht um einen Teil des Gebäudes, sondern um ein besonderes Wirtschaftsgut. Entscheidend ist der unmittelbare funktionale Bezug zum Gewerbebetrieb – Gebäudebestandteile, die allgemein dem Wohnen oder Arbeiten dienen, sind dagegen keine Betriebsvorrichtungen.
Welche Rechtsfolge hat die Einordnung der Baumaßnahmen als Betriebsvorrichtungen?
Die Betriebsvorrichtung ist ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens des Mieters. Die Abschreibung richtet sich wie beim Scheinbestandteil nach § 7 Abs. 1 EStG über die kürzere aus betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer oder Mietdauer. Eine Abschreibung nach Gebäudegrundsätzen (§ 7 Abs. 4 EStG) scheidet aus.
Wann liegt bei einem sonstigen Mietereinbau wirtschaftliches Eigentum des Mieters vor?
Nach Nr. 6 des BMF-Schreibens ist der Mieter wirtschaftlicher Eigentümer, wenn der Herausgabeanspruch des Vermieters zwar die eingebaute Substanz umfasst, aber keine wirtschaftliche Bedeutung hat. Dies ist in der Regel der Fall, wenn:
(a) die eingebauten Sachen während der voraussichtlichen Mietdauer technisch oder wirtschaftlich verbraucht werden, oder
(b) der Mieter bei Vertragsende mindestens die Erstattung des noch verbliebenen gemeinen Werts vom Eigentümer verlangen kann.
Was bedeutet „besonderer betrieblicher Nutzungsvorteil" nach Nr. 7 und wann liegt er vor?
Nach Nr. 7 sind sonstige Mietereinbauten dem Mieter als materielles Wirtschaftsgut zuzurechnen, wenn sie unmittelbar den besonderen betrieblichen oder beruflichen Zwecken des Mieters dienen und nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen. Die unmittelbare sachliche Beziehung zum Betrieb ist das entscheidende Merkmal – ein daneben bestehender Gebäudezusammenhang tritt zurück. Klassische Beispiele (Nr. 8 BMF-Schreiben): das Einreißen von Zwischenwänden zur Schaffung eines Großraumbüros, das Einbauen eines Tores anstelle einer Tür, der Ersatz einer Treppe durch eine Rolltreppe.
Wie richtet sich die AfA bei sonstigen Mietereinbauten, die als unbewegliche Wirtschaftsgüter einzuordnen sind?
Nach Nr. 10 des BMF-Schreibens richtet sich die AfA nach der voraussichtlichen Mietdauer, es sei denn, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist kürzer – dann ist diese maßgebend. Es gilt das Prinzip der kürzeren Dauer. Für unbewegliche sonstige Mietereinbauten entspricht dies heute der Regelung des § 7 Abs. 4 S. 2 EStG, der auf Antrag eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer zulässt. Die grundsätzlich anzuwendende Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 S. 1 EStG beträgt regulär 3 % p.a. (Nicht-Wohngebäude, Fertigstellung nach 31.03.1985).
Wie sind Rückstellungen in der Steuerbilanz zu bewerten?
-> Abzinsung mit 5,5%
-> Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden
-> künftige Vortreile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung verbunden sein werden, sind soweit sie nicht als FOrderung zu aktivieren sind bei der Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen
-> Erfahrung aus Vergangenheit zu berücksichtigen
-> zeitanteiligkeit
Wie erfolgt die Entnahme des privaten Anteils für den PKW?
Worum geht es bei § 6 Abs. 5 S. 4 EStG?
Merkmal
Inhalt
Dauer
3 Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für das Übertragungsjahr
Auslöser
Veräußerung oder Entnahme des WG innerhalb der Sperrfrist
Rechtsfolge
Rückwirkender Ansatz des Teilwerts zum Zeitpunkt der Übertragung → stille Reserven werden aufgedeckt
Ausnahme
Stille Reserven wurden dem übertragenden Gesellschafter durch Ergänzungsbilanz zugeordnet → kein Teilwertansatz
Worum geht es bei § 6 Abs. 5 S. 5-7 EStG?
Satz
Tatbestand
S. 5
Anteil einer Körperschaft (KSt-Subjekt) am WG wird durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar begründet oder erhöht
Sofortiger Teilwertansatz (kein Buchwert)
S. 6
Anteil einer Körperschaft am WG wird innerhalb von 7 Jahren nach der Übertragung (aus anderem Grund) begründet oder erhöht
Rückwirkender Teilwertansatz zum Übertragungszeitpunkt
S. 7
Anteil einer Körperschaft tritt an die Stelle eines Anteils einer anderen Körperschaft
Gilt ebenfalls als Begründung/Erhöhung i.S.v. S. 5 und 6
Welche Arten von Nießbräuchen gibt es?
Zuwendungsnießbrauch
Vorbehaltsnießbrauch
Vermächtsnisnießbrauch
Mit welchem Kurs werden Fremdwährungsverbindlichkeiten bei Zugang umgerechnet?
Handelsbilanz: Grundsätzlich Geldkurs, vereinfacht auch Devisenkassamittelkurs. Erfolgsneutraler Vorgang.
Steuerbilanz: Devisenkassamittelkurs oder BMF-Durchschnittskurs. Der ermittelte Wert = Nennbetrag = Wertuntergrenze.
Wie werden kurzfristige Fremdwährungsverbindlichkeiten am Abschlussstichtag bewertet?
🏛️ Handelsbilanz: Zwingend zum Devisenkassamittelkurs. Gewinne und Verluste sofort erfolgswirksam. Anschaffungskosten- und Realisationsprinzip gelten nicht. (§ 256a Satz 2 HGB)
📋 Steuerbilanz: Zugangswert ist Untergrenze. Währungsgewinne werden nicht erfasst. Nur bei dauerhaft gestiegenem Kurs ist eine Teilwertzuschreibung möglich. (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 EStG)
Was bedeuten die einzelnen Nießbraucharten?
Vorgang
Eigentümer bestellt Nießbrauch zugunsten eines Dritten an seinem Objekt
Eigentümer überträgt das Eigentum, behält aber den Nießbrauch für sich selbst
Eigentümer
Besteller bleibt Eigentümer
Erwerber wird Eigentümer
Nießbraucher
Dritter (z.B. Kind, Elternteil)
Übertragender selbst
Typischer Anwendungsfall
Eltern bestellen Nießbrauch an Mietobjekt zugunsten des Kindes
Eltern übertragen Immobilie auf Kind, behalten lebenslange Nutzung
Steuerliche Einkünfte
Beim Nießbraucher (Dritten)
Beim Übertragenden (Nießbraucher)
Schenkungsteuer
Wert des Nießbrauchs = freigebige Zuwendung
Wert des übertragenen Eigentums abzgl. Nießbrauchswert
Was ist eine Bewertungseinheit und wo ist sie gesetzlich geregelt?
Eine Bewertungseinheit entsteht, wenn ein Grundgeschäft (z.B. Forderung, Verbindlichkeit) mit einem Sicherungsinstrument (z.B. Devisentermingeschäft, Zinsswap) zusammengefasst wird, um gegenläufige Wertänderungen oder Zahlungsströme aus einem bestimmten Risiko gegenseitig zu kompensieren.
Gesetzliche Regelungen:
§ 254 HGB – Handelsrechtliche Bildung von Bewertungseinheiten
§ 5 Abs. 1a EStG – Steuerrechtliche Anerkennung
Welche Risiken können durch eine Bewertungseinheit gesichert werden?
Nach § 254 S. 1 HGB sind folgende Risikoarten sicherungsfähig:
Risiko
Typisches Sicherungsinstrument
Währungsrisiko
Devisentermingeschäft, Devisenoption
Zinsänderungsrisiko
Zinsswap, Zinscap/-floor
Marktpreisrisiko
Warenterminkontrakt, Future
Ausfallrisiko
Credit Default Swap
Was ist das Grundprinzip der handelsrechtlichen Bilanzierung einer Bewertungseinheit – die sog. Einfrierungsmethode?
Wann gehört ein Wirtschaftsgut zum notwendigen Betriebsvermögen?
Ein Wirtschaftsgut gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn es ausschließlich und unmittelbar dem Betrieb dient. Es besteht keine Wahlmöglichkeit – die betriebliche Zuordnung ist zwingend.
Wann gehört ein Wirtschaftsgut zum gewillkürten Betriebsvermögen?
Ein Wirtschaftsgut kann zum gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn es objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, den Betrieb zu fördern, und eine betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 % vorliegt. Es besteht ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen. Die Zuordnung muss durch eine unmissverständliche Buchung dokumentiert sein.
Voraussetzungen zusammengefasst:
Betriebliche Nutzung: 10–50 %
Objektive Eignung zur Betriebsförderung
Willensbekundung durch Aufnahme in die Buchführung/Bilanz
Wann gehört ein Wirtschaftsgut zwingend zum Privatvermögen?
Ein Wirtschaftsgut gehört zum Privatvermögen, wenn es zu weniger als 10 % betrieblich genutzt wird. Eine Zuordnung zum Betriebsvermögen ist dann ausgeschlossen.
Beispiel: Privat-Kfz mit < 10 % betrieblicher Nutzung.
Merkhilfe – die drei Zonen:
Betriebliche Nutzung
Zuordnung
> 50 %
Notwendiges BV (zwingend)
10 – 50 %
Gewillkürtes BV (Wahlrecht)
< 10 %
Privatvermögen (zwingend)
Welche Gebäudebestandteile unterscheidet das Steuerrecht?
Das Steuerrecht unterscheidet grundsätzlich folgende Bestandteile eines Gebäudes:
1. Grund und Boden – eigenes Wirtschaftsgut, nicht abnutzbar, keine AfA (§ 7 EStG).
2. Gebäude – selbständiges Wirtschaftsgut, abnutzbar, AfA nach § 7 Abs. 4 oder 5 EStG.
3. Außenanlagen – z. B. Einfriedungen, Wege, Parkplätze; selbständige Wirtschaftsgüter, eigene AfA-Sätze (i. d. R. 10 Jahre, § 7 Abs. 1 EStG).
4. Betriebsvorrichtungen – Anlagen, die einem besonderen Betriebszweck dienen (z. B. Lastenaufzug, Kühlanlage, Silos); gelten nicht als Gebäude, sondern als bewegliche Wirtschaftsgüter → kürzere AfA, GWG-Regelung möglich.
5. Scheinbestandteile – zu einem vorübergehenden Zweck eingebaut (§ 95 BGB); steuerlich gesondert zu behandeln.
6. Mietereinbauten – wirtschaftliches Eigentum beim Mieter, wenn dieser das wirtschaftliche Risiko trägt.
In wie viele selbständige Wirtschaftsgüter ist ein Gebäude steuerlich aufzuteilen?
Ein Gebäude kann steuerlich in bis zu vier selbständige Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden, wenn es verschiedenen Zwecken dient:
Teil
Nutzung
Steuerliche Folge
1
Eigene Wohnzwecke
§ 4 Abs. 1 / § 12 EStG, keine AfA
2
Fremde Wohnzwecke (Vermietung)
§ 21 EStG, AfA 2 % (§ 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG)
3
Eigenbetriebliche Nutzung
BV, AfA je nach Baujahr
4
Fremdbetriebliche Nutzung
§ 21 EStG, AfA 3 % (§ 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG, wenn nach 31.12.2022 fertiggestellt)
→ Jeder Teil ist ein eigenständiges Wirtschaftsgut mit eigener Zuordnung und eigener AfA-Bemessungsgrundlage. Die Aufteilung erfolgt i. d. R. nach dem Verhältnis der Nutzflächen.
Wann ist die degressive AfA (fallende Jahresbeträge) für bewegliche Wirtschaftsgüter zulässig?
Die degressive AfA ist zulässig für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt wurden.
Berechnung: Fester Prozentsatz × Restbuchwert des jeweiligen Jahres
Grenzen:
Höchstens das Dreifache des linearen Prozentsatzes
Maximal 30 % vom Restwert
Wechsel: Von degressiv → linear ist erlaubt. Von linear → degressiv ist verboten.
Sonderregel: Bei degressiver AfA sind AfA für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) nicht zulässig.
Fundstelle: § 7 Abs. 2 u. 3 EStG
Welche Sonder-AfA gilt für Elektrofahrzeuge?
Für Elektrofahrzeuge (§ 9 Abs. 2 KraftStG) des Anlagevermögens, angeschafft nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028, gilt folgendes Sondermodell:
Jahr
AfA in % der AHK
Anschaffungsjahr
75 %
1. Folgejahr
10 %
2. Folgejahr
5 %
3. Folgejahr
4. Folgejahr
3 %
5. Folgejahr
2 %
Gesamt
100 %
⚠️ Voraussetzung: Keine Sonderabschreibungen für dasselbe Wirtschaftsgut. Die Monatsregel (§ 7 Abs. 1 S. 4 EStG) gilt nicht.
Welche linearen AfA-Sätze gelten für Gebäude nach § 7 Abs. 4 EStG?
Bei Gebäuden gilt abweichend von der allgemeinen Nutzungsdauer ein gesetzlich festgelegter AfA-Satz:
→ 3 % p. a. (= 33 Jahre Nutzungsdauer)
Fertigstellung
AfA-Satz
Nutzungsdauer
nach 31.12.2022
3 % p. a.
33 Jahre
01.01.1925 – 31.12.2022
2 % p. a.
50 Jahre
vor 01.01.1925
2,5 % p. a.
40 Jahre
⚠️ Ausnahme kürzere Nutzungsdauer: Kann nachgewiesen werden, dass die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist, darf nach dieser abgeschrieben werden (Gutachterpflicht).
Wann gilt die degressive Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5a EStG und wie hoch ist sie?
Die degressive AfA für Gebäude (5 % vom Restwert) gilt unter folgenden Voraussetzungen:
Gebäude in einem EU/EWR-Staat belegen
Gebäude dient Wohnzwecken
Vom Steuerpflichtigen hergestellt oder im Fertigstellungsjahr angeschafft
Baubeginn: nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029
oder Anschaffung auf Basis eines Vertrags in diesem Zeitraum
Satz: Unveränderlich 5 % vom jeweiligen Restwert (Buchwert)
Wechsel: Von degressiv → linear ist erlaubt (Restwert ÷ Restnutzungsdauer). AfaA sind bei degressiver Gebäude-AfA nicht zulässig.
Was regelt § 7b EStG und wie hoch ist die Sonderabschreibung?
§ 7b EStG ermöglicht eine Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen in EU-Staaten (sowie gleichgestellten EWR-Staaten mit Amtshilfeabkommen).
Höhe: Bis zu 5 % p. a. der Bemessungsgrundlage
Zeitraum: Im Jahr der Anschaffung/Herstellung und den folgenden 3 Jahren → Insgesamt also maximal 4 Jahre × 5 % = 20 % zusätzlich zur regulären AfA nach § 7 Abs. 4 oder 5a EStG.
⚠️ Die Sonderabschreibung tritt neben die normale Gebäude-AfA – sie ersetzt sie nicht!
Welche Voraussetzungen müssen für die Sonderabschreibung nach § 7b EStG erfüllt sein?
Es müssen kumulativ alle drei folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. Bauantrag/Bauanzeige im förderungsfähigen Zeitraum:
Nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022, oder
Nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029
2. Energetische Anforderung (nur für Bauanträge ab 01.01.2023):
Das Gebäude muss die Kriterien „Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllen
Nachweis durch das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)
3. Vermietung zu Wohnzwecken:
Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden 9 Jahren entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden
⚠️ Vorübergehende Beherbergung (z. B. Ferienwohnung) gilt nicht als Wohnzweck!
Welche Inventur möglichkeiten gibt es?
Inventur -> § 240
Inventurvereinfachungsverfahren -> § 241
Verfahren
Zeitlicher Rahmen
Besonderheiten / Voraussetzungen
Stichtagsinventur
± 10 Tage um den Bilanzstichtag
Zeitnahe körperliche Aufnahme; Mengenänderungen müssen auf den Stichtag fortgeschrieben/zurückgerechnet werden.
Verlegte Inventur
3 Monate vor bis 2 Monate nach Stichtag
Wertmäßige Fortschreibung oder Rückrechnung erforderlich (§ 241 Abs. 3 HGB).
Permanente Inventur
Laufend über das gesamte Jahr
Fordert ein lückenloses Lagerbuch; einmal jährliche körperliche Kontrolle zum Abgleich mit Buchbestand (§ 241 Abs. 2 HGB).
Stichprobeninventur
Zum Stichtag oder verlegt
Anwendung anerkannter mathematisch-statistischer Methoden; spart Zeit bei hohen Stückzahlen (§ 241 Abs. 1 HGB).
Buchinventur
Zum Stichtag
Rein belegmäßige Erfassung für Nicht-Körperliches (Bankguthaben, Forderungen, Lizenzen).
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