Welche nichtabziehbaren Aufwendungen sind im KStG geregelt?
Steuern vom Einkommen (§ 10 Nr. 2):
Körperschaftsteuer (KSt)
Solidaritätszuschlag (SolZ)
Zugehörige Nebenleistungen (z. B. Nachzahlungszinsen zur KSt).
Aufsichtsratsvergütungen (§ 10 Nr. 4):
50 % der Vergütungen an Aufsichts- oder Verwaltungsräte sind nicht abziehbar (Hinzurechnung zum Gewinn).
Satzungsgemäße Zwecke (§ 10 Nr. 1):
Aufwendungen zur Erfüllung von Zwecken, die in der Satzung oder Stiftungsurkunde vorgeschrieben sind.
Was ist das Ziel von § 8b KStG?
Die Vermeidung einer Mehrfachbelastung mit Körperschaftsteuer innerhalb von Konzernstrukturen (Kapitalgesellschaft an Kapitalgesellschaft).
Was regelt § 8b Abs. 1 KStG?
Bezüge (Dividenden), die eine KapG von einer anderen KapG erhält, bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (steuerfrei).
Gilt die Steuerfreiheit für Dividenden uneingeschränkt?
Nein. Gemäß § 8b Abs. 4 KStG gilt sie nur, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % betrug (Streubesitzgrenze).
Was regelt § 8b Abs. 2 KStG?
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an anderen KapG sind steuerfrei.
Gilt bei Veräußerungsgewinnen (§ 8b Abs. 2) auch die 10 %-Grenze?
Nein. Veräußerungsgewinne sind unabhängig von der Beteiligungshöhe steuerfrei (anders als Dividenden).
Was besagt die 5 %-Fiktion in § 8b Abs. 3 und 5 KStG?
5 % der steuerfreien Dividenden oder Veräußerungsgewinne gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Effektiv sind also 95 % steuerfrei.
Wie werden Verluste aus dem Verkauf von Beteiligungen behandelt (§ 8b Abs. 3)?
: Gewinnminderungen (Verluste, Teilwertabschreibungen) im Zusammenhang mit Anteilen an KapG dürfen das Einkommen nicht mindern (steuerlich unbeachtlich).
Wann greift die Steuerbefreiung für Dividenden nach § 8b Abs. 1 S. 2 KStG nicht?
Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Bezüge (Dividenden) das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben.
Hintergrund: Damit werden Korrespondenzfälle verhindert, in denen eine Zahlung bei der einen Gesellschaft als Betriebsausgabe abgezogen wird und bei der empfangenden KapG steuerfrei wäre (z. B. bei bestimmten hybriden Finanzinstrumenten).
Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine PersG (Mitunternehmerschaft) behandelt?
: Hält eine KapG Anteile an einer anderen KapG mittelbar über eine PersG (z. B. eine GmbH & Co. KG), ist § 8b KStG anteilig auf die KapG als Mitunternehmerin anzuwenden (§ 8b Abs. 6 KStG).
Das Transparenzprinzip sorgt dafür, dass die Dividenden oder Veräußerungsgewinne so behandelt werden, als hätte die KapG die Anteile direkt gehalten.
Was gilt für die 10 %-Grenze bei mittelbaren Beteiligungen (§ 8b Abs. 4 S. 6 KStG)?
Für die Ermittlung der 10 %-Beteiligungsgrenze (Streubesitz) gilt eine Beteiligung über eine Mitunternehmerschaft (PersG) als unmittelbare Beteiligung.
Bedeutung: Die Anteile, die der KapG rechnerisch über die PersG gehören, werden für die 10 %-Grenze mitgezählt.
Was ist die gesetzliche Fundstelle der vGA und was regelt sie?
Die zentrale Norm ist § 8 Abs. 3 S. 2 KStG. Sie bestimmt, dass verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht mindern dürfen (außerbilanzielle Hinzurechnung).
Wie lautet die Definition einer vGA laut Rechtsprechung und KStR?
Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)? A: Eine vGA ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei einer Kapitalgesellschaft, die
durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
sich auf den Unterschiedsbetrag i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG auswirkt,
in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht und
objektiv dazu geeignet ist, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG auszulösen (BFH seit 2002).
Was ist der Unterschied zwischen Vermögensminderung und verhinderter Vermögensmehrung?
Vermögensminderung: Das in der Bilanz vorhandene Vermögen wird reduziert (z. B. durch überhöhte Gehaltszahlungen oder Mietkosten an den Gesellschafter).
Verhinderte Vermögensmehrung: Die Gesellschaft verzichtet auf Einnahmen, die sie von einem Dritten verlangt hätte (z. B. zinsloses Darlehen oder verbilligte Warenabgabe an den Gesellschafter).
Welche strengen Anforderungen gelten für Vereinbarungen mit beherrschenden Gesellschaftern?
Damit keine vGA vorliegt, muss die Vereinbarung:
Zivilrechtlich wirksam,
Klar und eindeutig,
Im Voraus abgeschlossen sein (Rückwirkungsverbot),
Tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden.
Was ist eine "formelle vGA" (insb. bei beherrschenden Gesellschaftern)?
Antwort: Eine vGA, die allein deshalb ausgelöst wird, weil es an einer klaren, im Voraus getroffenen Vereinbarung fehlt – selbst wenn die Leistung der Höhe nach angemessen (fremdüblich) wäre.
Wie wird eine vGA bewertet?
Art der Leistung
Bewertungsmaßstab
Geldzuwendung
Nennwert
Hingabe von Wirtschaftsgütern
Gemeiner Wert (§§ 1, 9 BewG) – Einzelveräußerungspreis, inkl. USt (Bruttowert)
Nutzungsüberlassung/Dienstleistung
Erzielbare Vergütung unter fremden Dritten, inkl. USt (Bruttowert)
Hat der Gesellschafter eine Gegenleistung erbracht, bemisst sich die vGA auf den Differenzbetrag (gemeiner Wert ./. Gegenleistung).
Wichtig: Die auf die vGA entfallende USt ist nicht nach § 10 Nr. 2 KStG zusätzlich hinzuzurechnen, da die vGA bereits mit dem Bruttowert (inkl. USt) angesetzt wird – sonst Doppelhinzurechnung.
Was sind die Rechtsfolgen einer vGA auf Ebene der Gesellschaft?
Was sind die Rechtsfolgen einer vGA auf Ebene der Kapitalgesellschaft? A: Zweistufige Gewinnermittlung:
Innerbilanziell: Steuerbilanz wird nach handels- und steuerrechtlichen Vorschriften aufgestellt – sämtliche Aufwendungen werden als BA berücksichtigt (KapGes hat keine außerbetriebliche Sphäre)
Außerbilanziell: Die vGA wird nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG dem Steuerbilanzgewinn hinzugerechnet
→ Ergebnis: Die vGA mindert das Einkommen der KapGes nicht.
Was sind die Rechtsfolgen einer vGA auf Ebene des Gesellschafters?
Beteiligungssphäre
Rechtsfolge
Privatvermögen
Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG; Besteuerung mit 25% Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG); auf Antrag Teileinkünfteverfahren (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) bei ≥ 1%/25%-Beteiligung
Betriebsvermögen natürliche Person
Umqualifizierung nach § 20 Abs. 8 EStG zu Einkünften aus Gewerbebetrieb; Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 lit. d EStG) → 40% steuerfrei
Kapitalgesellschaft als Gesellschafter
§ 8b Abs. 1 KStG: 95% steuerfrei (sofern ≥ 10% Beteiligung)
Was gilt bei der Rückabwicklung einer vGA?
Die vGA kann grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden. Eine Rückzahlung des Gesellschafters gilt als Einlage in die KapGes (erhöht nachträglich die Anschaffungskosten der Beteiligung). Sie führt beim Gesellschafter weder zu negativen Einnahmen noch zu WK aus § 20 EStG. Die Hinzurechnung nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG bleibt unverändert.
: Was ist die formelle Korrespondenz (§ 32a KStG)?
Sie ermöglicht es dem Finanzamt, einen Steuerbescheid des Gesellschafters noch zu ändern, wenn bei der Gesellschaft eine vGA rechtskräftig festgestellt wurde (Durchbrechung der Bestandskraft).
Wie lange ist die Ablaufhemmung für die Anpassung des Gesellschafter-Steuerbescheids bei einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) gemäß § 32a Abs. 1 KStG?
Die Festsetzungsfrist für den Steuerbescheid des Gesellschafters endet nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids der leistenden Kapitalgesellschaft.
Zusatzwissen für die Praxis:
Zweck: Formelles Korrespondenzprinzip. Es ermöglicht die Korrektur beim Gesellschafter, selbst wenn dessen Bescheid eigentlich schon bestandskräftig wäre oder die reguläre Festsetzungsfrist abgelaufen ist.
Auslöser: Jede Berücksichtigung (Erhöhung des Gewinns) einer vGA im KSt-Bescheid der GmbH.
Besonderheit: Es handelt sich um eine spezialgesetzliche Ablaufhemmung, die den allgemeinen Regelungen der AO vorgeht.
Was ist die materielle Korrespondenz?
Die Steuerfreistellungen beim Gesellschafter (§ 3 Nr. 40 lit. d S. 2 EStG, § 8b Abs. 1 S. 2 KStG, § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG) greifen nur, wenn die vGA das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert hat, d.h. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG wurde auf Gesellschaftsebene zutreffend angewandt.
Zweck: Verhindert, dass die vGA beim Gesellschafter steuerfrei oder niedrig besteuert wird, obwohl sie bei der KapGes das Einkommen gemindert hat (Korrespondenzprinzip). Wirkt nur einseitig (zulasten des Gesellschafters), nicht auf den KSt-Bescheid der KapGes.
F: Was ist eine verdeckte Einlage (vE)?
ine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Körperschaft
außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen
einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und
diese Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (R 8.9 Abs. 1 KStR).
Gesetzliche Grundlage: § 8 Abs. 3 S. 3 KStG – die vE darf das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht erhöhen.
Was ist ein einlagefähiger Vermögensvorteil?
Ein Vermögensvorteil ist einlagefähig, wenn er bilanzierungsfähig ist und bei der Gesellschaft zu:
einem Ansatz bzw. einer Erhöhung eines Aktivpostens oder
einem Wegfall bzw. einer Minderung eines Passivpostens führt.
Einlagefähig sind: alle bilanzierungsfähigen WG (abnutzbar, nicht abnutzbar, immaterielle WG – § 5 Abs. 2 EStG wird von Einlageregeln überlagert), Forderungsverzicht (soweit werthaltig).
Was sind NICHT einlagefähige Vermögensvorteile?
Nutzungs- und Leistungsvorteile sind nicht einlagefähig, da sie keine Wirtschaftsgüter darstellen:
Reine Nutzungsüberlassung von WG (z.B. Miete unter Marktpreis)
Unentgeltliche Dienstleistungen an die Gesellschaft
Zinsvorteil aus unverzinslichem oder geringverzinslichem Darlehen (H 8.9 „Nutzungsvorteil" KStH)
→ Folge: Diese Vorteile führen nicht zu einer vE und damit auch nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung.
Wann wird ein Nutzungs-/Leistungsvorteil doch einlagefähig?
Wenn der Gesellschafter zuvor einen vertraglichen Anspruch auf Vergütung erworben hatte und auf diesen verzichtet: Der Verzicht führt zum Wegfall einer Verbindlichkeit (Passivposten) bei der Gesellschaft → einlagefähig.
Abgrenzung nach Zeitpunkt:
Bereits entstandene Zinsen/Forderungen (Verbindlichkeit existiert bereits) → einlagefähig → vE
Noch nicht entstandene Zinsen (Verbindlichkeit noch nicht entstanden) → nicht einlagefähig → kein einlagefähiger Vermögensvorteil
Mit welchem Wert wird die verdeckte Einlage bei der Kapitalgesellschaft angesetzt?
Grundsatz: Teilwert (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Ausnahmen – Begrenzung auf fortgeführte AK/HK (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 lit. a EStG):
WG wurde innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung/Herstellung im Privatvermögen eingelegt → Bewertung mit fortgeführten AK/HK (verhindert unversteuerte Privatvermögens-Wertsteigerungen)
Ausnahmen von der Ausnahme (immer Teilwert):
Beteiligungen ≥ 1% (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 lit. b EStG): § 17 Abs. 1 S. 2 EStG stuft die vE als Veräußerung ein → stille Reserven bereits aufgedeckt → immer Teilwert
Beteiligungen < 1% (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 lit. c EStG): § 20 Abs. 2 S. 2 EStG stuft die vE als Veräußerung ein → immer Teilwert
Grundstücke: § 23 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 EStG fingiert Veräußerung → stille Reserven aufgedeckt → Bewertung mit Teilwert
Wie wird die vE beim Forderungsverzicht bewertet?
Mit dem Teilwert der Forderung = Betrag, den ein fremder Dritter für den Erwerb der Forderung zahlen würde. Dabei ist zu unterscheiden:
Werthaltiger Teil: Teilwert = vE → außerbilanzielle Kürzung nach § 8 Abs. 3 S. 3 KStG + Erhöhung steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG)
Nicht werthaltiger Teil: kein einlagefähiger Vorteil → bei der KapGes steuerpflichtiger Ertrag
Wie wirkt sich die vE auf das Einkommen der Kapitalgesellschaft aus?
Zweistufig:
Innerbilanziell: WG wird zum Teilwert aktiviert; entstandener Ertrag wird bilanziell ausgewiesen
Außerbilanziell: Kürzung nach § 8 Abs. 3 S. 3 KStG – nur wenn sich die vE auf den Jahresüberschuss ausgewirkt hat
War die vE von Anfang an über eine Kapitalrücklagenbuchung erfasst (erfolgsneutral) → keine außerbilanzielle Korrektur nötig (sonst Doppelkürzung).
Was ist das steuerliche Einlagekonto und welche Rolle spielt es bei der vE?
§ 27 Abs. 1 S. 1 KStG: Das steuerliche Einlagekonto erfasst alle nicht ins Nennkapital geleisteten Einlagen. Verdeckte Einlagen erhöhen das steuerliche Einlagekonto, weil:
Eine spätere Rückzahlung dann beim Gesellschafter nicht als Kapitalertrag erfasst wird (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG)
Wichtig: Außerbilanzielle Korrektur (§ 8 Abs. 3 S. 3 KStG) und Erfassung im steuerlichen Einlagekonto können zeitlich auseinanderfallen: Korrektur erfolgt bei bilanzieller Auswirkung; Einlagekonto-Zugang erst bei tatsächlichem Zufluss (Erfüllungsgeschäft).
Welche Rechtsfolgen hat die vE beim Gesellschafter – Überblick?
Die vE erhöht stets die Anschaffungskosten der Beteiligung des Gesellschafters:
Beteiligung im Betriebsvermögen: § 6 Abs. 6 S. 2 EStG → Erhöhung um Teilwert
Beteiligung im Privatvermögen: § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 EStG → Erhöhung um Betrag der vE
Was ist das materielle Korrespondenzprinzip bei der vE (§ 8 Abs. 3 S. 4 KStG)?
Die Vergünstigung des § 8 Abs. 3 S. 3 KStG (Einkommen wird nicht erhöht) greift nur, wenn die vE das Einkommen des Gesellschafters nicht gemindert hat.
Hat die vE das Einkommen des Gesellschafters ungerechtfertigt gemindert (z.B. weil statt AK-Erhöhung ein Aufwand verbucht wurde), wird die Kürzung auf Gesellschaftsebene versagt → Einkommen der Gesellschaft erhöht sich.
Ausnahme: War die Einlage beim Gesellschafter ohnehin steuerfrei (§ 3 Nr. 40 EStG, § 8b KStG), gilt die Kürzung auf Gesellschaftsebene trotzdem (keine „ungerechtfertigte" Einkommensminderung).
Was regelt § 8 Abs. 3 S. 5 KStG für Dreiecksfälle?
Dreiecksfällen (vGA einer nahestehenden Gesellschaft → vE beim Gesellschafter → Einlage in andere Gesellschaft):
Halbsatz 1: Wurde die vGA der nahestehenden Person bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt, darf das Einkommen der empfangenden Gesellschaft durch die vE nicht gemindert werden
Halbsatz 2 (Rückausnahme): Halbsatz 1 gilt nicht, wenn die vGA das Einkommen der vorteilsgewährenden Gesellschaft nicht gemindert hat (= vGA wurde bei dieser außerbilanziell hinzugerechnet) → dann greift § 8 Abs. 3 S. 3 KStG normal
§ 8 Abs. 3 S. 6 KStG: Bei Anwendung des Halbsatzes 1 erhöhen sich die AK der Beteiligung des Gesellschafters nicht (außer bei Greifen der Rückausnahme).
Wie wird die vE bei der Gesellschaft beurteilt?
Voraussetzungen (R 8.9 Abs. 1 KStR):
Liegt ein einlagefähiger Vermögensvorteil vor?
Achtung: Nutzungsvorteile (Kostenersparnis) sind nicht einlagefähig (H 8.9 KStH).
Bewertung (R 8.9 Abs. 4 KStR, § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG):
Regelfall: Teilwert abzgl. etwaiger Gegenleistung.
Ausnahme (Fortgeführte AK): Wenn Einlage innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung erfolgt und beim Gesellschafter kein Veräußerungstatbestand ausgelöst wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 EStG).
Buchung (1. Stufe - IDB): Wirtschaftsgut (o.ä.) an Ertrag.
Wirtschaftsgut (o.ä.) an Ertrag
Steuerliche Korrektur (2. Stufe - ADB):
Abrechnung der vE gemäß § 8 Abs. 3 S. 3 KStG.
Einschränkung: Keine Kürzung, wenn die vE beim Gesellschafter nicht versteuert wurde (materielle Korrespondenz gem. § 8 Abs. 3 S. 4 & 5 KStG).
Steuerliches Einlagekonto: Die vE erhöht immer das Einlagekonto gem. § 27 Abs. 1 S. 1 KStG im Zeitpunkt des Zuflusses.
Wie wird die vE beim Gesellschafter beurteilt?
Anteile im Privatvermögen:
Erhöhung der nachträglichen AK auf die Beteiligung (§ 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 EStG).
Prüfung eines Veräußerungsvorgangs des WG (§ 17, § 20 Abs. 2 oder § 23 EStG).
Anteile im Betriebsvermögen:
§ 6 Abs. 6 S. 2 EStG: nAK auf Beteiligung und Ausbuchung/Veräußerung des WG (IDB).
Außerbilanziell: Ggf. Anwendung von § 8b KStG oder § 6b EStG prüfen.
Umsatzsteuer: Prüfung unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b UStG). BMG: § 10 Abs. 4 UStG.
Buchung (IDB): Aufwand (USt) an USt. Steuerlich: § 10 Nr. 2 KStG beachten (ADB).
Aufwand (USt) an USt
Wie wird die vGA bei der Gesellschaft beurteilt?
Voraussetzungen (R 8.5 KStR): Prüfung der vGA-Kriterien (Vermögensminderung/verhinderte Vermögensmehrung, durch Gesellschaftsverhältnis veranlasst, Auswirkung auf Gewinn, kein ordentlicher Geschäftsvorfall).
Bewertung (H 8.6 KStH):
Ansatz mit dem gemeinen Wert (inkl. USt) abzgl. tatsächlicher Gegenleistung des Gesellschafters.
Hinzurechnung der vGA gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 KStG.
Umsatzsteuer:
Unentgeltliche Wertabgabe oder verbilligte Leistung (§ 3 UStG).
BMG: § 10 Abs. 4 bzw. Mindest-BMG gem. § 10 Abs. 5 UStG.
Buchung (IDB): Aufwand an USt.
Aufwand an USt
Korrektur: USt wird außerbilanziell nicht nochmals hinzugerechnet, da der gemene Wert bereits die USt enthält (R 8.6 KStR).
Einlagekonto: Die vGA gilt als Leistung im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 3 KStG.
Wie wird die vGA beim Gesellschafter behandelt?
Fiktionstheorie: Behandlung wie eine offene Ausschüttung mit anschließender angemessener Gegenleistung.
Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG.
Abgeltungsteuer (25 %) gem. § 32d Abs. 1 EStG.
Materielle Korrespondenz: Keine 25 % Abgeltungsteuer, wenn vGA bei Gesellschaft nicht hinzugerechnet wurde (§ 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG). Ggf. TEV möglich.
Einkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 i.V.m. § 20 Abs. 8 & § 15 EStG.
Buchung (IDB): Wirtschaftsgut / Aufwand an Beteiligungsertrag (vGA). Danach Abschreibung des WG prüfen.
Wirtschaftsgut / Aufwand an Beteiligungsertrag (vGA)
Körperschaftsteuer: § 8b Abs. 1 & 5 KStG (95 % steuerfrei), sofern Beteiligung ≥ 10 % (§ 8b Abs. 4 KStG).
Einkommensteuer: Teileinkünfteverfahren (TEV) gem. § 3 Nr. 40 EStG.
Strafe: Kein § 8b KStG / kein TEV bei fehlender Hinzurechnung auf Ebene der Gesellschaft (materielle Korrespondenz gem. § 8b Abs. 1 S. 2 KStG bzw. § 3 Nr. 40 d) S. 2 EStG).
Was ist die Zinsschrankenregelung und wo ist sie geregelt?
Die Zinsschrankenregelung beschränkt den Betriebsausgabenabzug von Zinsaufwendungen. Sie ist geregelt in:
§ 4h EStG – Grundregelung (gilt für alle Betriebe)
§ 8 Abs. 1 KStG – Anwendung auf Körperschaften
§ 8a KStG – Modifikationen für Körperschaften
Prüfungsreihenfolge: Zuerst § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4h EStG, dann § 8a KStG.
Wie funktioniert die Grundregelung der Zinsschranke? A: Zweistufige Abzugsprüfung (§ 4h Abs. 1 S. 1 EStG):
Stufe 1: Zinsaufwendungen sind zunächst bis zur Höhe der Zinserträge als Betriebsausgaben abzugsfähig (Satz 1 Halbsatz 1)
Stufe 2: Übersteigen die Zinsaufwendungen die Zinserträge (Nettozinsaufwand), ist der übersteigende Teil nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA (= 30 % des EBITDA) abzugsfähig (Satz 1 Halbsatz 2)
Darüber hinausgehende Nettozinsaufwendungen sind nicht abzugsfähige Betriebsausgaben → Zinsvortrag.
Wie ermittelt sich das steuerliche EBITDA bei Körperschaften? A
:
Position
Einkommen der Körperschaft vor Anwendung § 4h EStG
./. Zinserträge
+ Zinsaufwendungen
+ Abschreibungen (§§ 6 Abs. 2, Abs. 2a, 7 EStG)
+ Verlustabzug § 10d EStG
+ Spendenabzug § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG
= steuerliches EBITDA
× 30 %
= verrechenbares EBITDA
Was ist der EBITDA-Vortrag und wann entsteht er?
A: Übersteigt das verrechenbare EBITDA die Nettozinsaufwendungen (Zinsaufwendungen > Zinserträge), kann der nicht ausgeschöpfte Abzugsrahmen als EBITDA-Vortrag in die folgenden 5 Wirtschaftsjahre vorgetragen werden (§ 4h Abs. 1 S. 3 Hs. 1 EStG).
Kein EBITDA-Vortrag entsteht, wenn:
Die Zinsschranke aufgrund eines Ausnahmetatbestands (§ 4h Abs. 2 EStG) nicht anzuwenden ist, oder
Die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen (§ 4h Abs. 1 S. 3 Hs. 2 EStG)
Was ist der Zinsvortrag und wie unterscheidet er sich vom EBITDA-Vortrag?
Der Zinsvortrag (§ 4h Abs. 1 S. 5 EStG) erfasst die Zinsaufwendungen, die nach Anwendung der Zinsschranke endgültig nicht abzugsfähig sind – also den Teil, der die Zinserträge + verrechenbares EBITDA + EBITDA-Vorträge übersteigt.
EBITDA-Vortrag
Zinsvortrag
Entsteht wenn
EBITDA > Nettozinsaufwand
Nettozinsaufwand > EBITDA
Zeitliche Begrenzung
5 Folgejahre
Unbegrenzt
Vorteilhaft weil
Erhöht Abzugsvolumen in Folgejahren
Verhindert endgültigen Verlust der BA
Welche drei Ausnahmen schließen die Anwendung der Zinsschranke aus?
Keine Rangfolge – eine Ausnahme genügt:
Ausnahme
Norm
Voraussetzung
Freigrenze
§ 4h Abs. 2 S. 1 lit. a EStG
Nettozinsaufwand < 3 Mio. € (Freigrenze: bei Überschreiten greift die Zinsschranke für den vollen Betrag)
Stand-alone-Klausel
§ 4h Abs. 2 S. 1 lit. b EStG
Körperschaft steht keiner Person i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG nahe UND hat keine Betriebsstätte außerhalb des Sitzstaates (gilt seit 1.1.2024)
Eigenkapital-Escape
§ 4h Abs. 2 S. 1 lit. c EStG
Eigenkapitalquote des Betriebs unterschreitet die Eigenkapitalquote des Konzerns um nicht mehr als 2 Prozentpunkte
Die Freigrenze gilt für jeden Betrieb unabhängig von der Rechtsform. Maßgebend sind jeweils die Eigenkapitalquoten am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.
Was ist die Eigenkapital-Escape-Klausel und wie wird die Konzernzugehörigkeit bestimmt?
Die Escape-Klausel (§ 4h Abs. 2 S. 1 lit. c EStG) erlaubt den Ausschluss der Zinsschranke, wenn die Eigenkapitalquote des Betriebs die des Konzerns um ≤ 2 Prozentpunkte unterschreitet.
Eigenkapitalquote = Eigenkapital / Bilanzsumme
Für den Betrieb: Jahres-/Einzelabschluss
Für den Konzern: Konzernabschluss (einheitlicher Rechnungslegungsstandard: IFRS vorrangig, dann EU-HGB, dann US-GAAP)
Konzernzugehörigkeit (§ 4h Abs. 3 S. 4 EStG): Ein Betrieb gehört einem Konzern an, wenn er nach den maßgeblichen Rechnungslegungsstandards in einen Konzernabschluss einbezogen (konsolidiert) wird. Maßgebend: Verhältnisse am vorangegangenen Abschlussstichtag (Ausnahme: Neugründung durch Umwandlung → ab Neugründungszeitpunkt konzernzugehörig).
Was regelt § 8a Abs. 3 KStG zur Escape-Klausel?
ür konzernangehörige Körperschaften ist die Escape-Klausel nur anwendbar, wenn für jeden Betrieb im Konzern nachgewiesen wird, dass der Vergütungsaufwand für schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung (Zinsen an ≥ 25%-Gesellschafter, nahestehende Personen oder rückgriffsberechtigte Dritte) ≤ 10 % des Nettozinsaufwands beträgt.
Wichtige Einschränkung (§ 8a Abs. 3 S. 2 KStG): Es werden nur Vergütungen berücksichtigt für Darlehensforderungen, die im konsolidierten Konzernabschluss ausgewiesen sind (also nicht-konzerninterne Darlehen, da konzerninterne Forderungen durch Schuldenkonsolidierung eliminiert werden).
Scheitert der Nachweis bei irgendeiner konzernangehörigen Gesellschaft → Escape-Klausel entfällt für alle Körperschaften im Konzern.
Was regeln §§ 8c und 8d KStG und was ist ihr Zweck?
§ 8c KStG: Beschränkt den Abzug von Verlustvorträgen (§ 10d EStG) und laufenden Verlusten bei Körperschaften, wenn ein schädlicher Beteiligungserwerb vorliegt → Verhinderung des Handels mit Verlustmänteln
§ 8d KStG: Mildert die Rechtsfolgen des § 8c KStG durch Möglichkeit eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft fortgeführt wird
Was ist ein schädlicher Beteiligungserwerb nach § 8c Abs. 1 KStG?
Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt vor, wenn innerhalb von 5 Jahren (§ 8c Abs. 1 S. 1 KStG) mehr als 50 % der Anteile, Stimmrechte oder vergleichbaren Mitgliedschaftsrechte an eine Person oder eine Gruppe von Personen mit gleichgerichteten Interessen übertragen werden.
Rechtsfolge: Die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (Verlustvorträge und laufende Verluste bis zum Erwerbszeitpunkt) sind vollständig nicht mehr abziehbar (§ 8c Abs. 1 S. 1 KStG).
Wichtig: Die frühere 25%-Stufe (quotialer Untergang) wurde durch das Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz 2021 abgeschafft – es gibt nur noch die > 50%-Schwelle mit vollständigem Untergang.
Auf wen muss der Erwerb erfolgen, damit § 8c KStG greift
A: Der Erwerb muss erfolgen an:
Eine einzelne Person (natürliche oder juristische Person, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse)
Einer Gruppe von Personen mit gleichgerichteten Interessen – diese werden zusammengerechnet (§ 8c Abs. 1 S. 2 KStG)
Nahestehende Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG des Erwerbers (werden dem Erwerber zugerechnet)
Gleichgerichtete Interessen: Personen handeln koordiniert mit dem Ziel, die Verluste der Körperschaft zu nutzen. Verwandtschaft allein genügt nicht.
Was zählt als Übertragung von Anteilen im Sinne des § 8c KStG?
: Erfasst werden alle Erwerbe, die zu einer Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse führen:
Kauf, Tausch, Schenkung, Erbfolge
Mittelbare Anteilsübertragungen (Übertragung der Anteile an der Muttergesellschaft, die die Verlustgesellschaft hält)
Kapitalerhöhungen (sofern bisherige Gesellschafter verwässert werden)
Einbringungen
Übertragungen auf Erwerberseite (auch mehrere Erwerbe innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums werden zusammengerechnet)
Nicht erfasst: Erwerbe innerhalb eines Konzerns von demselben Anteilseigner (→ Konzernklausel, s. unten).
Welche Verluste gehen bei einem schädlichen Beteiligungserwerb unter?
Nach § 8c Abs. 1 S. 1 KStG gehen unter:
Nicht ausgeglichene negative Einkünfte (laufende Verluste des laufenden Wirtschaftsjahres bis zum Erwerbsstichtag)
Verlustvortrag nach § 10d EStG
Verlustrücktrag (soweit noch nicht verrechnet)
Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 S. 5 EStG (§ 8a Abs. 1 S. 3 KStG)
EBITDA-Vortrag (§ 8a Abs. 1 S. 3 KStG – stille Reserven vorrangig für Verluste, erst dann für Zinsvorträge)
Nicht untergehende Verluste: Verluste, die nach dem schädlichen Beteiligungserwerb entstehen, bleiben grundsätzlich erhalten.
Wie werden laufende Verluste im Jahr des schädlichen Beteiligungserwerbs behandelt?
Der laufende Verlust des Wirtschaftsjahres ist zeitanteilig aufzuteilen (§ 8c Abs. 1 S. 7 KStG):
Verlust bis zum Erwerbszeitpunkt (unterjährig) → geht unter
Verlust nach dem Erwerbszeitpunkt → bleibt erhalten
Die zeitanteilige Aufteilung erfolgt grundsätzlich nach Tagen (oder nach Zwischenabschluss, falls erstellt).
Welche Ausnahmen verhindern den Verlustuntergang nach § 8c KStG?
1. Konzernklausel (§ 8c Abs. 1 S. 4 KStG) Kein schädlicher Beteiligungserwerb, wenn Anteile von einem Konzernunternehmen auf ein anderes übertragen werden und dieselbe Person an beiden Konzernunternehmen zu 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. Zweck: Konzerninterne Umstrukturierungen sollen nicht bestraft werden.
2. Stille-Reserven-Klausel (§ 8c Abs. 1 S. 5–6 KStG) Der Verlust geht nicht unter, soweit er durch stille Reserven des inländischen Betriebsvermögens der Körperschaft gedeckt ist. Stille Reserve = gemeiner Wert der WG ./. steuerlicher Buchwert. Nicht erfasst: Stille Reserven in ausländischem Betriebsvermögen.
3. Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) Kein Verlustuntergang, wenn der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung erfolgt. Voraussetzungen:
Zum Zeitpunkt des Erwerbs muss die Körperschaft zahlungsunfähig oder überschuldet sein (oder dies drohen)
Der Erwerb erfolgt zur Sanierung des Geschäftsbetriebs (Erhalt wesentlicher Betriebsstrukturen)
Kein Erwerb aus dem Konzernverbund
Wichtig: Die EU-Kommission hat die Sanierungsklausel zunächst als unzulässige Beihilfe eingestuft; nach EuGH-Rechtsprechung (2018) ist sie jedoch grundsätzlich anwendbar
Was ist der Zweck des § 8d KStG und wie verhält er sich zu § 8c KStG?
: § 8d KStG ist eine Milderungsregelung zu § 8c KStG: Auch wenn ein schädlicher Beteiligungserwerb vorliegt, können die Verluste erhalten bleiben, wenn die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb weiterführt und einen entsprechenden Antrag stellt.
Der Verlustvortrag wird dann als fortführungsgebundener Verlustvortrag festgestellt und kann weiterhin genutzt werden – solange kein schädliches Ereignis eintritt.
Reihenfolge: § 8c KStG wird zuerst angewendet; soweit Verluste nach § 8c untergehen würden, kann § 8d KStG den Untergang verhindern (auf Antrag).
Was sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 8d KStG?
Identischer Geschäftsbetrieb seit Gründung oder mindestens seit dem Beginn des 3. Wirtschaftsjahres vor dem schädlichen Beteiligungserwerb (§ 8d Abs. 1 S. 1 KStG) → Die Körperschaft muss in diesem Zeitraum ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhalten haben (keine wesentliche Erweiterung, Einschränkung, Ruhendstellung)
Kein schädliches Ereignis in demselben Zeitraum vor dem Beteiligungserwerb (§ 8d Abs. 2 KStG – s. nächste Karte)
Antrag bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Veranlagungszeitraums des schädlichen Beteiligungserwerbs (§ 8d Abs. 1 S. 5 KStG)
Was sind schädliche Ereignisse nach § 8d Abs. 2 KStG?
Der fortführungsgebundene Verlustvortrag geht sofort unter, wenn eines der folgenden schädlichen Ereignisse eintritt:
Einstellung des Geschäftsbetriebs
Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs
Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs
Beteiligung als Mitunternehmer an einer Personengesellschaft
Übertragung von Wirtschaftsgütern unter dem gemeinen Wert auf die Körperschaft (verdeckte Einlage)
Begründung einer Organschaft als Organgesellschaft
Tritt ein schädliches Ereignis ein → Verlustvortrag geht in dem Wirtschaftsjahr des Eintritts vollständig unter.
Was ist § 1a KStG und warum wurde er eingeführt?
§ 1a KStG wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.06.2021 eingeführt und räumt bestimmten Personengesellschaften ein Wahlrecht ein, auf Antrag wie eine Körperschaft besteuert zu werden (statt transparenter Besteuerung).
Hintergrund: Unterschiedliche Besteuerungskonzepte von Körperschaften (Trennungsprinzip) und Personengesellschaften (Transparenzprinzip) führen insbesondere bei Thesaurierung von Gewinnen zu Belastungsunterschieden. § 1a KStG soll annähernde Belastungsneutralität zwischen den Rechtsformen schaffen.
Wichtig: Die Gesellschaft bleibt zivilrechtlich eine Personengesellschaft – nur die Besteuerung erfolgt wie bei einer Kapitalgesellschaft.
Welche Gesellschaften können nach § 1a KStG optieren?
OHG und KG (Personenhandelsgesellschaften)
Partnerschaftsgesellschaften i.S.d. PartGG
Eingetragene GbR (eGbR) (seit Wachstumschancengesetz, 28.03.2024)
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV)
Ausländische vergleichbare Gesellschaften (sofern Rechtstypenvergleich ergibt: Personenhandelsgesellschaft mit Handelsgewerbe; und im Staat der Geschäftsleitung einer vergleichbaren Steuer unterliegen)
Auch vermögensverwaltende Gesellschaften und GmbH & Co. KG (ohne anteilsmäßig beteiligte Komplementärin) können grundsätzlich optieren (aber: erfolgsneutrale Einbringung nach § 20 UmwStG dann ausgeschlossen)
Welche Fristen und Formerfordernisse gelten für den Antrag nach § 1a KStG? A: Antragsfrist:
pätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Körperschaftsbesteuerung gelten soll (§ 1a Abs. 1 S. 2 KStG). Fristberechnung nach § 108 Abs. 3 AO.
Antragsteller: Die Personengesellschaft selbst (nicht einzelne Gesellschafter).
Form: Elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim Finanzamt für die gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 180 AO).
Zustimmung: Erfordert einen Umwandlungsbeschluss i.S.d. § 217 Abs. 1 S. 1 UmwG – grundsätzlich Zustimmung aller Gesellschafter; bei abweichender Satzungsregelung mindestens ¾-Mehrheit (§ 217 Abs. 1 S. 3 UmwG).
Widerruf: Ab Zugang beim Finanzamt nicht widerufbar; der Antrag ist bedingungsfeindlich.
Erstmalige Anwendung:
Regelfall: Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2021 (erstmals für VZ 2022)
eGbR: Antrag ab 28.03.2024; erstmals für VZ 2025 (Ausnahmen: Neugründung oder Formwechsel → innerhalb eines Monats, dann ggf. ab 2024)
Wie wird der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung technisch vollzogen?
§ 1a Abs. 2 KStG fingiert, dass der Übergang als Formwechsel i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG gilt. Anwendbar sind die §§ 1 und 25 UmwStG. Nach § 25 S. 1 UmwStG gelten die §§ 20–23 UmwStG (Einbringung von Anteilen in eine Kapitalgesellschaft) entsprechend.
Einbringungsgegenstand: Der jeweilige Mitunternehmeranteil jedes Gesellschafters (nicht der Betrieb der Mitunternehmerschaft als Ganzes).
Einbringungszeitpunkt: Ende des Wirtschaftsjahres, das dem ersten Optionsjahr vorangeht (§ 1a Abs. 2 S. 3 KStG) → Ein-Sekunden-Wirtschaftsjahr; Einkommen = 0 €.
Die Gesellschaft hat auf diesen Zeitpunkt eine Eröffnungsbilanz und eine steuerliche Schlussbilanz i.S.d. § 20 UmwStG aufzustellen.
Welche steuerlichen Konsequenzen hat die Option für die Personengesellschaft?
Die optierende Gesellschaft wird wie eine Kapitalgesellschaft behandelt (§ 1a Abs. 1 S. 1 KStG). Konkret:
Ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG)
Gewinnermittlung zwingend nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG (kein § 4 Abs. 3 EStG – relevant insb. für PartG)
Keine außerbetriebliche Sphäre → § 4 Abs. 4a EStG (Schuldzinsabzugsbeschränkung) nicht anwendbar
Gesellschaftsveranlasste Vorteile = vGA (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG); Grundsätze der verdeckten Einlage gelten
Transparenzprinzip-Normen (§ 6 Abs. 3 EStG, § 6 Abs. 5 S. 3 EStG, § 6b EStG für stille-Reserven-Übertragungen) nicht anwendbar
Verluste vor der Option gehen unter und leben nach Beendigung der Option nicht wieder auf (BMF Rz. 47)
Pflicht zur elektronischen Abgabe einer Steuerbilanz und GuV (§ 5b Abs. 1 EStG)
Alle Vorschriften des KStG, EStG, GewStG, SolZG, AStG, UmwStG für Kapitalgesellschaften gelten
Wie wird das steuerliche Einlagekonto bei der optierenden Gesellschaft gebildet?
Da die optierende Gesellschaft zivilrechtlich keine Kapitalgesellschaft ist, hat sie kein Nennkapital. Daher gilt nach § 1a Abs. 2 S. 4 KStG: Das gesamte Eigenkapital laut steuerlicher Schlussbilanz wird in das steuerliche Einlagekonto (§ 27 KStG) eingestellt.
Umfasst werden:
Sämtliche Kapitalkonten der Gesamthandsbilanz
Sämtliche Kapitalkonten der Ergänzungsbilanzen
Sonderbilanzen-Kapital: nur soweit das SBV-Vermögen auf die optierende Gesellschaft übertragen wurde
Folge: Ausschüttungen im Erstjahr der Option führen stets zu Einlagenrückgewähr (alle Voroptionsgewinne wurden bei Gesellschaftern bereits transparent besteuert) → von der Finanzverwaltung als unschädlich erachtet (BMF Rz. 70).
Erstmalige Feststellung des Einlagekontos: Auf den Einbringungszeitpunkt (§ 27 Abs. 2 S. 3 KStG).
: Wie verändert sich die Besteuerung der Gesellschafter durch die Option?
Die Gesellschafter werden wie nicht persönlich haftende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt (§ 1a Abs. 1 S. 1 KStG) – also nicht mehr als Mitunternehmer:
Vor der Option
Nach der Option
Mitunternehmereinkünfte (§§ 13, 15, 18 EStG)
Keine Mitunternehmereinkünfte mehr
Transparente Besteuerung laufender Gewinne
Gewinne erst bei Ausschüttung steuerpflichtig
Sondervergütungen = gewerbliche Einkünfte
Sondervergütungen = Einkünfte nach § 19/20/21 EStG
Entnahmen ohne weiteres möglich
Nur Ausschüttungen; verdeckte Entnahmen = vGA
SBV vorhanden
Kein SBV mehr (muss übertragen oder entnommen werden)
Wie und bis wann kann die Rückoption ausgeübt werden?
reiwillige Rückoption: Antrag spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, für das die Rückoption gelten soll, beim für die Körperschaftsbesteuerung zuständigen Finanzamt (§ 1a Abs. 4 S. 1, 3 KStG). Form: elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Die Rückoption kann nicht rückwirkend ausgeübt werden (§ 1a Abs. 4 S. 2 KStG).
Zwangsweise Rückoption (§ 1a Abs. 4 S. 4 KStG) bei:
Wegfall der persönlichen Voraussetzungen (z.B. Verlust des Status als Personenhandelsgesellschaft)
Nichtmehr-Unterliegen unter vergleichbare Körperschaftsteuer im Staat der Geschäftsleitung
Weitere Beendigungsgründe (§ 1a Abs. 4 S. 5–6 KStG):
Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters → Vermögensanwachsung auf letzten Gesellschafter
Verschmelzung/Vermögensübertragung auf andere Rechtsträger
Die Rückoption gilt ebenfalls als fiktiver Formwechsel (zurück in Personengesellschaft) nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwStG → §§ 3 ff. UmwStG anwendbar → kann buchwertneutral erfolgen.
Welche Rechtsfolgen hat die Rückoption für die Gesellschaft?
Nach §§ 9 S. 2, 3 ff. UmwStG:
Aufstellung einer Übertragungsbilanz auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rückoption
Übernahme der WG mit den in der steuerlichen Schlussbilanz ausgewiesenen Werten (§§ 9 S. 2, 4 Abs. 1 S. 1 UmwStG)
Fußstapfentheorie: Personengesellschaft tritt in Rechtsstellung der fiktiven KapGes ein (§ 4 Abs. 2 UmwStG) → Fortführung von AfA-Methode, Bemessungsgrundlage, Nutzungsdauer
Verlustuntergang (§ 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG): Es gehen unter:
Verlustvortrag (§ 10d EStG, § 8d KStG)
Zinsvortrag und EBITDA-Vortrag (§ 4h Abs. 1 S. 3, 5 EStG)
Laufende Gewerbeverluste und gewerbesteuerlicher Verlustvortrag (§ 18 Abs. 1 S. 2 UmwStG)
Gewerbesteuerliche Sperrfrist (§ 18 Abs. 3 UmwStG): Veräußerungs-/Aufgabegewinne der Personengesellschaft unterliegen innerhalb von 5 Jahren nach dem (Rück-)Formwechsel der Gewerbesteuer (Verhinderung der Umgehung der GewSt).
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