Wann beginnt die GewSt-Pflicht bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften?
Mit Aufnahme der werbenden Tätigkeit (z. B. Eröffnung des Geschäfts). Anlaufverluste aus der Gründungsphase sind nicht abzugsfähig.
Wann beginnt die GewSt-Pflicht bei einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH)?
Spätestens mit Eintragung ins Handelsregister. Hat die Vorgesellschaft bereits nach außen gewirkt, beginnt sie schon mit dem notariellen Gründungsvertrag.
Wann endet die GewSt-Pflicht bei Einzelunternehmen/Personengesellschaften?
Mit tatsächlicher Einstellung des werbenden Betriebs (z. B. Ende des Räumungsverkaufs) – nicht mit Löschung aus dem HR oder Abmeldung beim Gewerbeamt.
Wann endet die GewSt-Pflicht bei Kapitalgesellschaften?
Erst mit Beendigung der Liquidation (vollständige Abwicklung und Vermögensverteilung). Die Löschung aus dem HR ist bedeutungslos.
Was ist ein Unternehmerwechsel im Sinne des § 2 Abs. 5 GewStG?
Übertragung des gesamten Gewerbebetriebs auf einen anderen Unternehmer → gilt als Einstellung beim Veräußerer und Neugründung beim Erwerber.
Was sind persönliche Steuerbefreiungen bei der GewSt?
Geregelt in § 3 GewStG – z. B. gemeinnützige Körperschaften (§ 3 Nr. 6 GewStG) und staatliche Unternehmen. Ausgenommen bleiben deren wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.
Können Anlaufverluste aus der Gründungsphase bei der GewSt geltend gemacht werden?
Nein – vorweggenommene Betriebsausgaben (z. B. Maklerprovision) sind gewerbesteuerlich nicht abzugsfähig, da die GewSt-Pflicht erst mit Aufnahme der werbenden Tätigkeit beginnt.
Was ist die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer und in welcher Vorschrift ist sie geregelt?
Die Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag, geregelt in § 6 GewStG. Gem. § 7 GewStG wird der Gewerbeertrag aus dem Gewinn des Gewerbebetriebs ermittelt, der nach den Vorschriften des EStG oder KStG zu ermitteln ist.
Hat der Einkommensteuerbescheid eine bindende Wirkung für den Gewerbesteuermessbescheid?
Nein. Der gewerbesteuerliche Gewinn ist verfahrensrechtlich selbständig zu ermitteln (H 7.1 EStH). § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO findet keine Anwendung. Allerdings ist gem. § 35b GewStG der Gewerbesteuermessbescheid von Amts wegen zu ändern, wenn der ESt-/KSt-Bescheid geändert wird und dies den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt.
Welche Besonderheit gilt für Aufgabe- und Veräußerungsgewinne bei natürlichen Personen in der Gewerbesteuer?
Für natürliche Personen als unmittelbar beteiligte Mitunternehmer bleiben Aufgabe- und Veräußerungsgewinne gewerbesteuerlich außer Ansatz (§§ 16, 17 EStG finden keine Anwendung). Nur bei Mitunternehmerschaften, soweit nicht natürliche Personen unmittelbar beteiligt sind, gehören Veräußerungsgewinne gem. § 7 S. 2 GewStG zum Gewerbeertrag.
Welche Kürzungen gibt es bei der Gewerbesteuer?
Kürzungen dienen dazu, Mehrfachbelastungen zu vermeiden oder Erträge auszuscheiden, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen (z. B. Grundbesitz).
Grundbesitzkürzung (§ 9 Nr. 1): Da Grundbesitz bereits der Grundsteuer unterliegt, wird der Gewerbeertrag pauschal gekürzt (1,2 % des Einheitswerts).
Spezialfall: Die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen, die nur eigenen Grundbesitz verwalten. Hier kann der gesamte Ertrag aus der Verwaltung steuerfrei gestellt werden.
Anteile am Gewinn einer Mitunternehmerschaft (§ 9 Nr. 2): Um die Doppelbelastung zu vermeiden, werden Gewinne aus Beteiligungen an anderen Personengesellschaften abgezogen.
Gewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 9 Nr. 2a/7/8): Dividenden aus Kapitalgesellschaften werden gekürzt, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % betrug (Schachtelprivileg).
Spenden (§ 9 Nr. 5): Abzug von Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (bis zu 20 % des Gewinns oder 4 Promille der Summe aus Umsatz und Löhnen).
Welche Hinzurechnungen gibt es bei der Gewerbesteuer?
Die „Viertel-Hinzurechnung“ (§ 8 Nr. 1 a-f): Hierbei werden bestimmte Finanzierungsanteile summiert. Nur der Betrag, der den Freibetrag von 200.000 € übersteigt, wird zu 25 % hinzugerechnet.
Entgelte für Schulden (Zinsen): zu 100 % in den Topf.
Renten und dauernde Lasten: zu 100 % in den Topf.
Gewinnanteile stiller Gesellschafter: zu 100 % in den Topf.
Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter: zu 20 % in den Topf.
Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter (Immobilien): zu 50 % in den Topf.
Aufwendungen für die Überlassung von Rechten (Lizenzen): zu 25 % in den Topf.
Weitere Hinzurechnungen:
Gewinnanteile aus Mitunternehmerschaften: Diese sind nach § 8 Nr. 8 GewStG hinzuzurechnen, um eine Doppelbesteuerung auf Ebene der PersG zu vermeiden (da sie dort bereits versteuert werden).
Spenden: Bestimmte Spenden werden zunächst hinzugerechnet (§ 8 Nr. 9), um sie später einheitlich nach § 9 wieder zu kürzen.
Welche sechs Arten von Finanzierungsaufwendungen werden nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzugerechnet? Nennen Sie die Buchstaben und die jeweiligen Prozentsätze für den Ansatz.
Lösung:
a) Entgelte für Schulden (Zinsen) → 100 %
b) Renten und dauernde Lasten (Zinsanteil) → 100 %
c) Gewinnanteile stiller Gesellschafter → 100 %
d) Mieten/Leasing bewegliche WG → 20 %
e) Mieten/Leasing unbewegliche WG → 50 %
f) Entgelte für zeitlich befristete Nutzung von Rechten (Lizenzen) → 25 %
Nach Addition → Abzug Freibetrag 200.000 € → davon 25 % Hinzurechnung.
Wann findet eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG statt und wann eine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG
§ 9 Nr. 2a GewStG (Kürzung): Beteiligung an inländischer Kapitalgesellschaft ≥ 15 % zu Beginn des Wirtschaftsjahres → gewerbesteuerliches Schachtelprivileg.
§ 8 Nr. 5 GewStG (Hinzurechnung): Beteiligung < 15 % (Streubesitz) → die nach EStG/KStG steuerfreien Anteile werden wieder hinzugerechnet.
Merke: Es wird immer entweder hinzugerechnet oder gekürzt – nie beides.
Warum werden nach § 8 Nr. 8 GewStG Verlustanteile aus Mitunternehmerschaften hinzugerechnet?
Jeder Betrieb soll für sich allein besteuert werden. Der Gewerbeverlust wird bereits auf Ebene der Mitunternehmerschaft berücksichtigt. Würde der Verlust beim Gesellschafter (z. B. einer GmbH) nochmals abgezogen, käme es zu einer doppelten Verlustberücksichtigung – dies verhindert § 8 Nr. 8 GewStG durch die Hinzurechnung.
Warum werden Spenden von Kapitalgesellschaften nach § 8 Nr. 9 GewStG zunächst hinzugerechnet?
Die Hinzurechnung dient der Rechtsformgerechtigkeit: Im EStG mindern Spenden den Gewinn nicht → sie sind also bereits aus dem Gewinn herausgehalten. Kapitalgesellschaften dagegen dürfen Spenden nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG gewinnmindernd abziehen. Die Hinzurechnung schafft eine einheitliche Berechnungsgrundlage für den anschließenden gewerbesteuerlichen Spendenabzug gem. § 9 Nr. 5 GewStG.
Welche Voraussetzungen müssen für die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG (nationales Schachtelprivileg) erfüllt sein?
Beteiligung an einer inländischen, nicht steuerbefreiten Kapitalgesellschaft
Beteiligung von mindestens 15 % (unmittelbar oder mittelbar)
Die Beteiligung muss zu Beginn des Wirtschaftsjahres bestehen
Die Gewinnanteile müssen im Gewinn gem. § 7 GewStG enthalten sein
Was passiert, wenn geleistete Zuwendungen den zulässigen Höchstbetrag nach § 9 Nr. 5 GewStG übersteigen?
Die über den Höchstbetrag hinausgehenden Zuwendungen verfallen nicht, sondern werden als Spendenvortrag ohne zeitliche Beschränkung in die zukünftigen Erhebungszeiträume vorgetragen (§ 9 Nr. 5 S. 8 GewStG). Ein Rücktrag ist nicht möglich.
Was ist der Unterschied zwischen der Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG und der nach § 9 Nr. 2a GewStG?
Merkmal§ 9 Nr. 2a (inland)§ 9 Nr. 7 (ausland)Gesellschaftinländische KapGausländische aktive KapGMindestbeteiligung15 %15 % (Nicht-EU) / 10 % (EU)Haltedauerzu Beginn des WJununterbrochen das gesamte Jahr (Nicht-EU)Aktivitätsklauselneinja (aktive Tätigkeiten)
Wer hat Anspruch auf den Freibetrag von 24.500 € nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG und wer nicht?
✅ Anspruch haben: Einzelunternehmen und Personengesellschaften (natürliche Personen)
✅ Anspruch haben: Stiftungen und Vereine → aber nur 5.000 € (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewStG)
❌ Kein Freibetrag: Kapitalgesellschaften (GmbH, AG etc.)
Wie hoch ist die Steuermesszahl nach § 11 Abs. 2 GewStG und ist sie von der Rechtsform abhängig?
Die Steuermesszahl beträgt einheitlich 3,5 % und ist nicht von der Rechtsform abhängig – sie gilt also gleichermaßen für Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.
Welche vollständige Berechnungsformel gilt für die Gewerbesteuer? Stellen Sie das Berechnungsschema mit allen relevanten Paragrafen dar.
Schritt
Norm
Jahresüberschuss (nach ESt-/KSt-Korrekturen)
§ 7 GewStG
+/– Hinzurechnungen
§ 8 GewStG
+/– Kürzungen
§ 9 GewStG
./. Gewerbeverlust
§ 10a GewStG
= Verbleibender Gewerbeertrag
Abrundung auf volle 100 €
§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG
./. Freibetrag (nur EU/PersG)
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG
= Steuerpflichtiger Gewerbeertrag
× Steuermesszahl 3,5 %
§ 11 Abs. 2 GewStG
= Steuermessbetrag
§ 11 Abs. 1 S. 2, 3 GewStG
× Hebesatz (mind. 200 %)
§ 16 Abs. 1, 4 S. 2 GewStG
= Gewerbesteuer
§ 16 Abs. 1 GewStG
Wann ist eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags erforderlich und welche Norm regelt dies?
Eine Zerlegung ist erforderlich, wenn ein Gewerbebetrieb Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhält oder sich über mehrere Gemeinden erstreckt (§ 28 Abs. 1 GewStG). Da jede Gemeinde ihren eigenen Hebesatz festlegt, muss der Messbetrag auf die hebeberechtigten Gemeinden aufgeteilt werden.
Was ist der Zerlegungsmaßstab nach § 29 GewStG und welche Vergütungen werden dabei nicht berücksichtigt? Nennen Sie mindestens drei Ausnahmen.
Zerlegungsmaßstab ist das Verhältnis der Arbeitslöhne in den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG).
Nicht berücksichtigt werden:
Vergütungen an Auszubildende (§ 31 Abs. 2 GewStG)
Gewinnabhängige Vergütungen wie Tantiemen und Gratifikationen (§ 31 Abs. 3 GewStG)
Sonstige Vergütungen, die 50.000 € je Arbeitnehmer übersteigen (R 31.1 Abs. 2 GewStR)
Welcher Pauschalbetrag wird für im Betrieb tätige Einzelunternehmer und Mitunternehmer bei der Zerlegung angesetzt und warum?
Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer wird gem. § 31 Abs. 5 GewStG ein fiktiver Arbeitslohn von 25.000 € angesetzt – und zwar insgesamt für alle Mitunternehmer gemeinsam. Da Unternehmer selbst keinen Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG erhalten, wird dieser Pauschalbetrag angesetzt, um sie bei der Zerlegung nicht zu benachteiligen.
Was passiert, wenn der Zerlegungsanteil einer Gemeinde unter 10 € liegt?
Gem. § 34 GewStG werden Zerlegungsanteile unter 10 € grundsätzlich der Gemeinde zugerechnet, in der sich die Geschäftsleitung befindet. Damit wird der Verwaltungsaufwand bei Kleinstbeträgen vermieden.
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