Was hat sich mit dem Steueränderungsgesetz 2025 zum 1.1.2026 geändert?
E-Sport als gemeinnütziger Sport § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO
Anhebung der Freigrenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung von 50.000 auf 100.000
Betrieb von Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung für die Gemeinnützigkeit
Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 45.000 auf 50.000
Dauerhafte Reduzierung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie
Erhöhung des Übungsleisterfreibetrag s von 3.000 auf 3.300 -> § 3 Nr. 26 EStG
Erhöhung der Ehrenamtspauschale von 840 EUR auf 960 EUR
Anhebung der Entfernungspauschale auf 0,38 EUR
Anpassung der Höchstbeträge des Spendenabzugs für Zuwendungen an politische Parteien auf 3.300
Entfristung der Mobilitätsprämie
Was beinhaltet das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm (2025) zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland und ab wann gelten die Kernpunkte?
Degressive AfA: Wiedereinführung für bewegliche Wirtschaftsgüter mit bis zu 3fache lineare Afa aber max 30 % (befristet für Investitionen vom 01.07.2025 bis 31.12.2027).
E-Mobilitäts-Booster: * Sonder-AfA von 75 % im Anschaffungsjahr für rein elektrische Nutz- und Firmenwagen.
Anhebung der 0,25-%-Grenze für E-Dienstwagen auf 100.000 € (ab 01.07.2025).
Steuersenkung: Schrittweise Reduktion der Körperschaftsteuer von 15 % auf 10 % (Beginn: 01.01.2028 bis 2032).
Forschungszulage: Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. € (ab 01.01.2026).
Abwendung der Thesaurierungssatzes von 28,25 auf 25% ab VZ 3032 beginnend mit 27% im Jahr 2028
Was sind die Kerninhalte des Mindeststeueranpassungsgesetzes (MinStAnpG) von 2025 und ab wann treten die wichtigsten Änderungen in Kraft?
Hier wurde vor allem an den Grenzen geschraubt, um kleine Auslandsgesellschaften aus der extrem komplexen Hinzurechnungsbesteuerung herauszunehmen:
Erhöhung der Freigrenze (§ 9 AStG): Die Freigrenze für passive Einkünfte wurde von bisher 80.000 € auf 100.000 € angehoben.
Wegfall der Gesellschafterprüfung: Die Grenze gilt nun gesellschaftsbezogen. Das bedeutet: Es kommt nur noch darauf an, ob die ausländische Gesellschaft insgesamt mehr als 100.000 € passive Einkünfte hat, nicht mehr auf den Anteil des einzelnen deutschen Gesellschafters.
Relative Grenze: Zudem wurde der Spielraum der EU-Richtlinie (ATAD) genutzt: Eine Hinzurechnung unterbleibt auch dann, wenn die passiven Einkünfte weniger als ein Drittel der Gesamteinkünfte der Gesellschaft ausmachen.
Ab wann? Diese Änderungen gelten erstmals für den Veranlagungszeitraum 2026.
Die Lizenzschranke sollte verhindern, dass Gewinne durch Lizenzzahlungen in Niedrigsteuerländer verschoben werden. Da die globale Mindeststeuer (15 %) dies nun ohnehin abfängt, wurde die Schranke als unnötige Doppelregelung gestrichen.
Status: Die Vorschrift ist weggefallen.
Ab wann? Die Lizenzschranke ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Das bedeutet, seit dem 1. Januar 2025 ist sie faktisch nicht mehr in Kraft.
Dies ist eine wichtige Änderung für die Praxis (digitaler Steuerbescheid). Ursprünglich sollte der digitale Abruf bereits 2026 der Standard werden, das wurde jedoch kurzfristig verschoben:
Regel-Ausnahme-Umkehr: Künftig soll die elektronische Bereitstellung (zum Beispiel in „Mein ELSTER“) der Regelfall sein, wenn die Steuererklärung elektronisch übermittelt wurde. Eine explizite Einwilligung ist dann nicht mehr nötig (Widerspruch ist aber möglich).
Verschiebung: Mit dem Mindeststeueranpassungsgesetz wurde der Start dieser „Soll-Vorschrift“ um ein Jahr nach hinten verschoben.
Ab wann? Die flächendeckende elektronische Bekanntgabe als Standard gilt erst für Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2026 erlassen werden (also faktisch ab 2027). Für das Jahr 2026 bleibt es dabei: Elektronisch nur mit Einwilligung, sonst per Post.
Was hat sich bei der USt ab dem 1.1.2026 geändert?
§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG Ermäßigter Steuersatz für Speisen in der Gastronomie
Dauerhafte Reduzierung der USt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) auf 7 %.
→StÄndG 2025
→Erstmalige Anwendung: 1.1.2026
§ 15 Abs. 4 Satz 5 UStG Vorsteueraufteilung bei Grundstücken
Präzisierung, dass die VoSt-Aufteilung bei Grundstücken vorrangig nach dem Verhältnis der Nutzflächen zu erfolgen hat.
→SchwarzArbMoDiG
→Erstmalige Anwendung: 30.12.2025
Was hat sich bei der ESt geändert?
Norm
Details
§ 3 Nr. 21 EStG Aktivrente
Einführung eines Steuerfreibetrags für Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung ab dem ersten Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze („Aktivrente") i. H. von 24.000 € im Jahr für ein Dienstverhältnis.
→Aktivrentengesetz
→Erstmalige Anwendung: 1.1.2026 (VZ 2026)
§ 3 Nr. 26/26a EStG Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale
Anhebung des Übungsleiterfreibetrags von 3.000 € auf 3.300 € und der Ehrenamtspauschale von 840 € auf 960 €.
§ 4j EStG Lizenzschranke
Abschaffung der Lizenzschranke.
→MinStAnpG
→Letztmalige Anwendung: VZ 2024
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG Bruttolistenpreis für Elektrofahrzeuge
Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge von 70.000 € auf 100.000 €.
→StInvSPG
→Erstmalige Anwendung: Kfz, die nach dem 30.6.2025 angeschafft werden
§ 6b Abs. 10 Satz 1 EStG-Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Anhebung des Höchstbetrags für die Übertragung stiller Reserven („Roll-Over“) aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften von 500.000 € auf 2.000.000 €.
→StoFöG
→Erstmalige Anwendung: Gewinne aus Veräußerungen von Anteilen, die in nach dem Tag nach der Verkündung beginnenden Wj. entstanden sind
§ 7 Abs. 2 Satz 1, 2 EStG Degressive AfA
Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA (max. dreifacher linearer Satz, höchstens 30 %).
→Erstmalige Anwendung: WG, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind
§ 7 Abs. 2a EStG Arithmetisch-degressive AfA für Elektrofahrzeuge
Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (Steuersätze: 75 %, 10 %, 5 %, 5 %, 3 %, 2 %).
→Erstmalige Anwendung: Fahrzeuge, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 neu angeschafft wurden
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG Entfernungspauschale
Anhebung der Entfernungspauschale auf 0,38 € für Fahrten ab dem ersten Kilometer.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 S. 4 EStG doppelte Haushaltsführung
gesetzliche Typisierung von Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung im Ausland auf 2.000 €
→Erstmalige Anwendung ab 1.1.2026 (VZ 2026)
§ 9a Satz 3 EStG Gewerkschaftsbeiträge
Gewerkschaftsbeiträge sind zusätzlich zu den Pauschbeträgen des § 9a EStG als Werbungskosten abziehbar.
§ 10b Abs. 2 Satz 1 EStG Zuwendungen an politische Parteien
Anpassung der Höchstbeträge des Spendenabzugs für Zuwendungen an politische Parteien auf 3.300 € bzw. 6.600 € bei Zusammenveranlagung
§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG Thesaurierungssteuersatz
Schrittweise Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes von 28,25 % auf 25 % ab VZ 2032 (27 % in 2028/2029; 26 % in 2030/2031).
→Erstmalige Anwendung: 1.1.2028 (VZ 2028)
§ 34g Satz 2 EStG Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien
Anpassung der Höchstbeträge des Spendenabzugs für die Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen auf 1.650 € bzw. 3.300 € bei Zusammenveranlagung
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG Pauschalbesteuerung bei Betriebsveranstaltungen
Eine Betriebsveranstaltung im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG liegt nur dann vor, wenn sie allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
§ 101 Satz 1 EStG
Entfristung der Mobilitätsprämie.
Mobilitätsprämie
§ 8 EStDV Grundstücksteile als Betriebsvermögen
Änderung der Freigrenzen für die Nichtbehandlung eigenbetrieblich genutzter Grundstücksteile als BV auf eine Größe von 30 m2 oder einen Wert von 40.000 €. Bei Ausübung des Wahlrechts ist ein Abzug der mit dem Grundstücksteil in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht mehr möglich.
→7. StVÄndV
→Erstmalige Anwendung: Satz 1 (neue Grenzen) in allen offenen Fällen; Satz 2 (Abzugsausschluss) für Wj., die nach dem 31.12.2025 beginnen
§ 60 Abs. 1, 3 EStDV Umfang der elektronischen Übermittlung
Anpassung des Umfangs der der Steuererklärung beizufügenden Unterlagen in Härtefällen bei Verzicht auf elektronische Übermittlung (u. a. unverdichtete Kontennachweise, Anlagenverzeichnis).
Was soll sich in Bezug auf das GrEStG ändern?
§ 1 Abs. 3, 3a und 3b GrEStG-E Umkehr des Besteuerungsvorrangs
Umkehr des Besteuerungsvorrangs bei Anteilsübergängen auf das Verpflichtungsgeschäft (Signing) durch § 1 Abs. 3b GrEStG-E. Das Verfügungsgeschäft (Closing) wird nur noch nachrangig besteuert, soweit zwischen Signing und Closing Grundstücke hinzuerworben wurden.
→9. StBÄndG-E
→Erstmalige Anwendung: Erwerbsvorgänge, die nach dem Tag der Verkündung verwirklicht werden. Für Erwerbsvorgänge, bei denen die Anteile in Erfüllung eines vor dem Tag nach der Verkündung des 9. StBÄndG abgeschlossenen Rechtsgeschäfts i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 oder des § 1 Abs. 3a GrEStG nach dem Tag der Verkündung übergehen, erfolgt eine Besteuerung ausschließlich nach § 1 Abs. 3 und 3a GrEStG i. d. F. des 9. StBÄndG. [45]
§ 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG-E Bemessungsgrundlage für Grundstücke mit geplanter Bebauung
Anpassung als Folgeänderung zum neuen Besteuerungsvorrang des Signings, um sicherzustellen, dass Grundstücke mit geplanter Bebauung weiterhin mit dem Wert im bebauten Zustand der Besteuerung unterliegen.
→Erstmalige Anwendung: Tag nach der Verkündung
§ 13 Nr. 5 und 8 GrEStG-E Anpassung der Steuerschuldnerschaft
Da nun der Erwerber (Gesellschafter) statt der Gesellschaft regelmäßig Steuerschuldner wird, wird zur Sicherung des Steueraufkommens der Zugriff auf die grundbesitzende Gesellschaft angepasst.
§ 16 Abs. 4a und Abs. 5 Satz 2 GrEStG-E Aufhebung
Diese Verfahrensvorschriften sind aufgrund des neuen Besteuerungsvorrangs des Verpflichtungsgeschäfts bei Anteilsübergängen obsolet geworden.
§ 19 Abs. 3 GrEStG-E Anzeigefristen
Verlängerung der Anzeigefrist für inländische Erwerbsvorgänge von zwei Wochen auf einen Monat zur Vereinheitlichung.
Was hat sich beim AStG geändert`?
§ 9, § 13 Abs. 1 Satz 3 AStG Freigrenzen bei der Hinzurechnungsbesteuerung
Anhebung der relativen Freigrenze von 10 % auf 1/3 und der absoluten Freigrenze von 80.000 € auf 100.000 € bei der Hinzurechnungsbesteuerung (gemischte und Kapitalanlageneinkünfte).
→Erstmalige Anwendung: Zwischeneinkünfte, die in einem Wj. der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31.12.2025 beginnt
§ 13 Abs. 1 Satz 1 AStG Mindestbeteiligungsgrenze bei Einkünften mit Kapitalanlagecharakter
Einführung einer Mindestbeteiligungsgrenze von 10 % (Stimmrechte oder Nennkapital) für die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung bei Einkünften mit Kapitalanlagecharakter.
Erstmalige Anwendung: rückwirkend für Zwischeneinkünfte, die in einem Wj. der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31.12.2021 begin
Was beinhaltet das 9. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgsetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften?
§§ 4–4e StBerG-E Beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen
Systematische Neuregelung der Befugnis zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. § 4 StBerG wird durch die neugefassten §§ 4–4e StBerG ersetzt.
→Erstmalige Anwendung: 1.9.2026S. 799
§ 4 StBerG-E Lohnsteuerhilfevereine
Erweiterte Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine durch Wegfall der Betragsgrenzen bei vereinbaren Tätigkeiten (§ 4 Nr. 11 Buchst. c StBerG a. F.).
→Erstmalige Anwendung: 1.9.2026
§ 4e StBerG-E Hilfeleistung in Steuersachen als Nebenleistung
Regelung zur Zulässigkeit der Hilfeleistung in Steuersachen als Nebenleistung, sofern sie zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört.
§ 6 StBerG-E Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung
Neufassung der Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung (unentgeltliche Hilfeleistung); Ergänzung der Tätigkeiten einfacher Art um das Anlegen von Kontenplänen.
§ 7 StBerG-E Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen
Neufassung der Vorschrift zur Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen (Anlehnung an § 9 RDG).
§§ 13 ff. StBerG-E Lohnsteuerhilfevereine
Systematische Neuordnung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13–31 StBerG).
§ 34 Abs. 2 StBerG-E Leitererfordernis
Wegfall des Leitererfordernisses für weitere Beratungsstellen von Steuerberatern.
§ 17 Abs. 1 StBVV Dokumentenpauschale
Angleichung der Regelung zur Dokumentenpauschale an das RVG (Ersetzung des Begriffs „Ablichtung“ durch „Kopie“ bzw. „Ausdruck“).
→Erstmalige Anwendung: 1. Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals
§ 4 Abs. 3 Nr. 4 DVStB (gestrichen) Passbild
Abschaffung der Pflicht zur Vorlage eines Passbildes bei Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung.
Was ändert sich bei der KSt und GewSt?
b) Körperschaftsteuer
§ 23 Abs. 1 KStG Körperschaftsteuersatz
Schrittweise Senkung des KSt-Satzes von 15 % auf 10 % ab VZ 2032 (beginnend mit 14 % im Jahr 2028).
→Erstmalige Anwendung: schrittweise ab 1.1.2028 (VZ 2028)
c) Gewerbesteuergesetz
§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG-E Mindesthebesatz
Anhebung des Mindesthebesatzes von 200 % auf 280 %.
→Erstmalige Anwendung: Erhebungszeitraum 2027
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