Buffl

Widerklage

IM
von Isabella M.

Widerklage

I. Normalfall der Widerklage - Voraussetzungen der Widerklage

— Prozessvoraussetzungen und allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen

  • für ordnungsgemäße Erhebung der Widerklage vgl. § 261 II ZPO

  • beachte für örtliche Zuständigkeit, dass § 33 ZPO einen zusätzlichen besonderen Berichtsstand gibt

    -> § 33 ZPO gilt nur soweit sich Widerklage gegen den Kläger richtet, nicht auch für widerbeklagten Dritten!

  • beachte für sachliche Zuständigkeit: nach § 5 Hs. 2 ZPO keine Zusammenrchnung der Streitwerte von Klage und Widerklage"

  • bei Widerklageerhebung beim AG, deren Streitwert allein (§ 5 HS 2 ZPO) schon Zuständigkeit AG übersteigt, so muss das AG gesamten Rechtsstreit auf Antrag einer Partei an LG verweisen (§ 506 ZPO)

  • bei Widerklageerhebung beim LG mit Streitwert unter 5.000,01€ bleibt LG zuständig

  • Widerklage darf nicht anderweitig rechtshängig sein (§ 261 III Nr. 1 ZPO), Widerklage muss eine von der Hauptklage verschiedenen Streitgegenstand haben

    -> keine Erschöpfung in Verneinung des Klageanspruchs!

— Rechtshängigkeit der Hauptklage

  • muss lediglich bei Erhebung der Widerklage vorliegen

    -> danach Widerklage von Klage unabhängig

  • Bei Klagerücknahme durch Kläger keinen Einfluss auf Widerklage

— Zulässige Prozessart

  • ggü. “normalen” Erkenntnisprozess (§§ 253-510b ZPO) sind “besondere” Prozessarten (nicht besondere Klagearten!) z.B Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess (§§ 592-605a ZPO), Familienprozess, Kindschaftprozess

  • Widerklage muss nach h.M. in derselben Prozessart wie Hauptklage erhoben werden

  • Möglichkeit der Widerklagerhebung im Eheprozess eingeschränkt (auch bei gleicher Prozessart), im Urkunden-, Wechse- und Scheckprozess ganz ausgeschlossen (§ 595 I ZPO)

  • BGH: Urkundswoderklage im normalen Prozess zulässig, obwohl sie nicht in derselben Prozessart erhoben wurde

    -> Stützung auf teleologische und prozessökonomische Geischtspunkte

— Parteiidentität

  • str., ob Widerklage Parteiidentität voraussetzt

  • abhängig davon, ob und in welchem Umfang Drittwiderklagen zulässig

— Konnexität mit der Klage

  • str., ob der in § 33 ZPO genannte “Zusammenhang” eine besondere Sachurteilsvoraussetzung der Widerklage

    • h.L.: § 33 ZPO regelt keine Sachurteilsvoraussetzunegn der Widerklage, begründet nur besondere Gerichtsstand (arg.: Standort in ZPO unter Titel “Gerichtsstand”)

    • BGH: § 33 ZPO regelt besondere Sachurteilsvoraussetzung der Widerklage (arg.: Wortlaut “wenn”)

    • Streit nur bedeutsam bei fehlender Konnexität, aber das Gericht aus anderen Zuständigkeitsbestimmung ohnehin zuständig wäre

      -> dann wäre Widerklage nach BGH unzulässig aber nach h.L. zulässig

  • “Zusammenhang” entspricht inhaltlich weitgesehend “ 273 BGB und ist weit auszulegen

    = ausreichend, wenn beide Ansprüche auf ein innerlich zusammengehörendes einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen sind

    -> Zusammenhang der Widerklage muss mit Streitgegenstand der Klage oder mit Verteidigungsmitteln bestehen

    -> nur selbststeändige Einwendungen und Einreden, nicht Beweismittl


Widerklage

II. Sonderfälle - Drittwiderklage


—str., ob bisher unbeteiligte Dritte durch eine Widerklage in das Verfahren einbezogen werden können

-> drei Fälle:

  • Der Dritte erhebt Widerklage gegen den Kläger

    -> der Beklagte des Hauptprozesses muss Widerklage erheben; Widerklage eines Dritten gegen den Kläger ist unzulässig

  • Der Beklagte ehebt Widerklage gegen den Kläger und einen Dritten

    • BGH: Widerklage gegen einen Dritten jedenfalls dann zulässig, wenn sie zumindest auch ggn. den Kläger gerichtet ist

      -> anders als bei normalen Widerklage müssen zusätzlich auch Voraussetzungen der anchträglichen Pateierweitung vorliegen, § 263 ff. ZPO analog (Einwilligung des widerbeklagten Dritte oder Sachdienlichkeit)

    • h.M. Schrifttum: schon begrifflich keine Widerklage; Zulässigkeit der “Drittwiderklage” richtet sich nach allg. Regeln der Streitgenossenschaft (§§ 59, 60 ZPO) und nicht nach §§ 263 ff. ZPO

    • BGH Ansicht nicht inkosnequnet, da dieser bei Annahme einer Widerklage § 33 ZPO für Drittwiderklage auch anwendet

  • Der Beklagte erhebt Widerkalge ausschlißlich gegen einen Dritten

    • BGH: in Ausanahmfällen auch Widerklage allein gegen einen Dritte zulässig (sog. isolierte Drittwiderklage)

      -> Voraussetzung: Gegenstände der Klage und Drittwiderklage derart eng miteinander verknpüft, dass nach dem Sinn des § 33 ZPO die zusammenghörnden Ansprüche miteinander zu verhandlen und zu entscheiden seien (nur bei Abtretungsfällen!)

    • h.M. im Schrifttum: acuh §§ 59, 60 ZPO nicht einschlägig, entweder verbinden (§ 147 ZPO) oder trennen (§ 145 ZPO)

    • folgt man BGH: örtliche Zuständigekit des Gerichts der Klage nicht mehr problematische, wenn der Dritte dort keine Gerichtsbarkeit hat, da § 33 ZPO laut BGH auch für den Dritten als Widerbeklagten gilt

      -> laut BGH in diesen Fällen zusätzlich auch noch § 36 I Nr. 3 ZPO anwendbar


Widerklage

II. Sonderfälle - Wider-Widerklage; Hilfswiderklage; Zwischenfesstellungswiderklage und Petitorische Widerklage

— Wider-Widerklage

  • Widerklage ist gegen eine Widerklage zulässig

  • Wider-Widerklage stellt quasi Klageerweiterung dar, unterliegt jedoch nicht “Fesseln” einer Klageänderung, sondern folgt Regeln der Widerklage, soweit Wider-Widerklage durch Widerklage veranlasst wurde und Zusammenhang i.S.d. § 33 ZPO besteht

— Hilfswiderklage

  • ist eine unter einer innerprozessualen auflösenden Bedingung erhobene Widrklage

  • allgemein zulässig, weil nicht von einem außerprozessualen, sondern von einem innerprozessualen Ereignis abhängt

    -> als Bedingung kommt nur Erfolg oder Erfolglosigkeit des Hauptantrages in Betracht

    -> Auch Hilfswider-Widerklage zulässig

  • Beispiel:

    — Beklagter bestreitet Klageforderung und rechnet hilfsweise mit einer Kaufpreisforderung auf. Für den Fall, dass das Gericht schon seinen Einwendungen gegen die Klage folgt und somit die Kaufpreisforderung noch nicht gemäß § 389 BGB "verbraucht" ist, erhebt er hilfsweise Widerklage hinsichtlich seiner Kaufpreisforderung

    — Wie beim Hilfsantrag wird auch die Hilfswiderklage mit Zustellung des Widerklageschriftsatzes oder der Antragsstellung in der mündlichen Verhandlung sofort rechtshängig, die Rechtshängigkeit entfällt allerdings rückwirkend (ex tunc) wieder, wenn die auflösende Bedingung eintritt

— Zwiscehnfeststellungswiderklage, § 256 II ZPO

— Petitotische Widerklage

  • gem. § 863 BGB kann sich Beklager ggü. possesorischen Ansprüchen des Klägers grd. nicht mit petitotischen Ansprüchen verteidigen

  • problematisch, ob des dem Beklagten erlaubt ist, petitotische Einwendungen i.R.e. Widerklage geltend zu machen und welche Auswirkungen das hätte

  • Beispiel:

    B liefert eine Maschine unter EV mit einer Ratenzahlungsvereinbarung. Als K die Ratenzahlungsvereinbarung nicht mehr. einhält, tritt B vom Kaufvertrag zurück und verlangt Herausgabe der Maschine. K verweigert dies, weshalb B des Nachts bei K eindringt und die Maschine mitnimmt. K erhebt Klage gegen B gestützt auf § 861 BGB, B erhebt Widerklage auf Feststellung seines Eigentums.

    a) Bis zur Entscheidung BGH NJW 1979, 1358 wurde diskutiert, ob sich nicht aus § 863 BGB Bedenken gegen die Zulässigkeit der petitorischen Widerklage im Besitzschutzprozess herleiten lassen. Zweck des § 863 BGB ist es, dem Kläger eine zügige Durchsetzung seiner Rechte zu ermöglichen. Da dies - das Gericht kann gemäß § 301 ein Teilurteil erlassen, wenn zwar die Klage, nicht aber die Widerklage entscheidungsreif ist - nicht beeinträchtigt wird, wurde die Widerklage überwiegend für zulässig erachtet.

    b) Ein Problem entstand dann, wenn die possessorische Klage und die petitorische Widerklage gleichzeitig zur Entscheidung reif sind. Dann hätte eigentlich der Klage und der Widerklage stattgegeben werden müssen. Damit hätte man dem Kläger keinen effektiven Rechtsschutz gegen die verbotene Eigenmacht gegeben, da er die Sache zwar herausbekam, aber sogleich wieder zurückgeben musste, was der Gesetzgeber nur im Falle des § 864 II BGB (wenn bereits ein rechtskräftiges Urteil über das petitorische Recht vorliegt) akzeptieren wollte.

    Der BGH hat in der zitierten Entscheidung zur Lösung des Problems, § 864 II BGB für entsprechend anwendbar erklärt, wenn im Beispielsfall possessorische Klage und petitorische Widerklage gleichzeitig zur Entscheidung reif sind, mit der Folge, dass die Klage dann entgegen § 863 BGB unter Zuspruch der Widerklage abgewiesen werden muss.


Author

Isabella M.

Informationen

Zuletzt geändert