Widerklage
I. Normalfall der Widerklage - Allgemeines und Streitwert
= Widerklage ist keine gesonderte Klageart, sondern nur eine Leistungs-, Feststellungs- oder Gestaltungsklage mit vertauschte Parteirollen
gibt Beklagten Möglichkeit, i.R.e. ggn. ihn gerichteten Prozesses ebenfalls anzugreifen und eigenen Vollstreckungstitel zu erlangen (kann er bei bloßer Aufrechnung gerade nicht erlangen)
-> beachte: Widerklage kein Angriffsmittel, das nach § 269 ZPO verspätet sein kann, nur ein Angriff selbst!
für Säumnisverfahren gilt Widrklage als Klage
-> § 330 ZPO gilt bei Säumnis des Widerklägers, § 331 ZPO bei Säumnis des Widerbeklagten
im Urteil werden Partein nur im Rubrum als “Kläger und Widerbeklagter” bzw. “Beklagter und Widerkläger” bezeichnet
-> Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe: nur “Kläger” und “Beklagter” entsprechend der Ausgangslage
-> auch die Widerklage wird der Kläger verurteilt!
— Steitwert:
§ 5 ZPO gilt nur für Zuständigkeitsstreitwert
für Gebührenstreitwert (und Kostenquote) gilt § 45 GKG
§ 45 I 1 GKG: grds. keine Zusammenrechnung der durch Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche, außer sie betreffen den gleichen “Gegenstand”, § 45 I 3 GKG
-> nicht i.S.d. Streitgegenstandslehre, sondern im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen
-> z.B. wenn Klage und Widerklage nicht gleichzeitig erfolgteich oder erfolglos sein können
I. Normalfall der Widerklage - Voraussetzungen der Widerklage
— Prozessvoraussetzungen und allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
für ordnungsgemäße Erhebung der Widerklage vgl. § 261 II ZPO
beachte für örtliche Zuständigkeit, dass § 33 ZPO einen zusätzlichen besonderen Berichtsstand gibt
-> § 33 ZPO gilt nur soweit sich Widerklage gegen den Kläger richtet, nicht auch für widerbeklagten Dritten!
beachte für sachliche Zuständigkeit: nach § 5 Hs. 2 ZPO keine Zusammenrchnung der Streitwerte von Klage und Widerklage"
bei Widerklageerhebung beim AG, deren Streitwert allein (§ 5 HS 2 ZPO) schon Zuständigkeit AG übersteigt, so muss das AG gesamten Rechtsstreit auf Antrag einer Partei an LG verweisen (§ 506 ZPO)
bei Widerklageerhebung beim LG mit Streitwert unter 5.000,01€ bleibt LG zuständig
Widerklage darf nicht anderweitig rechtshängig sein (§ 261 III Nr. 1 ZPO), Widerklage muss eine von der Hauptklage verschiedenen Streitgegenstand haben
-> keine Erschöpfung in Verneinung des Klageanspruchs!
— Rechtshängigkeit der Hauptklage
muss lediglich bei Erhebung der Widerklage vorliegen
-> danach Widerklage von Klage unabhängig
Bei Klagerücknahme durch Kläger keinen Einfluss auf Widerklage
— Zulässige Prozessart
ggü. “normalen” Erkenntnisprozess (§§ 253-510b ZPO) sind “besondere” Prozessarten (nicht besondere Klagearten!) z.B Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess (§§ 592-605a ZPO), Familienprozess, Kindschaftprozess
Widerklage muss nach h.M. in derselben Prozessart wie Hauptklage erhoben werden
Möglichkeit der Widerklagerhebung im Eheprozess eingeschränkt (auch bei gleicher Prozessart), im Urkunden-, Wechse- und Scheckprozess ganz ausgeschlossen (§ 595 I ZPO)
BGH: Urkundswoderklage im normalen Prozess zulässig, obwohl sie nicht in derselben Prozessart erhoben wurde
-> Stützung auf teleologische und prozessökonomische Geischtspunkte
— Parteiidentität
str., ob Widerklage Parteiidentität voraussetzt
abhängig davon, ob und in welchem Umfang Drittwiderklagen zulässig
— Konnexität mit der Klage
str., ob der in § 33 ZPO genannte “Zusammenhang” eine besondere Sachurteilsvoraussetzung der Widerklage
h.L.: § 33 ZPO regelt keine Sachurteilsvoraussetzunegn der Widerklage, begründet nur besondere Gerichtsstand (arg.: Standort in ZPO unter Titel “Gerichtsstand”)
BGH: § 33 ZPO regelt besondere Sachurteilsvoraussetzung der Widerklage (arg.: Wortlaut “wenn”)
Streit nur bedeutsam bei fehlender Konnexität, aber das Gericht aus anderen Zuständigkeitsbestimmung ohnehin zuständig wäre
-> dann wäre Widerklage nach BGH unzulässig aber nach h.L. zulässig
“Zusammenhang” entspricht inhaltlich weitgesehend “ 273 BGB und ist weit auszulegen
= ausreichend, wenn beide Ansprüche auf ein innerlich zusammengehörendes einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen sind
-> Zusammenhang der Widerklage muss mit Streitgegenstand der Klage oder mit Verteidigungsmitteln bestehen
-> nur selbststeändige Einwendungen und Einreden, nicht Beweismittl
II. Sonderfälle - Drittwiderklage
—str., ob bisher unbeteiligte Dritte durch eine Widerklage in das Verfahren einbezogen werden können
-> drei Fälle:
Der Dritte erhebt Widerklage gegen den Kläger
-> der Beklagte des Hauptprozesses muss Widerklage erheben; Widerklage eines Dritten gegen den Kläger ist unzulässig
Der Beklagte ehebt Widerklage gegen den Kläger und einen Dritten
BGH: Widerklage gegen einen Dritten jedenfalls dann zulässig, wenn sie zumindest auch ggn. den Kläger gerichtet ist
-> anders als bei normalen Widerklage müssen zusätzlich auch Voraussetzungen der anchträglichen Pateierweitung vorliegen, § 263 ff. ZPO analog (Einwilligung des widerbeklagten Dritte oder Sachdienlichkeit)
h.M. Schrifttum: schon begrifflich keine Widerklage; Zulässigkeit der “Drittwiderklage” richtet sich nach allg. Regeln der Streitgenossenschaft (§§ 59, 60 ZPO) und nicht nach §§ 263 ff. ZPO
BGH Ansicht nicht inkosnequnet, da dieser bei Annahme einer Widerklage § 33 ZPO für Drittwiderklage auch anwendet
Der Beklagte erhebt Widerkalge ausschlißlich gegen einen Dritten
BGH: in Ausanahmfällen auch Widerklage allein gegen einen Dritte zulässig (sog. isolierte Drittwiderklage)
-> Voraussetzung: Gegenstände der Klage und Drittwiderklage derart eng miteinander verknpüft, dass nach dem Sinn des § 33 ZPO die zusammenghörnden Ansprüche miteinander zu verhandlen und zu entscheiden seien (nur bei Abtretungsfällen!)
h.M. im Schrifttum: acuh §§ 59, 60 ZPO nicht einschlägig, entweder verbinden (§ 147 ZPO) oder trennen (§ 145 ZPO)
folgt man BGH: örtliche Zuständigekit des Gerichts der Klage nicht mehr problematische, wenn der Dritte dort keine Gerichtsbarkeit hat, da § 33 ZPO laut BGH auch für den Dritten als Widerbeklagten gilt
-> laut BGH in diesen Fällen zusätzlich auch noch § 36 I Nr. 3 ZPO anwendbar
II. Sonderfälle - Wider-Widerklage; Hilfswiderklage; Zwischenfesstellungswiderklage und Petitorische Widerklage
— Wider-Widerklage
Widerklage ist gegen eine Widerklage zulässig
Wider-Widerklage stellt quasi Klageerweiterung dar, unterliegt jedoch nicht “Fesseln” einer Klageänderung, sondern folgt Regeln der Widerklage, soweit Wider-Widerklage durch Widerklage veranlasst wurde und Zusammenhang i.S.d. § 33 ZPO besteht
— Hilfswiderklage
ist eine unter einer innerprozessualen auflösenden Bedingung erhobene Widrklage
allgemein zulässig, weil nicht von einem außerprozessualen, sondern von einem innerprozessualen Ereignis abhängt
-> als Bedingung kommt nur Erfolg oder Erfolglosigkeit des Hauptantrages in Betracht
-> Auch Hilfswider-Widerklage zulässig
Beispiel:
— Beklagter bestreitet Klageforderung und rechnet hilfsweise mit einer Kaufpreisforderung auf. Für den Fall, dass das Gericht schon seinen Einwendungen gegen die Klage folgt und somit die Kaufpreisforderung noch nicht gemäß § 389 BGB "verbraucht" ist, erhebt er hilfsweise Widerklage hinsichtlich seiner Kaufpreisforderung
— Wie beim Hilfsantrag wird auch die Hilfswiderklage mit Zustellung des Widerklageschriftsatzes oder der Antragsstellung in der mündlichen Verhandlung sofort rechtshängig, die Rechtshängigkeit entfällt allerdings rückwirkend (ex tunc) wieder, wenn die auflösende Bedingung eintritt
— Zwiscehnfeststellungswiderklage, § 256 II ZPO
— Petitotische Widerklage
gem. § 863 BGB kann sich Beklager ggü. possesorischen Ansprüchen des Klägers grd. nicht mit petitotischen Ansprüchen verteidigen
problematisch, ob des dem Beklagten erlaubt ist, petitotische Einwendungen i.R.e. Widerklage geltend zu machen und welche Auswirkungen das hätte
B liefert eine Maschine unter EV mit einer Ratenzahlungsvereinbarung. Als K die Ratenzahlungsvereinbarung nicht mehr. einhält, tritt B vom Kaufvertrag zurück und verlangt Herausgabe der Maschine. K verweigert dies, weshalb B des Nachts bei K eindringt und die Maschine mitnimmt. K erhebt Klage gegen B gestützt auf § 861 BGB, B erhebt Widerklage auf Feststellung seines Eigentums.
a) Bis zur Entscheidung BGH NJW 1979, 1358 wurde diskutiert, ob sich nicht aus § 863 BGB Bedenken gegen die Zulässigkeit der petitorischen Widerklage im Besitzschutzprozess herleiten lassen. Zweck des § 863 BGB ist es, dem Kläger eine zügige Durchsetzung seiner Rechte zu ermöglichen. Da dies - das Gericht kann gemäß § 301 ein Teilurteil erlassen, wenn zwar die Klage, nicht aber die Widerklage entscheidungsreif ist - nicht beeinträchtigt wird, wurde die Widerklage überwiegend für zulässig erachtet.
b) Ein Problem entstand dann, wenn die possessorische Klage und die petitorische Widerklage gleichzeitig zur Entscheidung reif sind. Dann hätte eigentlich der Klage und der Widerklage stattgegeben werden müssen. Damit hätte man dem Kläger keinen effektiven Rechtsschutz gegen die verbotene Eigenmacht gegeben, da er die Sache zwar herausbekam, aber sogleich wieder zurückgeben musste, was der Gesetzgeber nur im Falle des § 864 II BGB (wenn bereits ein rechtskräftiges Urteil über das petitorische Recht vorliegt) akzeptieren wollte.
Der BGH hat in der zitierten Entscheidung zur Lösung des Problems, § 864 II BGB für entsprechend anwendbar erklärt, wenn im Beispielsfall possessorische Klage und petitorische Widerklage gleichzeitig zur Entscheidung reif sind, mit der Folge, dass die Klage dann entgegen § 863 BGB unter Zuspruch der Widerklage abgewiesen werden muss.
Zuletzt geändertvor 16 Tagen