Widerklage
Allgemeines und Streitwert
= Widerklage ist keine gesonderte Klageart, sondern nur eine Leistungs-, Feststellungs- oder Gestaltungsklage mit vertauschte Parteirollen
gibt Beklagten die Möglichkeit, i.R.e. ggn. ihn gerichteten Prozesses ebenfalls anzugreifen und eigenen Vollstreckungstitel zu erlangen (kann er bei bloßer Aufrechnung gerade nicht erlangen)
-> beachte: Widerklage kein Angriffs- und Verteidigungsmittel i.S.d. § 282 I ZPO, das nach § 296 ZPO verspätet sein kann, nur ein Angriff selbst!
für Säumnisverfahren gilt Widerklage als Klage
-> § 330 ZPO gilt bei Säumnis des Widerklägers, § 331 ZPO bei Säumnis des Widerbeklagten
im Urteil werden Partein nur im Rubrum als “Kläger und Widerbeklagter” bzw. “Beklagter und Widerkläger” bezeichnet
-> Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe: nur “Kläger” und “Beklagter” entsprechend der Ausgangslage
-> auch die Widerklage wird der Kläger verurteilt!
— Steitwert:
Zuständigkeits- und Gebührenstreitwert sind strikt voneinander zu trennen
§ 5 ZPO gilt nur für Zuständigkeitsstreitwert
keine Addition der Ansprüche aus Klage und Widerklage!
für Gebührenstreitwert (und Kostenquote) gilt § 45 GKG
§ 45 I 1 GKG: Zusammenrechnung der durch Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche, außer sie betreffen den gleichen “Gegenstand”, § 45 I 3 GKG
-> wirtschaftlich verschiedene Ansprüche werden zusammengerechnet (§ 45 I 1, 3 GKG)
-> bei wirtschaftlich identischen Ansprüchen: Wert des höheren Anspruchs maßgeblich (§ 45 I 3 GKG)
-> nicht i.S.d. Streitgegenstandslehre, sondern im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen
-> z.B. wenn Klage und Widerklage nicht gleichzeitig erfolgreich oder erfolglos sein können
wesentliche Vorteile
zusätzlicher Gercihtsstand zur Verfügung (§ 33 ZPO)
Beweise können im selben Verfahren eingeholt werden
-> Führung eines weiteren Prozesss nicht nötig
-> Geld- und Zeitersparnis
Klage und Widerklage werden in einem Prozess erhoben, deswegen sind anfallende Gebühren geringer
geltend gemachten Anspruch werden zusammengerechnet, sofern sie wirtschaftlich verschieden sind (§ 45 I 1, 3 GKG)
diese fallen durch die Gebührendegression geringer aus, als wenn beide Ansprüche einzeln geltend gemacht werden
bei wirtschaftlich identischen Ansprüchen ist sogar nur der höhere EInzelwert einschlägig (§ 45 I 3 GKG)
Widerklage dient der Prozessökonomie
-> Klagen, die im Zusammenhang stehen, sollten auch gemeinsam verhandelt und entschieden werden
-> spart Ressourcen und verhindert sich widersprechende Entscheidungen
Normalfall der Widerklage - Voraussetzungen der Widerklage
I. Zulässigkeit der Widerklage
Allgemeine Prozessvoraussetzungen
a) ordnungsgemäße Klageerhebung gem. § 261 II ZPO
Schriftsatz nach § 263 ZPO oder bis Ende der mündlichen Verhandlung (§ 297 ZPO)
Beachte: Bzgl. Berufungsinstanz Einschränkungen gem. § 533 ZPO
b) örtliche Zuständigkeit
zunächte Prüfung der regulären Zuständigkeitsnormen (§§ 12 ff. ZPO)
-> liegen diese vor, ist der Gerichtsstand des § 33 ZPO nicht notwendig
-> aber Konnexität ist trotzdem in “besondere Prozessvoraussetzungen” anzusprechen
Beruft sich der Widerkläger auf den besonderen Gerichtsstand der Widerklage gem. § 33 ZPO muss Konnexität vorliegen
= Anspruch und Gegenanspruch müssen sich aus demselben rechtlichen Verhältnis ergeben
= ihnen muss ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegen
Rügeloses einlassen nach § 39 ZPO immer möglich
c) sachliche Zuständigkeit gem. § 23 Nr. 1, 71 GVG
Zuständigkeitsstreitwert richtet sich nach § 5 HS. 2 ZPO
-> keine Addition von Klage und Widerklage
bei Widerklageerhebung beim AG, deren Streitwert allein (§ 5 HS 2 ZPO) schon Zuständigkeit des AG übersteigt, so muss das AG gesamten Rechtsstreit auf Antrag einer Partei ans LG verweisen (§ 506 ZPO)
bei Widerklageerhebung beim LG mit Streitwert unter LG-Zuständgkeit bleibt LG zuständig
d) keine anderweitige Rechtshängigkeit gem. § 261 III Nr. 1 ZPO
Hauptklage und Widerklage dürfen keinen identischen Streitgegenstand haben
-> reine Negation nicht möglich
Besondere Prozessvoraussetzungen
a) Rechtshängigkeit der Hauptklage
muss lediglich bei Erhebung der Widerklage vorliegen
-> danach Widerklage von Klage unabhängig
Bei Klagerücknahme durch Kläger keinen Einfluss auf Widerklage
b) kein Ausschluss der Widerklage kraft Gesetzes
ggü. “normalen” Erkenntnisprozess (§§ 253-510b ZPO) sind “besondere” Prozessarten (nicht besondere Klagearten!) z.B Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess (§§ 592-605a ZPO), Familienprozess, Kindschaftprozess
Widerklage muss nach h.M. in derselben Prozessart wie Hauptklage erhoben werden
Möglichkeit der Widerklagerhebung im Eheprozess eingeschränkt (auch bei gleicher Prozessart), im Urkunden-, Wechse- und Scheckprozess ganz ausgeschlossen (§ 595 I ZPO)
BGH: Urkundswiderklage im normalen Prozess zulässig, obwohl sie nicht in derselben Prozessart erhoben wurde
-> Stützung auf teleologische und prozessökonomische Gesichtspunkte
c) Parteiidentität
grds. müssen die Parteien der Widrklage auch ander Hauptklage beteiligt sein
str., ob Widerklage Parteiidentität voraussetzt
-> abhängig davon, ob und in welchem Umfang Drittwiderklagen zulässig
d) Konnexität mit der Klage
— str., ob der in § 33 ZPO genannte “Zusammenhang” eine besondere Sachurteilsvoraussetzung der Widerklage darstellt
h.L.: § 33 ZPO regelt keine Sachurteilsvoraussetzunegn der Widerklage, begründet nur besondere Gerichtsstand (arg.: Standort in ZPO unter Titel “Gerichtsstand”)
BGH: § 33 ZPO regelt besondere Sachurteilsvoraussetzung der Widerklage (arg.: Wortlaut “wenn”)
-> nur so lässt sich vermeiden, dass nicht konnexe Klagen zsm. verhandelt werden (Arg. Mehraufwand der Gerichte durch Prüfung von zwei verschiedenen Sachverhalten bei geringeren Gebühreneinnahmen)
-> aber: auch hier Möglichkeit der rüglosen Einlassung § 295 I ZPO
Streit nur bedeutsam bei fehlender Konnexität, aber das Gericht aus anderen Zuständigkeitsbestimmung ohnehin zuständig wäre
-> dann wäre Widerklage nach BGH unzulässig aber nach h.L. zulässig
— “Zusammenhang” entspricht inhaltlich weitgesehend “ 273 BGB und ist weit auszulegen
= ausreichend, wenn beide Ansprüche auf ein innerlich zusammengehörendes einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen sind
-> Zusammenhang der Widerklage muss mit Streitgegenstand der Klage oder mit Verteidigungsmitteln bestehen
-> nur selbstständige Einwendungen und Einreden, nicht Beweismittel
Sonderfälle - Drittwiderklage
—str., ob bisher unbeteiligte Dritte durch eine Widerklage in das Verfahren einbezogen werden können
-> drei Fälle:
Der Dritte erhebt Widerklage gegen den Kläger
-> der Beklagte des Hauptprozesses muss Widerklage erheben; Widerklage eines Dritten gegen den Kläger ist unzulässig
Der Beklagte ehebt Widerklage gegen den Kläger und einen Dritten
BGH: Widerklage gegen einen Dritten jedenfalls dann zulässig, wenn sie zumindest auch ggn. den Kläger gerichtet ist
-> anders als bei normalen Widerklage müssen zusätzlich auch Voraussetzungen der anchträglichen Pateierweitung vorliegen, § 263 ff. ZPO analog (Einwilligung des widerbeklagten Dritte oder Sachdienlichkeit)
-> 4 Voraussetzungen:
Widerklage muss durch Beklagten erhoben werden
Widerklage muss sich zumindest auch gegen den Kläger richten (Widerklage, die sich nur ggn. einen Dritten richtet: isolierte Drittwiderklage)
Voraussetzung der nachträglichen subj. Klagehäufung analog §§ 263 ff ZPO liegen vor (Einwilligung des Dritten oder “Sachdienlichkeit” i.S.d. § 263 ZPO)
beachte: für Drittwiderklage gilt nicht die zusätzliche örtliche Zuständigkeit nach § 33 ZPO
-> richtet sich nach allg. Bestimmungen (§§ 12 ff. ZPO) und rügeloser Einlassung (§ 39 ZPO)
h.M. Schrifttum: schon begrifflich keine Widerklage; Zulässigkeit der “Drittwiderklage” richtet sich nach allg. Regeln der Streitgenossenschaft (§§ 59, 60 ZPO) und nicht nach §§ 263 ff. ZPO
BGH Ansicht nicht inkosnequnet, da dieser bei Annahme einer Widerklage § 33 ZPO für Drittwiderklage auch anwendet
Der Beklagte erhebt Widerkalge ausschlißlich gegen einen Dritten
BGH: in Ausanahmfällen auch Widerklage allein gegen einen Dritte zulässig (sog. isolierte Drittwiderklage)
-> Voraussetzung: Gegenstände der Klage und Drittwiderklage derart eng miteinander verknpüft, dass nach dem Sinn des § 33 ZPO die zusammenghörnden Ansprüche miteinander zu verhandlen und zu entscheiden seien (nur bei Abtretungsfällen und Leasingfällen!)
-> Prozessökonomie!
-> der isolierte Drittwiderbeklagte darf nicht in schützenswerten Interessen verletzt werden
-> Voraussetzungen der nachträglichen subj. Klagehäufung müssen vorliegen (§§ 263 ff. ZPO analog)
h.M. im Schrifttum: auch §§ 59, 60 ZPO nicht einschlägig, entweder verbinden (§ 147 ZPO) oder trennen (§ 145 ZPO)
folgt man BGH: örtliche Zuständigekit des Gerichts der Klage nicht mehr problematische, wenn der Dritte dort keine Gerichtsbarkeit hat, da § 33 ZPO laut BGH auch für den Dritten als Widerbeklagten gilt
-> laut BGH in diesen Fällen zusätzlich auch noch § 36 I Nr. 3 ZPO anwendbar
Sondefälle - Die petitorische Widerklage; Zwischenfeststellungswiderklage; Widerklage und Aufrechnung in einem Prozess
I. Die Petitotische Widerklage
in der Zulässigkeit der (petitorischen) Widerklage ist zu prüfen, ob der Beklagte diese gegen einen possessorischen Anspruch geltend machen kann
Literatur: unzulässig (arg.: Wortlaut § 863 BGB)
-> Folge: Abtrennung (§ 145 ZPO) oder Abweisung der Widerklage
BGH: Konstellation bei Entscheidungsreife der Widerklage zulässig
-> folgt man Literatur: Abtrennung der Klagen, die am Ende auf das gleiche Ergebnis oder auf divergierende Entscheidungen hinauslaufen würden
-> Arg.: Gründe der Rechtssicherheit und Prozessökonomie
II. Zwischenfeststellungwiderklage gem. § 256 II ZPO
ermöglicht die Feststellung, ob ein im Prozess streitig gewordenes Rechtsverhältnis besteht oder nicht
-> neben dem Leistungsbefehl wächst dadurch auch das Rechtsverhältnis
-> Rechtverhältnis muss aber für die Hauptklage vorgreiflich sein und über das Ergebnis der Hauptklage hinausreichen
Vorgreiflichkeit gegeben, sofern das Rechtsverhältnis für die Hauptklage entscheidend ist
Über das Ergebnis in der Hauptklage hinaus reicht das Rechtsverhältnis, wenn dieses auch noch für zukünftige Ansprüche relevant ist
III. Widerklage und Aufrechung in einem Prozess
Widerklage = eigenständige Klage; die Aufrechnung = Verteidigungsmittel, das den Anspruch des Klägers erlöschen lässt
-> Aufrechnung führt nicht zu Rechthängigkeit
-> Aufrechnung kann mit Widerklage geltend gemacht werden
Kostellation 1: K klagt 1.000 € gegen B ein. B hat einen Anspruch auf 3.000 € gegen K. Somit kann B die Forderung des K in Höhe von 1.000 € zum Erlöschen bringen und weitere 2.000 € durch die Widerklage einklagen.
Konstellation 2: K klagt 1.000 € gegen B ein. Die Klage basiert auf einem Kaufvertrag, der gemäß §§ 142, 104 ff. BGB nichtig ist. B hat einen Anspruch auf 3.000 € gegen K. In diesem Fall wäre es sinnlos in Höhe von 1.000 € aufzurechnen. Denn der Kaufvertrag ist ohnehin nichtig und es muss nicht auf ihn geleistet werden. Somit ist es für B vorteilhafter Eventualaufrechnung und Eventualwiderklage zu erklären. Bedingung ist jeweils die Unbegründetheit der Klageforderung. Somit wird K schlussendlich auf Zahlung von 3.000 € gegen B verurteilt.
Konstellation 3: B ist sich nicht sicher, ob seine Aufrechnung noch zulässig ist. In diesem Fall kann er die Eventualwiderklage unter die Bedingung stellen, dass die Klage aufgrund der unzulässigen Aufrechnung Erfolg hat.
Sonderfälle - Wider-Widerklage; Hilfswiderklage
— Wider-Widerklage
Widerklage ist gegen eine Widerklage zulässig
Wider-Widerklage stellt quasi Klageerweiterung dar, unterliegt jedoch nicht “Fesseln” einer Klageänderung, sondern folgt Regeln der Widerklage, soweit Wider-Widerklage durch Widerklage veranlasst wurde und Zusammenhang i.S.d. § 33 ZPO besteht
— Hilfswiderklage
ist eine unter einer innerprozessualen auflösenden Bedingung erhobene Widrklage
allgemein zulässig, weil nicht von einem außerprozessualen, sondern von einem innerprozessualen Ereignis abhängt
-> als Bedingung kommt nur Erfolg oder Erfolglosigkeit des Hauptantrages in Betracht
-> Auch Hilfswider-Widerklage zulässig
Beispiel:
— Beklagter bestreitet Klageforderung und rechnet hilfsweise mit einer Kaufpreisforderung auf. Für den Fall, dass das Gericht schon seinen Einwendungen gegen die Klage folgt und somit die Kaufpreisforderung noch nicht gemäß § 389 BGB "verbraucht" ist, erhebt er hilfsweise Widerklage hinsichtlich seiner Kaufpreisforderung
— Wie beim Hilfsantrag wird auch die Hilfswiderklage mit Zustellung des Widerklageschriftsatzes oder der Antragsstellung in der mündlichen Verhandlung sofort rechtshängig, die Rechtshängigkeit entfällt allerdings rückwirkend (ex tunc) wieder, wenn die auflösende Bedingung eintritt
Zuletzt geändertvor 6 Tagen