Auslegung § 88 VwGO und Änderung § 91 VwGO der Klage
I. Auslegung des Klagebegehrens/Umdeutung des Klageantrags => Keine Bindung des Verwaltungsgerichts an die Fassung der Anträge § 88 Hs.2 VwGO; Bindung an das Rechtsschutzziel des Klagebegehrens § 88 Hs.1 VwGO, daher hat das Verwaltungsgericht die Pflicht das tatsächliche Klagebehren (tatsächlicher Wille nicht was rechtlich sinnvoll wäre) durch Auslegung der gesamten Klageschrift und insbesondere der Klagebegründung zu ermitteln; Anträge wie “verpflichten … aufzuheben” sind tatsächlich Anfechtung
II. Klageänderung: Klageänderung kommt immer in Betracht, wenn der usprünglich gestellte Antrag im Laufe des Verfahrens verändert wird
Im Tatbestand kommt die Klageänderung in der Prozessgeschichte vor dem zuletzt gestellten Klägerantrag; Die Zulässigkeit am Anfang der Entscheidungsgründe
Die Klageänderung ist gem. § 173 S.1 VwGO iVm § 264 ZPO stets zulässig wenn:
§ 264 Nr.1 ZPO: Die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden
§ 264 Nr.2 ZPO: Der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird
§ 264 Nr.3 ZPO: statt des ursprünglich geforderten Gegenstands wegen späterer Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird
Ansonsten immer § 91 VwGO
Rücknahme § 92 VwGO und Erledigung der Klage
I. Klagerücknahme § 92 VwGO: Nach Rechtshängigkeit ist Rücknahme der Klage bis zur Rechtskraft möglich wodurch der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden gilt und ergangene, nicht rechtskräftige Entscheidungen ex tunc ihre Wirkung verlieren (§ 173 S.1 VwGO iVm § 269 III ZPO); Das Verfahren wird eingestellt, die angefochtene Entscheidung wird bestandskräftig wenn nicht innerhalb der Klagefrist erneut Klage erhoben wird
Teilweise Klagerücknahme: Bei teilbarem Streitgegenstand möglich führt zur deklatorischen Einstellung gem. § 92 III S.1 VwGO
Beachte: Abgrenzung zwischen Rücknahme/Erledigung (“für ihn sei das Verfahren bezüglich … erledigt”) entscheidend für die Kostenfolge nach § 155 II VwGO, für Rücknahme spricht wenn der Kläger sein Begehren ohne Änderung der Sach- und Rechtslage fallen lässt
Fehlen der Voraussetzungen für eine wirksame Klagerücknahme: bedingsungsfeindlich, unwiderrruflich und unanfechtbar, Rücknahmeerklärung in der müdnlichen Verhandlung nach Antragsstellung § 103 III VwGO ist nur unter den Voraussetzungen des § 92 I S.2 VwGO wirksam
Rücknahmefiktion § 92 II VwGO: Die Klage gilt als Zurückgenommen wenn der Kläger das Verfahren länger als zwei Monate nicht betreibt => Unzureichende Betreibung z.B. durch Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten (Wegfall des Rechtsschutzinteresses), das Gericht muss die Formalien des § 92 II VwGO einhalten, eine konkrete Mitwirkungshandlung verlangen und über die Folgen belehren, der Kläger nimmt die geforderte Handlung innerhalb von zwei Monaten nicht vor
II. Übereinstimmende (Teil-) Erledigungserklärung § 92 III S.1 VwGO: Beschluss über den teilerledigten Teil wird mit dem Urteil über den nicht erledigten Teil kombiniert: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt, im Übrigen…
In der Begründung der Nebenentscheidung erfolgt getrennt nach dem streitigen Teil die Begründung der Kostenentscheidung und die Billigkeitsentscheidung gem. § 161 II VwGO über den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil
Objektive Klagehäufung § 44 VwGO
Mehrere Klagebegehren iSd § 44 VwGO liegen vor, wenn der Kläger in dem Verfahren mehrere Klageanträge stellt oder einen Antrag stellt der sich auf mehrere Lebenssachverhalte stützt
Identität der Parteien auf Beklagtenseite liegt auch dann vor, wenn die Klage hinsichtlich eines Klagebegehrens gegen die Behörde und hinsichtlich eines anderen Klagebegehrens gegen eine Körperschaft gerichtet wird, die für die Behörde handelt
Bei Unzulässigkeit der Objektiven Klagehäufung nach § 44 VwGO => Trennung der Klagebegehren nach § 93 S.2 VwGO
Art und Weise der Entscheidung => Abweichung vom Urteil durch die Kammer gem. § 5 III S.1 VwGO
I. Entscheidung durch Gerichtsbescheid § 84 I S.1 VwGO: Das Gericht kann gem. § 84 I S.1 VwGO über die Klage ohne mündliche Verhandlung duch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten Gelegenheit hatten, hierzu Stellung zu nehmen.
II. Entscheidung durch den Einzelrichter § 6 I VwGO: Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom … gem. § 6 I VwGO übertragen hat.
Beschluss nach § 6 I VwGO ist nicht personengebunden; Zustimmung der Beteiligten ist nicht erfoderlich; Kein Verstoß gegen Art. 101 I S.2 GG da § 6 VwGO die Übertragungsvoraussetzungen hinreichend genau einfachgesetzlich regelt
III. Entscheidung duch den Berichterstatter § 87a II, III VwGO: Über die Klage entscheidet der Berichterstatter gem. § 87a II, III VwGO, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben. (konsentierter Einzelrichter)
Einverständnis zur Entscheidung durch den Berichterstatter ist als Prozesserklärung bedingungsfeindlich, nicht anfechtbar und ab Eintritt der Bindungswirkung nicht mehr widerruflich
Die Bindungswirkung tritt mit Zustellung an alle Beteiligten ein; Ein Widerruf ist gem. § 153 VwGO iVm §§ 578ff. ZPO unter den Voraussetzungen des § 580 ZPO möglich
IV. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung § 101 II VwGO: Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden
Verzicht muss klar, eindeutig und vorberhaltlos erklärt werden, wesentliche Änderungen der Prozesslage oder ein Beweisbeschluss nach Erklärung des Verzichts lassen Wirksamkeit entfallen
V. Entscheidung bei Ausbleiben von Beteiligten § 102 II VwGO: Das Gericht konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Denn er wurde mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen
Zuletzt geändertvor 7 Tagen