Veräußerung der streitbefangenen Sache, § 265 ZPO
I. Allgemeines
§ 265 I ZPO stellt klar, dass die Befangenheit einer Sache durch eine Prozess das Recht der Parteien zur Veräußerung der Sache bzw. zur Abtretung des Anspruchs nicht einschränkt
Befangen ist ene Sache, wenn eine der Parteien (oder beide im Fall der Klage aus § 985 BGB) ihre Sachlegitimation aus einer rechtlichen Beziehung zu der Sachen ableiten
-> eine Veräußerung der Sache also den Verlust der Aktiv- ode Passivlegitimation bedeutn würde
Veräußerung oder Abtretung beinhaltt jede Einzelrechtsübertragung unter Lebenden, die zu einem Wechsel in der Sachlegitimation führt
§ 265 II 1 ZPO stellt klar, dass die Veräußerung auf den laufenden Prozess keinen Einfluss hat
-> Veräußerer hat weitehin alleinige Prozessführungsbefugnis und führt Prozess in gsetzlicher Prozessstandschaft fort
-> Grundsatz gilt uneingeschränkt, wenn Beklagte veräußert, unterliegt abr Einschränkungen, wenn Kläger veräußert
II. Veräußerung durch den Kläger
Differenzierung, ob ein Urteil im Prozess zw. Kläger und Beklagten nach § 325 ZPO auch gegen Rechtsnachfolger Rechtskraft entfalten würde
nach § 325 I ZPO grds. ja
§ 325 II ZPO: Ausnahme, das Urteil wirkt dann nicht gegen den Rechtsnachfolger, wenn dieser in gutem Glauben war, dass kein Prozess bzgl. der Sache rechtshängig ist und, falls der Kläger auch noch Nichtberechtigter war, in gutem Glauben an das Eigentum des Klägers war (sog. doppelte Gutgläubigkeit)
veräußert der Kläger an jmd., der hinsichtlich des Prozesses nicht gutgläubig ist, gibt § 265 II 1 ZPO dem Kläger Prozessführungsbefugnis kraft gesetzlicher Prozessstandschaft
-> muss nach Relevanztheorie der h.M. aber, da er nicht mehr Leistung an sich verlangen kann, den Klageantrag umstellen auf Leistung an Käufer
§ 265 III ZPO stellt kalr, dass der Beklagte nicht an sinnlosem Prozess festgehalten werden soll, wenn d Kläger die streitbefangene Sache an einen Gutgläubigen i.S.d. § 325 II ZPO veräußert hat
-> Kläger fehlt nach Veräußerung Aktivlegitimation
-> str., ob Klage unzulässig oder unbegründet (h.M.)
-> Kläger kann allenfalls auf Ersatz umstellen, § 264 Nr. 3 ZPO
III. Veräußerung durch den Beklagten
— § 265 III ZPO unanwendbar, es bleibt bei § 265 II 1 ZPO
— Möglichkeiten des Klägers:
Klagerücknahme ggn. Beklagtn und neue Klage ggn. Erwerber
Klageänderung nach § 264 Nr. 3 ZPO und vom Beklagten Schadensersatz oder Herausgab des Surrogates verlangen
unveränderter Klageantrag und bei Erfolg der Klage 8der unabhängig von Veräußerung ist) gegen den Beklagten oder neuen Erwerber zwangsvollstrecken lassen
-> Zwangsvollstreckung ggn. Beklagten kann prozesstaktisch sinnvoll sein, etwa wenn veräußerte Sache noch nicht übergeben ist: mach Erwerber dann Rechte nach § 771 ZPO geltend trägt er die Beweislast
Zuletzt geändertvor 16 Tagen