Allgemeines
Gliederung in das sog. Vorverfahren und sog. Nachverfahren
Vorverfahren soll Kläger ermöglichen, schneller als im ordentlichen Verfahren zu einem vollstreckbaren Titel zu kommen, der darüber hinaus ohne Sicherheitsleistung (§ 708 Nr. 4 ZPO) vorläufig vollstreckbar ist
Erreichung der Beschleunigung duch Ausschluss der Widerklagemöglichkit (§ 595 I ZPO) sowie durch Beschränkung der Beweismittel auf präsente Urkunden und Parteivernehmung (§ 595 II ZPO)
Nachverfahren: Überprüfung der Berechtigung des vorläufigen Titels nach allg. Regeln des Erkenntnisverfahrens
Wahlrecht des Klägers zw. ordentlichem Verfahren und Urkundenprozess (§ 592 I ZPO “Kann”)
Abstanddnahme vom Urkundenprozess jedezeit möglich
-> Verfahren läuft als nomale Klage weitr, § 596 ZPO
besondere Ausgestaltung des Urkundenprozesses: Wechsel- und Scheckprozess, §§ 602 ff., 605a ZPO
Zulässigkeit
Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen
Anspruch auf eine bestimmte Geldsumme oder Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen oder Wetpapiere (§ 592 ZPO)
sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen müssen (falls bestritten, vgl. § 597 II ZPO, anch a) mit/durch Urkunden bewiesen werden können
— h.M.: gilt wegen Regelung des § 597 II ZPO nur für bestrittene Tatsachen
-> auch be unstreitigen Tatsachen muss wenigsten urkunde vorgelegt werde, notwendig für Statthaftigkeit des Verfahrens
-> Rspr. großzügig bei Frage, für welche Tatsache Urkunde vorgelegt werden muss, ein Indiz reicht
— Urkunden müssen in gewissen Beziehung zum Anspruch stehen
sog. Anspruchsurkunden, bei denen das Recht selber in Urkunde verkörpert wird (z.B. Wertpapier, Schuldanerkenntnis)
sog. Indizurkunde, aus denen auf Bestehen des Anspruchs geschlossen werden kann (z.B. Rechnung, Mahnung)
nicht ausreichend: sog. Ersatzurkunden, die einen primär in andrer Form zu erbringenden Beweis ersetzen sollen (z.B. urkunde über Zeugenaussage)
audrückliche oder konkludente Bezeichnung der Klage als “Klage im Urkundenprozess” (§ 593 I ZPO
-> für Einleitung durch Mahnbescheid vgl. entspr. Regelung in § 703a ZPO
Vorverfahren
bei Fehlen einer allg.Zulässigkeitsvoraussetzung, Unschlüssigkeit der Klage oder Durchgreifen einer Einwendung des Beklagten schon im Vorverfahren (weil sie unstreitig geblieben ist oder durch Urkunde bewiesen werden konnte): Abweisung der Klage abgewiesen, § 597 I ZPO
fehlt eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung; kann insb. der Kläger seine (bestrittenen) anspruchsbegründenden Behauptungen nicht alle durch Urkunden beweisen (hier gilt die Parteivernehmung nicht, vgl. § 592, wohl aber für den Gegenvortrag des Klägers, mit dem er Einwendungen des Beklagten ausräumen will), so erfolgt Abweisung der Klage als "in der gewählten Prozessart unstatthaft", § 597 II ZPO
-> selbst wenn der Beklagte säumig ist oder nur für das Nachverfahren relevante Einwendungen erhoben hat
Bei Säumnis des Beklagten: Geständnisfiktion des § 331 I 1 ZPO bezieht sich nur auf Echtheit der Urkunden, etwaige Übereinstimmung der vorgelegten Kopue mit Original und auf den Sachvortrag, den Kläger mit Urkunden beweisen kann
-> VU ergeht nur, wenn Kläger alle anspruchsbegründenden Merkmale mit Urkundn belegen kann, ansonsten Klageabweisung als im Urkundenprozess unstatthaft
-> Abwendung nur durch Abstandnahme vom Urkundenprozess gem. § 599 ZPO
bei vorbehaltloser Anerkennung des Beklagten: uneingeschränktes Anerkenntnisurteil
str.: ob der Beklagte in dieser Situation im Urkundenverfahren anerkennen kann unter dem Vorbehalt, seine Rechte im Nachverfahren weiter zu verfolgen
h.M. (+), wegen Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils kann das aber gefährlich sein
i.R.d. Kostenentscheidung keine Anwendnung von § 93 ZPO da Vobehalt die fehlende Leistungsbereitschaft des Schuldnes zeigt
soweit Klage schlüssig und klägerischen Behauptungen durch Urkunden belegt und Einwendungen des Beklagten bestritten und von ihm nicht mit Urkunden/Parteivernehmung bewiesen werden können: Vorbehaltsurteil gem. § 599 ZPO, in dem Beklagter antragsgemäß verurteilt wird, ihm aber vorbehalten bleibt, Rechte im Nachverfahren (§ 600 ZPO) zu verfolgen
-> dagegen Berufung
-> Überschrift: Vorbehaltsurteil
Tenor:
1. Der Beklagte wird verurteilt.....
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf...
4. Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Kostenentscheidung: allg. Grundsätze, §§ 91 ff. ZPO
beachte bei vorläufiger Vollstreckbarkeit § 599 III ZPO
-> Vorbehaltsurteil steht Endurteil für Zwangsvollstreckung gleich, ist daher i.d.R. nach §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar
Nachverfahren, § 600 ZPO
Überprüfung der Berechtigung des Anspruchs mit allen gesetzl. Beweismitteln wie im normalen Klagverfahen
-> Termin wird mit Erlass des Vorbehaltsurtils anbeaumt
-> Beklagte kann auch noch Einwendungen vorbringen, die er im Urkundenvrfahren nicht vorgebracht hat
Beschänkung der Möglichkeit des Beklagten zur Vorbringung von Einreden durch Bindungswirkun des Vorbehaltsurteils für alle Teile des Streitverhältnisses, die das Gericht bei Erlass schon geprüft hat und die nicht auf den eigentümlichen Beschränkungen der Beweismittel im Urkundenprozess berihen
kein Fall der materiellen Rechtskraft, ein Vorbehaltsurteil ist als Zwischenurteil nicht der materiellen Rechtskraft fähig
Ausnahme: Echthit der Urkunde kann auch später noch angezweifelt werden
in Praxis: Vorbehaltsurteil hat Bindungswirkung für Zulässigkeit & Schlüssigkeit der Klage und für aus Rechtsgründen zurückgewiesenes Vrteidigungsvorbringen des Beklagten
keine Bindungswirkung hinsichtlich Fragen, die im Vorvrfahren wgn. Beweismitteöbeschränkung nicht gepüft werdne konnten und Fragen, die zwar geprüft hätten werden können, aber mangels enstpr. Vortrags des Beklagten tatsächlich nicht geprüft wurden
keine Anwednung der §§ 592 ff. ZPO
zuständiges Gericht das es Vorbehaltsurteils
endet mit Schlussurteil
-> Der Tenor lautet dann entweder, §§ 600 II, 302 IV:
1. Das Vorbehaltsurteil vom …. wird für vorbehaltlos erklärt.
2. Die weiteren Kosten des Rechtstreits trägt der Beklagte.
oder:
1. Das Vorbehalturteil vom …. wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.
3. Vorläufige Vollstreckbarkeit § 708 Nr. 11 oder § 709
-> Urteil, dass das Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos erklärt, ist imme ohne Sicherheitsleistung und mit Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbar, vgl. §§ 708 Nr. 5, 711 ZPO
-> im Tatbestand: Vorbehaltsurteil als Prozessgeschichte vor aktuellen Anträgen
Wechsel- und Scheckprozess sind Sonderformen des Urkundenprozesses, §§ 592 ff. ZPO gelten auch hier
-> Besonderheiten des Wechselprozsses werden in §§ 602 ff. behandelt, gilt auch für Schekprozess (§ 605a ZPO)
im Wechsel- oder Scheckprozess nur Geltendmachung von Ansprüchen des Wechsel-/Scheckinhabrs ggn. den Aus Wechsel-/Scheckunterschrift Verpflichteten, die sich aus dem Wertpapiert herleiten
-> nur Zahlungs- und Rückgriffsanrpüche sowie Nebenforderungen
-> nicht Kausalforderungen oder Verzugszinsesn aus § 288 BGB
zusätzlicher örtlicher Gerichtsstand des Zahlungsortes, § 603 I ZPO
-> keine Aufhebung nach ordnungsmäßr Beründung bei Übrgang ins ordentliche Verfahren
auf Antrag ist Kammer für Handelssachen zuständig, § 95 I Nr. 2, 3 GVG
abgekürzte Ladungsfristen, § 604 II, III ZPO
die Einlassungsfrist des § 274 III ZPO kann nach § 226 ZPOabgekürzt werden.
keine Terminsverlegung gem. § 227 III 2 Nr. 4 ZPO
für den Nachweis der rechtzeitigen Protesterhebung ist Parteivernehmung zulässig, § 605 I ZPO
keine Einrede des Schiedsvertrags (§ 1032 I ZPO), da in der Regel anzunehmen ist, dass der Gläubiger auf die prozessualen Vorteile des Wechselprozesses nicht verzichten will
wegen Art. 39 WG / Art. 34 ScheckG ist zu tenorieren: "...gegen Aushändigung des quittierten Wechsels / Schecks"
Zuletzt geändertvor 15 Tagen