Überblick
— einfachste Prozesskonstellation: auf Kläger- und Beklagtenseite jeweils eine Person
— Abweichungen:
auf Kläger und/oder Beklagtenseite können mehrere Parteien stehen
die Parteien auf Kläger und/oder Beklagtenseite ändern sich im Verlauf des Verfahrens
Dritte können, ohne Partei zu sein, am Rechtsstreit beteiligt sein
— Mehrheit von Parteien
wenn mehrere Parteien gemeinsam klagen odr verklagt verden: subjektive Klagehäufung oder Streitgenossenschaft
zu unterscheiden:
einfach Streitgenossenschaft
notwendige Streitgenossenschaft
— Parteiänderung (subj. Klageänderung)
-> 4 Möglichkeiten zur Vornahme im Prozess:
gesetzlicher Parteiwechsel
gesetzlicher Parteibeitritt
gewillkürter Parteiwechsel
gewillkürter Parteibeitritt
— Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
-> können am Rechtsstreit beteiligt werden, ohne selbst Partei zu werden:
Hauptintervention
Nebenintervention oder Streithilfe
einfache oder unselbstständige Nebenintervention
streitgenössische oder selbstständige Nebenintrvention
Streitverkündung
Prätendentenstreit
Urbeheberbenennung
Streitgenossenschaft
I. Einfache Streitgenossenschaft, §§ 59, 60 ZPO
— Voraussetzungen und Wirkungen
liegt vor, wenn mehrere Parteien
durch einen Sachzusammenhang (z.B. Miteigentüme, § 59 1. Fall ZPO)
durch eine gemeinsame vertragliche Verpflichtung, § 59 2. Fall ZPO
durch eine gemeinsam begangene unerlaubte Handlung, § 59 2. Fall,
durch gleichartige Ansprüche, § 60 ZPo
miteinander verbunden sind
-> Fallgruppen überschneiden sich und sind weit auszulegen
rechtliche Folge: jeder Streitgenosse führt “seinen eigenen Rechtsstreit”, so dass auch jedes prozessrechtsverhältnis selbstständig zu betrachten ist und seinen eigenen Regeln folgt
-> Ausnahmen nur dann, wenn BGB oder ZPO gemeinsame Behandlung anordnen
nachträgliche Entsteheung im laufenden prozess möglich
durch prozessverbidnung, § 147 ZPO
durch Eintritt mehrerer Gesamtrechtsnachfolger (Erben) an Stelle einer Partei
durch Eintritt eines weiteren Klägrs oder Beklagten während des Prozesses
— Entscheidung
Aufbau Entscheidungsgründe entspricht weitgehend dem bei obj. Klagehäufung
Prüfung der Zulässigkeit der Streitgenossenschaft (§§ 59-60 ZPO) gesondert zw. Zulässigkeit und Begründethut der Klage
-> wenn Voraussetzungen nicht vorliegen: Trennung nach § 145 ZPO
Kostenentscheidung:
§ 100 ZPO, aber nur Anwendung, wenn alle Streitgenossen unterliegen
bei Obsiegen aller Streitgenossen: § 91 ZPO
Probleme: unterschiedliches Obsiegen und Unterliegen
—> h.M.: kombinierte Anwendung der §§ 91, 92 ZPO
—> Baumbach’sche Formel: Trennung von Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten: unterliegende Streitgenoss kann nicht an den außergerichtlichen Kosten des obsiegenden Streitgenossen beteiligt werden, da zw. den Streitgenossen kei Prozessrechtsverhältnis besteht; unterliegender Streitgenosse kann nicht für alle außergerichtlichen Kosten des Klägers aufkommen, da Kläger zum Teil unterliegt (ggü. anderen Streitgenossen)
—> Berechnung Kostenquote: jeweils bei Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers Zugrundelegung fiktiven Streitwerts, bei dem der tatsächliche Streitwert mit der Anzahl der bzgl. dieses Streitwerts unternommenen Angriffe des Klägers multipliziert wird
beachte: Gerichtskosten fallen auch bei einer Vielzahl von Streitgenossen nur einmal an
-> nur ein gemeinsames Verfahren
vorläufige Vollstreckbarkeit: für jede Partei gesondert festzustellen!
II. Notwendige Streitgenossenschaft, § 62 ZPO
Prozessual notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 I Alt. 1 ZPO)
= notwendigte Streitgenossenschaft nach § 62 ZPO liegt vor, wenn aus Rechtsgründen die Sachentscheidung gegen alle Streitgenossen nur einheitlich ausfallen kann
nicht dagegen aus Gründen der Logik oder Zweckmäßigkeit
zwei Formen:
prozessual notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 I Alt. 1 ZPO
materiellrechtlich notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 I Alt. 2 ZPO)
— Prozessual notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 I Alt. 1 ZPO)
Begriff insofern irreführnd, da Bestehen einer Streitgenossenschaft nicht notwendig ust
-> es müssen nicht von Anfang an alle Streitgenossen gemeinsam verklagt werden
-> Einzelklagn zulässig
-> wenn aber Streitgenossenschaft besteht, muss Sachentscheidung einheitlich sein
-> nicht ausgeschlossen: Prozessurteile gegen einzelne Streitgenossen
vorliegend:
— nach Rspr. ausschließlich in Fällen gesetzliche angeordneter Rechtskrafterstreckung
-> unstreitige Fälle:
§ 327 ZPO: Erbe und Testamentsvollstrecker im Passivprozess über Nachlassverbindlichkeiten
§ 856 II, IV ZPO: mehrere Pfandgläubigr bei Klage ggn. Drittschuldner auf Hinterlegung
§§ 179, 183 InsO: alle Bestreitenden bei Feststellungsklage eines Insolvenzgläubigers
§§ 1495, 1496 BGB: alle gemeinsamen Abkömmlinge bei Klage auf Aufhebung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
§§ 2342, 2344 BGB: alle Anfechtungsbrechtigten bei Anfchtungsklage gegen den erben wegen Erbunwürdigkeit
§ 75 GmbH: alle Klagebefugten bei Nichtigkeitsklage
§ 248 AktG: alle Klagebefugten bei div. Klagen ggn. die Gesellschaft
-> unstreitig nicht prozessual notwendige Streitgenossen: Gesamtschuldner; es liegt auch keine materiellrechtlich notwendige Streitgenossenschaft vor
-> streitige Fälle, wo nach h.M. keine prozessual notwendige Streigenossenschaft vorliegt:
Klage ggn. OHG/KG und zugleich ggn. Gesellschafter
-> Gesellschafter kann auch persönliche Einwendungen vorbringen
Klage ggn. Hauptschuldner und Bürgen
Klage ggn. Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnehmer, § 3 Nr. 8 PflVG
— nach h.M. Lit trotz fehlender Rechtskrafterstreckung zusätzlich auch bei Aktivprozessen in Fällen de Unterlbarkeit des steitigen Rechts:
§ 432 BGB: Mitgläubiger
§ 1011 BGB: Bruchteilseigentümer
§ 2039 BGB: Miterben
-> beachte: Rspr. sieht hier nur einfache Streitgenossenschaft!
Materiellrechtlich notwendige Streitgenossenschaft, § 62 I Alt. 2 ZPO)
— Materiellrechtlich notwendige Streitgenossenschaft, § 62 I Alt. 2 ZPO)
liegt vor, wenn ein Recht aus materiellrechtlichen Gründen mehreren gemeinsam zusteht und nur von oder ggü. diesen geltend gemacht werden kann
-> nur gemeinsame Prozessführungsbefugnis
-> Einzelklagen unzulässig
-> wegen der gemeinsamen Sachbefugnis: eine einheitliche Sachentscheidung unter Beteiligen aller notwendig
liegt vor bei:
Gestaltungsklagen des HGB
-> nicht bzgl. Gestaltungsrechten, die auch ohne Klage ausgeübt werden können (z.B. Rücktritt)
Aktivprozessen von Gesamthandsgemeinschaften
-> sofern sie nicht partifähig und sofern nicht Einzelklagen zulässig sind
-> z.B. mehrere Vermieter im Prozess auf Zustimmung zur Mieterhöhung gem. §§ 558 a, b BGB
Passivpozess ggen mehrere Berechtigte
-> nur dann, wenn ein einzelner der Berechtigten das begehrte Recht nicht allein erfüllen kann
-> z.B. bei Ansprüchen ggn. Miteigentümern oder Gesamthandklage ggn. Miterbengemeinschaft
Wirkungen der notwendigen Streitgenossenschaft
jeder Streitgenosse ist selbstständig (§ 61 ZPO)
gesonderte Prüfung der Prozessvoraussetzungen für jeden Streitgenossen
-> bei unzulässiger Klage bzgl. einem Streitgenossen: bei prozessual notwendigen Sreigenossenschaft nur Abweisung des unzulässiger Teil ; bei materiellrechtlich notwendigen Streitgenossenschaft Abweisung der gesamten Klage
zur Gewährleistung einheitlicher Entscheidung: ein säumiger notwendiger Streitgenosse gilt durch den/die anderen Streitgenossen als vrtreten, § 62 ZPO
-> VU darf nicht ergehen, es wird streitig verhandelt
-> das gesamte mündliche Vorbrigen sowie Prozesshandlungen des/der Anwesenden gilt/gelten auch für den Abwesenden
-> auch nachteilig!
jeder Streitgenosse kann (auch im Widerspruch zu den anderen) für sein Prozessrechtsverhältnis Tatsachen bestreiten oder unstreitig stellen sowie Beweisanträge stellen
-> Anerkenntnisse oder Verzichte einzelner Streitgenossen führen nicht zu Anerkenntnis- oder Verzichtsurteilen
-> nur Indiz i.R.d. Gesamtprozesses
Str. ob Klagerücknahme oder Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch nur einen Streitgenossen bei materiellrechtlich notwendiger Streitgenossenschaft zulässig (bei prozessual notwendigter Streitgenossenschaft nach allg. M. zulässig & wirksam)
e.A.: nicht zulässig, dadurch doe gebotene einheitliche Sachentscheidung ggü. allen verhindert wird
a.A.: zulässig, da dem ausscheidenden Streitgenossen nicht zuzumuten ist, in einem eventuell aussichtlosen Prozess zu verbleiben
-> Folge: Klage auch hinsichtl. anderen Streitgenossen unzulässig, da eine einheitliche Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann
Parteiänderung
I. Gesetzlicher Parteiwechsel
= Parteiwechsel, wenn eine neue Partei nach Rechtshängigkeit an die Stelle der alten in den Rechtsstreit eintritt, wobei das bisherige Prozessrechtsverhältnis bestehen bleibt
-> Begriff “gesetzlicher Parteiwechsel” sagt aus, dass Wechsel gesetliche geregelt
-> zwei Fallgruppen:
Parteiwechsel kraft Gesetz
Parteiwechsel kraft Parteiwille
— Parteiwechsel kraft Gesetz
Parteiwechsel tritt mit dem vom Gesetz genannten Ereignis ein:
Ereignis: Tod einer Partei nach Rechtshängigkeit, § 239 ZPO
-> neue Partei: die Erben
Ereignis: Eintritt dr Nacherbfolge, § 242 ZPO
-> neue Partei: Nacherben (nur bei Aktivprozessen des Vorerben)
Ereignis: Insolvnz, § 240 ZPO
-> neue Partei: Insolvenzverwalter, § 80 InsO
Ereignis: Anordnung der Nachlassverwaltung, § 241 III ZPO
-> neue Partei: Nachlassverwalter, § 1984 BGB
Ereignis: Testamentsvollstreckung, §§ 241, 243 ZPO
-> neue Partei: Testamentsvollstrcker, §§ 2212, 2213 BGB
Ereignis: Zwangsverwaltung von Grundstücken
-> neue Partei: Zwangsverwalter, § 152 ZVG
Eintritt des Ereignisses führt grds. zur Prozessunterbrechung (Wirkungen: § 249 ZPO)
in Fällen des Todes, der Nachlassverwaltung und Nacherbfolge: keine Unterbrechung, wenn bisherige Partei durch Rechtsanwalt vertreten
bei Parteien kaft Amts (Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Zwangsverwalter: Parteiwechsel mit Bgrinn des Amtes
-> bei Beendigung des Amtes: weiterer Parteiwechel (z.B. von Insolvenzverwalter zum Schuldner)
— Parteiwechsel kraft Parteiwille
Eintritt zwar abhängig vom Parteiwille aber Rechtsfolge gesetzlich geregelt:
§§ 75-77 ZPO
§§ 265, 266 ZPO
II. Gesetzlicher Parteibeitritt
III. Gewillkürter Parteiwechsel
— Gesetzlicher Parteibeitritt
= liegt vor, wenn eine weite Partei nach Rechtshängigkeit in den Rechtsstreit eintritt und dadurch ein weiteres Prozessrechtsverhältniss begründet wird
einzige gesetzliche Regelung: § 856 II ZPO
beinhaltet Fall, dass eine Forderung für mehere Gläubiger gepfändet wurde
macht einer der Gläubiger ggn. Drittschuldner seine Rechte aus §§ 853-855 ZPO (z.B. auf Hinterlegung des Schuldbetrages, § 853 ZPO) im Klagewege geltn, kann sich jeder andere Gläubigr dieser Forderung der Klage durch einseitige, nicht zustimmungspflichtige Erklärung anschließen
— Gewillkürter Parteiwechsel
Zulässigkeit von BGH und Lit unterschiedlich beurteilt:
— BGH: Klagänderungstheorie, beurteilt sich nach § 263 ZPO
durch Kläger vorgenommener Parteiwechsel auf Beklagtenseite in 1. Instanz zulässig, wenn urspr. Beklagte gem. § 269 ZPO (da ggn. ihn Klagerücknahme) zustimmt, wenn schon einmal zur Hauptsache verhandelt worden wa und Voraussetzungen des § 263 ZPO (Einwilligung des neuen Beklagten o. Sachdienlichkeit) vorliegen
fehlt Zustimmung des urspr. Beklagten: Prozess ggn. ihn fortzusetzen und Klage ggn. den unzulässig eingewechselten Beklagten mit Prozessurteil abzuweisen
2. Instanz: kein Anwendbarkeit der §§ 263 ff. ZPO; neben urspr. Beklagten muss auch neuer Beklagte zustimmen, da ihm eine Tatsacheninstanz verloren geht
-> Ausnahme: Verweigerung der Zustimmung wäre rechtsmissbräuchlich
-> ansonsten Behandlung Beklagtenwechsel wie in 1. Instanz
Parteiwechsel auf Klägerseite in beiden Instanzen bei entspr. Erklärung des alten und neuen Klägers zulässig, wenn Beklagte gem. § 263 ZPO einwilligt oder Wechsel sachdienlich ist
— Lit.: Theorie der Gesetzeslücke: gewillküte Parteiwechsel ist prozessuales Institut eigener Art, das gesetzlich nicht geregelt ist, aber gem. den in §§ 269 I, 265 II 2 ZPO enthaltenenen Grundsätzen zu behandeln ist
bei Parteiwechsel auf Beklagtenseite, falls bereits verhandelt wurde: Zustimmung des alten Beklagten gem. § 269 ZPO, die des neuen nicht erforderlich, allerdings wirk das bisherige Prozessergebnis nur bei Zustimmung ggn. ihn
-> neuen Beklagten ist ein Klageschriftsatz zuzustellen, § 261 II ZPO gilt nicht
In 2. Instanz ist Beklagtenwechsel auch von Einwilligung des neuen Beklagten abhängig, da ihm eine Tatsacheninstanz verloren geht (entbehrlich bei Rechtsmissbrauch)
Parteiwechsel auf Klägerseite: in beiden Instanzen neben Erkläungen des alten und neuen Klägers Einwilligung des Beklagten notwendig
-> kann nicht durch Sachdienlichkeit ersetzt werden
— praktischer Unterschied: beim BGH kann notwendige Einwilligung der jeweiligen Partei durch Sachdienlichkeit ersetzt werden, bei Lit nicht
Bindung der neuen Partei an bisherige Prozessergebnisse
— BGH grds. (+)
-> neue Rspr.: neue Partei kann Wiederholung oder Ergänzung einer Beweisaufnahme verlangen, wenn sonst in Rechtsverteidgung beschränkt
— Lit.:
bei zulässigem Klägerwechsel gelten die bisherigen Prozessergebnisse für und gegen neuen Kläger fort
-> Geständis des Vorgängers aber widerrufbar
-> materiellrechtlichn Folgen der Rechtshängigkeit treten für neuen Kläger erst ab dessen Eintritt ein
bei zulässigem Beklagtenwechsel treten diese Folgen bei Zustimmung des neuen Beklagten ein
-> ansonsten: völlig neu verhandeln! bisherige Prozessergebnisse unverwertbar
gilt auch in 2. Instanz
IV. Gewillkürter Parteibeitritt
— Zulässigkeit
Nach BGH: Beurteilung der gewillkürten Parteierweiterung wie gewillkürter Parteiwechsel nach § 263 ZPO
bei Beitritt eines neuen Beklagten entfällt lediglich die Zustimmungspflicht des zunächst Beklagtn nach § 269 ZPO
-> dessen Prozessrechtsverhältnis zum Kläger wird nicht berührt
bei Beitritt eines neuen Klägers muss entspr. der alte Kläger nicht zustimmen
-> dessen Prozessrechtsverhältnis zum Beklagten wird nicht berührt
nach Lit.: Parteierweitrung gem. §§ 59, 60 ZPO als nachträgliche Streitgenossenschaft unter gleichen Voraussetzunegn wie eine von Anfang an hergestellte Streitgenossenschaft zulässig
-> wenn nicht zulässig: Prozesstrennung möglich
-> in 2. Instanz Behandlung innerhalb Lit str:
e.A.: Parteierweiterung wgn. funktionellen Unzuständigkeit der Rechtsmittelinstanz ausgeschlossen
a.A.: Parteirweiterung zulässig
-> bei Parteierweitung auf Beklagtenseit ist Zustimmung des neuen Beklagten erforderlich, da ihm eine Tatsacheninstanz verloren geht
-> bei Parteirweiterung auf Klägeseite müssen Beklagte sowie alter und neuer Kläger zustimmen
— Bindung der neuen Partei an bisherige Prozessergebnisse
BGH: grds. (+)
nach Lit: für beigetretende Partei Bindung an bisheigen Prozessergebnisse nur bei allseitiger Zustimmung
e.A.: bindung eines beigetretenen Klägers
V. Kosten der Parteiänderung
— Parteiwechsel
ausscheidene Partei hat ausnahmeslos Anspruch auf eine Kostenentscheidung analog § 269 III ZPO
Klägerwechsel: ausscheidenr Kläger trägt Mehrkosten, die er Beklagtn verursacht hat
Beklagtenwechse: Kläger trägt Kosten des ausgeschiedenen Beklagten gm. § 269 III 2 ZPO
bzgl. Einheitlichkeit der Kostenentscheidung kann vor Beendigung des Rechtsstreits allerdings nur (auf Antrag! der ausgeschiedenen Partei) durch Beschluss über deren außergerichtlichen Kosten entschieden werden
-> übrigen Kosten und (wenn solcher Beschluss nicht ergangen) auch außergerichtlichen Kosten der ausgeschiedenen Partei ergeht ansonsten eine einheitliche Kostenentscheidung im Urteil
-> dann muss ausgeschiedene Partei im Rubrum genannt werden
— Parteibeitritt
-> es ergeht Endurteil mit allen am Ende der Verhandlung beteiligten Parteien, keine Besonderheiten!
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