§ 2 - Allgemeines
Soweit nicht anders bestimmt ist richten sich die Bestimmungen der
Abschnitte 2 und 3 an Unternehmer und Versicherte!
§ 3 - Eignung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Wach und Sicherungstätigkeiten nur von Versicherten ausgeübt werden, die die erforderlichen Befähigungen besitzen.
Die Versicherten dürfen für diese Tätigkeiten nicht offensichtlich ungeeignet sein.
Über die Befähigung sind Aufzeichnungen zu führen.
§ 4 - Dienstanweisungen
Einweisung in die Dienstanweisung vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Anderungen 1-mal jährlich.
§ 7 - Sicherungstätigkeiten mit besonderen Gefahren
Sicherungstätigkeiten und Kontrolldienst im öffentlichen Nah-Fern und Flugverkehr.
City Streifendienst, Sicherungsdienst im Handel Z. b. Kaufhaus Detektiv, Doorman
Sicherungsdienst und Ordnungsdienst bei Veranstaltungen z. b. Disco,
Sicherungsdienst und Kontrolldienst z. b. im Bereich Justiz
Sicherungsdienst in Gewahrsams Einrichtungen, Asylbewerberheim.
§ 10 - Ausrüstung des Wach Sicherungspersonals!
Anlegbare Ausrüstungen dürfen die Bewegungsfreiheit nicht zu stark
einschränken
Entsprechendes Schuhwerk muss getragen werden.
Bei Dunkelheit müssen leistungsfähige Handleuchten eingesetzt werden.
Ausrüstungen und Hilfsmittel müssen bestimmungsgemäß benutzt werden.
§ 12 - Hunde
als Diensthunde dürfen nur geprüfte Hunde eingesetzt werden.
Ungeprüfte Hunde nur bei Wahrnehmungs- und Meldeaufgaben, wenn der Hundeführer seinen Hund unter Kontrolle hat.
Überforderung der Hunde durch Ausbildung und Einsatz ist zu vermeiden.
Ausbildung und Training muss regelmäßig durchgeführt werden.
Nicht mehr als 2 Stunden Einsatz. Zwischen den Einsätzen mindestens eine Ruhepause von 2 Stunden einhalten.
Keine Gesamtbelastungsdauer von mehr als 10 Stunden!
§ 13 - Hundezwinger
Zwinger müssen so beschaffen sein, dass Einzelhaltung möglich ist.
Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte" muss vorhanden sein.
Belegte Zwinger dürfen nur von Hundeführern, die mit dem Hund vertraut sind, betreten werden.
Belegte Zwinger müssen abgeschlossen sein, sofern ein Entweichen des Hundes oder der Zutritt Unbefugter nicht auf andere Weise verhindert ist.
Sauberung und Instandhaltung nur bei leeren Zwingern.
- Hunde dürfen den Zwinger nicht durchbeißen oder überwinden können.
Muss groß genug sein, und ausreichend Schutz gegen die Witterungsverhältnisse bieten.
Fütterung und Tränke Einrichtungen müssen so angebracht sein, dass sie gefahrlos von außen betätigt und gefüllt werden können.
Ausstattung = mindestens 1,90 cm hoch sowie 0,80 cm breit (Einzelboxen)
§14 - Hundehaltung in Objekten
Im Bereich von Objekten, in denen Hunde eingesetzt werden, müssen
Zwinger vorhanden sein.
Außerhalb von Verkehrs und Streifenwegen ist eine vorübergehende Anbindehaltung zulässig.
Schild „Zutritt für unbefugte Verboten" muss vorhanden sein.
§ 16 - Hundeführung
Die Übernahme und Abgabe des Hundes einschließlich des an und ab Leinen müssen im Zwinger bei geschlossener Tür vorgenommen werden.
Bei zulässiger Anbindehaltung kann die Übernahme und Abgabe auch an den entsprechenden Einrichtungen erfolgen.
Eine Ubergabe von Person zu Person ist nicht erlaubt
Vor jeder Kontaktaufnahme mit einem Hund haben sich die vom Unternehmer hierzu beauftragten Versicherten in geeigneter Weise davon zu überzeugen, dass der Hund folgsam und nicht aggressiv ist. Andernfalls ist der Direktkontakt zu unterlassen und der Hund nicht einzusetzen.
Werden Hunde mit verschiedenen Hundeführern eingesetzt, so ist eine einheitliche Kommandosprache festzulegen und anzuwenden.
Die Befestigung der Führleine am Körper des Hundeführers sowie am Fahrrad oder Moped ist untersagt.
Eine Hundeführung ohne Führleine darf nur in Objektbereichen erfolgen, in denen eine Begegnung mit Dritten nicht zu erwarten ist.
Bei einer Begegnung mit Dritten ist der angeleinte Hund fest an der kurzen Leine so zu führen, dass er Dritte nicht erreichen kann.
§ 17 - Transport von Hunden
Trennung zwischen Transportern und Fahrgastbereich.
Bei mehreren Hunden müssen die Hunde getrennt sein.
§ 18 - Ausrüstung mit Schusswaffen
Vom Unternehmer ausdrücklich angeordnet. Nur Versicherte dürfen mit Schusswaffen ausgerüstet werden. Die zuverlässig, geeignet und ausgebildet sind.
Regelmäßig an Schießübungen teilnehmen, sowie Sachkunde im Waffenrecht nachweisen.
Übungen müssen unter Aufsicht eines Waffenrecht Verantwortlichen durchgeführt werden, der die behördlichen Anforderungen erfüllt.
Über Übungen, Schießfertigkeit und Sachkundestand müssen Aufzeichnungen geführt werden.
Entzug der Waffe erfolgt, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
§ 19 - Schusswaffen
Mussen amtlich geprüft und ein in der BRD anerkanntes Beschusszeichen tragen.
Bei Verdacht auf Mängel, mindestens jedoch 1-mal jährlich durch Sachkundige Ihrer Handhabungssicherheit zu prüfen.
Instandsetzung nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach Waffengesetz.
Verboten sind Schreck,- und Gaswaffen.
§ 20 - Führen von Schusswaffen und Mitführen von Munition
Geeignete Tragevorrichtungen, das Abgleiten oder Herausfallen muss durch Sicherung verhindert werden.
Munition nie Lose transportieren.
Außer bei drohender Gefahr darf sich keine Patrone vor dem Lauf befinden. Äußere Sicherungseinrichtungen sind zu sichern!
§ 25 - Geldtransporte durch Boten
(Absatz 1) in öffentlich zugänglichen Bereichen mindestens 2 Personen
von Absatz 1 abweichen nur, wenn:
Das Geld unauffällig in bürgerlicher Kleidung getragen wird.
Der Transport nicht als Geldtransport erkennbar ist.
der Anreiz zu Überfällen durch technische Ausrüstung für Außenstehende deutlich erkennbar sind, nachhaltig verringert oder ausschließlich Hartgeld transportiert wird und dies auch für Außenstehende erkennbar ist.
§ 26 - Geldtransporte mit Fahrzeugen
Besonders gesicherte Fahrzeuge!
bei Hartgeldtransport, nicht durch äußere Hinweise auf dem Fahrzeug, die Bauart des Fahrzeuges, Ausrüstung der Personen, dann auch in zivilen Fahrzeugen.
bei erhöhten zu erwartenden Gefahren ist vor jedem Verlassen des Wagens mit anderen Stellen die Vorgehensweise abzusprechen.
Geldtransportfahrzeuge müssen während des Be- und Entladens in öffentlich zugänglichen Bereichen ständig besetzt bleiben. Hierbei müssen die Türen des mit mindestens einer Person besetzten Fahrzeugteils verriegelt sein.
Überfälle sind sofort über Funk zu melden. Akustisch-optisch wirkende Fahrzeug-Alarmanlagen sind jedoch nur den jeweiligen Umständen entsprechend zu betätigen, sofern hierdurch keine zusätzliche Gefährdung zu erwarten ist.
Zuletzt geändertvor 9 Tagen