Was ist die Hauptrechtsfolge der unberechtigten GoA für den Geschäftsführer gegenüber dem Geschäftsherrn?
Der Geschäftsführer ist gemäß § 678 BGB bei Übernahmeverschulden zum Schadensersatz verpflichtet.
Definiere Übernahmeverschulden im Sinne des § 678 BGB.
Der Geschäftsführer muss den entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn erkannt oder infolge Fahrlässigkeit (Kennenmüssen) nicht erkannt haben.
Verlangt § 678 BGB neben dem Übernahmeverschulden auch ein Verschulden bei der Ausführung der Geschäftsbesorgung?
Nein, ein Ausführungsverschulden oder ein Verschulden an der Entstehung des Schadens wird im Rahmen des § 678 BGB nicht verlangt.
Haftet der Geschäftsführer bei unberechtigter GoA aus § 280 BGB wegen Ausführungsverschuldens und auf Herausgabe des Erlangten gemäß §§ 681 Satz 2, 670 BGB?
Problem: Pflichten aus unberechtigter GoA.
Ansicht A (h.M.): Nein, da keine Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung begründet wird. Zudem könnte dem Herausgabeverlangen des Geschäftsherrn gem. § 681 S. 2, 667 BGB der dolo-agit Einwand aus § 242 BGB entgegengehalten werden, da dieser dem Geschäftsführer nach §§ 684 S. 1, 812 ff. BGB zur Herausgabe verpflichtet wäre.
Ansicht B: Ja, der unberechtigte Geschäftsführer darf nicht besser stehen als der berechtigte.
Stellungnahme: Die h.M. überzeugt, da sonst die Genehmigung nach § 684 Satz 2 BGB praktisch überflüssig wäre.
Welchen Anspruch hat der Geschäftsführer gegenüber dem Geschäftsherrn bei der unberechtigten GoA?
Der Geschäftsherr ist gemäß § 684 Satz 1 BGB zur Herausgabe des Erlangten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) verpflichtet.
Welchen dogmatischen Charakter hat die Verweisung in § 684 Satz 1 BGB auf das Bereicherungsrecht?
Problem: Dogmatische Bedeutung der Verweisung.
Ansicht A (wohl h.M.): Rechtsfolgenverweisung (Begrenzung des Umfangs nach § 818 BGB).
Ansicht B: Rechtsgrundverweisung (klarstellende Funktion, um Besserstellung zu vermeiden).
Stellungnahme: Die Rechtsfolgenverweisung ist vorzugswürdig, da § 684 Satz 1 BGB den Anspruchsgrund bereits selbst abschließend beschreibt.
Zuletzt geändertvor 8 Tagen