Buffl

Kinderschutz & Aufsichtspflicht

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von jonas W.

Schwimmunterricht

-Obligatorischer Schwimmunterricht findet in den Klassenstufen 3/4 statt mit 18 Schwimmeinheiten pro Halbjahr (es kann auch nur in der 3. oder nur in der 4. Klasse stattfinden.). Die Schulen beantragen in einem Onlineverfahren ihre Schwimmzeiten bei den zuständigen Vereinen (Bäderland Hamburg (BLH) und Verein für Aktive Freizeit (VAF), die sich anschließend um die Verteilung der verschiedenen Schulen auf die Schwimmbäder kümmern. (der verpflichtende Schwimmunterricht hat Vorrang vorm fakultativen Schwimmunterricht)

-Bei den allgemeinbildenden Schulen übernehmen spezielle Schwimmlehrkräfte von BLH und VAF den Schwimmuntericht, während bei speziellen Sonderschulen (ReBBZ) der Schwimmunterricht von schuleigenen Schwimmlehrkräften erteilt wird.

-Aufgrund fehlender Deutschkenntnisse nehmen Internationale Vorbereitungsklassen (IVK) und Basisklassen (Alphabetisierungsklassen) nicht am obligatorischen Schwimmunterricht teil, da für sie eine bekannte Vertrauensperson besonders wichtig ist. Für diese Schüler ist jedoch fakultativer Schwimmunterricht mit schuleigenen Lehrkräften möglich.

-Schulweghilfe: Der Weg zur Schwimmhalle erfolgt grundsätzlich zu Fuß oder mit dem ÖPNV. Wenn der Weg mit dem ÖPNV 30 Minuten überschreitet, kann eine Schulweghilfe bei der BSB beantragt werden. Die Behörde prüft den Antrag und kümmert sich gegebenenfalls um eine Busbeförderung. Gleiches gilt für Schüler mit Behinderung, die im Rahmen der Schulweghilfe auch zum Schwimmunterricht befördert werden können.

-Für die Begleitung zum Schwimmunterricht, dem Verweilen im Schwimmbad und der Begleitung zurück zur Schule werden der Schule Ressourcen für die Betreuung zugesprochen (2 Stunden pro Klasse und pro Schwimmtag);Die Behörde kümmert sich um die Einstellung. Die Schule kann aber auch vorhandene Erzieher für diese Aufgabe einsetzen. Die Schule übernimmt Verantwortung für die Eignung entsprechender Personen.

-Die Aufsichtspflicht für den Weg von der Schule zur Schwimmhalle und von der Schwimmhalle zurück zur Schule liegt bei dem Erzieher. Während des Schwimmunterrichts ist die Schwimmlehrkraft (BLH/VAF) für die Aufsichtspflicht verantwortlich (im fakultativen Schwimmunterricht in der Sekundarstufe ist die schuleigene Schwimmlehrkraft aufsichtspflichtig). Bei entsprechenden Absprachen mit den Schwimmlehrkräften kann der Erzieher auch in der Umkleidekabine unterstützen (muss mit Sorgeberechtigten abgestimmt sein) oder beim Schwimmunterricht pädagogisch unterstützen. Ansonsten hält sich der Erzieherwährend des Schwimmunterrichts im Eingangsbereich auf oder aber stellt eine telefonische Erreichbarkeit sicher. Denn Schüler könenn, wenn sie sich selber under andere gefährden vom Unterricht ausgeschlossen werden, sodass der Erzieher für die restliche Zeit die Aufsicht übernehmen muss.

-Schüler mit sonderpädagogischem Bedarf oder besonderem Unterstützungsbedarf werden einzelnd (eventuell auch im Wasser) durch entsprechendes Personal (Lehrkräfte, Erzieher, Sozialpädagogen etc.) betreut.

-SuS, die aus Krankheitsgründen nicht am Schwimmunterricht teilnehmen oder aus anderen Gründen vom Schwimmunterricht befreit sowie Schüler, die ihre Schwimmsachen vergessen haben, verbleiben in der Schule.

-Die erbrachten Leistungen im Schwimmunterricht fließend nicht in die Noten ein. Bei der Schulanmeldung nach der Grundschule müssen die SuS jedoch ihre Schwimmtauglichkeit (Bronze) nachweisen. SchülerInnen, die kein Bronze haben (nach der Grundschule nach Hamburg gezogen oder Pandemiebegründet) haben einen Anspruch auf einen Schwimmkursgutschein.

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jonas W.

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