Welchen Zweck erfüllen die Bereicherungsansprüche der §§ 812 ff. BGB?
Sie dienen dem Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen.
In welche zwei Hauptkategorien lassen sich die Bereicherungsansprüche des § 812 BGB unterteilen?
Leistungskondiktionen und Nichtleistungskondiktionen.
Wo ist der Grundtatbestand der Leistungskondiktion geregelt?
In § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB (condictio indebiti).
Wie wird das (erlangte Etwas) bei der unberechtigten Inanspruchnahme von nichtkörperlichen Dienstleistungen oder Nutzungsvorteilen bestimmt?
Problem: Bestimmung des Bereicherungsgegenstandes in Nutzungsfällen (z.B. blinder Passagier).
Ansicht A (BGH): Das erlangte Etwas ist die Ersparnis von Aufwendungen.
Ansicht B (h.L.): Das erlangte Etwas ist der Gebrauchsvorteil bzw. die Dienstleistung selbst.
Stellungnahme: Die h.L. trennt dogmatisch sauberer zwischen dem Erwerbsgegenstand (§ 812 BGB) und dem Umfang der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB).
Definiere das Tatbestandsmerkmal (etwas erlangt) i.S.d. § 812 BGB.
Jeder Vermögensvorteil, der sich infolge des bereichernden Vorgangs im Vermögen des Schuldners befindet (gegenständliche Betrachtungsweise).
Nenne Beispiele für einen kondizierbaren Bereicherungsgegenstand (etwas erlangt).
Erwerb von Rechten (Eigentum, Forderungen), rechtlich geschützte Vorteile (Besitz, Buchberechtigung) oder die Befreiung von einer Verbindlichkeit.
Kann allein der Erwerb des Besitzes an einer Sache einen kondizierbaren Vermögensvorteil darstellen?
Ja, der Erwerb des unmittelbaren oder mittelbaren Besitzes kann Gegenstand einer Leistungskondiktion sein (neben § 985 BGB).
Kann die unrichtige Eintragung im Grundbuch kondiziert werden?
Ja, als sogenannte Buchberechtigung kann der schuldrechtliche Berichtigungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB geltend gemacht werden, sofern § 894 BGB nicht greift.
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