Was besagt das Prinzip des Vorrangs der Leistungsbeziehungen bei der Kondiktion in sonstiger Weise?
Eine Bereicherung in sonstiger Weise kommt nur in Betracht, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Empfänger überhaupt nicht durch Leistung eines Dritten zugewendet wurde.
Wie rechtfertigt die Rechtsprechung den Vorrang der Leistungsbeziehungen?
Mit dem Verweis auf die Entstehungsgeschichte, wonach die allgemeine Versionsklage bewusst abgelehnt wurde und sich bei Leistungsbeziehungen jeder an seinen Vertragspartner halten muss.
Welche wichtige Ausnahme vom Vorrang der Leistungsbeziehungen macht die Rechtsprechung (z.B. im Jungbullenfall)?
Bei der Verwertung abhanden gekommener Sachen haftet der Abkäufer dem Eigentümer aus Eingriffskondiktion auf Wertersatz, da sich der sachenrechtliche Güterschutz des § 935 BGB fortsetzt.
Wie löst die herrschende Literatur die Fälle der Alternativität der Kondiktionen?
Sie wendet das Prinzip des Vorrangs nur insoweit an, als keine anderen gesetzlichen Wertungsmodelle (z.B. § 932 ff, 816, 822, 987 ff BGB) entgegenstehen.
Was ist der wichtigste Unterfall der Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 2. Fall BGB?
Die Eingriffskondiktion, bei der der Erwerb darauf beruht, dass in ein dingliches oder sonstiges Recht des Entreicherten eingegriffen wurde.
Worin sieht die herrschende Meinung den dogmatischen Grund für die Eingriffskondiktion (sog. Rechtsfortwirkungsanspruch)?
In der Verletzung des Zuweisungsgehalts fremder Rechte und Vermögenswerte (Zuweisungstheorie).
Steht dem Eigentümer bei unberechtigter Untervermietung der Untermietzins aus Eingriffskondiktion zu?
Problem: Zuweisungsgehalt der Nutzung bei Untervermietung.
Ansicht A (h.M.): Nein, die Nutzung durch Untervermietung ist dem Eigentümer nicht zugewiesen.
Ansicht B: Ja, der Gewinn gebührt dem Eigentümer.
Stellungnahme: Die h.M. überzeugt, da der Eigentümer über die § 987 ff BGB (Nutzungsherausgabe) hinreichend geschützt ist.
Hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht einen Zuweisungsgehalt im Sinne der Eingriffskondiktion?
Ja, nach ganz überwiegender Meinung, soweit sich das Persönlichkeitsrecht für eine kommerzielle Verwertung eignet (z.B. unbefugte Nutzung von Fotos zu Werbezwecken).
Hat das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einen Zuweisungsgehalt für die Eingriffskondiktion?
Nach h.M. nein, da dieses Recht nur der Abwehr von Dritten dient und dem Inhaber keine allgemeine marktfähige Verwertungsmöglichkeit gewähren soll.
Nenne die vier Tatbestandsvoraussetzungen der Eingriffskondiktion.
1. Etwas erlangt,
2. In sonstiger Weise (ohne Leistung),
3. Auf Kosten des Anspruchstellers (Eingriff in den Zuweisungsgehalt),
4. Ohne Rechtsgrund.
Setzt das Merkmal auf Kosten des Anspruchstellers bei der Eingriffskondiktion eine Vermögensminderung beim Gläubiger voraus?
Nein, maßgeblich ist allein, dass der Erwerb im Widerspruch zu einer dem Gläubiger zugewiesenen Rechtsposition stattfand, unabhängig von einem konkreten Schaden.
Wann fehlt bei der Eingriffskondiktion der Rechtsgrund für das Behaltendürfen?
Wenn das erworbene Recht nach der für den Einzelfall maßgebenden rechtlichen Güterzuordnung materiell nicht beim Empfänger verbleiben soll (im Gegensatz zur Zweckverfehlung bei der Leistung).
Wann kommt eine Rückgriffskondiktion (Auslagenkondiktion) nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB in Betracht?
Wenn der Schuldner durch Handlungen und Maßnahmen des Gläubigers von einer Verbindlichkeit befreit wurde (Hauptfall ist die Bezahlung einer fremden Schuld gem. § 267 BGB).
Welche Rechtsinstitute haben Vorrang vor der Rückgriffskondiktion?
Vertragliche Ansprüche, die GoA sowie der gesetzliche Forderungsübergang (z.B. § 268 Abs. 3 BGB) oder Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 BGB.
Wie wird der Schuldner bei der Rückgriffskondiktion vor einem aufgedrängten Rückgriff geschützt?
Durch analoge Anwendung der §§ 404 ff BGB bleiben ihm alle Einwendungen erhalten, die er dem ursprünglichen Gläubiger hätte entgegenhalten können.
Wann greift die Verwendungskondiktion nach "§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB ein?
Wenn der Gläubiger werterhöhende Aufwendungen auf Sachen des Schuldners ohne dessen Mitwirkung oder Zustimmung gemacht hat.
Wie ist das Verhältnis der Verwendungskondiktion zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV)?
Grundsätzlich gehen die §§ 994 ff BGB als abschließende Sonderregelung vor, es sei denn, es handelt sich bei den Aufwendungen nicht um Verwendungen im Sinne des EBV.
Wie wird der Bereicherungsschuldner bei der Verwendungskondiktion vor einer aufgedrängten Bereicherung geschützt?
Die Kondiktion wird auf das beschränkt, was der Schuldner an zusätzlichen Einnahmen aus dem Erlangten wirklich erzielen kann (durch Subjektivierung des Wertbegriffs oder über § 818 Abs. 3 BGB) und ist auf die aufgewandten Kosten begrenzt.
Zuletzt geändertvor 8 Tagen