Wo ist die wirksame entgeltliche Verfügung durch einen Nichtberechtigten geregelt?
In § 816 Abs. 1 S. 1 BGB.
Welchen dogmatischen Charakter hat § 816 Abs. 1 S. 1 BGB?
Er stellt einen Sonderfall der Eingriffskondiktion dar, da die wirksame entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten in die dingliche Rechtsstellung des Berechtigten eingreift.
Was sind die Voraussetzungen des § 816 Abs. 1 S. 1 BGB?
1. Verfügung eines Nichtberechtigten,
2. Wirksamkeit der Verfügung gegenüber dem Berechtigten.
Definiere Verfügung im Sinne des § 816 Abs. 1 S. 1 BGB.
Jedes Rechtsgeschäft, durch das bestehende Rechte aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert werden sollen.
Stellt der Abschluss von Verpflichtungsgeschäften über fremde Gegenstände eine Verfügung im Sinne des § 816 Abs. 1 S. 1 BGB dar?
Verpflichtungsgeschäft als Verfügung.
Ansicht A: Ja, analoge Anwendung. 3.
Ansicht B (h.M.): Nein, keine analoge Anwendung.
Stellungnahme: Die h.M. ist vorzugswürdig, da der Berechtigte ausreichend über Ansprüche aus Nutzungsherausgabe nach §§ 987 ff. BGB geschützt ist.
Ist § 816 Abs. 1 S. 1 BGB bei unberechtigtem Einbau fremder Sachen analog anwendbar?
Nach h.M. ja, da der Berechtigte nach den §§ 946 ff. BGB sein Eigentum verliert und ihm ersatzweise ein Anspruch gegen den Einbauenden zustehen muss.
Wer ist Nichtberechtigter im Sinne des § 816 Abs. 1 S. 1 BGB?
Derjenige, der ohne dazu befugt zu sein, über ein fremdes Recht im eigenen Namen verfügt.
Fällt ein im fremden Namen handelnder Vertreter unter § 816 Abs. 1 S. 1 BGB?
Nein, die Norm findet auf offene Stellvertretung keine Anwendung, anders bei mittelbaren Stellvertretern wie dem Kommissionär.
Wie kann eine zunächst unwirksame Verfügung für § 816 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam werden?
Durch Genehmigung des Berechtigten gem. §§ 185 Abs. 2, 184 Abs. 1 BGB, was sogar nach Untergang der Sache möglich ist.
Was ist gem. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB herauszugeben?
1. Problem: Umfang des Herausgabeanspruchs. 2. Ansicht A (h.M.): Herausgabe der vom Erwerber an den Verfügenden erbrachten Gegenleistung inklusive Gewinn. 3. Ansicht B: Herausgabe ist auf den objektiven Wert der Sache beschränkt. 4. Stellungnahme: Der Wortlaut (das durch die Verfügung Erlangte) spricht für die h.M., die auch den Gewinn dem Eigentümer zuweist.
Wo ist die wirksame Leistung an einen Nichtberechtigten geregelt?
In § 816 Abs. 2 BGB.
Was sind die Voraussetzungen der Kondiktion gemäß § 816 Abs. 2 BGB?
1. Leistung an einen Nichtberechtigten, 2. Wirksamkeit der Leistung gegenüber dem Berechtigten.
Wann ist eine Leistung an einen Nichtberechtigten gem. § 816 Abs. 2 BGB gegenüber dem Berechtigten wirksam?
Wenn der Schuldner aufgrund von Schuldnerschutzvorschriften wie §§ 407, 808 BGB befreit wird oder der Berechtigte die Leistung gem. §§ 185 Abs. 2, 362 Abs. 2 BGB genehmigt.
Wie wird die Kollision zwischen Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt gelöst?
Die Globalzession an die Bank ist in der Regel nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Vertragsbruchsverleitung sittenwidrig, es sei denn, sie enthält eine dingliche Teilverzichtsklausel zugunsten des Lieferanten.
Wo ist der unentgeltliche Erwerb durch Verfügung eines Nichtberechtigten geregelt?
In § 816 Abs. 1 S. 2 BGB.
Was sind die Voraussetzungen der Kondiktion gemäß § 816 Abs. 1 S. 2 BGB?
1. Wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten, 2. Unentgeltlichkeit der Verfügung, 3. Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung.
Fällt eine gemischte Schenkung unter die Unentgeltlichkeit im Sinne des § 816 Abs. 1 S. 2 BGB?
Nach der Rechtsprechung findet die Norm auf die gesamte Verfügung Anwendung, wenn der unentgeltliche Charakter überwiegt.
Was bedeutet das Merkmal der Unmittelbarkeit bei § 816 Abs. 1 S. 2 BGB?
Der Erwerb des Dritten muss durch dasselbe Rechtsgeschäft begründet worden sein wie der Rechtsverlust des Berechtigten, also ohne Zwischenerwerb im eigenen Vermögen des Nichtberechtigten.
Kann § 816 Abs. 1 S. 2 BGB analog auf rechtsgrundlose Verfügungen angewendet werden?
1. Problem: Direkter Durchgriff bei rechtsgrundloser Verfügung. 2. Ansicht A (Einheitskondiktion): Ja, analoge Anwendung. 3. Ansicht B (h.M.): Nein, der Berechtigte muss vom Nichtberechtigten die Abtretung von dessen Anspruch gegen den Dritten verlangen, sog. Doppelkondiktion. 4. Stellungnahme: Die h.M. sichert dem Dritten den Erhalt seiner berechtigten Einwendungen aus seinem Leistungsverhältnis.
Wo ist der unentgeltliche Erwerb bei Weitergabe durch einen Berechtigten geregelt?
In § 822 BGB.
Was sind die Voraussetzungen der Durchgriffskondiktion gemäß § 822 BGB?
1. Bereicherungsanspruch gegen den ursprünglichen Empfänger, 2. Unentgeltliche Zuwendung des Erlangten an einen Dritten, 3. Ausschluss der Verpflichtung des ursprünglichen Empfängers.
Ist § 822 BGB eine eigenständige Anspruchsgrundlage?
1. Problem: Rechtsnatur des § 822 BGB. 2. Ansicht A: Eigenständige Anspruchsgrundlage. 3. Ansicht B (h.M.): Lediglich eine Rechtsfolgenanordnung. 4. Stellungnahme: Der Wortlaut des § 822 BGB setzt das Bestehen eines Kondiktionsanspruchs gegen den Erstempfänger voraus, was für die h.M. spricht.
Greift § 822 BGB ein, wenn der Erstempfänger nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB verschärft haftet?
Nach h.M. nein, da die Verpflichtung des Erstempfängers zur Herausgabe dann rechtlich fortbesteht, was die subsidiäre Haftung des Dritten gem. § 822 BGB ausschließt.
Löst die bloße Insolvenz oder mangelnde Durchsetzbarkeit des Erstempfängers die subsidiäre Haftung des Dritten gem. § 822 BGB aus?
Nach h.M. nein, die Verpflichtung muss aus Rechtsgründen erloschen sein, mangelnde Durchsetzbarkeit aus rein tatsächlichen Gründen reicht für § 822 BGB nicht aus.
Zuletzt geändertvor 7 Tagen