Auf welche Positionen erstreckt sich die Herausgabepflicht nach § 818 Abs. 1 BGB?
Auf die aus dem erlangten Gegenstand tatsächlich gezogenen Nutzungen (Sach- und Rechtsfrüchte, Gebrauchsvorteile) sowie auf bestimmte Surrogate.
Sind nach § 818 Abs. 1 BGB auch schuldhaft nicht gezogene Nutzungen herauszugeben?
Nein, vorbehaltlich einer verschärften Haftung (§§ 818 Abs. 4 ff. BGB) sind nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben.
Wie werden ersparte Zinszahlungen bei der Tilgung eigener Schulden mit rechtsgrundlos erlangtem Geld behandelt?
Sie sind entsprechend § 818 Abs. 1 BGB als Vorteile aus dem Gebrauch des Geldes an den Bereicherungsgläubiger herauszugeben.
Was gilt nach § 818 Abs. 1 BGB als Surrogat aufgrund eines erlangten Rechts?
Was durch bestimmungsmäßige Ausübung des Rechts erlangt ist (z.B. Einziehung einer Forderung, Lotteriegewinn).
Fällt der durch ein Rechtsgeschäft erzielte Erlös (z.B. durch Vermietung oder Veräußerung) als Surrogat unter § 818 Abs. 1 BGB?
Nach herrschender Meinung nein, da die Übertragung eines Rechts nicht dessen bestimmungsgemäße Ausübung ist, hier gilt der Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB.
Unter welchen Voraussetzungen ordnet § 818 Abs. 2 BGB die Pflicht zum Wertersatz an?
Wenn die Herausgabe in Natur wegen der Beschaffenheit des Erlangten (z.B. Dienstleistung) oder aufgrund anderer späterer Umstände unmöglich ist.
Wie ist der geschuldete Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB nach herrschender Meinung zu bestimmen?
Es ist der objektive Verkehrswert des Erlangten zu ersetzen.
Auf welchen Zeitpunkt ist bei der Wertermittlung nach § 818 Abs. 2 BGB nach heute herrschender Meinung abzustellen?
Auf den Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit der Herausgabe. Der Bereicherungsschuldner verliert eine etwaige Wertsteigerung. Sollte dieser aber durch Verwendungen des Besitzers enstanden sein, kann er diese gem. § 818 Abs. 3 BGB geltend machen.
Wo ist der Wegfall der Bereicherung (Entreicherung) geregelt?
In § 818 Abs. 3 BGB.
Welchen Zweck hat § 818 Abs. 3 BGB?
Er dient dem Schutz des gutgläubig Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene verbraucht hat und nicht über den Betrag einer wirklichen Bereicherung hinaus haften soll.
Wann bleibt bei Verbrauch oder Weitergabe des Bereicherungsgegenstandes eine Bereicherung bestehen?
Soweit der Empfänger hierfür ein Surrogat, Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) oder einen Ersatzwert (§ 818 Abs. 2 BGB) noch in seinem Vermögen hat oder notwendige Ausgaben erspart hat.
Wie behandelt die heutige Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Bereicherungsvorgang entstandene Nachteile bei § 818 Abs. 3 BGB?
Nach dem Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung (es wird geprüft, wem das Entreicherungsrisiko nach dem Vertrag oder Gesetz zugewiesen ist).
Ist das an einen Dritten entrichtete Entgelt bei der Eingriffskondiktion (z.B. § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB) nach § 818 Abs. 3 BGB abzugsfähig?
Nein, der Käufer gestohlener Sachen kann den an den Dieb gezahlten Kaufpreis nicht von seiner Herausgabepflicht absetzen.
Ist § 818 Abs. 3 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage für den Ersatz von entstandenen Nachteilen?
Nein, die Vorschrift gewährt nur die Möglichkeit der Verrechnung bzw. ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Leistungsverweigerungsrecht.
Wo ist die verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners geregelt?
In den §§ 818 Abs. 4, 819, 820 BGB.
Wann tritt die verschärfte Haftung nach § 818 Abs. 4 BGB ein?
Mit der Rechtshängigkeit des Bereicherungsanspruchs (Zustellung der Klage).
Was setzt die verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB voraus?
Die positive Kenntnis des Schuldners vom Mangel des Rechtsgrundes, wobei auch das bewusste Verschließen vor der Einsicht ausreicht.
Wie wird die Kenntnis beim Minderjährigen im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB beurteilt?
Problem: Zurechnung von Kenntnis bei Minderjährigen.
Ansicht A: Maßgeblich ist stets die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters (§§ 104 ff. BGB).
Ansicht B: Maßgeblich ist stets die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen analog § 828 BGB.
Ansicht C (h.M.): Die h.M. differenziert zwischen Leistungs- und Eingriffskondiktion: Im Fall der Leistungskondiktion soll es wegen des Minderjährigenschutzes der §§ 104 ff auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters ankommen, während bei der Eingriffskondiktion als deliktsähnlicher Tatbestand die Einsichtsfähigkeit analog §§ 827 ff maßgebend ist
Welche Rechtsfolge ergibt sich aus der Verweisung in § 818 Abs. 4 BGB hinsichtlich der Herausgabe eines bestimmten Gegenstandes?
Es gelten nach § 292 BGB die Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses über den Schadens-, Nutzungs- und Verwendungsersatz (§§ 987, 989, 994 BGB).
Darf sich ein verschärft haftender Bereicherungsschuldner auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen?
Nein, ein nach Beginn der verschärften Haftung eintretender Wegfall der Bereicherung kann nicht mehr geltend gemacht werden.
Welches rechtliche Problem soll die Saldotheorie bei der Rückabwicklung nichtiger gegenseitiger Verträge lösen?
Sie soll verhindern, dass bei zufälligem Untergang einer Leistung der Entreicherte seinerseits kondizieren kann, aber dem anderen Teil wegen § 818 Abs. 3 BGB nichts mehr schuldet (ungenaue Gefahrtragung in der Zweikondiktionenlehre).
Was besagt die Saldotheorie bei gleichartigen Bereicherungsansprüchen?
Die Bereicherungsansprüche beider Parteien werden saldiert, und nur diejenige Partei, zu deren Gunsten ein Saldo besteht, ist zur Herausgabe verpflichtet.
Wie funktioniert die Saldotheorie bei ungleichartigen Bereicherungsansprüchen?
Es bestehen in sich beschränkte Bereicherungsansprüche, die nur Zug um Zug gegen Rückgewähr der eigenen Leistung geltend gemacht werden können.
Welche Rechtsfolge tritt nach der Saldotheorie ein, wenn einer der Bereicherungsansprüche nach § 818 Abs. 3 BGB wegfällt?
Der Wert des untergegangenen Gegenstandes wird vom fortbestehenden Bereicherungsanspruch abgezogen.
Der Bereicherungsgläubiger erhält nur den Differenzbetrag, falls ein Saldo zu seinen Gunsten verbleibt.
Wie begründet die Rechtsprechung dogmatisch die Saldotheorie?
Sie ist eine aus Billigkeitsgründen vorgenommene Gesetzeskorrektur (Lehre vom faktischen Synallagma), gestützt auf den Rechtsgedanken des § 818 Abs. 3 BGB zur gerechten Risikoverteilung.
In welchen Fällen ist die Saldotheorie nicht anzuwenden (Ausnahmen)?
Bei Mängeln der Geschäftsfähigkeit, bei
arglistiger Täuschung, bei
Vorliegen eines Sachmangels, bei
verschärfter Haftung, bei
wucherähnlichen Geschäften und in der Insolvenz.
Wie löst die Zweikondiktionenlehre (Literatur) das Problem des Untergangs der Sache bei Rückabwicklung gegenseitiger Verträge?
Sie lehnt die Saldierung ab und schränkt stattdessen den Anwendungsbereich des § 818 Abs. 3 BGB teleologisch ein (z.B. wenn der Untergang auf mangelnder Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten beruht).
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