Beweis - Allgemeines
I. Beweismittel der ZPO
II. Beweisanordnung
III. Grundsätze der Beweisaufnahme
— Beweismittel der ZPO
= Grundsatz des Strengbeweises, die Parteien müssen den Beweis erbringen, mit den von der ZPO vorgegebenen Beweismitteln und das Gericht muss die Regeln des Beweisverfahrens einhaltn
-> sog. Freibeweis nur für Ermittlungen des Gerichts hinsichtlich der Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen zulässig
Sachverständigengutachten, §§ 402 ff. ZPO
Augenschineinnahme, §§ 371 ff. ZPO
Parteivernehmung, §§ 445 ff. ZPO
Urkundenbeweis, §§ 415 ff. ZPO
Zeugenbeweis, §§ 373 ff. ZPO
-> merke: SAPUZ!
— Beweisanordnung
Anodnung der Beweiserhebung formlos in der mündlichen Verhandlung, soweit kein Beweisbeschluss ergehen kann/muss (§§ 358 f. ZPO)
-> davor: gerichtlichen Vorprüfung der Notwendigkeit (Beweiserheblichkeit, Zulässigkeit der Beweisaufnahme etc.)
keine gesetzlichen Regelungen zu Ablehnung
-> besonderes Verfahren wie Erlass eines Ablehnungsbeschlusses muss nicht eingehaltn werden
-> Ausführungen, warum Beweiserhebung unterblieben ist, erfolgen im Urteil
— Grundsätze der Beweisaufnahme
Beibringungsgrundsatz
= die beweisbelastete Partei muss das Beweismittel anbieten, vgl. Wortlaut der §§ 371, 373, 403, 448 ZPO
Unmittelbarkeitsgrundsatz
= die Beweisaufnahme wird grds. vor dem Prozessgricht durchgeführt, § 355 ZPO
-> Ausnahmen:
Beweisaufnahme durch den beauftragten (§ 361 ZPO) oder ersuchten (§ 362 ZPO) Richter
-> bei Zeugenvernehmung nur ausnahmsweise zulässig (§ 375 ZPO)
Beweisaufnahme im Ausland (§§ 363, 364 ZPO)
Grundsatz der Parteiöffentlichkeit, § 357 ZPO
Grundsatz der Einheitlichkeit der mündlichen Verhandlung
= soweit die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht stattfindet, ist der Beweistermin zugleich Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung, § 370 I ZPO
Entscheidung zur Durchführung einer Beweisaufnahme kann formlos (konkludent durch Erhebung des Beweises, z.B. Vernehmung präsenten Zeugen) oder durch Beweisbeschluss erfolgen
-> Beweisbeschluss zwingend erforderlich: wenn die Beweisaufnahme schon vor mündlichen Verhandlung sein soll (§ 358a ZPO), wenn sie weiteren Termin erfordert (§ 358 ZPO) oder wenn eine Parteivernehmung durchgeführt werden soll (§ 450 I 1 ZPO)
-> Beweisbeschluss nicht selbstständig anfechtbar, unter den Voraussetzungen des § 360 ZPO abänderbar
Beweis - Beweismittel
I. Zeugenbeweis
häufigstes Beweismittel
wegen Glaubwürdigkeitsprüfung ist der Zeuge grds. vor dem Prozessgericht zu vernehmen, § 375 ZPO
grds. auch am Gerichtsort
-> Ausnahmen: §§ 375 I Nr. 1-3, II, 382 ZPO
grds. mündliche anzuhören
-> Ausnahmen § 377 III ZPO: schriftlich (str., ob § 377 III ZPO bei einem Zeugen im Ausland (§§ 363 ff. ZPO) angewendet werden kann)
Zeugenladung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Beweisführr für die Zeugengebühren binnen einer festzusetzenden Frist einen ebstimmten Betrag als Vorschuss einzahlt/oder eine Gebührenverzichtserklärung des Zeugen beibringt (§ 379 S. 1 ZPO)
-> Ausgeschlossen, wenn Beweisführer Gerichtskostenfreiheit genießt oder wenn einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt woden ist, vgl. § 122 II ZPO
wid Vorschuss nicht fristgerecht bzw. rechtzeitig eingezahlt wird, unterbleibt gerichtliche Zeugenladung, § 379 S. 2 ZPO
-> Folge: wenn beweisbelastete Partei Zeugen nicht zum Termin bestellt und an ihrem Beweisantritt festhält, muss § 296 II ZPI geprüft werden (Zeuge, der ohne Ladung erscheint, muss trotzdem vernommen werden - § 230 ZPO nicht einschlägig)
-> bei Verschulden: Urteil zu Lasten dieser Partei, weil sie dem Beweis fällig geblieben ist
erscheint Zeuge trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zurm Termin, so sind ihm die dadurch entstandenen Mehrkosten und ein Ordnungsgeld aufzuerlegen, § 380 I ZPO
-> Anordnung ist aufzuheben, wenn Zeuge Fernbleiben nachträglich entschuldigt, § 381 ZPO
Zeuegnisverweigerungsrecht: § 383 ZPO
-> darüber hinaus kann Zeuge Antwort auf bestimmte Fragen verweigrn, § 384 ZPO
-> Ausnahme vom Zeugnisverweigerungsrecht: § 385 ZPO
bei unberechtigter Veweugrung der Aussage oder des Eides: Zwangsmittel, § 390 ZPO
Zeugen sind grds. nacheinander und in Abwesenheit der später zu vernehmenden Zeugen zu vernehmen, § 395 I ZPO
-> zunächst zur Person und dann zur Sache, § 395 II ZPO
nach gerichtlichen Vernehmung (§ 396 ZPO): Fragerecht der Parteien, zuerst Partei, die Zeugen benannte hat, § 397 ZPO
Zeugenaussage ist zu protokollieren, § 160 III Nr. 4 ZPO, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 161 ZPO vor
Protokoll muss Zeugen vorgelesen werden, dieser hat Protokollierung der Aussage zu genehmigen, § 162 ZPO (“v.u.g.”)
Beeidigung im Ermessen des Gerichts, § 391 ZPO
-> erfolgt als sog. Nacheid nach der Genehmigung der Protokollierung, § 392 S. 1 ZPO
-> Eidesformel: § 392 S. 2 ZPO
-> Eidesunmündig: Kinder unter 16 oder bestimmte andere nicht voll Geschäftsfähige, § 393 ZPO
II. Sachverständigengutachten
gem. § 404a ZPO durch Beweisbeschluss anzuordnen
-> Gutachtrauftrag
wird dann eingeholt, wenn das Gericht die Behauptung einer Partei (insb. in technischen Fragen) nicht aus eigener Sachkunde prüfen kann
Sachverständige kann eingesetzt werden, um Tatsachen festzustelln (sog. Befundtatsachen) oder um aus feststehenden, dem Sachverständigen vorgegebenen Tatsachen Schlussfolgerungen zu ziehen (sog. “Anlnüpfungstatsachen”)
Beauftragung kann ebenfalls von einem Gebührenvorschuss abhängig gemacht werden (§§ 402, 379 ZPO)
-> erfolgt keine Einzahlung: Anbraumung eines Fortsetzungstermins und dann ggf. Beweislasturteil
Auswahl durch das Prozessgericht, § 404 I ZPO, i.d.R. aus Liste der öffentlich bestellten Sachverständigen, § 404 II ZPO
-> außer: Einigung der Parteien auf Sachverständigen, § 404 IV ZPO
Begutachtungszwang des öff. bestellten Sachverständigen, § 407 ZPO
-> kann Begutachtung ablehnn, wenn Zeuge die Aussage verweigern könnte, § 408 ZPO
Sachverständige kann abgelehnt werden
-> ählich wie der Richter
wenn Sachverständige noch nicht vereidigt ist, wird er durchs Prozessgericht vereidigt, § 410 ZPO
wenn Sachverständige noch mündlich angehört wird (§ 411 III ZPO), ist seine Aussage zu protokollieren, § 160 III Nr. 4 ZPO
-> außer: Voraussetzunge des § 161 ZPO vorliegnd
-> § 162 ZPO findet ebenfalls Anwendung
III. Augenscheinseinnahme
kommt i.d.R. in Betracht, wenn keine besondere Sachkenntnis erforderlich ist, es nur auf äußerlich sichtbares ankommt und Zeugenbeweis untunlich ist (2. Hand)
Bsp.: Parteien streiten darüber, ob Baum Grenzabstand einhält odr ob Tür schwergängig ist
-> nicht ob z.B. Fenstr dicht sind (dafür Fachkenntnisse erforderlich)
umfasst nicht nur optische Wahrnehmungen, sondern alle sinnliche Wahrnehmung, die zu Beweiszwecken durchgeführt werden
-> auch Ohr (Lärmbelästigung), Nase (Gerüche) oder sonstigen Sinn (z.B. Geschmack)
nicht schriftlich verkörperte Gedankenrklärungen wie Skizzen, technische Aufzeichnungen sind im Zivilprozess nur Augenscheinsobjekte und keine Urkunden
-> anders als im Strafrecht
-> gleiches gilt gem. § 371 I 2 ZPO für elektronische Dokumente i.S.d. § 126a BGB, § 150a ZPO
bei Hinderung des Gerichts, ein Objekt in Augenschein zu nehmen (z.B. kein Zugang zu einem Grundstück) bleibt der Beweisführer, falls er oder Dritter Hindernis zu vertreten hat, beweisfällig
-> falls Beweisgegner Hindernis zu vertreten hat: Beweisvereitelung
-> Gegen Ditten zur ermöglichung des Augescheins auch Ordnungs- und Zwangsmittel möglich (§ 144 II 2, 390 ZPO)
Ergebnisse der Beweisaufnahme (Wahrnehmungen) sind zu protokollieren, § 160 III Nr. 5 ZPO, es sei denn die Voraussetzungen des § 161 ZPO liegen vor)
IV. Urkundenbeweis
Urkunden in Zivilprozess nur lesbare, schriftlich verkörperte Gedankenerklärungen
-> kommt dabei nicht auf Beweiseignung und Beweisbestimmung oder Erkennbarkeit des Ausstellrs an
nach Aussteller: Unterscheidung zw. öffentlichen und privaten Urkunden
-> bei inländischen öffentlichen Urkunden: widerlegliche Vermutung der Echtheit, § 437 ZPO
-> Beweiskraft der öffentlichen Urkunde geht witer als die der Privaturkunde, §§ 415, 416 ZPO
unbeglaubigte Fotokopie nur dann Urkunde, wenn sie die Gedankenerklärung darstellt oder ersetzt
-> nicht lediglich abbildet
-> wegen §§ 420, 435 ZPO auch in diesem Fall keine Beweiskraft
nicht jede Urkundenvorlage ist Urkundenbeweis
-> etwa mit der Klageschrift
Urkundenbeweis setzt zunächst eine bestrittne erhebliche Tatsache voraus
Umfang der Beweiskraft der Urkunde gesetzlich geregelt, §§ 415 ff. ZPO
-> bei Urkundenbeweis Einschränkung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung
für Bestimmung der Beweiskraft öffentlicher Urkunden muss nach Urkundeninhalt gefragt werden
-> vgl. für sog. Zeugnisurkunden § 415 ZPO, für sog. Tatsachenurkunden § 417 ZPO, für Urkunden mit anderem Inhalt, § 418 ZPO
-> beachte: wegen § 418 III ZPO gilt § 418 I ZPO nu für Beurkundung der Wahrnehmungen der Behörde
Vorlagepflicht, wenn sich die Urkunde in Händen des Gegners befindet, nur soweit Antragsteller (§ 424 ZPO) materiell-rechtlichen Anspruch auf Herausgabe hat, §§ 421, 422 ZPO
-> Beachte Neuregelung des § 142 ZPO
-> dient der Sachaufklärung
soweit Urkundenbeweis (Original, niemals Kopie!) erhiben wird, ist dies zu protokollieren, § 160 III Nr. 5 ZP) als Augenscheinseinnahme in das Dokument
V. Parteivernehmung
Anordnung immer durch förmliche Beweisbeschluss, § 450 ZPO
-> auch zur Abgrenzung der Parteivernehmung von informeller Parteibefragung
wgn. fehlender Neutralität der Partei: schlechtestes Beweismittel
-> nur subsidiär zulässig, in Fällen, wo der zu führende Beweis mit anderen Beweismitteln nicht oder nicht mehr geführt werden kann, § 445 I ZPO
-> weitere Einschränkungen: §§ 445 II, 529 II ZPO; § 445 II ZPO ist ein gregelter Fall der - an sich unzulässigen - Vorwegnahme der Beweiswürdigung
grds. wird nur dr Gegnr der beweisführenden Partei vernommen; § 445 I ZPO
-> Partei kann sich nur dann selbst benennen, wenn Gegener zustimmt, § 447 ZPO
gem. § 448 ZPO kann Gericht von Amst wegen eine oder beiden Partien anhören, wenn nach der bisherigen Verhandlung und Beweisaufnhame die für die zu beweisende Tatsache ein gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (“Anfangsbeweis”), die Überzeugung des Gerichts aber noch nicht erreicht worden ist
vor dr Vernehmung ist die Partei zur Wahrheit zu ermahnen und auf eine mögliche Beeidigung hinzuweisen, §§ 451, 395 I ZPO
-> Vernehmung erfolgt zur Person und zur Sache, §§ 451, 395 II ZPO
Aussage ist zu protokollieren, § 160 III nr. 4 ZPO
-> außer Voraussetzungen des § 161 ZPO liegen vor; § 162 ZPO gilt auch
Beweis - Beweisvoraussetzungen
I. Beweisantritt
— Allgemeines
beweisbelastete Partei tritt Beweis an, indem sie schlüssige Behauptung unter Beweis stellt, d.h eines der fünft Beweismittel (Strngbeweis!) benennt
-> teilweise auch Beweisaufnahm von Amts wegen, vgl. §§ 56, 144, 293, 448 ZPO
Partei muss das Beweisthema eindeutig bestimmen, der Umfang dr Substantiirungslast richtet sich nach Einlassung und dem Grad des Bestreitens des Gegners
bei Benennung mehrerer Beweismittel und/oder stellt mehrere Behauptungn unter Beweis, muss durch Auslegung genau zugeordnet werdn, welchses Beweismittel sich auf welche Behauptung bezieht
-> gelingt das nicht fehlt wirksamer Beweisantritt
— Ausforschungsbeweis
= Verbot des sog. Ausforschungsbeweiss (= Beweisermittlungsantrag)
-> Abzugenzen von inem zulässigen Beweisantrag:
entscheidend ist, ob Partei ohne konkret bzw. greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich sog. “Behauptungen ins Blaue hinein” aufstellt
ist Partei für eine Tatsachenbehauptung darlegungspflichtig, von der sie keine Kenntnis haben kann (innre Tatsachen) so liegt in der Behauptung dieser bloß vermuteten Tatsache allrdings nach Rspr. keine unzulässige Ausforschung
jedenfalls dann nicht, wenn die Partei tatsächlich Anhaltspunkte oder mittelbare Tatsachen vorträgt
-> wobei in dieses Fällen ohnehin die Beweiserleichterung eingreifen dürfte
wichtig: Partei muss die behauptete Tatsache so konkret wi möglich beschreiben
Zeuge soll möglichst nur noch ja/nein sagen müssen
wenn erst zeuge den notwendigen Sachvortrag bekannt geben würde, liegt unzulässufe AUsforschung vor
auch wenn Partei nicht mitteilt, woher Zeuge Kenntnis erlangt haben soll
nicht notwendig ist, das Partei das Beweisergebnis i.S.e. vorweggenommnen Beweswürdidgung wahrschenlich macht
— Beweisführungslast
Beweisführungslast (subj. Beweislast) beantwortet Frage, welche Partei den Beweis zu führen hat
Prozessrecht kennt keine Pflicht zur Stllung von Beweisabträgen
-> entscheiden ist Frage der Nachteile, die ein unterlassener Beweisantrag für die beweisbelastete Partei zeitigt, i.d.R. nach dem Grundsatz der Negativfiktion Nichtberücksichtigung der Tatsache
str., ob Beweis zwingen durch beweispflichtige Partei angeboten werden muss (so h.M.), oder ob Beweis auch erhoben werden kann, wenn nur Gegner Beweis antritt (so a.A.)
-> h.M. hält aber Ergebnisse einer erfolgten Beweisaufnahme auch dann für verwertbar, wenn mangels wirksamens Beweisantritts eine Beweisaufnahme nicht hätte erfolgen dürfen
II. Kein Eingreifen von Ablehnungsgründen
— fehlende Entscheidungserheblichkeit
entscheidungserheblich sind grundsätzlich alle Tatsache, die für die Subsumtion unter die Anspruchsgrundlage oder für Einwendungen und Einreden relevant sind
es muss nicht über die Hauptbegründung Beweis erhoben werden, wenn die Hilfsbegründung unstreitig oder einfacher zu beweisen ist
beim Indizbeweis: vorab genaue Prüfung, ob Beweis des Indiz überhaupt einen ausreichenden sicheren Schluss auf Hauptsache zulässt
kann die Behauptung als wahr unterstellt werden, ohne dass sich etwas am Prozessausgang ändert, so unterbleibt ebenfalls eine Beweiserhebung
— Bewiesenheit der Behauptung
wenn Gericht den Beweis bereits durch andere Beweismittel für erbracht hält (bei Vielzahl von Zeugen)
-> Gegenbeweis bleibt zulässig
eigene Sachkunde des Gerichts ersetzt notwendign Sachverständigen-Beweis
— fehlende Beweisbedürftigkeit
bei Rechtsbehauptungn
bei offenkundigen Tatsachen
bei gerichtsbekannten Tatsachen
unstreitige Indizien machen Beweisaufnahme zur Hauptsache nicht entbehrlich, wenn Hauptsache substantiiert und unter Beweisantritt bestritten wird
— Ungeeignetheit des Beweismittels
nur in Ausnahmefälln zu bejahen!
-> z.B. wenn im Einzelfall völlig ausgeschlossen scheint, dass das Beweismittel dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnise vorbringen kann (z.B. Kleinkind, blinder Zeuge bei visuellen Wahrnehmungen), u.a. bei schon absehbaren Beweisverwertungsverbot
keinesfalls darf das Gricht die Beweiswürdigung vorwegnehmen und z.B. wegen vermuteter Unglaubwürdigkeit ablehnen
— Unzulässigkeit der Beweiserhebung
gesetzliches Bweiserhebungsverbot (z.B. § 595 II ZPO im Urkundenprozess)
Benennung eines der ZPO fremden Beweismittels
— Unerreichbarkeit des Beweismittels
Unerreichbarkeit muss auf unabsehbare Zeit bestehen
-> ansonsten Fristsetzung gem. § 356 ZPO
Zeugen im Ausland nur dann unerreichbar, wenn nach entspr. Bemühungen feststeht, dass ein Erscheinen nicht zu erreichen ist und kommissarische Vernehmung entweder nicht durchführbar oder wegen Notwendigkeit eines persönlichen Eindrucks nicht tunlich erscheint und auch Videoübertragung nicht in Betracht kommt
Beweis - Beweisvereitelung und Beweisverwertungsverbote
I. Beweisvereitlung
II. Beweisverwertungsverbote
— Beweisvereitelung
> Voraussetzungen
= erfolgt durch zu missbilligendes (d.h. ohne vrständliche Gründe erfolgtes) Verhalten des Gegners der beweispflichtigen Partei, z.B
durch Beseitigung des Beweismittels
-> auch nur fahrlässig
durch Zurückhalten von Urkunden
durch Verweigerung einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung
-> Grenze: gesundheitsschädlicher Eingriff
gesetzlich geregelte Fälle in §§ 427 und 444 ZPO
> Rechtsfolge
beabsichtigte Beweis wird als erbracht angesehen
in Kindschaftssachen (§§ 640 ff. ZPO) wird, wenn potentielle Vater sich weigert, Blut abzunehmen zu lassen, Zwangsmittel verhängt
-> Hält Mann sich im Ausland auf, wo kein Zwangsmittel durchgesetzt werden kann, wird nach entspr. schriflticher Belehrung angenommen, dass Gutachten Vaterschaft ergebn hätt
— Beweisverwertungsverbote
führen dazu, dass Beweisergebnisse nicht berücksichtigt werden dürfen
gegen bei rechtswidrig (durch Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Individualrechte) erlangten Beweismitteln, bspw.
heimliche Aufnahmen
dash-cams im priavten Raum
-> nur im öffentlichen Raum zulässig
heimliche Zeugen bei Vier-Augen-Gespräch oder mIthörsender
Tagebücher und intime Briefe, wenn Besitz rechtswidrig erlangt
Guatchten eines abgelehnten Sachverständigen
Aussage unter Verstoß ggn. Berufsgeheimnis
-> auch Zuhörer darf nicht als Zeuge vernommen werden
Verstoß gegen prozessrechtliche Vorschriften bei der Beweisaufnahme
-> z.B. Nicht-Belehrung oder Verletzung der Parteiöffentlichkeit
Mithören am Telefon (ohne Bekanntgabe an den Gesprächspartner) kann, etwa durch Zeugenvernehmung, verwertet werden, wenn es sich nicht um einen erkennbar persönlichen Inhalt handelt, da mittlerweile das Mithören derart verbreitet ist, dass dem Gesprächspartner zugemutet wird, seinen Wunsch Dritte nicht an dem Gespräch zu beteiligen, ausdrücklich zu äußern
Verurteilungen im Strafverfahren dürfen für die Feststellung der Glaubwürdigkeit nicht herangezogen werden, wenn sie gelöscht sind oder gelöscht werden
Beweis - Beweislast
I. Allgemeines
— Bedeutung der Beweislast
zur Entscheidung über Berechtigung der vom Kläger begrehrten Rechtsfolg muss zunächst Sachverhalt vom Gericht festgestellt werden
Beibringungsgrundsatz: Gericht ermittelt nicht selber, sondern überlässt Parteien Beibringung des Prozessstoffes
nur bei schlüssigem Klägervortrag und Bestreiten/Erwiderung durch Beklagten gelangt der Prozess in die sog. Beweisstation mit dem Ziel, das Gericht von der Wahrheit der streitigen Behauptungn zu überzeugen (§ 286 ZPO)
entgegen Wortlaut des § 282 ZPO: keine Beweispflicht für die Parteien
lediglich Beweislast entspr. der Darlegungslast, verbunden mit Risiko des Prozessverlustes bei Nichterweislichkeit der behaupteten Tatsache
Beweisantritt ist jederzeit zurücknehmbar
-> beachte: §§ 399, 436 ZPO
— Verteilung der Beweislast
nur ausnahmsweise im Gesetzt selbst gergelt (z.B. §§ 179 I, 2336 III BGB, § 1 IV ProdHaftG)
Grundregel: im Zivilprozess trägt grds. immer die Partei, für die die behauptete Tatsache günstig ist, die Beweislast
-> Kläger für anspuchsbegründenden Tatsachen, Beklagte für anspruchsvernichtenden, anspruchsverhindernden und anspruchshemmenden Tatsachen
durch positive oder negative Formulierung sowie durch Regel- und Ausnahmetatbestände hat Gesetzgeber in vielen Fällen zum Ausdruck gebracht, wer nach besagter Grundregel das Risiko der Beweislosigkeit tragen soll (z.B. § 286 IV BGB oder § 280 I 2 BGB)
Beweislast korrespondiert i.d.R. mit der vorrangigen Darlegungslast und ergänz diese
-> Ausnahme: Beweis von sog. “Negativtatsachen”
Parteirolle hat keine Auswirkungen auf Beweislast, d.h. sie dreht sich im Fall der negativen Feststellungsklage oder der Vollstreckungsgegenklage nicht um
Negativtatsachen müssen auch von dem bewiesen werden, der sich auf sie bruft, sie führen nicht etwas zu einer Beweislastumkehr
-> dafür aber zu einer Darlegungsumkehr, d.h. Gegner trifft sekundäre Behauptungslast
II. Einzelfälle
Erfüllung hat stets Schuldner zu beweisen
wer ein Darlehen zurückfordert, muss die Darlehensabrede (wenn z.B. der Beklagte Schenkung des Geldbetrages behauptet) und die Valutierung beweisen
wer sich auf den Widerruf eines Haustürgeschäftes beruft, muss die Voraussetzungen des § 312 I BGB beweisen
der Auftragsgeber des Maklers trägt die Beweislast für seine Vorkenntnis
ist streitig, ob ein Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen wurde, trägt der Gläubiger die Beweislast für das bedingungslose Zustandekommen des Vertrages
-> anders bei auflösender Bedingung, deren Vereinbarung vom Antragsgegner zu beweisen ist
den Nicht-Eintritt einer aufschiebenden Bedingung hat der Antragsteller zu beweisen
den Eintritt einer auflösenden Bedingung hat der Antragsgegner zu beweisen
die Vereinbarung der Schriftform ist vom Antragsgegner zu beweisen
Inhalt und Umfang einer nachträglichen Vertragsänderung (Bedingung, Stundung) muss der beweisen, der Rechte aus ihr herleitet
der Deliktsgläubiger trägt die Beweislast für die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale, die Rechtswidrigkeit ist indiziert
-> Für die Deliktsunfähigkeit trägt der Täter die Beweislast
der Unternehmer, der den üblichen Werklohn einklagt, trägt die Beweislast dafür, dass kein geringerer Lohn gemäß § 632 II BGB vereinbart war
-> das ist eine Negativtatsache, hier hat der Kläger erst dann Beweis zu erbringen, wenn der Beklagte eine Vereinbarung eines geringeren Lohnes substantiiert behauptet hat - sekundäre Behauptungslast des Beklagten
-> anders, wenn der Schuldner eine nachträgliche Pauschalpreisvereinbarung behauptet
wer einen Bereicherungsanspruch geltend macht, hat das Tatbestandsmerkmal "ohne Rechtsgrund" (Negativtatsache!) zu beweisen, aber wiederum erst, nachdem der Schuldner substantiiert einen Rechtsgrund dargelegt hat.
Beweislastverträge sind grds. zulässig (theoretisch auch in AGB) bis zur Grenze des § 242 BGB, z.B. wenn beweisführung unzumutbar
Verträge über Nichtgebrauch einzelner Beweismittel sind zulässig, können jedoch eine zulässige Beweiserhebung von Amts wegen nicht verhindern
III. Beweiserleichterungen
— Überblick
gesetzlicher Fall einer Beweiserleichterung: § 287 ZPO
ansonsten: kann eine Partei den ihr obliegenden Beweis nicht führen, so erscheint die durch die Beweislastregeln vorgezeichnete Konsquenz des Prozessverlust oft unbillig
Grund: entweder Besonderheit des Einzelfalls oder in einer bei machen Tatbestandsmerkmalen typischerweise auftretenden Beweisproblematik
in diesen Fällen will Rspr. Beweispflichtign durch sog. Beweiserleichterungen helfen
— Umkehr der Beweislast
wenn durch unstreitige oder bewiesene Indizien (= Hilfstatsachen) der Schluss auf bestrittne Tatsache derart nahe liegt, dass dadurch dem Gegenr die Beweislast für das Gegenteil auferlegt wird
immer Einzelfallentscheidungen, die nicht erst im Urteil, sondern schon bei Erlass des Beweisbeschlusses getroffen werden
Begründung kann im Urteil erforderlich werden, wenn Gegner den Beweis nicht erbringen konnte und monirt, dass ihm Beweislast auferlegt wurde
-> Beweisbeschlüsse sind nicht selbstständig anfechtbar!
— Beweis des ersten Anscheins (prima facie)
gewohnheitsrechtlich anerkannt
führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schudlhaften Verhaltens ohne exakte Tatsachengrundlage allein auf Grund von Erfahrungssätzen
Voraussetzungen: typischr Geschehensablauf muss feststehen (unstreitig oder voller Beweis dafür erbracht)
= ein Sachverhalt, bei dem nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die Verursachung eines bestimmten Verhaltens geschlossen werden kann
beurteilt ein Richter nach Lebenserfahrung
bloße Wahrscheinlichkeiten nicht ausreichend, der Sachverhalt muss zu jeden gehören, die schon auf den erstem Blick nach einem bestimmten Mustr ablaufen
Verkehrsunfallsachen: Anschein spricht ggn den Auffahrendn (zu geringer Sicherheitsabstand), gegen den Linksabbiegendn und gegen den vom Farhbahnrand anfahrenden
Folge: Anscheinsbeweis führt zur richterlichen Überzeugung, bis Gegner ihn erschüttert
muss nicht Gegenteil beweisen wie bei Beweislastumkehr, muss nur ernsthafte Möglichkeiten eines andeweitigen als den erfahrensgmäßen Ablaufs vortragen
Tatsachen, aus denen solche Möglichkeit abgeleitet werden soll, müssen jdoch vollbeweisen werden
Gegenr muss nicht beweisen, dass es anders war, sonder anders hätte sein können!
typische Anwendungsfälle: Kausalzusammenhang, Verschulden
— Beweisverlagerungen und Beweislastumkehr
in Arzthaftungsprozessen hat Patient grds. auch Ursächlichkeit zu beweisen, nicht ordnungsgemäße Dokumentation kann jedoch zu Beweiserleichtungen bis zu Beweislastumkehr führen; wenn Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, muss er dessen fehlende Kausalität für einen Schaden nachweisn
-> Grundsätze gesetzlich normiert, §§ 630 a ff. BGB
bei Produzentenhaftung trägt Hersteller, wenn Kunde die Rechtsgutsverletzung, die Fehlerhaftigkeit des Produkts bei Inverkehrbringen und Kausalzusammenhang beweist, die Beweislast dafür, dass kein Verschulden vorliegt (Verteilung nach Gefahrenbereichen)
Beweis - Darstellung im Urteil
I. Tatbestand
II. Entscheidungsgründe
— Tatbestand
durchgeführte Beweisaufnahme: Prozessgeschichte am Ende des Tatbestandes
Behauptungen, die dieser Beweisaufnahme zu Grunde lagen, werden im jeweils streitigen Vortrag brichtet
— Entscheidungsgründe
gehen von dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus, danach wird bgründet, woher das Gericht seine Überzeugung (§ 286 ZPO) hat
beachte: Zeugen sind glaubwürdig, Zeugenaussagen glaubhaft!
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