Organisation, Rolle und Aufgaben der Staatsanwaltschaft
Organisation
Bei jedem Gericht soll eine Staatsanwaltschaft bestehen (§ 141 GVG).
Ausübung des Amtes der Staatsanwaltschaft (§ 142 GVG)
Bundesebene
Bundesanwaltschaft beim BGH, Behördenleiter: Generalbundesanwalt
Landesebene
Generalstaatsanwaltschaft bei jedem OLG, Behördenleiter: Generalstaatsanwalt
Staatsanwaltschaft bei jedem LG, Behördenleiter: Leitender Oberstaatsanwalt, Hauptabteilungen, Abteilungen und Dezernate
Also: Land NRW
Drei Generalstaatsanwaltschaften (Köln, Düsseldorf, Hamm)
19 Staatsanwaltschaften
Weisungsgebundenheit und Dienstaufsicht (§§ 146, 147 GVG)
Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen (§ 146 GVG). Voraussetzung ist, dass die Weisung rechtmäßig und ermessensfehlerfrei ist.
Externe Weisungsbefugnis des Ministeriums der Justiz des Landes NRW (§ 147 Nr. 2 GVG)
Interne Weisungsbefugnis der Generalstaatsanwaltschaft und des leitenden Oberstaatsanwalts (§ 147 Nr. 3 GVG)
Alternative für die ersten Beamten: Sie sind befugt, die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft selbst zu übernehmen (Devolution) oder mit ihrer Wahrnehmung einen anderen als den zunächst zuständigen Beamten zu beauftragen (Substitution) (§ 145 I GVG).
Rolle
Die Staatsanwaltschaft ist ein der Justiz zugeordnetes Organ der Rechtspflege.
Aber: Die Staatsanwaltschaft über keine rechtsprechende Gewalt aus.
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut (Art. 92 GG).
Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen (§ 151 S. 1 GVG).
Richterliche Unabhängigkeit <—> Weisungsgebundenheit des Staatsanwalts (§§ 146, 147 GVG)
Die Staatsanwaltschaft ist Teil der Exekutive.
Aufgaben
Wahrnehmung des staatlichen Strafanspruchs
Erkenntnisverfahren
Ermittlungsbehörde (Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren [„Herrin des Ermittlungsverfahrens“], Abgrenzung: Verfahrensherrschaft des Gerichts im Zwischen- und Hauptverfahren)
Anklagebehörde (§ 152 I StPO)
Verfahrensbeteilige im gerichtlichen Verfahren
Vollstreckungsverfahren
Vollstreckungsbehörde (Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren)
Gang des Strafverfahrens, Prozessmaximen
Gang des Strafverfahrens
Erkenntnisverfahren: Rechtskräftige Entscheidung über die Strafbarkeit einer Person
Anfangsverdacht (§ 152 II StPO)
Ermittlungsverfahren (§§ 151–177 StPO)
StA („Herrin des Verfahrens“) prüft (§ 160 StPO), ob gegen den Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht besteht
Anklageerhebung (§ 170 I StPO)
Einstellung (§ 170 II StPO)
Zwischenverfahren (§§ 198–211 StPO)
Gericht prüft, ob der hinreichende Tatverdacht gegen den Angeschuldigten tatsächlich besteht und somit das Hauptverfahren zu eröffnen ist (§ 199 I StPO)
Eröffnungsbeschluss (§§ 203, 207 StPO)
Ablehnung der Eröffnung (§ 204 StPO) oder (ggf. vorläufige) Einstellung
Hauptverfahren (§§ 212–358 StPO)
Gericht prüft, ob der Angeklagte der Straftat schuldig ist
Urteil (§ 260 StPO)
Rechtsmittelverfahren (Teil des Hauptverfahrens): Berufung (§§ 312 ff. StPO), Revision (§§ 333 ff. StPO)
Rechtskraft
Vollstreckungsverfahren (§§ 449–463e StPO): Durchführung der (Geld- oder Freiheits-) Strafe
Prozessmaximen
Offizialmaxime
Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen (§ 152 I StPO). Die Staatsanwaltschaft ist Anklagebehörde.
Kurz: Strafverfolgung durch den Staat, nicht durch Private
Durchbrechungen
Antragsdelikte: Bei absoluten Antragsdelikten (z.B. §§ 123, 185, 186, 187 StGB) ist ein Strafantrag zwingend. Bei relativen Antragsdelikten (z.B. §§ 223, 229, 303 StGB) kann die Staatsanwaltschaft den fehlenden Strafantrag ersetzen, indem sei ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Ermächtigungsdelikte: Die Strafverfolgung ist an die Ermächtigung eines bestimmten politischen Organs gebunden (z.B. §§ 90 IV, 353b StGB).
Privatklagedelikte: Die Strafverfolgung durch den Verletzten um Wege der Privatklage erfolgen (§ 374 StPO). Eine Anklage wird von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO).
Legalitätsgrundsatz
Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (§ 152 II StPO).
Kurz: Ermittlungs- und Klagepflicht der Staatsanwaltschaft
Prozessuale Absicherung: Klageerzwingungsverfahren (§§ 172 ff. StPO)
Materiellrechtliche Absicherung: Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB)
Durchbrechung durch das Opportunitätsprinzip: Absehen von der Verfolgung (§§ 153 ff. StPO)
Untersuchungsgrundsatz
Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Erforschung des Sachverhalts (§ 160 I StPO) und zur Ermittlung auch entlastender Umstände (§ 160 II StPO, „objektivste Behörde der Welt“)
Pflicht des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit von Amts wegen (§ 244 II StPO)
Anklagegrundsatz
Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt (§ 151 StPO).
Trennung von Ankläger und Richter (Vier-Augen-Prinzip, früher Inquisitionsverfahren)
Die gerichtliche Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen (§ 155 I StPO). Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt (§ 264 I StPO).
Bindung des Gerichts an die in der Anklage bezeichnete Tat
Umgrenzung des Prozessgegenstandes durch die Anklage
Änderungen der Anklage
Zulässig innerhalb der Grenzen des § 265 StPO
Unzulässig, wenn „Nämlichkeit der Tat“ nicht mehr gewahrt ist (es also plötzlich um eine ganz andere Tat geht), Erforderlichkeit der Nachtragsanklage (§ 266 StPO)
Beschleunigungsgrundsatz
Öffentlichkeitsgrundsatz
Unmittelbarkeitsgrundsatz
Mündlichkeitsgrundsatz
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
Grundsatz des fairen Verfahrens („fair trail“)
Unschuldsvermutung
Anspruch auf rechtliches Gehör
Selbstbelastungsfreiheit „nemo tenetur se ipsum accusare“
Zweifelssatz „in dubio pro reo”
Sachliche Zuständigkeit und Instanzenzug in Strafsachen
Sachliche Zuständigkeit
Bestimmung nach GVG (§ 1 StPO) und grundsätzlich nach Straferwartung
Strafrichter:
Nur Vergehen
Straferwartung nicht höher als Freiheitsstrafe von zwei Jahren (§ 25 Nr. 2 GVG)
Schöffengericht:
Verbrechen und Vergehen mit Straferwartung bis vier Jahre Freiheitsstrafe
Strafkammer:
Straferwartung höher als vier Jahre Freiheitsstrafe bis lebenslänglich
Delikte nach §§ 74 II, 74a GVG
Unterbringung nach § 63 StGB
Strafsenat:
Staatsschutzdelikte
Delikte nach VStGB
1. Eingangsinstanz
Amtsgericht
(§§ 24 ff. GVG)
Strafrichter (§ 25 GVG)
Schöffengericht (§§ 28, 29 GVG)
Landgericht
(§§ 74 ff. GVG)
Große Strafkammer (§ 76 GVG)
Große Strafkammer als Schwurgericht (§ 74 II GVG) in der Besetzung mit drei Richtern und zwei Schöffen (§ 76 II Nr. 1 GVG)
Staatsschutzkammer (§ 74a GVG)
Jugendkammer (§ 41 JGG, § 74b GVG)
Wirtschaftsstrafkammer (§ 74c GVG)
Oberlandesgericht
(§ 120 GVG)
Strafsenat (§ 122 II GVG)
2. Berufungsinstanz
(§ 74 III GVG)
Kleine Strafkammer (§ 76 I, VI GVG)
-
3. (Sprung-) Revisionsinstanz
(§ 121 GVG)
Strafsenat in der Besetzung von drei Mitgliedern (§ 122 I GVG)
Bundesgerichtshof
(§ 135 GVG)
Strafsenat in der Besetzung von fünf Mitgliedern (§ 139 GVG)
Beschuldigter
Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren
Mitwirkungsrechte
Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung (§ 230 I StPO)
Recht zur Äußerung zu der Beschuldigung (§ 243 V 1 StPO)
Beweisantragsrecht (§§ 244 II–VI, 245 StPO)
Fragerecht (§ 240 II StPO)
Erklärungsrecht zu Beweiserhebungen (§ 257 StPO)
Recht zum Schlussvortrag und auf das letzte Wort (§ 258 StPO)
Schutzrechte
Garantie der Unschuldsvermutung (Art. 6 II EMRK)
Recht auf Verteidigung, auch durch Verteidiger (Art. 6 III Buchst. b, c EMRK, § 137 I StPO)
Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare)
Verbot bestimmter Vernehmungsmethoden (§ 136a StPO)
Beschuldigteneigenschaft
Eine Person erlangt die Beschuldigteneigenschaft, sobald gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat geführt wird.
Voraussetzungen sind
ein Anfangsverdacht (Beurteilungsspielraum) und
ein subjektiver Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde, der sich objektiv in einem Willensakt manifestiert.
Vernehmung des Beschuldigten
Belehrungspflicht und Schweigerecht (§ 136 StPO)
Verbotene Vernehmungsmethoden, Beweisverwertungsverbote (§ 136a StPO)
Begriffe
Beschuldiger (Oberbegriff) ist derjenige, gegen den ein Ermittlungsverfahren betrieben wird.
Angeschuldigter ist der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist (§ 157 Hs. 1 StPO).
Angeklagter ist der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist (§ 157 Hs. 2 StPO).
Verurteilter bzw. Freigesprochener ist derjenige, gegen den in einem rechtskräftigen Urteil auf Strafe bzw. Freispruch entschieden wurde.
Abschlussverfügung
Verfügungen sind Handlungsanweisungen. Jede Verfügung muss aus sich selbst heraus ihr „Abarbeiten“ ermöglichen.
Wer soll was wann tun?
Kein „Handlungsspielraum“ des Ausführenden
Abarbeiten schrittweise von oben nach unten
Die Begleitverfügung zur Anklage ist eine (interne) Anweisung des Dezernenten an die Geschäftsstelle, was mit der Akte geschehen soll.
Funktion: Abschluss des Ermittlungsverfahren und Überleitung in das Zwischenverfahren
Anklageschrift
Funktionen der Anklageschrift
Informationsfunktion: Unterrichtung des Angeschuldigten über den gegen ihn erhobenen Vorwurf
Umgrenzungsfunktion: Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes (= prozessuale Tat)
Aber: Eine Anklageschrift kann mehrere prozessuale Taten enthalten.
Inhalt der Anklageschrift
§ 200 I StPO: Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen ist nicht deren vollständige Anschrift, sondern nur deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben.
§ 200 II StPO: In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.
Aufbau der Anklageschrift
Aufbau der Anklageschrift im Überblick
Kopf der Anklageschrift
Anklagebehörde (Staatsanwaltschaft …) und Aktenzeichen (links)
Adressat (An das zuständige Gericht und Spruchkörper) (links)
Ort und Datum der Anklageschrift (rechts)
Ggf. „HAFT!“ mit Haftprüfungstermin, „Jugendlicher“ oder „Heranwachsender“ (rechts)
Überschrift „Anklageschrift“ (mittig)
Anklagesatz („Herzstück“ der Anklageschrift)
Angaben zur Person des Angeschuldigten
Zeit und Ort der Tatbegehung
Gesetzliche Merkmale der Straftat (Abstrakter Anklagesatz, sog. Abstraktum)
Tat, die dem Angeschuldigten zur Last gelegt wird (Konkreter Anklagesatz, sog. Konkretum)
Anzuwendende Strafvorschriften
Ggf. Strafantrag oder besonderes öffentliches Interesse
Beweismittel
Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen
Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 199 II 1 StPO), ggf. Antrag auf Fortdauer der Untersuchungshaft (§ 207 IV StPO)
Unterschrift
Besonderheiten im Abstraktum
Bei Mittätern
„werden angeklagt,
am … in …
durch zwei selbständige Handlungen
jeweils gemeinschaftlich handelnd
1. …
2. …“
durch drei selbständige Handlungen
I. gemeinschaftlich
2. …
II. der Angeschuldigte …
…
Bei Mittäterschaft mit gesondert Verfolgtem
„wird angeklagt,
gemeinschaftlich mit dem gesondert Verfolgten …“
Bei mittelbarer Täterschaft
„durch einen anderen, nämlich …, … zu haben.“
Bei Täter und Anstifter
1. Name des Haupttäters
… zu haben
2. Name des Anstifters
einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtwidriger Tat, … (Bezeichnung des Straftatbestands), bestimmt zu haben.“
Bei Täter und Gehilfe
2. Name des Gehilfen
einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtwidriger Tat, … (Bezeichnung des Straftatbestands), Hilfe geleistet zu haben.“
Bei Unterlassen
„durch Unterlassen … zu haben.“
Bei Versuch
„versucht zu haben, …“
Bei Tatbeständen, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig verwirklicht werden können
„vorsätzlich … zu haben.“
„fahrlässig … zu haben.“
Konkretum
Zeitform: Präteritum
Die Anklageschrift muss klar, übersichtlich und vor allem für den Angeschuldigten verständlich sein (Nr. 110 I RiStBV).
Der im Konkretum beschriebene Sachverhalt muss „subsumtionsfähig“ sein. Auch subjektive Tatbestandsmerkmale müssen durch innere Tatsachen belegt werden.
Falsch: „Der Angeschuldigte handelte aus Habgier.“ (reine Rechtsbehauptung)
Richtig: „Der Angeschuldigte handelte in der Erwartung, nach dem Tod des O als dessen gesetzlicher Erbe in den Genuss der Erbschaft zu gelangen.“
Zusatz bei §§ 69, 69a StGB: „Hierdurch hat sich der Angeschuldigte als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr erwiesen.“
Mängel der Anklageschrift
Mängel der Umgrenzungsfunktion sind erheblich.
Grund: Ist der Verfahrensgegenstand nicht hinreichend klar, kann das Gericht diesen Fehler nicht selbst beheben (Anklagegrundsatz).
Lösung: Rückgabe und Neueinreichung der Anklageschrift (ggf. auch Auslegung des Anklagesatzes unter Rückgriff auf wesentliches Ergebnis der Ermittlungen möglich)
Bei Eröffnung des Hauptverfahrens trotz fehlender Umgrenzung liegt ein Verfahrenshindernis vor, welches in der Revision zur Aufhebung führt.
Mängel der Informationsfunktion sind unschädlich.
Sie berühren den Anklagegrundsatz nicht. Gleichwohl erfolgt regelmäßig eine Rückgabe an die Staatsanwaltschaft zur Mängelbeseitigung.
z.B. Nennung falscher Strafvorschriften, Fehlen der gesetzlichen Merkmale der Straftat, falscher Aufbau der Anklage
Konkurrenzen
Strafzumessung
Prozessualer Tatbegriff
Staatsanwaltschaftlicher Sitzungsdienst, Hauptverhandlung und Beweisaufnahme
Alkoholisierter Täter
Verteidiger
Beweisverbote
Grundlagen
Ziel: Erforschung des wahren Sachverhalts
Problem: Keine Aufklärung „um jeden Preis“, Konflikt mit anderen Prinzipien des (Verfassungs-)Rechts (z.B. Schweigerecht des Beschuldigten)
Lösung: Beschränkung der Befugnis zur Ermittlung der Wahrheit durch Beweiserhebungsverbote und Beweisverwertungsverbote
Beweiserhebungsverbote
Beweisthemaverbot („Was“)
Beweisthemenverbote verbieten, bestimmte Tatsachen überhaupt zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen.
z.B. getilgte oder tilgungsreife Vorstrafen („vorgehalten“, § 51 I BZRG)
Beweismittelverbot („Womit“)
Beweismittelverbot verbieten, bestimmte Beweismittel zur Beweisführung heranzuziehen.
z.B. Zeuge bei berechtigter Zeugnisverweigerung (§§ 52 f. StPO) oder Auskunftsverweigerung (§ 55 StPO), Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung („darf nicht verlesen werden“, § 252 StPO)
Beweismethodenverbot („Wie“)
Beweismethodenverbote verbieten bestimmte Methoden/ Maßnahmen zur Beweisgewinnung.
z.B. verbotene Vernehmungsmethoden bei dem Beschuldigten ohne Rücksicht auf dessen Einwilligung (§ 136a StPO) und entsprechend bei Zeugen (§ 69 III StPO)
Beweisverwertungsverbote
Prüfungsschema (grob):
Gesetzliches Beweisverwertungsverbot
Unselbständiges Beweisverwertungsverbot aus einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften
Selbständiges Beweisverwertungsverbot aus dem Grundgesetz
Prüfungsschema (fein):
Liegt ein gesetzliches Beweisverwertungsverbot vor?
Wurde gegen eine Verfahrensvorschrift verstoßen?
a) Ausgangspunkt: Nicht jeder Verfahrensverstoß führt zur Unverwertbarkeit der hieraus gewonnenen Beweise (keine „fruit of the poisonous tree”-Doktrin).
b) Betroffensein (auch) des Rechtskreises der Beschuldigten (Rechtskreistheorie)
c) Abwägung zwischen Aufklärungsinteresse der Allgemeinheit und Individualinteresse des Beschuldigten im Einzelfall (Abwägungslehre)
Verstößt die Verwertung des Beweismittels gegen Grundrechte des Beschuldigten?
a) Verbot bei Eingriff in den unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung (Art. 2 I i.V.m. 1 I GG)
b) Außerhalb dieses Kernbereichs Abwägung
Gesetzliche Beweisverwertungsverbote
Unselbständige Beweisverwertungsverbote
Selbständige Beweisverwertungsverbote
Keine Fernwirkung, Abgrenzung zur Fortwirkung
Qualifizierte Belehrung
Widerspruchslösung
Untersuchungshaft
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