Buffl

AG S-I

AV
von Amelie V.

Organisation, Rolle und Aufgaben der Staatsanwaltschaft

  • Organisation

    • Bei jedem Gericht soll eine Staatsanwaltschaft bestehen (§ 141 GVG).

    • Ausübung des Amtes der Staatsanwaltschaft (§ 142 GVG)

      • Bundesebene

        • Bundesanwaltschaft beim BGH, Behördenleiter: Generalbundesanwalt

      • Landesebene

        • Generalstaatsanwaltschaft bei jedem OLG, Behördenleiter: Generalstaatsanwalt

        • Staatsanwaltschaft bei jedem LG, Behördenleiter: Leitender Oberstaatsanwalt, Hauptabteilungen, Abteilungen und Dezernate

      • Also: Land NRW

        • Drei Generalstaatsanwaltschaften (Köln, Düsseldorf, Hamm)

        • 19 Staatsanwaltschaften

    • Weisungsgebundenheit und Dienstaufsicht (§§ 146, 147 GVG)

      • Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen (§ 146 GVG). Voraussetzung ist, dass die Weisung rechtmäßig und ermessensfehlerfrei ist.

      • Externe Weisungsbefugnis des Ministeriums der Justiz des Landes NRW (§ 147 Nr. 2 GVG)

      • Interne Weisungsbefugnis der Generalstaatsanwaltschaft und des leitenden Oberstaatsanwalts (§ 147 Nr. 3 GVG)

      • Alternative für die ersten Beamten: Sie sind befugt, die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft selbst zu übernehmen (Devolution) oder mit ihrer Wahrnehmung einen anderen als den zunächst zuständigen Beamten zu beauftragen (Substitution) (§ 145 I GVG).


  • Rolle

    • Die Staatsanwaltschaft ist ein der Justiz zugeordnetes Organ der Rechtspflege.

    • Aber: Die Staatsanwaltschaft über keine rechtsprechende Gewalt aus.

      • Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut (Art. 92 GG).

      • Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen (§ 151 S. 1 GVG).

      • Richterliche Unabhängigkeit <—> Weisungsgebundenheit des Staatsanwalts (§§ 146, 147 GVG)

    • Die Staatsanwaltschaft ist Teil der Exekutive.

  • Aufgaben

    • Wahrnehmung des staatlichen Strafanspruchs

    • Erkenntnisverfahren

      • Ermittlungsbehörde (Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren [„Herrin des Ermittlungsverfahrens“], Abgrenzung: Verfahrensherrschaft des Gerichts im Zwischen- und Hauptverfahren)

      • Anklagebehörde (§ 152 I StPO)

      • Verfahrensbeteilige im gerichtlichen Verfahren

    • Vollstreckungsverfahren

      • Vollstreckungsbehörde (Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren)


Gang des Strafverfahrens, Prozessmaximen

  • Gang des Strafverfahrens

    • Erkenntnisverfahren: Rechtskräftige Entscheidung über die Strafbarkeit einer Person

      Anfangsverdacht (§ 152 II StPO)

      Ermittlungsverfahren (§§ 151–177 StPO)

      StA („Herrin des Verfahrens“) prüft (§ 160 StPO), ob gegen den Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht besteht

      Anklageerhebung (§ 170 I StPO)

      Einstellung (§ 170 II StPO)

      Zwischenverfahren (§§ 198–211 StPO)

      Gericht prüft, ob der hinreichende Tatverdacht gegen den Angeschuldigten tatsächlich besteht und somit das Hauptverfahren zu eröffnen ist (§ 199 I StPO)

      Eröffnungsbeschluss (§§ 203, 207 StPO)

      Ablehnung der Eröffnung (§ 204 StPO) oder (ggf. vorläufige) Einstellung

      Hauptverfahren (§§ 212–358 StPO)

      Gericht prüft, ob der Angeklagte der Straftat schuldig ist

      Urteil (§ 260 StPO)

      Rechtsmittelverfahren (Teil des Hauptverfahrens): Berufung (§§ 312 ff. StPO), Revision (§§ 333 ff. StPO)

      Rechtskraft

    • Vollstreckungsverfahren (§§ 449–463e StPO): Durchführung der (Geld- oder Freiheits-) Strafe

  • Prozessmaximen

    • Offizialmaxime

      • Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen (§ 152 I StPO). Die Staatsanwaltschaft ist Anklagebehörde.

      • Kurz: Strafverfolgung durch den Staat, nicht durch Private

      • Durchbrechungen

        • Antragsdelikte: Bei absoluten Antragsdelikten (z.B. §§ 123, 185, 186, 187 StGB) ist ein Strafantrag zwingend. Bei relativen Antragsdelikten (z.B. §§ 223, 229, 303 StGB) kann die Staatsanwaltschaft den fehlenden Strafantrag ersetzen, indem sei ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

        • Ermächtigungsdelikte: Die Strafverfolgung ist an die Ermächtigung eines bestimmten politischen Organs gebunden (z.B. §§ 90 IV, 353b StGB).

        • Privatklagedelikte: Die Strafverfolgung durch den Verletzten um Wege der Privatklage erfolgen (§ 374 StPO). Eine Anklage wird von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO).

    • Legalitätsgrundsatz

      • Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (§ 152 II StPO).

      • Kurz: Ermittlungs- und Klagepflicht der Staatsanwaltschaft

      • Prozessuale Absicherung: Klageerzwingungsverfahren (§§ 172 ff. StPO)

      • Materiellrechtliche Absicherung: Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB)

      • Durchbrechung durch das Opportunitätsprinzip: Absehen von der Verfolgung (§§ 153 ff. StPO)

    • Untersuchungsgrundsatz

      • Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Erforschung des Sachverhalts (§ 160 I StPO) und zur Ermittlung auch entlastender Umstände (§ 160 II StPO, „objektivste Behörde der Welt“)

      • Pflicht des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit von Amts wegen (§ 244 II StPO)

    • Anklagegrundsatz

      • Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt (§ 151 StPO).

        • Trennung von Ankläger und Richter (Vier-Augen-Prinzip, früher Inquisitionsverfahren)

      • Die gerichtliche Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen (§ 155 I StPO). Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt (§ 264 I StPO).

        • Bindung des Gerichts an die in der Anklage bezeichnete Tat

        • Umgrenzung des Prozessgegenstandes durch die Anklage

      • Änderungen der Anklage

        • Zulässig innerhalb der Grenzen des § 265 StPO

        • Unzulässig, wenn „Nämlichkeit der Tat“ nicht mehr gewahrt ist (es also plötzlich um eine ganz andere Tat geht), Erforderlichkeit der Nachtragsanklage (§ 266 StPO)

    • Beschleunigungsgrundsatz

    • Öffentlichkeitsgrundsatz

    • Unmittelbarkeitsgrundsatz

    • Mündlichkeitsgrundsatz

    • Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

    • Grundsatz des fairen Verfahrens („fair trail“)

    • Unschuldsvermutung

    • Anspruch auf rechtliches Gehör

    • Selbstbelastungsfreiheit „nemo tenetur se ipsum accusare“

    • Zweifelssatz „in dubio pro reo”


Beschuldigter

  • Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren

    • Mitwirkungsrechte

      • Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung (§ 230 I StPO)

      • Recht zur Äußerung zu der Beschuldigung (§ 243 V 1 StPO)

      • Beweisantragsrecht (§§ 244 II–VI, 245 StPO)

      • Fragerecht (§ 240 II StPO)

      • Erklärungsrecht zu Beweiserhebungen (§ 257 StPO)

      • Recht zum Schlussvortrag und auf das letzte Wort (§ 258 StPO)

    • Schutzrechte

      • Garantie der Unschuldsvermutung (Art. 6 II EMRK)

      • Recht auf Verteidigung, auch durch Verteidiger (Art. 6 III Buchst. b, c EMRK, § 137 I StPO)

      • Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare)

      • Verbot bestimmter Vernehmungsmethoden (§ 136a StPO)

  • Beschuldigteneigenschaft

    • Eine Person erlangt die Beschuldigteneigenschaft, sobald gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat geführt wird.

    • Voraussetzungen sind

      • ein Anfangsverdacht (Beurteilungsspielraum) und

      • ein subjektiver Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde, der sich objektiv in einem Willensakt manifestiert.

  • Vernehmung des Beschuldigten

    • Belehrungspflicht und Schweigerecht (§ 136 StPO)

    • Verbotene Vernehmungsmethoden, Beweisverwertungsverbote (§ 136a StPO)

  • Begriffe

    • Beschuldiger (Oberbegriff) ist derjenige, gegen den ein Ermittlungsverfahren betrieben wird.

    • Angeschuldigter ist der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist (§ 157 Hs. 1 StPO).

    • Angeklagter ist der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist (§ 157 Hs. 2 StPO).

    • Verurteilter bzw. Freigesprochener ist derjenige, gegen den in einem rechtskräftigen Urteil auf Strafe bzw. Freispruch entschieden wurde.


Anklageschrift

  • Funktionen der Anklageschrift

    • Informationsfunktion: Unterrichtung des Angeschuldigten über den gegen ihn erhobenen Vorwurf

    • Umgrenzungsfunktion: Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes (= prozessuale Tat)

      Aber: Eine Anklageschrift kann mehrere prozessuale Taten enthalten.

  • Inhalt der Anklageschrift

    • § 200 I StPO: Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen ist nicht deren vollständige Anschrift, sondern nur deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben.

    • § 200 II StPO: In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.

  • Aufbau der Anklageschrift

    Aufbau der Anklageschrift im Überblick

    1. Kopf der Anklageschrift

      • Anklagebehörde (Staatsanwaltschaft …) und Aktenzeichen (links)

      • Adressat (An das zuständige Gericht und Spruchkörper) (links)

      • Ort und Datum der Anklageschrift (rechts)

      • Ggf. „HAFT!“ mit Haftprüfungstermin, „Jugendlicher“ oder „Heranwachsender“ (rechts)

      • Überschrift „Anklageschrift“ (mittig)

    2. Anklagesatz („Herzstück“ der Anklageschrift)

      • Angaben zur Person des Angeschuldigten

      • Zeit und Ort der Tatbegehung

      • Gesetzliche Merkmale der Straftat (Abstrakter Anklagesatz, sog. Abstraktum)

      • Tat, die dem Angeschuldigten zur Last gelegt wird (Konkreter Anklagesatz, sog. Konkretum)

      • Anzuwendende Strafvorschriften

      • Ggf. Strafantrag oder besonderes öffentliches Interesse

    3. Beweismittel

    4. Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen

    5. Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 199 II 1 StPO), ggf. Antrag auf Fortdauer der Untersuchungshaft (§ 207 IV StPO)

    6. Unterschrift

    • Besonderheiten im Abstraktum

      • Bei Mittätern

        • „werden angeklagt,

          am … in …

          durch zwei selbständige Handlungen

          jeweils gemeinschaftlich handelnd

          1.       …

          2.       …“

        • „werden angeklagt,

          am … in …

          durch drei selbständige Handlungen

          I.        gemeinschaftlich

          1.       …

          2.      …

          II.      der Angeschuldigte …

      • Bei Mittäterschaft mit gesondert Verfolgtem

        • „wird angeklagt,

          am … in …

          gemeinschaftlich mit dem gesondert Verfolgten …“

      • Bei mittelbarer Täterschaft

        • „durch einen anderen, nämlich …, … zu haben.“

      • Bei Täter und Anstifter

        • „werden angeklagt,

          am … in …

          durch zwei selbständige Handlungen

          1.       Name des Haupttäters

          … zu haben

          2.       Name des Anstifters

          einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtwidriger Tat, … (Bezeichnung des Straftatbestands), bestimmt zu haben.“

      • Bei Täter und Gehilfe

        • „werden angeklagt,

          am … in …

          durch zwei selbständige Handlungen

          1.       Name des Haupttäters

          … zu haben

          2.       Name des Gehilfen

          einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtwidriger Tat, … (Bezeichnung des Straftatbestands), Hilfe geleistet zu haben.“

      • Bei Unterlassen

        • „durch Unterlassen … zu haben.“

      • Bei Versuch

        • „versucht zu haben, …“

      • Bei Tatbeständen, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig verwirklicht werden können

        • „vorsätzlich … zu haben.“

        • „fahrlässig … zu haben.“

    • Konkretum

      • Zeitform: Präteritum

      • Die Anklageschrift muss klar, übersichtlich und vor allem für den Angeschuldigten verständlich sein (Nr. 110 I RiStBV).

      • Der im Konkretum beschriebene Sachverhalt muss „subsumtionsfähig“ sein. Auch subjektive Tatbestandsmerkmale müssen durch innere Tatsachen belegt werden.

        • Falsch: „Der Angeschuldigte handelte aus Habgier.“ (reine Rechtsbehauptung)

        • Richtig: „Der Angeschuldigte handelte in der Erwartung, nach dem Tod des O als dessen gesetzlicher Erbe in den Genuss der Erbschaft zu gelangen.“

      • Zusatz bei §§ 69, 69a StGB: „Hierdurch hat sich der Angeschuldigte als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr erwiesen.“

  • Mängel der Anklageschrift

    • Mängel der Umgrenzungsfunktion sind erheblich.

      • Grund: Ist der Verfahrensgegenstand nicht hinreichend klar, kann das Gericht diesen Fehler nicht selbst beheben (Anklagegrundsatz).

      • Lösung: Rückgabe und Neueinreichung der Anklageschrift (ggf. auch Auslegung des Anklagesatzes unter Rückgriff auf wesentliches Ergebnis der Ermittlungen möglich)

      • Bei Eröffnung des Hauptverfahrens trotz fehlender Umgrenzung liegt ein Verfahrenshindernis vor, welches in der Revision zur Aufhebung führt.

    • Mängel der Informationsfunktion sind unschädlich.

      • Sie berühren den Anklagegrundsatz nicht. Gleichwohl erfolgt regelmäßig eine Rückgabe an die Staatsanwaltschaft zur Mängelbeseitigung.

      • z.B. Nennung falscher Strafvorschriften, Fehlen der gesetzlichen Merkmale der Straftat, falscher Aufbau der Anklage


Beweisverbote

  • Grundlagen

    • Ziel: Erforschung des wahren Sachverhalts

    • Problem: Keine Aufklärung „um jeden Preis“, Konflikt mit anderen Prinzipien des (Verfassungs-)Rechts (z.B. Schweigerecht des Beschuldigten)

    • Lösung: Beschränkung der Befugnis zur Ermittlung der Wahrheit durch Beweiserhebungsverbote und Beweisverwertungsverbote

  • Beweiserhebungsverbote

    • Beweisthemaverbot („Was“)

      • Beweisthemenverbote verbieten, bestimmte Tatsachen überhaupt zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen.

      • z.B. getilgte oder tilgungsreife Vorstrafen („vorgehalten“, § 51 I BZRG)

    • Beweismittelverbot („Womit“)

      • Beweismittelverbot verbieten, bestimmte Beweismittel zur Beweisführung heranzuziehen.

      • z.B. Zeuge bei berechtigter Zeugnisverweigerung (§§ 52 f. StPO) oder Auskunftsverweigerung (§ 55 StPO), Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung („darf nicht verlesen werden“, § 252 StPO)

    • Beweismethodenverbot („Wie“)

      • Beweismethodenverbote verbieten bestimmte Methoden/ Maßnahmen zur Beweisgewinnung.

      • z.B. verbotene Vernehmungsmethoden bei dem Beschuldigten ohne Rücksicht auf dessen Einwilligung (§ 136a StPO) und entsprechend bei Zeugen (§ 69 III StPO)

  • Beweisverwertungsverbote

    Prüfungsschema (grob):

    1. Gesetzliches Beweisverwertungsverbot

    2. Unselbständiges Beweisverwertungsverbot aus einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften

    3. Selbständiges Beweisverwertungsverbot aus dem Grundgesetz

    Prüfungsschema (fein):

    1. Liegt ein gesetzliches Beweisverwertungsverbot vor?

    2. Wurde gegen eine Verfahrensvorschrift verstoßen?

      a) Ausgangspunkt: Nicht jeder Verfahrensverstoß führt zur Unverwertbarkeit der hieraus gewonnenen Beweise (keine „fruit of the poisonous tree”-Doktrin).

      b) Betroffensein (auch) des Rechtskreises der Beschuldigten (Rechtskreistheorie)

      c) Abwägung zwischen Aufklärungsinteresse der Allgemeinheit und Individualinteresse des Beschuldigten im Einzelfall (Abwägungslehre)

    3. Verstößt die Verwertung des Beweismittels gegen Grundrechte des Beschuldigten?

      a) Verbot bei Eingriff in den unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung (Art. 2 I i.V.m. 1 I GG)

      b) Außerhalb dieses Kernbereichs Abwägung

    • Gesetzliche Beweisverwertungsverbote

    • Unselbständige Beweisverwertungsverbote

    • Selbständige Beweisverwertungsverbote

    • Keine Fernwirkung, Abgrenzung zur Fortwirkung

    • Qualifizierte Belehrung

    • Widerspruchslösung



Author

Amelie V.

Informationen

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