Gutachtenstil
Obersatz -> Definition -> Subsumtion -> Ergebnis
Bearbeitung erfolgt immer in der gleichen Reihenfolge
Verhältnismäßigkeit zu Prüfende Punkte
Legitimer Zweck
Legitim sind solche Zwecke, die nicht verfassungswidrig sind
Geeignetheit
Ist die Maßnahme zweckfördend?
Erforderlichkeit
Gibt es ein milderes (gleich geeignetes!) Mittel?
Angemessenheit
Welches Grundrecht überwiegt im Einzelfall? -> Abwägung
Wann muss Verhältnismäßigkeit geprüft werden?
IMMER bei Grundrechtseingriffen
Wenn eine Norm ein Grundrecht einschränkt (z. B. Art. 12 GG)
IMMER bei Ermessen der Behörde
Wenn im Gesetz steht:
„kann“
„ist befugt“
wenn man prüft:
„liegt ein Gewerbe vor?“
„ist das Handwerk zulassungspflichtig?“
Prüfungsschema Handeln einer Behörde
I. Ermächtigungsgrundlage
II. Formelle Rechtmäßigkeit
• Zuständigkeit
• Verfahren
• Form
III. Materielle Rechtmäßigkeit
• Tatbestandsvoraussetzungen
• Rechtsfolge – Ermessen?
IV. Ergebnis
I. Ermächtigungssgrundlagen zur Untersagung wirtschaftlicher Tätigkeit
Einfaches Gewerbe? -> § 35 Abs. 1 S. 1 GewO
Gaststätte? -> § 15 Abs. 2 GastG
Handwerk? -> § 16 Abs. 3 S. 1 HwO
Alles basiert auf Art 20 Abs 3 GG
Zu Prüfen ist, ob eine taugliche Ermächtigungsgrundlage vorliegt.
Zuständigkeit:
Gewerbe: § 35 Abs. 7 GewO
Gaststätte: GastG -
Handwerk: § 16 Abs. 3 S. 1 HwO
Verfahren:
Gewerbe: § 35 Abs. 4 GewO
§ 28 VwVfG
Gaststätte: § 28 VwVfG
Handwerk: § 28 VwVfG
§ 16 Abs. 3 S. 2 HwO
Form:
Gewerbe: § 37, § 39 VwVfG
Gaststätte: § 37, § 39 VwVfG
Handwerk: § 37, § 39 VwVfG
1. Tatbestandsvoraussetzungen
Frage: Liegt der gesetzliche Tatbestand vor?
2. Rechtsfolge – Ermessen
Frage: Durfte die Behörde so handeln?
Ermessensnichtgebrauch
− wenn die Behörde von ihrem Ermessen gar keinen Gebrauch macht
− etwa aus Nachlässigkeit oder weil sie irrtümlich annimmt, sie sei zum (Nicht-) Handeln verpflichtet
Ermessensfehlgebrauch
− wenn sich die Behörde nicht ausschließlich vom Zweck der Ermessensvorschrift leiten lässt oder wenn sie die gesetzlichen Zielvorstellungen nicht beachtet
− Beispiel: Geldstrafe für Falschparken, weil die Staatskassen so leer sind
Ermessensüberschreitung
− wenn Behörde eine nicht mehr im Rahmen der Ermessensvorschrift liegende Rechtsfolge wählt
− Beispiel: Strafe für Falschparken 100 €, zulässig aber nur zwischen 10 €–30 €
Zuletzt geändertvor 8 Tagen