Oberste Bildungsziele
Art. 131 BV und Art 1 BayEUG
• Achtung vor der Würde des Menschen und der
Gleichberechtigung von Männern und Frauen
• Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl,
Verantwortungsfreudigkeit
• Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute
und Schöne und Verantwortungsbewusstsein für Natur und
Umwelt
• Erziehung im Geist der Demokratie, in der Liebe zur
bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinne
der Völkerversöhnung
Oberste Bildungsziele - Verstoß
Art. 1 Abs. 1 bindet unmittelbar den Lehrer. Verstößt ein
Lehrer gegen die sich hieraus ergebenden Pflichten, indem er
bei der Unterrichtsgestaltung auf die Bildungsziele entweder
nicht eingeht oder gar gegen sie zu wirken versucht, so kann
gegen ihn disziplinarrechtlich vorgegangen werden; auf das
Recht der freien Meinungsäußerung kann er sich nicht
berufen!
Aufgaben der Schule
Art. 2 BayEUG
Fachkompetenz entwickeln (Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln)
Sozialkompetenz entwickeln (selbstständiges Urteilen und eigenverantwortliches Handeln fördern)
Sonderpäd. Förderung als Aufgabe aller Schulen
Vertrauensvolle Zsmarbeit mit allen Beteiligten
Öffnung der Schulen gegenüber ihrem Umfeld (In Verbindung mit Betrieben)
Lehrpläne
Art. 45 BayEUG
Lehrpläne werden vom KM herausgegeben und sind die Grundlage des Unterrichts
LP sind hinsichtlich der Lernziele und Lerninhalte verbindlich
Moderne LP sind sehr offen formuliert -> Mehr Konkretisierung der Inhalte und Absprache
Stundentafeln
verbindlich
Beziechnung und Verbindlichkeit der Fächer (Pflichtfach, Wahlpflichtfach, Wahlfach)
Mindest und Höchstsumme der Stunden pro Woche
Zahl der US pro Fach pro Woche
Sonderfall:
Nur die Rahmendaten der Stundentafeln der Berufsschule stehen in der
Schulordnung, die Details sind im Lehrplan oder im gesonderten KMS
geregelt.
Bekanntmachung für alle Schulen
Bekanntmachungen für alle Schulen
• KMBek zur Pflege der deutschen Sprache
• KMBek zur Umweltbildung
• KMBek zur Medienbildung
• KMBek zur Suchtprävention
• GemBek zur Verbesserung der Zusammenarbeit bei der
Verhütung der Jugendkriminalität
Schulen in Bayern nach Trägern
Unterschiede bei Privatschulen
Öffentliche Schulen
Arten von Beruflichen Schulen
Berufsschule Art. 11 BayEUG
• einzige Pflichtschule der beruflichen Schulen
• berufliche und allgemeine Bildung und Erziehung in Abstimmung mit der betrieblichen Berufsausbildung oder
Berufstätigkeit
• Vermittlung fachtheoretischer Kenntnisse und Vertiefung fachpraktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
• Fachstufenklassen (Jahrgangsstufen 10 bis 13) sowie Klassen der Berufsvorbereitung und der Berufsintegration
Unterrichtsorganisation Art 5 BSO
Vollzeitunterricht
Sonderform
Beschulung von Schülern mit erhöhtem Sprachförderungsbedarf
S. 15 / u
• im Berufsintegrationsvorklasse (BIK/V)
• in der Berufsintegrationsklasse (BIK)
• In der Deutschklasse an Berufsschulen (DK-BS)
Berufsschulabschluss Art. 17 & 18 BSO
Berufsschule Plus BS +
Art 12 BSO
Seit dem Schuljahr 2013/14 gibt es an mehreren bayerischen Standorten ein
neues Angebot, das eine schulische Weiterqualifizierung bereits während der
Ausbildung ermöglicht und in drei Jahren mit der Berufsausbildung zur
Fachhochschulreife führt.
► Zusatzunterricht außerhalb des regulären Berufsschulunterrichts
► außerhalb der Arbeitszeit des Ausbildungsbetriebs
► führt zum Erwerb der Fachhochschulreife, wenn
nach drei Jahren eine „Ergänzungsprüfung“ in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik abgelegt.
Berufsausbildung + Berufsschule erfolgreich + Ergänzungsprüfung in allen 3 Prüfungsfächern bestanden = Fachhochschulreife (bundesweite!).
Die Doppelqualifizierung „BS+“ gilt als freiwilliges Wahlangebot, Voraussetzung:
mindestens 2-jährige betriebl. Erstausbildung u. Besuch der Berufsschule
über einen mittleren Schulabschluss mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,5 in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik oder über die Vorrückungserlaubnis in der Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums verfügen.
Abschlüsse Berufsfachschule
Wirtschaftsschule
Art. 14 BayEUG
Fachschule Art 15 BayEUG
Schule für berufliche Fortbildung
Staatlich geregelter Abschluss z.B. staatl. geprüfter Techniker
Erwerb mittlerer Schulabschluss (Fachschulreife), bei besonderer Prüfung Fachhochschulreife
z.B. Fachschulen für Hotel- und Gaststättengewerbe
Fachakademien Art. 18 BayEUG
schule für berufliche Fortbildung
Staatl. geregelter Abschluss z.B. staatl. geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin / Medizintechnikerin
mit besonderer Prüfung auch eingeschränlte Fachhochschulereife oder fachgebundene Hochschulreife
z.B. Fachakademie für Augenoptik
FOS
Art 16 BayEUG
• führt in zwei Jahren zu Fachhochschulreife
• berufs- bzw. studienvorbereitende berufliche Schule
• mit Erweiterung auf drei Jahre zur
Verleihung der (fachgebundenen/allgemeinen) Hochschulreife
• Fachrichtungen:
Agrarwirtschaft, Gestaltung, Sozialwesen, Technik,
Wirtschaft/Verwaltung/Rechtspflege, Gesundheit,
internationale Wirtschaft
BOS
Art. 16 BayEUG
Berufsoberschule
• führt in Jahrgangsstufe 12 zur Fachhochschulreife, in Jgst.
13 zur fachgebundenen Hochschulreife, nach Zusatzprüfung
zur allgemeinen Hochschulreife
Vorkurs oder Vorklasse möglich
Agrarwirtschaft, Sozialwesen, Technik, Wirtschaft,
Gesundheit und internationale Wirtschaft
Mittlerer Schulabschluss
• Mittelschule (M10, 9+2 oder Quabi)
• Realschule
• Gymnasium (mit erfolgreicher 10. Klasse)
• Wirtschaftsschule
• Berufsschule (mittlerer beruflicher
Schulabschluss)
• Berufsfachschule (mittlerer beruflicher
• Fachschule (Fachschulreife
Fachhochschulreife
• Fachoberschulen
• Berufsoberschulen
• Fachschulen
• Fachakademien
• Berufsfachschulen für Assistenten für Hotel- und
Tourismusmanagement
• Berufsfachschulen für Pflegeberufe im Schulversuch zur Erprobung
der Doppelqualifizierung Berufsausbildung und Fachhochschulreife
• Berufsschulen im Schulversuch "Berufsschule Plus (BS+)„ oder DBFH
• im Telekolleg
Schulaufsicht
Art 7 Abs 1 GG
Zur Schulaufsicht gehören alle Maßnahmen des Staates zur
Organisation, Planung, Leitung und Kontrolle sowie Qualitätssicherung des Schulwesens.
• Fachaufsicht
über Unterrichtsinhalte und Unterrichtsdurchführung (Methoden)
• Rechtsaufsicht
über die Einhaltung der Bestimmungen im Schulbetrieb beim
Aufwandsträger und bei Privatschulen
• Dienstaufsicht
über das dienstliche Verhalten und die Ausübung des Disziplinarrechts
Behörden der Schulaufsicht an beruflichen Schulen
Art 114 BayEUG
Aufsichtspflicht
Abgeben Personensorge von Erziehungsberechtigten an die LK
Jede LK ist verpflichtet bei der Wahrnehmung der AFP mitzuwirken
Ziel und Inhatl ist es, SuS vor Schaden zu bewahren
Umfang der Aufsichtspflicht Art 5 LDO und Art. 22 BaySCHO
Personeller Umfang:
Bezieht sich auf minderjährige aber auch volljährige Schüler -> Fürsorge und Schutzpflicht
bei volljährigen reicht Belehrung über mögliche Gefahren aus
Jede LK für die SuS die sie im unterricht hat - erforderlich allen gegenüber
Zeitlicher Umfang:
Im Unterricht
eine angemessen Zeit vorher und nachher (Spätestens Stundenbeginn, erforderlichenfalls bis zum Weggang der SuS)
in Pausen und Zwischenstunden, bei Schulveranstaltungen
Örtlicher Umfang:
Auf dem Schulgelände
Schulischen Veranstaltungen, auf dem Weg zu dieser Veranstaltung und zurück wenn diese mit der LK zurückgelegt werden müssen
!! WEnn SuS ohne Erlaubnis den Ort der Aufsichtsführung verlassen erlischt die Aufsichtspflicht, wenn LK alles Zumutbare unternomment hat um das zu verhindern. Bei beuschen im unterricht sollte die LK anwesend sein!!
Grundsätze der Aufsichtspflicht
kontinuierlich (das Gefühl der ständigen Anwesenheit. … aus diesem Grundsatz ergibt sich die Verpflichtung, bei der Aufsicht auf dem Schulhof und bei Unterrichtsgängen häufiger den Standort zu wechseln und die Aufmerksamkeit auf die Aufsicht zu richten und nicht auf intensive Gespräche mit Kollegen oder Schülern!
präventiv (Mögliche Gefahren frühzeitig erkennen)
Aktiv (geeignete Maßnahmen für den Fall treffen, dass Ermahnungen nicht beachtet und Verbote übertreten werden)
Organisation der Aufsichtspflicht
• Zuständig für die Organisation (Zahl der Aufsichten,
Einteilung, Dauer) der Aufsicht ist der Schulleiter.
• Beachten Sie bitte bei verschiedenen
Schulveranstaltungen (z. B. Studienfahrten, internationaler
Schüleraustausch, Schulskikursen) die dafür getroffenen
Regelungen der jeweiligen Bekanntmachungen, z . B.
hinsichtlich der Begleitpersonen, des
Jugendschutzes, des Verbots der privaten Pkw-
Nutzung usw.
Missachtung der Aufsichtsregelungen
• Stellt ein Schüler durch sein Verhalten das Gelingen
einer Lehrfahrt in Frage, kann er vorzeitig auf Kosten
der Eltern zurückgeschickt werden, wenn dies unter
sicheren Umständen möglich ist, andere Maßnahmen
unzweckmäßig sind und die Erziehungsberechtigten
verständigt wurden.
Haftpflicht
Personenschäden bei SuS
Nur Ansprüche gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (KUVB) -> kann gegen LK Regressanspruch erheben bei grob fahrlässigem verhalten
!Doku auf Unfallmeldung in 3 Tagen!
bei dritten Personen und Sachschäden
Entstehen Dritten durch eine Aufsichtspflichtverletzung einer
Lehrkraft Schäden, entstehen zunächst nur Ansprüche gegen den Dienstherrn der Lehrkraft, nicht gegen die Lehrkraft selbst.
Pädagogische Freiheit
Maßnahme greift gerade nicht in die pädagogische Freiheit ein,
denn der Lehrkraft wird nicht vorgeschrieben, wie sie den
Unterricht konkret gestalten soll, noch werden Unterrichtsinhalte
vorgegeben (lediglich eine rein verwaltungs- bzw. ablauftechnisch zu sehende Anweisung).
Medien im Unterricht
Unterrichtsvorbereitung: Alles
Einsatz: Nur Medien erlaubt die für den Unterricht zugelassen sind und Urheberrechtsbestimmungen entsprechen
zugelassene Lernmittelfreie Lehrbücher (vom Aufwandsträger beschafft und an die Schüler geliehen) und Arbeitshefte sind im Verzeichnis für zugelassene Lernmittel KMBeK veröffentlicht
Bücher für BS und BFS
• Zulassungsverfahren nur noch für Lernmittel (Schul-
bücher und Arbeitshefte) in den Fächern Deutsch, Sozial-
kunde, Ethik, Religionslehre (Art. 51 BayEUG)
• Verzicht auf das Zulassungsverfahren für alle fachlichen Bücher, sofern es für diesen Unterricht Rahmenlehrpläne der KMK gibt
• Beschaffung aller fachlichen Bücher durch Lehrerkonferenz bzw. Lehr- und Lernmittelausschuss (in Abstimmung mit Berufsschulbeirat) auch ohne Zulassung
(Art. 51 BayEUG, § 7 BaySchO)
Unterricht mit Medien KMBEK
Unterricht mit Medien – KMBek vom 24. Oktober 2012
• Lehrkraft entscheidet über Einsatz von audiovisuellen Medien in eigener Verantwortung unter Beachtung der geltenden Regelungen;
• Medien müssen der Erreichung der Lernziele dienen und dürfen nicht zum Ersatz zulassungspflichtiger Lernmittel
führen;
• Bei Medien in mebis, der Landeszentrale für politische
Bildungsarbeit, des Schulfunks u. Ä. kann die Eignung vorausgesetzt werden.
Unzulässige Medien
• wenn ihr Inhalt nicht den verfassungsmäßigen
Bildungszielen1 entspricht und sie nicht zur Lehrplanerfüllung beitragen,
• wenn sie gegen Gesetze oder Jugendschutzbestimmungen
verstoßen.
Lehr- und Lernmittelauschuss
Art 7 BaySchO und Art 10 BFSO
Lehr- und Lernmittelausschuss
Teilnehmer:
1. Schulleiter (Vorsitzender),
2. für jedes an der Schule unterrichtete Pflichtfach der Fach-
betreuer oder ein dafür von der Lehrerkonferenz gewählter
Vertreter (mit Lehrbefähigung für das entsprechende Fach)
Aufgabe:
Entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushalts-
mittel über die Einführung zugelassener Lernmittel und neuer Lehrmittel
Recht auf Beteiligung am Schulleben
Art 56, 63, 84 BayEUG, Art 8 - 11 BayScho
• Beteiligung am Unterricht
• Beteiligung an Schulveranstaltungen
• Beschwerderecht gegenüber Lehrkräften, Schulleiter, Schulforum oder Berufsschulbeirat
• Meinungsfreiheit (sachlicher Zusammenhang, keine politische Werbung, Anspruch auf Toleranz)
• Recht auf plakative Meinungsäußerung, sofern Schulfrieden nicht gestört wir
Schülerzeitung
• kein Presseerzeugnis, sondern Einrichtung der Schule (Verantwortung der Schule!!! = SL)
• faire Berichterstattung
• Rücksicht auf Bildungs-/Erziehungsauftrag
• Ausgabe wird vom Schulleiter (Schulforum, Berufsschulbeirat)
kontrolliert; ggf. verboten
• Presseerzeugnis, dann gilt Presserecht und Haftung daraus
• Schüler und Eltern sind über Wahlmöglichkeit und deren Folgen zu informieren
• Ausgabe wird – vor dem Druckbeginn – vom Schulleiter kontrolliert
• faire Berichterstattung gilt auch hier
• Verteilung auf dem Schulgelände kann vom
Schulleiter verboten werden
SMV
Aufgaben
- Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen
- Übernahme von Ordnungsaufgaben
- Wahrnehmung schulischer Interessen
- Mithilfe bei Konfliktlösung
SMV, Elternbeirat, Berufsschulbeirat, Schulforum
Hier ist eine übersichtliche Darstellung bezogen auf Bayern:
Klassensprecher aller Klassen
Schülersprecher (meist 3)
ggf. Verbindungslehrkräfte
Klassensprecher werden von der jeweiligen Klasse gewählt
Schülersprecher werden von den Klassensprechern (oder allen Schülern, je nach Schule) gewählt
Verbindungslehrer werden von den Schülern gewählt
Vertretung der Interessen der Schüler
Mitgestaltung des Schullebens (z. B. Projekte, Aktionen)
Teilnahme an schulischen Gremien (z. B. Schulforum)
Vermittlung zwischen Schülern und Lehrern
Gewählte Elternvertreter einer Schule
Anzahl abhängig von der Schulgröße
Wahl durch die Eltern (meist bei einem Elternabend zu Schuljahresbeginn)
Amtszeit in Bayern: in der Regel 2 Jahre
Vertretung der Interessen der Eltern
Mitwirkung bei wichtigen schulischen Entscheidungen
Unterstützung der Schule (z. B. bei Veranstaltungen)
Informationsaustausch zwischen Eltern und Schule
Vertreter der:
Lehrkräfte
Schüler
Arbeitgeber
Arbeitnehmer (z. B. Gewerkschaften)
Schulleitung wirkt mit
Mitglieder werden entsendet oder berufen (nicht klassisch gewählt)
Beteiligung von Kammern (z. B. IHK, HWK) und Betrieben
Beratung der Schule in beruflichen und organisatorischen Fragen
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Ausbildungsbetrieben
Anpassung der Ausbildung an wirtschaftliche Anforderungen
Schulleitung
Lehrervertreter
Schülervertreter (SMV)
Elternvertreter (Elternbeirat)
➡️ Alle Gruppen sind gleichberechtigt vertreten
Mitglieder werden aus den jeweiligen Gruppen entsandt:
Lehrer durch Lehrerkonferenz
Schüler durch SMV
Eltern durch Elternbeirat
Beratung und Entscheidung bei wichtigen schulischen Angelegenheiten, z. B.:
Hausordnung
Schulentwicklung
Pausenregelungen
Veranstaltungen
Vermittlungsfunktion bei Konflikten innerhalb der Schulgemeinschaft
Rechtsquellen des Beamtenrechts
Grundsätze des Berufsbeamtentums
Voraussetzungen des Beamtenverhältnis
• Deutscher im Sinn des GG ist oder die Staats-
angehörigkeit eines Lands der EU besitzt
• Dienstfähigkeit, d.h. geistige und körperliche Eignung besitzt
• Charakterliche Eignung, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
• Gewähr für jederzeitiges Eintreten für freiheitlich-demokratische Grundordnung
• vorgeschriebene (Laufbahn-)Vorbildung
• noch nicht 45 Jahre alt (grundsätzlich die Vollendung des 45. Lebensjahres bei Beginn der Verbeamtung auf Widerruf, wenn daran unmittelbar die Verbeamtung auf Probe anschließt
Beamtenverhältnisse
Beamtenverhältnis auf Widerruf
im Vorbereitungsdienst
keine Amts- sondern Dienstbezeichnung z.B. Anwärter, StuRefin
Anwärterbezüge
Auf Probe
Dauer 2 Jahre
Verkürzung auf 1,5 Jahre (1. fünftel Anstellungsprüfun, weniger als fpnf Teilnehmer Platz 1 und 2 und Gesamtnote gut, Über dem Durchschnitt liegende Leistung in Probezeit
Verlängerung auf max 5 Jahre
Auf Lebenszeit:
• Erfüllung aller Voraussetzungen zum Beamtenverhältnis – § 7 BeamtStG
• Erfolgreiche Ableistung 1. des Vorbereitungsdienstes und
2. der Probezeit
Entlassung Beamtenverhältnis auf Probe
• Entlassung aus/nach Probezeit bei
• ► fehlender Bewährung,
• ► fehlender Eignung,
• ► Verhalten, das bei einem Beamten auf
Lebenszeit mit einem förmlichen
Disziplinarverfahren geahndet würde
• ► oder bei Auflösung der Behörde ohne
weitere Beschäftigungsmöglichkeit
Abordnung
• Vorübergehender Einsatz an einer anderen Dienststelle
in einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit
• Zustimmung des Beamten nicht erforderlich, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht
• bei Abordnungen < zwei Jahre auch zumutbare Tätigkeit in anderem Amt (Endgrundgehalt) möglich
• bei Abordnung zu anderem Dienstherrn Zustimmung nur erforderlich, wenn länger als 5 Jahre und anderes Amt oder Laufbahn
Pflichtne einer LK
• Treuepflicht
• Neutralitätspflicht
• Unbestechlichkeit
• Verschwiegenheitspflicht
• Weisungsgebundenheit
• Gemäßigte Residenzpflicht
• Dienstleistungspflicht
• Fortbildungspflicht
• Aufsichtspflicht
• Haftpflicht
• Unterrichtspflichten
Verschwiegenheitspflicht
Ohne Genehmigung durch den Dienstvorgesetzten
darf eine Lehrkraft über die bei dienstlichen Tätigkeiten bekannt gewordenen Angelegenheiten weder gerichtlich noch außergerichtlich Auskunft geben; dies gilt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
• Spannungen und Meinungsverschiedenheiten
innerhalb der Schule müssen vertraulich behandelt
werden.
• Der Beamte darf sich mit seiner Kritik an Miss-Ständen
nicht an die Öffentlichkeit wenden.
• Auskünfte gegenüber Medien dürfen nur durch den
Schulleiter oder einer/n von ihm Beauftragten erfolgen
(Art. 80 BayBG und Art. 57 Abs. 3 BayEUG)
Verschwiegenheitspflicht Ausnahme Betrieb und Erziehungsberechtigte
Ausbildungsbetriebe werden informiert über:
• Fehltage, Beurlaubungen
• Erziehungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen
• deutlichen Abfall der Leistungen
zuständige Stellen werden informiert über:
• die Eintragung der Durchschnittsnote des Abschusszeugnisses im Berufsabschlusszeugnis
§ 25 BSO, Information über Fehltage und Beurlaubungen
Art. 75 BayEUG – Pflichten der Schule
(1) Die Schule ist verpflichtet, die Erziehungsberechtigten möglichst frühzeitig
über wesentliche, die Schülerin oder den Schüler betreffende Vorgänge,
insbesondere ein auffallendes Absinken des Leistungsstands, schriftlich, aber
nicht in elektronischer Form zu unterrichten.
Datenschutz
erarbeitung von Schülerdaten auf privaten Rechnern
Der Einsatz privater Rechner in der Verwaltung zur Erledigung dienstlicher Aufgaben ist
1. im Allgemeinen nicht zulässig und
2. aus Datensicherheitsgründen riskant und deshalb nur in
Ausnahmefällen zugelassen.
Aufgrund einer Besonderheit bei der Aufgabenwahrnehmung ist der Einsatz privater Rechner von Lehrern als ein zulässiger Ausnahmefall anzusehen.
Bei der Erledigung ihrer dienstlichen Aufgaben am privaten Rechner unterliegen die Lehrkräfte denselben Datenschutzbestimmungen, die auch für ihre Schule gelten
Datenschutz 2
Datenrahmen
Es dürfen lediglich Daten jener Schüler verarbeitet werden,
➔ die der bearbeitende Lehrer selbst unterrichtet bzw.
➔ deren Klassenleiter oder Kollegstufenbetreuer er ist.
Art und Umfang der Daten hat sich an den herkömmlich – etwa in einem Notenbuch geführten oder bei der manuellen Zeugniserstellung – benötigten Daten zu orientieren
Name, Vorname // Geschlecht // Geburtsdatum // Klasse, Kurs //
Ausbildungsrichtung bzw. Ausbildungsberuf // Fächer, in denen der Lehrer den Schüler unterrichtet // Leistungen, Noten, Punkteanzahlen in den vom Lehrer erteilten Fächern mit Datum der Notengebung und Art der Leistungserhebung // Zeugnisdaten – insbesondere Noten und Bemerkungen.
Voraussetzungen:
Sicherung des Zugangs gegen Unbefugte
Einhaltung des erlaubten Datenrahmens
Löschung der Daten nach Ablauf der Nutzungsfrist
Die Daten sind nach Ablauf des Schuljahres bzw. des
Zeugnistermins wieder zu löschen!
Erklärung zur Wahrung des Datengeheimnisses
Sicherung der Daten gegen Datenverlust
Zusätzlich zum Amtseid ist eine gesonderte Verpflichtung für die Verar-
beitung von Schülerdaten auf privaten Rechnern der Lehrer nicht erfor-
derlich.
Eine Erinnerung an die Wahrung des Datengeheimnisses und die
Amtspflicht zur Verschwiegenheit kann aber empfehlenswert sein.
Veröffentlichung Jahresbericht und Homepage
• Einwilligung der Erziehungsberechtigten bzw. des volljährigen Schülers bei Abbildung in Jahresbericht oder Homepage – Schuljahresbeginn
• keine Veröffentlichung von Schüler- oder Lehrerlisten in der Homepage zulässig wohl aber im Jahresbericht bei Einhaltung des vorgeschriebenen Datenrahmens
• Namen von Personen mit Funktionen in der Öffentlichkeit dürfen veröffentlicht werden
Weisungsgebundenheit
• Bindung des Beamten an Gesetze, Vorschriften und dienstliche
Anordnungen des Vorgesetzten
• Bei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Anordnung muss die Lehrkraft diese Bedenken unverzüglich dem Vorgesetzten mitteilen
• Besteht der Vorgesetzte auf der Anordnung, muss die Lehrkraft sich an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden
Dienstweg
Gemäßigte Residenzpflicht
Arbeitszeit
Unterrichtspflichtzeit
Fortbildungen
Mindestumpfang: 2 Fortbildungstage innerhalb von vier Jahren
Schulen erfassen ihren Fortbildugnsbedarf und melden ihn den Anbietern -> nachfrageorientiert
Betriebspraktikum
• Umfang: mindestens acht volle Arbeitstage,
• Form: Blockpraktikum, Einzeltagespraktikum,
Mischformen möglich, innerhalb von 12 Monaten
• Lage:
- grundsätzlich an
unterrichtsfreien Tagen
und in den Ferien, bis zu vier
Tage in Unterrichtszeit (Ausnahme)
- nur ganze Arbeitstage
zählen
Schulpflicht
Beurlaubung
Nach § 20 BaySchO und § 11 BSO
können Schüler auf schriftlichen Antrag von ihnen selber oder
vom Arbeitgeber für besondere Maßnahmen beurlaubt werden!
Beispielsweise für:
➢ Prüfungen nach dem BIBB
➢ Schulungen der Jugendvertretung bzw. Betriebsrat
➢ Teilnahme an ÜLU Kursen
Aufbewahrung Aufschreibungen
§3 LDO
6) 1Über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler führt die
Lehrkraft Aufschreibungen, die beim Ausscheiden oder bei längerer
Dienstverhinderung der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur
Weitergabe an die Nachfolgerin oder den Nachfolger oder die
Vertretungslehrkraft zugänglich zu machen sind.
2Unbeschadet der Verpflichtung zur Eintragung der
Leistungsbewertungen in den Notenbogen hat die Lehrkraft ihre
Aufschreibungen mindestens ein Jahr nach Ablauf des Schuljahres
aufzubewahren.
3Auf Anforderung hat sie der Schulleiterin oder dem Schulleiter Einsicht
in die Aufschreibungen zu gewähren, diese zu erläutern oder zu
übergeben.
LEhrfahrt / Lehrgang
1. Lehrwanderung
• Schulische Veranstaltung, die nicht länger als einen Tag dauern darf. Übernachtungen sind nicht erlaubt.
• Ziele: Schüler mit näherer Heimat vertraut machen; Erziehung zu Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt. (Art.
131 bayer. Verfassung: „Liebe zur bayerischen Heimat“)
• Genehmigung durch die Schulleitung
2. Lehrfahrt
• Schulische Veranstaltung, über mehrere Tage Ziele: Bildungsveranstaltung um die Schüler über die nähere Umgebung
• hinaus an politische, wirtschaftliche, naturkundliche, kulturelle oder historisch bedeutsame Stätten im In- und Ausland
heranzuführen. Genehmigung durch die Schulleitung
3. Unterrichtsgang
• Man verlässt den Lernort Schule für eine kürzere Zeitdauer um sich an Ort und Stelle mit dem Realobjekt zu beschäftigen
• (z. B. Betriebsbesichtigung bzw. -erkundung mit ausgewiesenem Lehrziel, Besuch einer Bibliothek) Dauer: einzelne Unterrichtsstunden (kein ganzer Tag)
Bei Lehrwanderungen ab der 11. Klasse genügt eine Lehrkraft. (Es ist zu empfehlen immer zwei Lehrkräfte)
Bei Klassenfahrten müssen dem Geschlecht der Schüler entsprechend Lehrer und Lehrerinnen als Aufsichtskraft teilnehmen. Sind nicht genügend Lehrkräfte verfügbar kann eine andere Begleitperson (z. B. Eltern) an seine Stelle treten.
Diese ist an die Weisungen des Lehrers gebunden. Die Auswahl der Begleitperson erfolgt durch den Schulleiter und die begleitende Lehrkraft.
Bei Auslandsfahrten müssen mindestens zwei Lehrer als Aufsichtskraft teilnehmen (eine andere Begleitperson kann keine Lehrkraft ersetzen!)
Der Treff- / Endpunkt sollte in der Nähe erreichbarer, zumutbarer Verkehrsmittel liegen.
Die Benutzung privater Kraftfahrzeuge durch Lehrer und Schüler ist nicht gestattet! (Nur in besonderen Ausnahmefällen kann dies der Schulleiter genehmigen)!
Planung und Durchführung z.B. Lehrfahrtn…
Bei der Planung und Durchführung ist Folgendes zu beachten:
- Erziehungsberechtigte und Schüler sind rechtzeitig über die Veranstaltung zu informieren.
- Bei Fahrten muss für nicht volljährige Schüler rechtzeitig vor der Veranstaltung eine schriftliche Einverständniserklärung bei
den Erziehungsberechtigten eingeholt werden.
- Der Lehrer ist verpflichtet während der ganzen Wanderung / Fahrt die Aufsichts- und Fürsorgepflicht (auch gegenüber
volljährigen Schülern) wahrzunehmen.
- Ein Erste Hilfe Set incl. Verbandsmaterial ist mitzuführen
- ACHTUNG: Immer nach Krankheiten/Medikamenten bei Schülern bzw. den Erziehungsberechtigten nachfragen
- Eine Begleitperson muss in Erster Hilfe unterwiesen sein.
Unfallschutz Zuständigkeit
Berufsschulbeirat
Art. 70ff BayEUG und §19 bis §24 BSO
Aufgaben:
➢ Änderung der Beschulung von Block auf Tagesbeschulung oder umgekehrt (§5 BSO)
➢ Im Benehmen schulfreie Tage bzw. bewegliche Ferientage festlegen
➢ Einführung neuer Lernmittel in Abstimmung mit dem Berufsschulbeirat (Art. 51 BayEUG)
➢ Über Baumaßnahmen (neue Fenster, Labor, Ausstattung von EDV-Räumen) informieren
➢ Über Schulsprengel, Klassenentwicklung und Schülerzahlen informiert werden
Einberufung:
➢ Nach Bedarf durch den Schulleiter (in Abstimmung mit Vertr. Sachaufwandsträger), aber mindestens 1x jährlich
➢ Bei Beantragung von
➢ Vertreter Sachaufwandsträger
➢ Vertreter des Arbeitgebers
➢ Vertreter der Arbeitnehmer
➢ Vertreter der zuständigen Stellen
➢ 1/3 der Mitglieder
Beschlussfähigkeit
➢ wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen & mind. Hälfte aller Mitglieder anwesend
➢ Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst
➢ bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zeugnisarten Berufsschule
Berufsabschlusszeugnis VS Berufsschulabschlusszeugnis
BVJ Indepth
Die SMV
2. Aufgaben der SMV nach Art. 62:
die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen, die Wahrnehmung schulischer Interessen der Schüler und die Mithilfe bei
der Lösung von Konfliktfällen.
3. Rechte der SMV nach Art. 62:
- Informationsrecht in allen sie betreffenden Angelegenheiten durch die Schule
- Anhörungs- und Vorschlagsrecht: Übermittlung von Wünschen und Anregungen von Schülern an Lehrkräfte,
Schulleiter oder Elternbeirat;
- Vermittlungsrecht: Hilfe und Vermittlung für Schüler, wenn diese glauben, es sei ihnen Unrecht geschehen;
- Beschwerderecht: Beschwerden allgemeiner Art bei Lehrkräften, Schulleiter und Schulforum (Berufsschulbeirat);
- Mitwirkung bei Aufstellung und Durchführung der Hausordnung, bei der
Organisation und Betreuung von besonderen Veranstaltungen und im
Schulforum;
- Anregungen geben und Vorschläge zur Gestaltung von Kursen,
Schulveranstaltungen und der Lehrpläne unterbreiten.
Hinweis: Die Verbreitung schriftlicher Mitteilungen im Rahmen der SMV an die Schüler ist nur dem Schülerausschuss und dem
Tagessprecherausschuss gestattet. Sie bedarf der Genehmigung des Schulleiters.
Veranstaltungen im Rahmen der SMV unterliegen der Aufsicht der Schule.
Einrichtungen der SMV
Die Aufgaben der Schülermitverantwortung werden insbesondere durch folgende Einrichtungen der Schülervertretung
wahrgenommen:
- Klassensprecher und Stellvertreter
– Klassensprecherversammlung
– Tagessprecherausschuss
– Schülerausschuss
– Bezirksschülersprecher
– Landesschülerkonferenz
Wahl der Klassensprecher und Stellvertreter:
findet innerhalb der ersten vier Wochen nach Unterrichtsbeginn jeweils für ein Schuljahr statt. Wahlleiter ist der Klassenleiter
Tagessprecherversammlung:
Für jeden Schultag werden drei Tagessprecher (Tagessprecher-ausschuss = Schülerausschuss nach Art. 62 Abs. 2) aus dem Kreis der
anwesenden Klassensprecher für ein Jahr gewählt. Falls eine Klasse mehrere Tage anwesend ist, entscheidet der Schulleiter an
welchem Tag die Klassensprecher teilnehmen.
Klassensprecherversammlung:
Dies sind die Klassensprecher des jeweiligen Tages. Sie behandelt Fragen, die über den Kreis einer Klasse hinaus für die gesamte
Schülerschaft von Interesse sind.
6. Tagessprecherausschuss (Schülerausschuss):
Die Tagessprecher wählen aus ihren Reihen drei Schülersprecher.
Die Schülersprecher bilden den Schülerausschuss. Er ist ausführendes Organ der Klassensprecherversammlung. Er kann im Rahmen der Aufgaben der SMV und der Beschlüsse der Klassensprecherversammlung dem Schulleiter, dem Elternbeirat, dem Schulforum und den einzelnen Lehrkräften Wünsche und Anregungen vortragen. Wünsche und Anregungen des Schülerausschusses an die Regierung oder das Staatsministerium sind über den Schulleiter weiterzuleiten. Der Schulleiter unterrichtet den Schülerausschuss über Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung
sind.
Die Tagessprecherausschüsse wählen die 3 Schülervertreter und die 3 Stellvertreter für den Berufsschulbeirat
Bezirksschülersprecher
Schülersprecher wählen aus ihrer Mitte für die jeweiligen Regierungsbezirke bzw. Dienstbereiche der Ministerialbeauftragten die Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher. Die Anzahl der gewählten Bezirksschülersprecher beträgt für die Bereiche Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen und Fachakademien insgesamt sieben.
(Das bedeutet für jeden Regierungsbezirk ein Bezirksschülersprecher und dessen Stellvertreter)
Aufgaben: Erfahrungsaustausch bzgl. der die jeweilige Schulart betreffenden Angelegenheiten
Finanzierung SMV
Die notwendigen Kosten der SMV trägt der Aufwandsträger im Rahmen des Haushalts für die Schule. Ferner können
Zuwendungen Dritter oder die Einnahmen aus Veranstaltungen für Aufwendungen der SMV verwendet werden
Verbindungslehrer
Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher und ihre jeweiligen Stellvertreter bzw. bei entsprechendem Beschluss des Schulforums alle Schülerinnen und Schüler (Urwahl) können Verbindungslehrkräfte (VL) wählen ( Art. 62, 7 BayEUG). In der Regel finden die Wahlen gegen Ende des Schuljahres für das folgende Jahr statt.
Ihr solltet euch gut überlegen, wem ihr diese wichtige Aufgabe zutraut, denn die VL sollen nicht nur für einen guten Kontakt
zwischen Schulleitung und Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern sorgen, sondern auch die SMV in all ihren Aufgaben und
Vorhaben unterstützen. Zudem können sie bei Beschwerden vermitteln.
Ihr braucht also jemanden, der die Schule gut kennt, dem ihr vertrauen könnt (manchmal werden VL auch als "Vertrauenslehrer" bezeichnet), der Schüler motivieren und gut mit ihnen arbeiten kann. Die VL können aber nicht immer alle Wünsche der Schülerinnen und Schüler erfüllen, sie müssen auch die Interessen der Schulleitung und der Lehrkräfte berücksichtigen. Es gilt also, immer wieder Kompromisse zu finden.
Am besten fragt ihr vor der Wahl Lehrkräfte, die ihr für geeignet haltet, ob sie diese verantwortungsvolle Aufgabe übernehmen können und wollen.
Wenn Einvernehmen mit der Schulleitung besteht, kann es auch sinnvoll sein, dass es an einer Schule zwei Verbindungslehrkräfte gibt. Der Vorteil bei mehr als einer VL ist, dass sich diese die Aufgaben teilen können. Es könnte dann beispielsweise eine VL für die unteren und eine VL für die höheren Jahrgangsstufen geben.
Elternbeirat
Elternvertretung gem. Art. 64 ff BayEUG
1. Einrichtungen:
An allen Volksschulen, Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und an Berufsfachschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden
kann, wird ein Elternbeirat gebildet. Mindestens einmal im Schuljahr wird eine Klassenelternversammlung abgehalten.
2. Bedeutung und Aufgabe des Elternbeirates nach Art. 65 Bay EUG
ist es insbesondere:
das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Lehrkräften zur Erfüllung des gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrages zu
vertiefen,
die Interessen der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren, den Eltern aller Schüler in besonderen
Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und Aussprache geben, Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu
beraten, durch gewählte Vertreter an Beratungen des Schulforums teilzunehmen, bei der Entscheidung über die Festlegung eines
unterrichtsfreien Tages Einvernehmen herzustellen, sich bei der Festlegung der Verwendung bestimmter Lernmittel zu äußern, auf
Antrag im Entlassungsverfahren eines Schülers mitzuwirken, im Verfahren, das zum Ausschluss eines Schülers von allen Schulen
einer oder mehrerer Schularten führen kann, mitzuwirken, bei der Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen
Schulen mitzuwirken, bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen mitzuwirken, bei der Bestimmung eines Namens für die Schule
mitzuwirken, das Einvernehmen bei der Änderung von Ausbildungsrichtungen und bei der Einführung von Schulversuchen
herzustellen und bei der Stellung eines Antrages auf Zuerkennung des Status einer MODUS-Schule herzustellen
Zusammensetzung: Art. 66 Bay EUG
Für je 50 Schüler einer Schule, bei Förderschulen für je 15 Schüler, ist ein Mitglied des Elternbeirats zu wählen. Der Elternbeirat hat
jedoch mindestens fünf, höchstens zwölf Mitglieder. Außerdem ist die Aufnahme weiterer Mitglieder mit beratender Funktion
möglich.
Die Anzahl der hinzugezogenen Mitglieder darf nicht mehr als 1/3 der gewählten Mitglieder betragen. Der Elternbeirat tagt immer
nicht öffentlich. Es gilt die Verschwiegenheit.
Die Amtszeit beträgt ein Jahr an den Volksschulen, zwei Jahre an Gymnasien und Realschulen.
Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Ausscheiden des Kindes aus der Schule, der Niederlegung des Amts oder der
Auflösung des Elternbeirats.
Schulforum
Schulforum nach Art. 69 BayEUG Sinn:
An allen Schulen, an denen ein Elternbeirat besteht, wird ein Schulforum eingerichtet (Ausnahme Grundschulen und Berufsschulen).
An der Berufsschule nimmt der Berufsschulbeirat die Aufgaben des Schulforums wahr.
Näheres regelt der Art. 69 BayEUG
(2) 1Mitglieder des Schulforums sind die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie drei von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkräfte, die oder der Elternbeiratsvorsitzende sowie zwei vom Elternbeirat gewählte Elternbeiratsmitglieder, der Schülerausschuss und ein Vertreter des Schulaufwandsträgers. 2Abweichend von Satz 1 sind an den Schulen des Zweiten Bildungswegs, an den Berufsfachschulen, an denen kein Elternbeirat besteht, an Fachschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien keine Vertreter des Elternbeirats Mitglieder des Schulforums. 3Den Vorsitz im Schulforum führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.
as Schulforum berät Fragen, die Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte gemeinsam betreffen, und gibt Empfehlungen ab. 2Folgende Entscheidungen werden im Einvernehmen mit dem Schulforum getroffen:
1.
die Entwicklung eines eigenen Schulprofils, das der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde bedarf,
2.
die Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einer MODUS-Schule,
3.
Erlass von Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung),
4.
Festlegung der Pausenordnung und Pausenverpflegung,
5.
Grundsätze über die Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des Schullebens,
6.
Festlegung der über die Zielvereinbarungen gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Art. 113c Abs. 4 hinausgehenden Entwicklungsziele im Schulentwicklungsprogramm gemäß Art. 2 Abs. 4 Satz 4,
7.
Entwicklung des schulspezifischen Konzepts zur Erziehungspartnerschaft gemäß Art. 74 Abs. 1 Satz 2.
Lehrerkonferenz / Schulkonverenz
§ 20 LDO: Lehrerkonferenz
1Die Aufgabe der Schule erfordert das vertrauensvolle und kollegiale Zusammenwirken aller Lehrkräfte. 2Für die Lehrerkonferenz
sind die Vorschriften des Art. 58 BayEUG und der Schulordnungen maßgebend.
§ 4 BaySchO
Sitzungen
(1) 1Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. 2Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit, in
Ausnahmefällen an Nachmittagen mit wenig Unterricht, durchzuführen.
(2) 1Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. 2Das vorsitzende Mitglied kann Lehrkräfte
von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen ganz oder teilweise befreien, insbesondere wenn diese
1. zur Unterrichtserteilung an mehreren Schulen eingesetzt werden oder
2. mit weniger als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit tätig sind.
(3) 1Das vorsitzende Mitglied kann Dritte zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte in der Lehrerkonferenz hinzuziehen. 2In
Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Elternbeirats fallen, ist der Elternbeirat anzuhören. 3Auf die Rechte nach Art. 88 Abs. 3
Satz 2 und 3 BayEUG sind die Betroffenen rechtzeitig hinzuweisen.
(4) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen. 2Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift
einzusehen, die nach Abs. 3 Hinzugezogenen nur hinsichtlich der Tagesordnungspunkte, zu denen sie hinzugezogen wurden. 3Die
Niederschrift ist acht Jahre aufzubewahren.
• Art. 58 BayEUG (Auszug)
Lehrerkonferenz
(1) 1An jeder Schule besteht eine Lehrerkonferenz. …
§ 5 BaySchO
Einberufung der Lehrerkonferenz
(1) 1Die Lehrerkonferenz wird bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr, einberufen. 2Sie muss innerhalb von 14 Tagen
einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der zu beratenden
Gegenstände dies verlangt.
(2) 1Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung sind den Mitgliedern sowie dem Elternbeirat mindestens eine Woche vor Beginn
schriftlich oder durch Aushang in der an der Schule üblichen Weise bekannt zu geben. 2In dringenden Fällen kann die Frist
unterschritten werden.
(3) 1Jedes Mitglied kann die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beantragen. 2Die zusätzlichen Tagesordnungspunkte
werden in die Tagesordnung aufgenommen, wenn das vorsitzende Mitglied oder mindestens ein Viertel der Mitglieder der
Lehrerkonferenz dem zustimmen.
Klassenkonferenz
lassenkonferenz (Auszug)
(1) Die Klassenkonferenz hat unbeschadet von Art. 53 Abs. 4 BayEUG und ihren Aufgaben nach den Schulordnungen auch den
Zweck, die enge Zusammenarbeit und die gegenseitige Verständigung der in der Klasse tätigen Lehrkräfte zu fördern und die
Anforderungen an die Schülerinnen und Schüler abzustimmen.
(2) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft die Klassenkonferenz außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit bei Bedarf ein
und führt den Vorsitz…... 3Soweit nicht die Schulordnungen Bestimmungen über die Teilnahmepflicht enthalten, kann die
Schulleiterin oder der Schulleiter alle in der Klasse tätigen Lehrkräfte zur Teilnahme an der Klassenkonferenz verpflichten; § 1 Abs.
2 Satz 3 bleibt unberührt. 4Auf Antrag von mindestens drei Lehrkräften einer Klasse muss die Schulleiterin oder der Schulleiter
eine Klassenkonferenz einberufen. ….
§ 7 BaySchO: (Auszug)
(2) 1Die Klassenkonferenz hat auch über die pädagogische Situation der Klasse und einzelner Schülerinnen und Schüler sowie über
größere Veranstaltungen und Projekte der jeweiligen Klasse zu beraten.
§ 16 BSO: (Auszug)
(3) 1Auf Grund der Zeugnisnoten in den Pflichtfächern mit Ausnahme des Fachs Sport wird der erfolgreiche Berufsschulabschluss
zuerkannt. 2Fächer, die vor der letzten Jahrgangsstufe abgeschlossen wurden, werden berücksichtigt. 3Die Berufsschule ist ohne
Erfolg abgeschlossen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler einmal die Note 6 oder zweimal die Note 5 erzielt hat, sofern nicht
durch die Klassenkonferenz Notenausgleich gewährt wird. 4Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Zeugnisnote 6 einmal oder die
Zeugnisnote 5 nicht mehr als zweimal und sonst keine schlechtere Zeugnisnote als 4 erlangt, kann Notenausgleich gewährt
werden, wenn sie oder er einmal die Zeugnisnote 1 oder 2 oder zweimal die Zeugnisnote 3 erzielt hat. 5§ 13 Abs. 6 Satz 3 gilt
entsprechend.
§ 22 LDO: Fachsitzung Auszug)
achliche Zusammenarbeit, Fortbildung
(1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft bei Bedarf die Lehrkräfte aller oder einzelner Jahrgangsstufen, der einzelnen
Unterrichtsfächer oder der Fächergruppen zu Fachsitzungen außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit ein, in denen
insbesondere Fragen der Didaktik und der Lehrpläne, der Einführung neuer Lehr- und Lernmittel, über die die Lehrerkonferenz
oder der zuständige Ausschuss zu beschließen hat, und der Verteilung des Unterrichtsstoffes auf das Schuljahr sowie der
fächerübergreifenden Zusammenarbeit besprochen werden. 2Außerdem dienen die Fachsitzungen der pädagogischen und
fachlichen Fortbildung. 3Die Zuständigkeit der Lehrerkonferenz bleibt unberührt. 4Die Leitung der Sitzung kann der ständigen
Vertreterin oder dem ständigen Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer der beteiligten Lehrkräfte,
gegebenenfalls der Fachbetreuerin oder dem Fachbetreuer bzw. der Fachschaftsleiterin oder dem Fachschaftsleiter, übertragen
werden. (2) 1Über jede Fachsitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. …
Personalvertretung / HJAV
Sie existieren, um
die Beschäftigten zu schützen
sicherzustellen, dass alle geltenden Gesetze, Vorschriften und Rechte eingehalten werden
Anregungen und Beschwerden der Beschäftigten aufzunehmen und zu vertreten
für eine gerechte und transparente Behandlung der Beschäftigten zu sorgen.
Aufbau:
Örtlicher Personalrat an jeder Berufsschule
Bezirkspersonalrat auf Ebene der Bezirksregierungen
Hauptpersonalrat (HPR) beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Dienstweg muss nicht eingehalten werden, da die Personalvertretung genau aus diesem Grund vorhanden ist.
Haupt‑Jugend‑ und Auszubildendenvertretung: Interessenvertretung der jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden im Bereich des Kultusministeriums.
Zuletzt geändertvor 2 Tagen