Aufbau der Entscheidungsgründe bei Widerklagen
I. Pauschales Voranstellen des Ergebnisses von Klage und Widerklage
II. Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage
III. Ausführungen zur Begründetheit der Klage
IV. Ausführungen zur Zulässigkeit der Widerklage
Örtliche und sachliche Zuständigkeit
Konnexität (wenn nicht bereits bei § 33 ZPO), Parteiidentität, ggf. allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Bei Drittwiderklagen die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen
V. Ausführungen zur Begründetheit der Widerklage
VI. Prozessuale Nebenentscheidungen und gegebenenfalls Rechtsbehelfsbelehrung
Zulässigkeit von Widerklagen
A. Örtliche Zuständigkeit
Grundsätzlich nach allgemeinen Vorschriften §§ 12, 13 ZPO, bei Verkehrsunfällen § 20 StVG, rügelose Einlassung heilt nach § 39 S.1 ZPO
Wenn die allgemeinen Vorschriften nicht greifen, greift der besondere Gerichtsstand des § 33 ZPO für konnexe Widerklagen
B. Konnexität (eigener Prüfungspunkt wenn § 33 ZPO nicht geprüft) ist gegeben, wenn zwischen Klage und Widerklage ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis besteht, das es als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen ließe, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte
C. Sachliche Zuständigkeit der Klage nach allgemeinen Vorschriften, für den Zuständigkeitsstreitwert (der Klage) werden die Einzelstreitwerte von Klage und Widerklage gem. § 5 ZPO nicht addiert aber idR für den Gebührenstreitwert gem. § 41 I S.1 GKG
Die sachliche Zuständigkeit des LG für die Widerklage (keine Zuständigkeit nach §§ 23 Nr.1, 71 I GVG da Widerklage allein den Streitwert von 10.000 Euro nicht übersteigt) folgt aus dem Grundsatz der §§ 504, 506 ZPO wonach das angerufene Gericht für den gesamten Rechtsstreit zuständig sein muss um umfassend zu entscheiden
D. Parteiidentität: Grundsätzlich muss Hauptpartei widerbeklagt sein, auch Widerklage gegen Hauptptartei unter Einbeziehung eines Dritten ist möglich => nachträglich begründete Streitgenossenschaft §§ 59, 60 ZPO und gewillkürte Parteierweiterung (Klageänderung zulässig nach §§ 263 Alt.2 ZPO analog bei Sachdienlichkeit, subjektive nachträgliche Klagehäufung nach § 260 ZPO analog)
E. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn mit der Widerklage nur das kontradiktorische Gegenteil der Klage begehrt wird (Bei Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen die Klage ist Widerklage mit demselben Anspruch trotzdem zulässig, da der Anspruch erst mit der Widerklage rechtshängig wird)
Zulässigkeit isolierter Drittwiderklagen
Isolierte Drittwiderklagen, die sich ausschließlich gegen bislang nicht am Rechtsstreit beteiligte Dritte richten, sind ausnahmsweise zulässig, wenn das Vorgehen sachdienlich ist und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten durch die Einbeziehung in den Rechtsstreit verletzt werden
Sachdienlichkeit (Mehr als Konnexität) nur gegeben wenn die zu erörtenden Gegenstände der Klage und der Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind, regelmäßig bei:
I. Kläger (Zessionar) macht abgetretene Forderung gelten => Beklagter kann mit isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten vorgehen, wenn er z.B. mit die abgetretene Forderung übersteigenden Schadensersatzansprüchen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Zedenten aufrechnet (§ 406 BGB) oder die Wirksamkeit der Abtretung zweifelhaft ist, beachte auch § 404 BGB
II. Der Kläger tritt in Prozessstandschaft auf (egal ob gewillkürt oder gesetzlich) => Der Beklagte macht einen Anspruch gegen den materiellen Rechtsinhaber gelten, er kann entweder mit diesem Anspruch aufrechnen oder grundsätzlich mit der isolierten Drittwiderklage gegen den Rechtsinhaber vorgehen (ABER idR keine Konnexität der Forderungen), die Konnexität wird durch die Aufrechunung gegenüber dem Kläger hergestellt
Zulässigkeit von Hilfswiderklagen (Bei Hilfsaufrechnung)
A. Aufbau der Entscheidungsgründe
I. Pauschales Voranstellen des Ergebnisses von Klage und Hilfswiderklage
III. Ausführungen zur fehlenden Begründetheit der Klage (in diesem Fall nichts zur Hilfsaufrechnung, da die Bedingung nicht eingetreten ist)
IV. Ausführungen zur Zulässigkeit der Hilfswiderklage
V. Ausführungen zur Begründetheit der Hilfswiderklage
Zulässigkeit: Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der erforderlichen Bestimmtheit der Klage gem. § 253 II Nr.2 ZPO, da es sich um eine innerprozessuale Bedingung handelt (ebenso wie bei der Hilfsaufrechnung, trotzt grundsätzlich bedingungsfeindlichen Gestaltungsrecht)
Der Beklagte erklärt bei Begründetheit der Klage hilfsweise die Prozessaufrechnung, bei Unbegründetheit der Klage hilfsweise die Widerklage mit der mit der Hilfsaufrechnung gelten gemachten Gegenforderung
Ebenfalls möglich ist eine Hilfswiderklage mit zusätzlicher unbedingter Widerklage hinsichtlich der gleichen Forderung, wenn die Forderung mit der aufgrechnet wird die Klageforderung übersteigt (Bei Unbegründetheit der Klage wegen der Hilfsaufrechnung wird über die Hilfswiderklage und unbedingte Klage gemeinsam entschieden)
Petitorische Widerklage (Bei verbotener Eigenmacht)
A. Beklagte macht Ansprüche aus Eigentum gegen Besitzschutzansprüche gelten
B. Aufbau der Entscheidungsgründe
III. Erläuterungen des Einflusses von § 864 II BGB analog auf die Begründetheit der Klage (Bei Zulässigkeit und Begründetheit der Widerklage erlischt der Klageanspruch)
IV. Ausführungen zur Zulässigkeit der Widerklage => § 863 BGB steht der Zulässigkeit analog § 864 II BGB nicht entgegen
VI. Konsequenz => Aus der Begründetheit der Widerklage folgt die Unbegründetheit der Klage
Zuletzt geändertvor 2 Tagen