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Widerklage & Aufrechnung

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von Till V.

Zulässigkeit von Widerklagen

A. Örtliche Zuständigkeit

Grundsätzlich nach allgemeinen Vorschriften §§ 12, 13 ZPO, bei Verkehrsunfällen § 20 StVG, rügelose Einlassung heilt nach § 39 S.1 ZPO

Wenn die allgemeinen Vorschriften nicht greifen, greift der besondere Gerichtsstand des § 33 ZPO für konnexe Widerklagen

B. Konnexität (eigener Prüfungspunkt wenn § 33 ZPO nicht geprüft) ist gegeben, wenn zwischen Klage und Widerklage ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis besteht, das es als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen ließe, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte

C. Sachliche Zuständigkeit der Klage nach allgemeinen Vorschriften, für den Zuständigkeitsstreitwert (der Klage) werden die Einzelstreitwerte von Klage und Widerklage gem. § 5 ZPO nicht addiert aber idR für den Gebührenstreitwert gem. § 41 I S.1 GKG

Die sachliche Zuständigkeit des LG für die Widerklage (keine Zuständigkeit nach §§ 23 Nr.1, 71 I GVG da Widerklage allein den Streitwert von 10.000 Euro nicht übersteigt) folgt aus dem Grundsatz der §§ 504, 506 ZPO wonach das angerufene Gericht für den gesamten Rechtsstreit zuständig sein muss um umfassend zu entscheiden

D. Parteiidentität: Grundsätzlich muss Hauptpartei widerbeklagt sein, auch Widerklage gegen Hauptptartei unter Einbeziehung eines Dritten ist möglich => nachträglich begründete Streitgenossenschaft §§ 59, 60 ZPO und gewillkürte Parteierweiterung (Klageänderung zulässig nach §§ 263 Alt.2 ZPO analog bei Sachdienlichkeit, subjektive nachträgliche Klagehäufung nach § 260 ZPO analog)

E. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn mit der Widerklage nur das kontradiktorische Gegenteil der Klage begehrt wird (Bei Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen die Klage ist Widerklage mit demselben Anspruch trotzdem zulässig, da der Anspruch erst mit der Widerklage rechtshängig wird)

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Till V.

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