Einspruch gegen Versäumnisurteil §§ 338ff. ZPO
> Statthaftigkeit des Einspruchs § 338 ZPO, Einspruch ist statthaft wenn ein Versäumnisurteil i.S.d. § 331 ZPO gegen den Einsprechenden erlassen wurde
> Form und Gericht § 340, schriftlich und beim zuständigen Prozessgericht
> Frist § 339 I ZPO, Zweiwöchige Notfrist ab Zustellung des Versäumnisurteils gem. § 222 ZPO, § 188 II BGB
Zustellung nach §§ 166ff. ZPO, Insbesondere Entgegennahme durch Familienangehörige nach § 178 I Nr.1 ZPO relevant (objektiver Empfängerhorizont des Zustellers)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 233 ZPO
> Statthaftigkeit des Widereinsetzungsantrags, nur bei Reißen einer in
§ 233 ZPO benannten Frist (z.B. Notfrist bei Versäumnisurteil)
> Zuständigkeit § 237 ZPO, selbes Gericht wie beim Einspruch
> Wiedereinsetzungsantrag § 236 ZPO, Wiedereinsetzung erfolgt nur auf Antrag § 233 S.1 ZPO
> formgerechter Antrag § 236 I ZPO
> Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe § 236 II S.1 ZPO
> Nachholung der versäumten Prozesshandlung § 236 II S.2 ZPO
> Frist § 234 ZPO, Zwei Wochen für Stellung des Antrags und Nachholung der Prozesshandlung ab Wegfall des Hindernisses § 234 II ZPO
(z.B. Unkenntnis des Beklagten)
> Begründetheit: Bei unverschuldeter Fristversäumnis, Maßstab nach § 276 II BGB, Beachte das § 278 keine Anwendung findet und nur die Handlungen von Bevollmächtigten gem.
§ 85 II ZPO zugerechnet werden
Zuletzt geändertvor 2 Tagen