Persönliche Klageänderung
A. Gesetzlicher Parteiwechsel: §§ 239, 240, 242 ZPO; Gesetzlicher Parteibeirtritt § 856 II ZPO
B. Gewillkürter Parteiwechsel ist Form der Klageänderunng auf die §§ 263ff. ZPO analog Anwendung findet, beachte, dass der Kläger auch eine Falschbezeichnung des Beklagten durch Rubrumberichtigung korrigieren kann. Es ist stets derjenige Partei, der nach dem erkennbaren, eindeutigen Klägerwillen gemeint ist.
I. Persönliche Klageänderung auf Klägerseite
a. Vor Beginn der HV: Einwilligung § 263 Alt.1 ZPO; rügeloses Verhandeln § 267 ZPO analog; Sachdienllchkeit § 263 Alt.2 ZPO analog;
b. Nach Beginn der HV: Nur mit Einwilligung § 269 I ZPO
… Auf Klägerseite hat ein zulässiger Parteiwechsel bzw. eine zulässige Parteierweiterung stattgefunden. Die fehlende Zustimmung des Beklagten steht nach RSprech nicht entgegen, wenn der Parteiwechsel/die Parteierweiterung analog § 263 A.2 ZPO sachdienlich ist. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn unter möglicher Verwendung des bisherigen Prozesstoffes der Streit endgültig behoben und ein neuer Prozess vermieden werden kann. Dies ist hier der Fall, denn…
II. Persönliche Klageänderung auf Beklagtenseite ggü. dem “Altbeklagten”
a. Immer vor Beginn der HV
b. Nach Beginn der HV nur mit Einwilligung § 269 I ZPO
III. Persönliche Klageänderung auf Beklagtenseite ggü. dem “Neubeklagten”
a. Vor und Nach Beginn der HV stets zulässig bei Einwilligung, § 263 Alt.1 ZPO analog; rügelosem Verhandeln § 267 ZPO analog; Sachdienlichkeit § 263 Alt.2 ZPO
Sachliche Klageänderung
A. Anwendungsbereich von § 264 Nr.3 ZPO: Änderungen die nach Rechtshängigkeit eingetreten sind oder dem Kläger nach Rechtshängigkeit bekannt geworden sind
Bsp: Übergang von Herausgabe auf Schadensersatz wegen Untergang der Sache; Übergang von Erfüllung auf Schadensersatz; Übergang von Erfüllung auf Rückgewähr; Wechsel von Erfüllung auf Surrogat wegen Untergangs des Leistungsgegenstands
Wenn die Anpassung eine Ermäßigung iSv § 264 Nr.2 ZPO ist, greifen beide Vorschriften. Sofern der Kläger den Rechtsstreit nicht in Höhe des nicht mehr gelten gemachten Teils für erledigt erklärt oder nach § 269 III S.3 ZPO die Klage teilweise zurücknimmt, ist er nach Eröffnunng der HV auf die Zustimmung des Beklagten gem. § 269 I ZPO angewiesen
Beachte perpetuatio fori § 261 III Nr.2 ZPO: Die einmal begründete (z.B. sachliche) Zuständigkeit des Gerichts besthet unabhängig von einer Veränderung der sie begründenen Umstände fort
B. Klageerweiterung nach § 264 Nr.2 ZPO
Klageerweiterungen gem. § 264 Nr.2 ZPO sind kraft Gesetzes zulässige Klageänderungen und gehen den übrigen Vorschriften der §§ 263ff. ZPO, insbesondere § 269 I ZPO, vor.
Unter § 264 Nr.2 ZPO fallen quantitative und qualitative Erhöhungen des Antrags bei ansonsten gleichbleibendem Sachverhalt, wie der Übergang von: Einer Feststellungs- zur Leistungsklage; Eine Auskunfts- zur Zahlungsklage; Einer Klage auf Zahlung eines Teils des gesamten Betrags; Einer Klage auf künftige Leistung zur sofortigen Leistung oder die Erhöhung von Nebenforderungen.
Bei den üblichen Klageerweiterungen greift § 264 Nr.2 ZPO eher selten, in der Regel neuer Streitgegenstand; NICHT objekive nachträgliche Klagehäufung (neuer Streitgegenstand)
C. Nachträgliche, objektive Klagehäufung: Einführung eines neuen Streitgegenstandes
Die Zulässigkeit richtet sich nach §§ 261 II, 260 ZPO und hängt damit von der Zustimmung des Beklagten, seinem rügelosen Verhandeln oder der Sachdienlichkeit ab
Beachte: Frist des § 132 I ZPO gilt analog für die Antragsänderung im Termin, der Mangel wird regelmäßig durch rügelose Einlassung gem. § 295 ZPO geheilt
D. Klageauswechslung
Der Lebenssachverhalt und/oder der Antrag wird ausgewechselt, die Zulässigkeit folgt aus:
Der Einwilligung des Beklagten gem. § 263 Alt.1 ZPO; Der rügelosen Einlassung auf die geänderte Klage gem. § 263 Alt.1 ZPO; Der Sachdienlichkeit gem. § 263 Alt.2 ZPO; Dem Umstand, dass die Rüge wegen vollständiger Klageauswechslung nicht greift (§ 269 I ZPO ist nicht anwendbar)
Sachdienlichkeit wird immer vorliegen, wenn der Kläger nicht den bisherigen Anspruch zumindest teilweise aufrecht erhalten hat
Klagerücknahme
A. Klagerücknahmen gem. § 269 I, II ZPO (NICHT Klagebeschränkungen gem. § 264 Nr.2, bei denen der Kläger einen Teil der Klageforderung oder einen von mehreren Anträgen aufrechterhält)
Klagerücknahmen sind ohne Zustimmung des Beklagten gem. § 269 I BGB nur bis zum Beginn der HV zulässig. Nur qualifizierte Klagerücknahmen nach § 269 III S.3 ZPO hängen nicht von der Zustimmung des Beklagten ab
Wenn der Kläger seinen angekündigten Antrag nicht sofort stellt, sondern zunächst verhandelt und dann einen reduzierten Antrag stellt, ergeht über den nicht gestellten Teil des Antrags ein Teilversäumnisurteil, über den gestellten Antrag ein “normales” streitiges Urteil.
B. Klagerücknahme gem. § 293 III S.3 ZPO
Wegfall des Klageanlasses zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage (Wie Erledigung) in diesem Fall kann die Klage ohne Zustimmung des Beklagten zurückgenommen werden. Der Kläger kann über § 293 III S.3 auch dann einen günstigen Kostenbeschluss erwirken, wenn der Klageanlass bereits vor Anhängigkeit weggefallen ist und ihn keine Schuld an seiner Unkenntnis trifft.
Bei vollständigen Wegfall des Klageanlasses Entscheidung durch Beschluss nur über die Kosten
Bei teilweisen Wegfall des Klageanlasses normales Urteil mit Begründung der Teils der Kostenentscheidung nach § 293 III S.3 ZPO, die auf den zurückgenommenden Teil entfällt
Einseitige Erledigungserklärung
A. Alle Erledigungserklärungen sind gem. § 264 Nr.2 ZPO stets zulässige, nicht zustimmungsbedürfte Klageänderungen
Einseitige Erledigungserklärungen sind Feststellungsanträge, der Prozess geht normal weiter und stellt die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage fest. Gem. § 91a I S.2 ZPO hat das Gericht auch dann nicht mehr in der Sache, sondern nur noch über die Kosten zu entscheiden, wenn der Beklagte nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen der Erledigungserklärung des Klägers widerspricht, sofern er auf diese Folge hingewiesen wurde
Der Kläger kann seine Erledigungserklärung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder bis zur Zustimmungserklärung des Beklagten bzw. dem Ablauf der Frist gem. § 91a I S.2 ZPO frei widerrufen
Die Klage muss nicht von vornerein zulässig und begründet sein, es reicht wenn sie dies zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ist, bei Erhebung der Klage vor einem unzuständigen Gericht kommt eine Heilung vor Eintritt des erledigenden Ereignisses durch das Stellen eines Verweisungsantrags nach § 281 I S.1 ZPO oder rügelose Einlassung nach § 39 ZPO in Betracht
Ab der Erledigungserklärung reduziert sich der Streitwert auf das Kosteninteresse des Klägers. Wenn die Wertgrenze des Landgerichts dadurch unterschritten wird, bleibt das Landgericht gem. § 261 III Nr.2 ZPO zuständig.
B. Teilerledigungserklärung
Der Kläger erhält einen Teil seiner ursprünglichen Klage aufrecht und begeht im Übrigen die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit bezüglich eines anderen Teils der Klage erledigt hat
I. Auslegung des Antrags analog §§ 133, 157 BGB
II. Reduzierung des ursprünglichen Begehrens § 264 Nr.2 ZPO
III. Rechtliches Interesse für den Feststellungsantrag § 256 I ZPO
IV. Sachdienliche, nachträgliche, objektive kumulaitive Klagehäufung §§ 260, 261 II, 263 Alt.2 ZPO
Scheitert eine Teilerledigungserklärung nur daran, dass das erledigende Ereignis vor Rechtshängigkeit eingetreten ist, kann in eine teilweise Klagerücknahme nach § 269 III S.3 ZPO umgedeutet werden, um die günstige Kostenfolge herbeizuführen, hier gilt der Grundsatz der wohlwollenden Auslegung von Prozesserklärungen
Übereinstimmende Erledigungserklärung
A. Bei vollständiger, übereinstimmender Erledigungserklärung ergeht gem. § 91a ZPO nur noch ein Beschluss über die Kosten
In dem Beschluss muss die materielle Rechtslage vor den Erledigungserklärungen als Voraussetzung für die Kostenentscheidung dargelegt werden
B. Bei teilweiser, übereinstimmende Erledigungserklärung ergeht ein Urteil über den offenen Rest der Klage mit begründeter Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO bezüglich des erledigten Teils, vorläufige Vollstreckbarkeit mit § 794 I Nr.3 ZPO
Der übereinstimmend für erledigt erklärte Teil steht nicht im Tenor, der Streitwert entspricht nur dem streitigen Rest der Klage
Zuletzt geändertvor 17 Tagen