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Klageänderung, Erweiterung, Rücknahme

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von Till V.

Persönliche Klageänderung

A. Gesetzlicher Parteiwechsel: §§ 239, 240, 242 ZPO; Gesetzlicher Parteibeirtritt § 856 II ZPO

B. Gewillkürter Parteiwechsel ist Form der Klageänderunng auf die §§ 263ff. ZPO analog Anwendung findet, beachte, dass der Kläger auch eine Falschbezeichnung des Beklagten durch Rubrumberichtigung korrigieren kann. Es ist stets derjenige Partei, der nach dem erkennbaren, eindeutigen Klägerwillen gemeint ist.

I. Persönliche Klageänderung auf Klägerseite

a. Vor Beginn der HV: Einwilligung § 263 Alt.1 ZPO; rügeloses Verhandeln § 267 ZPO analog; Sachdienllchkeit § 263 Alt.2 ZPO analog;

b. Nach Beginn der HV: Nur mit Einwilligung § 269 I ZPO

… Auf Klägerseite hat ein zulässiger Parteiwechsel bzw. eine zulässige Parteierweiterung stattgefunden. Die fehlende Zustimmung des Beklagten steht nach RSprech nicht entgegen, wenn der Parteiwechsel/die Parteierweiterung analog § 263 A.2 ZPO sachdienlich ist. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn unter möglicher Verwendung des bisherigen Prozesstoffes der Streit endgültig behoben und ein neuer Prozess vermieden werden kann. Dies ist hier der Fall, denn…

II. Persönliche Klageänderung auf Beklagtenseite ggü. dem “Altbeklagten”

a. Immer vor Beginn der HV

b. Nach Beginn der HV nur mit Einwilligung § 269 I ZPO

III. Persönliche Klageänderung auf Beklagtenseite ggü. dem “Neubeklagten”

a. Vor und Nach Beginn der HV stets zulässig bei Einwilligung, § 263 Alt.1 ZPO analog; rügelosem Verhandeln § 267 ZPO analog; Sachdienlichkeit § 263 Alt.2 ZPO


Sachliche Klageänderung

A. Anwendungsbereich von § 264 Nr.3 ZPO: Änderungen die nach Rechtshängigkeit eingetreten sind oder dem Kläger nach Rechtshängigkeit bekannt geworden sind

Bsp: Übergang von Herausgabe auf Schadensersatz wegen Untergang der Sache; Übergang von Erfüllung auf Schadensersatz; Übergang von Erfüllung auf Rückgewähr; Wechsel von Erfüllung auf Surrogat wegen Untergangs des Leistungsgegenstands

Wenn die Anpassung eine Ermäßigung iSv § 264 Nr.2 ZPO ist, greifen beide Vorschriften. Sofern der Kläger den Rechtsstreit nicht in Höhe des nicht mehr gelten gemachten Teils für erledigt erklärt oder nach § 269 III S.3 ZPO die Klage teilweise zurücknimmt, ist er nach Eröffnunng der HV auf die Zustimmung des Beklagten gem. § 269 I ZPO angewiesen

Beachte perpetuatio fori § 261 III Nr.2 ZPO: Die einmal begründete (z.B. sachliche) Zuständigkeit des Gerichts besthet unabhängig von einer Veränderung der sie begründenen Umstände fort

B. Klageerweiterung nach § 264 Nr.2 ZPO

Klageerweiterungen gem. § 264 Nr.2 ZPO sind kraft Gesetzes zulässige Klageänderungen und gehen den übrigen Vorschriften der §§ 263ff. ZPO, insbesondere § 269 I ZPO, vor.

Unter § 264 Nr.2 ZPO fallen quantitative und qualitative Erhöhungen des Antrags bei ansonsten gleichbleibendem Sachverhalt, wie der Übergang von: Einer Feststellungs- zur Leistungsklage; Eine Auskunfts- zur Zahlungsklage; Einer Klage auf Zahlung eines Teils des gesamten Betrags; Einer Klage auf künftige Leistung zur sofortigen Leistung oder die Erhöhung von Nebenforderungen.

Bei den üblichen Klageerweiterungen greift § 264 Nr.2 ZPO eher selten, in der Regel neuer Streitgegenstand; NICHT objekive nachträgliche Klagehäufung (neuer Streitgegenstand)

C. Nachträgliche, objektive Klagehäufung: Einführung eines neuen Streitgegenstandes

Die Zulässigkeit richtet sich nach §§ 261 II, 260 ZPO und hängt damit von der Zustimmung des Beklagten, seinem rügelosen Verhandeln oder der Sachdienlichkeit ab

Beachte: Frist des § 132 I ZPO gilt analog für die Antragsänderung im Termin, der Mangel wird regelmäßig durch rügelose Einlassung gem. § 295 ZPO geheilt

D. Klageauswechslung

Der Lebenssachverhalt und/oder der Antrag wird ausgewechselt, die Zulässigkeit folgt aus:

Der Einwilligung des Beklagten gem. § 263 Alt.1 ZPO; Der rügelosen Einlassung auf die geänderte Klage gem. § 263 Alt.1 ZPO; Der Sachdienlichkeit gem. § 263 Alt.2 ZPO; Dem Umstand, dass die Rüge wegen vollständiger Klageauswechslung nicht greift (§ 269 I ZPO ist nicht anwendbar)

Sachdienlichkeit wird immer vorliegen, wenn der Kläger nicht den bisherigen Anspruch zumindest teilweise aufrecht erhalten hat



Einseitige Erledigungserklärung

A. Alle Erledigungserklärungen sind gem. § 264 Nr.2 ZPO stets zulässige, nicht zustimmungsbedürfte Klageänderungen

Einseitige Erledigungserklärungen sind Feststellungsanträge, der Prozess geht normal weiter und stellt die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage fest. Gem. § 91a I S.2 ZPO hat das Gericht auch dann nicht mehr in der Sache, sondern nur noch über die Kosten zu entscheiden, wenn der Beklagte nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen der Erledigungserklärung des Klägers widerspricht, sofern er auf diese Folge hingewiesen wurde

Der Kläger kann seine Erledigungserklärung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder bis zur Zustimmungserklärung des Beklagten bzw. dem Ablauf der Frist gem. § 91a I S.2 ZPO frei widerrufen

Die Klage muss nicht von vornerein zulässig und begründet sein, es reicht wenn sie dies zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ist, bei Erhebung der Klage vor einem unzuständigen Gericht kommt eine Heilung vor Eintritt des erledigenden Ereignisses durch das Stellen eines Verweisungsantrags nach § 281 I S.1 ZPO oder rügelose Einlassung nach § 39 ZPO in Betracht

Ab der Erledigungserklärung reduziert sich der Streitwert auf das Kosteninteresse des Klägers. Wenn die Wertgrenze des Landgerichts dadurch unterschritten wird, bleibt das Landgericht gem. § 261 III Nr.2 ZPO zuständig.

B. Teilerledigungserklärung

Der Kläger erhält einen Teil seiner ursprünglichen Klage aufrecht und begeht im Übrigen die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit bezüglich eines anderen Teils der Klage erledigt hat

I. Auslegung des Antrags analog §§ 133, 157 BGB

II. Reduzierung des ursprünglichen Begehrens § 264 Nr.2 ZPO

III. Rechtliches Interesse für den Feststellungsantrag § 256 I ZPO

IV. Sachdienliche, nachträgliche, objektive kumulaitive Klagehäufung §§ 260, 261 II, 263 Alt.2 ZPO

Scheitert eine Teilerledigungserklärung nur daran, dass das erledigende Ereignis vor Rechtshängigkeit eingetreten ist, kann in eine teilweise Klagerücknahme nach § 269 III S.3 ZPO umgedeutet werden, um die günstige Kostenfolge herbeizuführen, hier gilt der Grundsatz der wohlwollenden Auslegung von Prozesserklärungen

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Till V.

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