Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG)
Der fundamentale Sozial- und Achtungsanspruch, der jedem Menschen kraft seines Menschseins zukommt.Nach der Objektformel wird dieser verletzt, wenn der Staat den Menschen zu einem Objekt degradiert, also zum Objekt staatlichen Handelns macht. Wenn eine staatliche Willkür zu einer Brandmarkung, Ausgrenzung oder Herabwürdigung führt, liegt in der Regel ein Eingriff vor. Zu beachten sind immer die Umstände der Maßnahme.
Eingriff (Moderner Eingriffsbegriff)
Nach dem modernen Eingriffsbegriff liegt ein Grundrechtseingriff vor, wenn die Ausübung eines Verhaltens, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, durch staatliches Handeln ganz oder teilweise unmöglich gemacht wird.
klassischer EIngriffsbegriff
Als klassischer Eingriff wird ein solcher verstanden, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ, zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt.
Geeignetheit
Geeignet ist eine Maßnahme, wenn sie das Erreichen eines legitimen Zwecks zumindest fördert.
Erforderlichkeit
Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn sie von mehreren gleich geeigneten Mitteln das relativ mildeste zur Anwendung bringt.
Angemessenheit
Angemessen ist eine Maßnahme, wenn die durch sie verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis stehen zu dem durch sie angestrebten legitimen Zweck.
Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)
Durch die allgemeine Handlungsfreiheit wird jedes menschliche Verhalten geschützt, also das Recht des Einzelnen tun und lassen zu können, was er/sie möchte.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Geschützt wird ein autonomer Bereich privater Lebensgestaltung, in dem der Einzelne seine Individualität entwickeln und wahren kann.
Schrankentrias
Nach dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 GG „hat jeder das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“. In diesen sogenannten „Schrankentrias“ gehen die „Rechte anderer“ sowie das „Sittengesetz“ bereits in der „verfassungsmäßigen Ordnung“ auf, sodass ein einfacher Gesetzesvorbehalt vorliegt.
Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG)
Leben meint körperliches Dasein. Es beginnt mit der Nidation und endet mit dem Hirntod.
Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG)
Körperliche Unversehrtheit meint Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne aber auch im geistig-seelischen Bereich.
Freiheitsentziehung
Eine Freiheitsentziehung ist anzunehmen, wenn jemand ziel- und zweckgerichtet für nicht unerhebliche Zeit an einem eng umgrenzten Ort festgehalten wird.Unproblematisch liegt eine Freiheitsentziehung vor, wenn durch die Beschränkung der Bewegungsfreiheit das polizeiliche Maßnahmeziel unmittelbar erreicht wird.
Freizügigkeit (Art. 11 GG)
Freizügigkeit bedeutet das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Der Wohnsitz umfasst den ständigen räumlichen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse. Aufenthalt bezeichnet das Verweilen an einem bestimmten Ort, ohne dort seinen ständigen Wohnsitz zu begründen.
Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG)
Wohnungen sind alle Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen sind und zur Stätte privaten Lebens und Wirken gemacht wurden.
Durchsuchung (Art. 13 Abs. 2 GG)
Durchsuchung ist das durch körperliche Betreten verfolgte, ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhaltes, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will.
Gefahr im Verzuge (Art. 13 Abs. 2 GG)
Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
Sonstiger Eingriff (Art. 13 Abs. 7 GG)
Unter einem sonstigen Eingriff i.S.d. Art. 13 Abs. 7 GG ist jedes körperliche Eindringen in die geschützten Räumlichkeiten oder Maßnahmen, die dem gleichkommen, zu verstehen.
Gemeine Gefahr (Art. 13 Abs. 7 Alt. 1 GG)
Gemeine Gefahr bezieht sich auf eine unbestimmte Vielzahl an Personen oder Sachen.
Lebensgefahr (Art. 13 Abs. 7 Alt. 2 GG)
Lebensgefahr setzt eine konkrete Gefahr voraus, sodass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass im Einzelfall eine Person zu Tode kommen könnte.
Dringende Gefahr (Art. 13 Abs. 7 Alt. 2)
Eine dringende Gefahr liegt vor, wenn ohne das Einschreiten der Polizei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut geschädigt würde.
Eigentum (Art. 14 GG)
Eigentum ist die Summe der vom Gesetzgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährten vermögenswerten Rechte.
Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG)
Eine Enteignung ist ein gezielter Zugriff auf konkrete Eigentumspositionen zur Erfüllung des Gemeinwohlzwecks.
Inhalts- und Schrankenbestimmungen (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG)
Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind alle Zugriffe auf das Eigentum, die keine Enteignung darstellen.
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