Abstrakte und konkrete Normkontrolle
Abstrakt = Gesetz generell prüfen (unabhängig vom Streitfall)
-> Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz
Konkret = Gesetz im konkreten Fall prüfen
-> Das Gericht ist überzeugt, dass das Gesetz verfassungswidrig sein könnte
Die Entscheidung des Falls hängt davon ab
Staat
organisatorische Konstruktion einer Gemeinschaft von Menschen
Aufgabe: Gemeinwohl, Schutz der individuellen Güter
Herschaftsapparatur die Entscheidungen treffen
-> Staat = politisches System
Auslöser: glaubensspaltung des 16/17 Jahrhunderts (Säkularisation)
-> folge : konzentration beim Monarchen, Herrscher missbrauch
Staat: Völkerrecht und allgemeine lehre
Keine Definition im Gesetz deswegen :
Drei-Elemente-Lehre (Georg Jellinek, 1900):
‒ Staatsgebiet: abgrenztes Territorium
‒ Staatsvolk: alle Staatsangehörige I.S.d art. 116
‒ Staatsgewalt: hoheitliche Macht (Legislative, Executive und judikative )
Souveränität des Staates
Wichtigste Eigenschaft
Äußere: unabhängig von anderen Staaten; völkerrechtlich unabhängig, frei Gestaltung der Außenpolitik, ( Deutschland entscheidet selbst über Verträge international)
Innere: oberste Gewalt; Staat oberste entscheidungsgewalt im eigenem Territorium (nur Deutscher Staat darf Gesetze für deitschland erlassen)
Souveränität = höchste Staatsgewalt nach innen + Unabhängigkeit nach außen
Heute: im Wandel =. Privatisierung und Globalisierung
Staat /Verfassung als Rechtsbegriff
Eine juristische Person des öffentlichen rechts : rechtliche Organisation (Rechtssubjekt)
Träger von rechten und pflichten
Ohne Verfassung kein Staat
Verfassung :
rechtliche Grundordnung des Staates
Merkmale: texte, Vorrang, Verbindlichkeit, erschwerte abänderbarkeit (GG 79)
Verfassung
Bestimmung über Organisation und Ausübung der Staatsgewalt
Instrument zur Beschränkung der staatlichen Macht
Zweck: Ausübung politischer Macht (legitimieren)
Faktisch : sein ; ( Beschreibung ) Zustand einer Organisation
Normativ (relevant): sollen ; Rechtsgrundlage des Staates
Oberste Rechtsnorm eines Staates => Organisation, Ausübung und GR
Formell: alles was im GG steht
Materielle: normen die grundlegend für Staat und Ordnung sind
Auslöser: Bürgerliche Revolution des 18/19 Jahrhundert
-> folge : Übertragung der Staatsgewalt auf das Volk
Staatsrecht und Verfassungsrecht
Staataorganisationsrecht
Einrichtung und Zuständigkeiten: B Tag, B Rat, B Präs, …
Regeln darüber, wie der Staat organisiert ist und wie Staatsgewalt ausgeübt wird
->Art.20 => rechtsstaat, Demokratie, Bundesstaat, Sozialstaat
Wie weit darf der Richter gehen ?
Aufteilung der Staatsfunktionen :
Vertikale Richtung ( Bund und Länder ): völkerrechtlich und Kommunen
Horizontale ( Gesetzgebung, Regierung/ Verwaltung )
-> drei Gewalten (Exekutive, Legislative, judikative) ^
Staatsatruktuprinzipien und Staatzielbestimmung
Prinzipien :
nicht aufgehoben werden
Bundesstaat , Republik, Demokratie, rechtsstaat, Sozialstaat
Zielbestimmung
strukturprinzipien wichtiger
Fundament der brd
Alle Staatsorgane müssen sich dran halten
Verstoß wirkt verfassungswidrig
Tätigwerden des Gesetzgebers
Umweltschutz und Tierschutz art. 20a
Verwirklichung der eu (Art. 23 I)
Gleichberechtigung Art. 3 II
Bundesstaat
Begriff: Staat der zusammengesetzt wurde ( Art.20 abs1) = Einheit und Vielfalt
-> Organisation und Verflechtung staatlicher Gewalt in einem Mehrebenensystem
müssen sich Bundestreue verhalten
Rechtsprinzip: politische Prinzip des Kooperativer förderalismus (Ordnungsprinzip)
-> eigenstaatlichkeit der Bürger
Funktion:
Schutz regionaler Vielfalt
Einrichtung der Gewaltenteilung, gewlatenbalance (Freiheitssicherung)
-> Zusammenspiel von Demokratie und rechtsstaat
Demokratieverstärkung (Kontrolle der Länder)
Subsidiarität ( Aufgaben möglichst bürgernah lösen)
Grundgesetz (Enumerativ begrenzt)
Art. 20 I, 79 III (Gliederung Bund und Länder)
Zuständigkeit : Art. 30 (Grundnorm)=> Länder sind zuständig (Bund nur wenn es ausdrücklich im GG geregelt ist
70ff.: gesetzesgebung
83 ff.: Verwaltung
,92 : Rechtssprechung
Verhältnis: Art. 28 I= Homogenitätsgebot für Länder (Übereinstimmung) , 31= Kollisionsregel (Vorangregel)
-> Art. 28 abs.1 s.1 verweist auf Art. 20 (gleicher Inhalt)
-> S. 2 verweist auf Art 38 : Gemeinden und gemeindeverbände als Selbstverwaltung abgesichert
Verschränkung (kooperativ, Bundestreue)
Grenzen
Bundestreue
Gebot des bundesfreundlichen Verhaltens
Grundsatz des förderalismus )
Verfassungsrechtliches Gewohnheitsrechts
Pflicht zum zusammenwirken von Bund und Länder (kooperativer förderalismus)
Gilt zwischen Bund und Länder und Länder und Länder
Ausdruck in : informations-, zusammenarbeitspflichten
Folge: hilf,-mitwirkungspflichten ; keine Begründung
Beispiel: Studiengebühren, Flüchtlingskrise
Abgrenzung:
einheitsstaat: zentrale Staatsgewalt, keine eigenständigen Länder
Bundesstaat : Gesamtstaat + gliedstaaten mit eigener Staatlichkeit
Bund - Länder streit
Zulässigkeit
Art. 94 Abs.1 Nr.3 GG, §§ 13 nr.7, 68 ff. 23 BVerfGG
Zuständigkeit ( Art.94 abs.1 Nr.3 GG, § 13 nr.7 BVerfGG)
Beteiligtenfähigkeit ( § 68 BVerfGG)
Antragsgegenstand ( §§ 69, 64 abs.1 BVerfGG)
-> Maßnahme des unterlassen des Antragsgegner
Antragsbefugnis ( §§ 69,64 Abs.1 BVerfGG)
-> Maßnahme in den rechten & Pflichten verletzt
Ggfs. vorverfahren (im fall des art. 84 abs.4 s.1 )
Antragsfrist (§§ 69, 64 Abs.3, 70 BVerfGG)
Antragsform( §§ 23 Abs,1, 69, 64 Abs.2 BVerfGG)
Begründetheit:
Antragsteller durch die beanstelte Maßnahme tatsächlich in seinen Grundrechten verletzt wurde
§§ 69, 67 BVerfGG)
Ggf. rechtsschutzbedürfnis
Gewährleistung
Beeinträchtigung
Rechtfertigung
Republik
freiheitliche-demokratische Staatsform => Freistaat
Idee Volkssouveränität (Herschaft vom Volk)
Bindung der Bürger, (Gemeinwohl-) Bindung, Bindung der Bürger
Gemeinwohl
Gegensatz zur monarchie, Diktatur ->kein lebenslanger Staatsoberhaupt
-> Staatsoberhaupt wird vom Volk gewählt = Herrschaft auf Zeit
gewählt und zeitlich begrenzt (Art.54 GG) -> absetzbar (Art.61)
enger (formaler) Begriff : Nicht- Monarchie = Fokus auf Staatsoberhaupt
Weiter (großer) Begriff : zusätzlich (freiheitlichkeit, Demokratie, rechtsstaatlichkeit)
Grundgesetz:
dünn: Art. 20, Art. 28 Abs.1 S.1 GG
-> staatstrukturprinzip und gilt für die Bundesländer
Bekenntnis: WRV => Art.1
Beispiel: Wiedereinführung der Monarchie;
Demokratie
Ursprung: Herrschaft des Volkes
Begründung: Autonomie/ Freiheit (kollektive Selbstbestimmung)
Merkmale:
Unmittelbare Demokratie: gesamte Volk trifft alle Entscheidungen
Mittelbare Demokratie : Volk übt Staatsgewalt durch Wahlen aus
Elemente : 1. Volkssouveränität, 2. entscheidungsverfahren, 3. freiheitssicherung ( nur für Bürger)
=> freiheitliche demokratische Grundordnung
Demokratie ist Herrschaft auf zeit (alternativität: immer andere Möglichkeit ; reversibilität : Änderung von Gesetzen)
Im Grundgesetz :
Art.20 abs. 1,2; 21 (Parteien.keine gesellschaftsdemokratie) ; 23 abs.1; 28 abs.1
Art.20 abs.2 s.2 _ demokratieprinzip , demokratische Legitimation
Art. 20 Abs.2 S.1: Volkssouveränität
Abstrakte normkontrolle
Der Antrag muss zulässig und begründet sein.
A. Zulässigkeit
Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76–79, 23 BVerfGG
I. Zuständigkeit und Verfahrensart : Art. 94 abs.1 nr.2 GG, § 13 nr.6
II. Antragsberechtigung: art. 94 I Nr.2 § 76 abs.1 BVerfGG (bundesregierung, Landesregierung)
III. Antragsgegenstand: § 76 abs.2 BVerfGG (Bundesrrecht oder Landesrecht )
IV. Antragsgrund: § 76 Abs.1 nr.1 (Antragsteller hält Norm für nichtig); Meinungsverschiedenheit über Vereinbarung
V. Antragsfrist: keine
VI. Antragsform: § 23 Abs.1 BVerfGG ( schriflichkeit und begründet )
VII. Zwischenergbnis
B. Begründetheit
Der Antrag ist begründet, wenn die angegriffene Norm mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, § 78 S. 1 BVerfGG.
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit: art. 70 abs.1 gg
Zuständigkeit : Art. 70 Abs. 1 GG
Verfahren und Form
- richten sich bei Landesgesetzen nach den Vorschriften der Landesverfassung, deren Einhaltung das Bundesverfassungsgericht nicht überprüft!
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit:
Wahlrecht zur Bürgerschaft für Unionsbürger : Homoginitätsgebot (Art.28 Abs.1 s.2)
A) Volk i.S.d art. 20 abs.2
Staatsangehörigkeit (h.M; Art. 116GG); Betroffenheit (Gegenargument)
B) Bedeutung von Art. 28 abs.1 S.3 ?
Wahlrecht zu den Beiräten für Drittstaatsangehörige
art. 20 abs.2 GG
Ergebnis
Sozialstaat
Staat muss sich sozial verhalten
sozial schwächeren schützen und betreuen
Demokratische Legitimationskette
Und demokratische Legitimation
Demokratieprinzip
Art. 20 II S.1 GG -> alle Gewalt geht vom Volke aus
Staatsgewalt geht vom Volk zurückgeführt
Volk wählt Bundestag -> Bundestag wählt Bundeskanzler -> bestimmt Minister
-> Amt Bundesminister entfällt bei Ende Bundeskanzler (Art. 69 II)
Legitimation: Rechtfertigung staatlicher Herrschaft durch den Willen des Volkes (Wahlen und Abstimmungen)
Kern : Volkssouveränität, legitimationskette, Wahlen, mittelbare Demokratie, rechtsstatlichkeit
Bundeszwang
Art. 37
Länder müssen ihren Verpflichtungen nachgehen
-> wenn nicht kann der Bund die zwingen
Zustimmung des Bundesrats erforderlich
Maßnahmen die ergriffen werden
Einsatz von Polizei
Einsatz von Bundeswehr
Sperrung von Finanzmitteln
Sperrung von bestimmten Gütern
=> noch nie angewandte Maßnahmen
Verfahrensarten vor dem BVerfG
abstrakte normkontrolle
Konkrete normkontrolle
Bund und Länder streit
Organstreitverfahren
Verfassungsbeschwerde
Parteien
Definition: Vereinigungen von Bürgern, die auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an Wahlen teilnehmen wollen (§ 2 Abs. 1 PartG)
Verbindung der Willensbildung des Volkes : sammlungsfunktion sowie Aufstellung von Kandidatin für die Wahl
Hauptaufgabe: Vermittlung zwischen Volk und Staat Vereinigung von Menschengruppen
1. aggregation ( mehrheitsfähigkeit),2. programmfunktion ( Entwicklung; Kritik an Konkurrenz),3. personalrekrutierung ( Besetzung politischer Ämter )
Doppelnatur/Parteienrecht: privatrechtlich :Verein (§§ 21ff. BGB); öffentlich- rechtlich (art.21 )
Parteiengesetz : Art. 21 abs.5 gg
Vier Statur der Parteien (Parteinprivileg) :
parteienfreiheit : Freiheiten (Meinung und Versammlung )
Chancengleichheit : Art.21 I GG ihm Art.3 IGG
Innerparteiliche Demokratie
Öffentlichkeitsstatus
Finanzierung :
Problem : gesellschaftliche Einrichtung oder Chancengleichheit
1.private : Mitgliedsbeiträge und Spenden (mittelbare )
2. staatliche : direkte Zuschüsse, Sachleistung und Steuervergünstigung (unmittelbare )
-> staatliche teilfinanzierung (§§ 18ff PartG)
Parteinverbot :
Art. 21 abs. 2,4
Freihtloche demokratische Grundordnung beeinträchtigt wird
Partei verfassungswidrig ist
Verboten werden ausgerufen
Volkssouveränität
Volkswille: abstimmung, Wahl und alle sind frei und gleich (Mehrheitsentscheidung) = freie Meinungsbildung
Volksbegriff: art. 20 abs.2; Staatsangehörigkeit (art. 116 GG)
-> Träger der Staatsgewalt
=> zentraler Maßstab
volk herrscht nicht sondern wählt
Leitidee : Selbstbestimmung statt Fremdbestimmung
Funktion: legitimierte Herrschaft
Dimensionen:
sachlich : Volk entscheidet inhaltlich; nur schwach ausgeprägt
Personelle : Staatsgewalt muss auf Volk zurückführbar sein (Legitimtionskette )
Zeitliche : Herrschaft nur auf Zeit übertragbar
Wer gehört zum Volk?
Staatsangehörigkeit
Art. 38 gg : allgemeines Wahlrecht
Volk als heterogene Größe : unterschiedliche Interessen
Folge : Gleichheit aller Stimmen und Chancengleichheit
Merhheitsprinzip:Art. 42 II GG ; braucht Freiheit, Gleichheit und Verfahren
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