Privatautonomie und Vertragsfreiheit
Privatautonomie:
Oberbegriff: Selbstbestimmung im Recht = Rechtsverhältnisse eigenständig zu regeln
zivilrechtliche Ausprägung der Freiheit
allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG
Grenze : gesetzliche verbote = Nichtig (§134 BGB); sittenwidrigkeit/ Generalklausel (§138 BGB); AGB- Kontrolle= Schutz Klauseln (§§ 305 ff. BGB)
Vertragsfreiheit :
konkrete Ausprägung im Schuldrecht = Teilbereich der Privatautonomie
-> Abschlussfreiheit (möchte vertrag schließen) , partnerwahlfreiheit (Mit wem vertrag eingehen), Inhaltsfreiheit (was im vertrag geregelt), formfreiheit ( Wie vertrag geschlossen)
Gesetzliche Grundlage § 311 I BGB
Schuldverhältnis
Engerem Sinne:( §241 I BGB)
einzelne konkrete Leistungspflicht (einzelne Forderung)
Zusammenhang :
Anspruch § 194 I : Oberbegriff
Forderung = schuldrechtlicher Anspruch
Verbindlichkeit = Pflicht Schuldner
Weiteren Sinne:
= gesamte rechtliche Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner ( alle rechte und pflichten)
-> mehrere pflichten
Bündel von:
Forderung
Pflichten
-> Beispiel Kaufvertrag
Leistung
Inhalt der Forderung
Gegenstand
Ptrimäre leistungsansprüche :
Ansprüche, die unmittelbar auf die ursprünglich geschuldete Leistung
-> von Anfang geschuldet
Z.B.: Erfüllung des Vertrags (Kaufpreiszahlung)
Sekundäre
primäre Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wird
-> anstelle oder neben die ursprüngliche Leistung
Ersatzlösung : Schadenersatz, Rücktritt und Minderung
Schuld vs. Haften
Schuld :
Persönliche Verpflichtung einer Leistung ( Schuldner rechtlich verpflichtet)
Haftung:
Einstehen für Nichterfüllung
Zugriff auf vermögen
-> haftet mit gesamten vermögen
Systematik (Warum kommt es zum schuldverhältnis? )
Vertraglich : Rechtsgeschäft
Entstehung durch WE => Verträge (§§ 145 ff.)
Ausdruck der privatautonomie
Meistens zweiseitig wegen Schutz beider Parteien
Kaufvertrag, miete (§535
Arten: einseitig (Schenkung/§516), zweiseitig (Kaufvertrag),
Gesetzlich :
ohne oder gegen den Willen der Beteiligten, allein kraft Gesetz
Hauptgruppen:
Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff.)
Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff.)
Delikt (§§ 823 ff.)
Grenzen der Vertragsfreiheit
Kontrahierungszwang ( stärkster eingriff) :
nicht selber entscheiden
Pflicht zum Vertragsschluss + inhaltsbindung
Z.B.: Energieversorgung, Pflichtverletzung
Zwingendes recht :
beschränkte inhaltsfreiheit
Arten;
absolut zwingend (keine Abweichung möglich)
einseitig zwingend (Schutz einer Partei, z. B. Verbraucher)
AGB-festes Recht (§§ 305 ff. BGB)
Z.B.: Widerrufsrechte, haftungsverbot,
-> durch Auslegung gucken ob dispositiv oder zwingend dürfen aber nicht in jeder Art im vertrag (Kein klein gedrucktes)
Formgebote:
§ 311 Abs. 1
verpflichtungsgeschäft Und Dispositives recht
Folge: verstoß) Nichtigkeit; Heilung durch Vollzug
Vorvertragliche schuldverhältnisse
§ 311 Abs.2,3 Keine Leistungen
Bei :
Aufnahme von Vertragsverhandlungen
Anbahnung eines Vertrags
Auffang Tatbestand = ähnliche geschäftliche Kontakte
Inhalt
nur schutzpflichten (§241 Abs.2) = rücksichtnahmenpflichten
Haftung :
cic : culpa in culpahendum => § 280 abs. 1
Voraussetzung; Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, vertretenmüssen, schaden
Folge: negatives Interesses
Praxis: einkaufen, rutsche ich aus wegen einer Bananen schale, dafür soll laden haften
Haftung mit C.i.c. = Culpa in culprahendum
§ 280 Abs.1 (Anspruchsgrundlage) i.V.m §311 Abs. 2 BGB
Vorvertragliches Schuldverhältnis
Verletzung der Pflicht (pflichverletzung)
Vertretenmüssen (der gegen schutzpflicht erblickt)
Rechtsfolge: Schadenersatz Anspruch
Dogmatik: ordnen des Rechtsstreits nach systematischen Kriterien
Negatives Interesse:
Mehr als der typische vertrag (keine positiven Interessen)
Negative Regulierungen: §280 Abs.1 S.2 (dies gilt nicht, wenn …)
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen = Realisierung
Kontrolle:
AGB i.S.d § 305 abs.1
-> Vertragsbedingung (Regelungen) , vom Vertragspartner gestellt (nicht zur Disposition/ steht im Sachtext), Vielzahl von Verträgen (mehr als 2 Verträge) vorformuliert ; § 310 Abs.3 BGB (Legal Definition ) = wie bekomme ich das rechtlich hin
wirksam Einbezogen?
Abweichung § 145 BGB=> §305 Abs.2 regelt Regelung/ Wirksamkeit
-> Ausnahme bei unzweckmäßigkeit ( Aushang reicht)
§ 305 b : individualabrede ; verbot überraschende Klausel ( § 305 c)
Fehlt eins AGB nicht wirksam aber Vertrag
Auslegung
Generalisierung: Durchschnittskunde als Maßstab
Unklarheitsregelung §305 c abs.2: Zweifel (kundenfreundlich)
-> zuerst Kundenfeinlichste Auslegung prüfen ( macht Klausel kaputt; ? nein Klausel wird geprüft mit Kundenfreundlichste)
Inhaltliche Kontrolle ( von hinten prüfen)
Anwendbarkeit/ Kontrollieren: § 307 abs.3 = Dispositivenrecht abweichen (dann prüfen) => Hauptabreden (Leistungen, Vereinbarungen, preis,…) haben kein dispositives recht
Klauselverbot: §§ 308, 309= § 309 ohne Wertung zuerst prüfen, danach § 308 mit Wertung => wenn man dann nicht findet § 307 abs.2 , abs.1 s.1
Transparenzkontrolle ( § 307 Abs.1 S.2 BGB) => muss nicht
Genau hinschauen
Gar keine AGB Kontrolle § 310 , Tarif Verträge
Arbeitsverträge Besonderheiten des Arbeitsrecht eingehalten werden § 310 abs.2 werden kontrolliert
Rechtsfolge: Unwirksamheit der Klausel
vertrag bleibt wirksam ( §306 abs.1 BGB)
Bösartige Klausel wird rausgeschnitten ( Blue Pencil test: streicht nur bestimmte stellen der Klausel)
-> wichtig für Haftungsauschluss
Beispiel Klauseln AGB
309: immer unwirksam
§ 308: meist unwirksam (Einzelfall möglich)
§ 307: Generalklausel (unangemessene Benachteiligung)
Rechtsfolge
einzelne Klausel unwirksam
Vertrag bleibt bestehen (§ 306 BGB)
keine geltungserhaltende Reduktion
Inhalt von Schuldverhältnissen/ Leistungspflichten
Leistungspflichten: Sachschulden, geldschulden, Tätigkeit
Leistungs erfüllungshalber
Leistung an Erfüllung
Differenzhypothese
§ 249 Abs.1
Zwei Lagen vergleichen
Tatsächliche Lage vs. Zustand ohne schädigen Ereignis (hypothetische Lage)
Keine Differenzen mit oder ohne schaden: kein schaden
Inhaltliche schuldverhältnis
Gattungsschuld
Gattungsschulden: §243
= Sachschuld, bei der Sache nicht konkret, sondern in Gattung bestimmt ist
Schuldner schuldet Sache mittlerer Art und Güte
Ausnahme : vorratsschuld ( Unmöglichkeit = Untergang)
Vertretbare Sachen häufig : § 91 BGB ;
-> Konkretisierung( gattungsschuld -> Stückschuld) (§ 243 abs.2 BGB)
Folgen: Beschaffungsrisiko ( vorratsschuld ), leistungsgefahr
Von Beschaffungsschuld zur Stückschuld= Minimale ( Mittel Art und Güte
Voraussetzung
Auswahl + Aussonderung
je nach Schuldtyp zusätzlich:
Holschuld: Bereitstellung + Mitteilung
Schickschuld: Übergabe an Transportperson
Bringschuld: Übergabe an Gläubiger
Geldschuld
(Inhaltliche schuldverhältnis)
= Geldsummenschuld/ Wertschaffung ( schuldest die Verschiffung einer bestimmten Vermögenswertes)
->Verpflichtung, einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen.
Entgelt ( Tausch mit Geld)
Art der gattungsschuld
Sekundär (geldleistung)
Konkludent einschränken
Zahlung
Barzahlung = gesetzlicher Normalfall
praktisch: Überweisung (Forderung gegen Bank)
Besonderheiten
Fremdwährung → Zahlung in Euro möglich (§ 244 BGB)
Inflation:
Normal: Nominalwertprinzip
Ausnahme: Geldwertschuld
Zinsen
Nur wenn:
Verzug (§ 288 BGB)
Rechtshängigkeit (§ 291 BGB)
Vereinbarung
Geldwertschulden: keine echten Geldschulden, sondern Schulden, die sich nach einem Geldwert richten. ( Schadenersatz, unterhalt,..)
Keine Unmöglichkeit
Unmöglichkeit : geldherausgasbeschuld (stückschuld = konkrete scheine -> kann unmöglich werden
Wahlschuld (§ 262 bgb )
Inhaltliche Leistungen
Unbestimmte Leistung
mehrere Leistungen geschuldet sind, aber nur eine erbracht werden muss – und zwar nach Wahl.
Wahl verändert Rechtslage
Gestaltungsrecht
ausgeübt durch Gestaltungserklärung ( einseitige Empfangsbedürftige WE )
-> Rückwirkung § 263 Abs. 2
Wer darf wählen § 262
im Zweifel ( auslegungsregel)
§ 264 Verzögerung der Wahl
Ersetzungsbefugnis
Gesetz nicht definiert => vom bgb vorausgesetz
nur eine Leistung geschuldet, aber der Schuldner (oder seltener der Gläubiger) darf anstelle dieser Leistung eine andere erbringen.
Leistung festgelegt, aber Ersatz möglich
Wichtig:
§ 249 II BGB (Schadensersatz in Geld)
Inzahlunggabe
➡ Unterschied zur Wahlschuld: Kein Schwebezustand
Elektive Konkurrenz
Mehrere Ansprüche nebeneinander
Wahl möglich, nicht bindend (ius variandi)
Leistungsbestimmungsrechte (§315 BGB)
Durch einseitige empfangsbedürftige WE
Gefährlicher als wahlschuld
Schutz:
vertragskontrolle ( §§ 138, 242, 305 ff. BGB )
Ausübungskontrolle (§ 315 Abs.3 BGB )
-> Ist die Bestimmung unbillig, ist sie unverbindlich Dann erfolgt die Festlegung durch das Gericht
Leistungsmodalitäten
Teilleistung (§266) :
Teilbarkeit : gläubiger darf ablehnen
Nicht: Einteilung in Einzelteile zerlegen, Raten Leistungen, kann Leistung nur teilweise erteilen
Hauptproblem: Einschätzung der Teilleistung
kannst es annehmen als gläubiger
Drittleistung (§267 ):
höchstpersönliche Leistungen ( kein dritter )
Ohne das der Schuldner sich währen könnte (Schuld erfüllt)
Von außen, um gutes zu tun (eigenen Leistung Zweck) -> tegung
Cassio Lewis ( § 268 Abs.3 S.1)= eigenadresse handelt (vorderungs Übergang)
Abs.2 :
Keine drittleistung: Gehilfen
Leistungsort und zeit
Ort : ( § 269)
Schuldner die leistungsansprüche vorzunehmen hat
NICHT Erfolgsort
Holschuld ( Leistungort und Erfolg zusammen)
Schickschuld ( Leistungsort bei sich ausüben und überreichen)
Bringschuld ( beide orte zusammen bei Wohnsitz des Gläubigers)
=> aus dem schuldverhältnis erkennbar (Auslegung der Parteivereinbarung)
§270 abs.1 Sonderfall: Geldschuld als h.M : qualifizierte schickschuld ( Schuldner trägt verlustrisiko)
Leistungszeit (§ 271)
Abs.1 Fälligkeit ( sofort, in raten oder Stundung ( später zurückzahlen)
-> Sonderregelungen : Mietrecht, Dienst und Arbeitsleistung
Abs.2 erfüllbarkeit : vor Fälligkeit ( abweichende Abrede)
Fixschuld:
leistungszeitpunkt als schuldinhalt
mit Zeitablauf unmöglich
absolut: Unmöglichkeit mit Zeitablauf
Relative : rücktrittsrecht mit Zeitablauf
- Konsequenz: absolut geht nicht nach Zeitablauf
Verknüpfung von Leistungspflichten
Zurückbehaltungsrecht § 273 Abs.1 BGB
Folge : Leistung Zug um Zug: geben und nehmen)
Vorraussetzung :
§ 274 : gleichzeitig gegeben werden
-> wechselseitige Ansprüche: Schuldner und gläubiger gleichzeitig
-> konnexität ( selbe rechtliche Verhältnis)
-> durchsetzbarer Anspruch sein (gelten machen)
-> kein Ausschluss
Einrede des nichterfüllten Vertrag § 320
= Spezialfall bei gegenseitigen Verträgen
Blick auf synallogmatische Hauptleitungspflichten
Voraussetzung :
-> synallagma
-> Anspruch durchsetzbar ; Ausnahme § z9215 bgb (Verjährung)
-> kein Ausschluss ( vertraglich : , gesetzlich: § 320 abs.2) 2
Rechtsfolge gleich wie Zurückbehaltungsrecht : Zug um Zug
Pflichten aus dem schuldverhältnis
Leistungspflichten:
Hauptleitungspflichten: essentialia negotii, stehen im Synallagma ( Kaufvertrag, Werkvertrag)
Nebenleistungspflichten: dienen/fordern Hauptleitung ( Transport, Verpackung)
Nebenpflichten/rücksichtnahmenplichten: 42 abs.2
Synallagma: genetisch: do ut des ; funktional: Zug um Zug (§320 bGB)
Schutzpflichten (§241 II)
Rücksicht auf : Rechte, Interessen und Rechtsgüter
Ziel: integritätsinteresse schützen
Entstehen bei vertragsanbahnung (§ 311II)
Arten von schuldverhältnissen
Nach Entstehung
vertraglich
Gesetzlich
Nach zeit
normale schuldverhältnisse: einmalige Leistung
Dauerschuldverhältnisse: zeitabhängig ( miete, Arbeitsvertrag)
Fixgeschäfte ; nur zum bestimmten Zeitpunkt ( Unmöglichkeit)
Schadenersatz statt/ neben Leistung
Statt Leistung
erfüllungsinteresse ( positiv
Gläubiger zu stelle wie er stehen sollte wenn der Schuldner ordnungsgemäß gehandelt hätte
§ 280 I,II sowie §§ 281,282,283
Neben der Leistung :
vertrauensschaden ( negative Interesse)
Verzögerungsschaden/Begleitschaden ( schaden durch Verspätung der Leistung)
-> gläubiger aber weiterhin die Leistung des Schuldners begehrt
§ 280II und § 286
Meinungsstreit starten
Könnte der schaden durch ordnungsgemäße erfolg entfallen ?
Im gutachten: beim schaden erwähnen
Leistung an Erfüllung und Leistung erfüllungshalber
Leistung an Erfüllung statt ( § 364 I)
Schuldner erbringt eine andere Leistung
-> die ursprüngliche schuld erlischt sofort
Zustimmung des Gläubigers
-> Gewährleistung nach § 365 bgb (Wie ein Käufer)
Andere Leistung = schuld weg
Du schuldest 1.000 € → gibst stattdessen ein Fahrrad → Schuld ist erledigt
Leistung erfüllungshalber ( § 364 II)
Schuldner gibt etwas nur zur Befriedigung/ zusätzliche Chance (Andere Leistung als geschuldete)
-> schuld bleibt bestehen, bis gläubiger wirklich Geld bekommt
=> (noch keine Erfüllung )
Nur Zahlungsmittel = schuld bleibt erstmal
Typischer fall: Übergabe eines Schecks
Beispiel: statt 1000 Euro einen Scheck -> schuld erst erfüllt, wenn Scheck eingelöst wird
Erfüllung § 362 Abs.1
= Erlöschen durch Leistung (reale Leistungsbewirkung)
-> h.M. Keine Verträge nötig (Theorie realen leistungsbewirkung )
leistungshandlung + leistungserfolg
Ausnahme : reinen tätigkeitspflichten (Dienstvertrag )
Problem: minderjährige ( hat keine empfangszuständigkeit ohne Einwilligung der Eltern)
Aber: rechtsgeschäftliche tilgungsbestimmung: § 366 abs.2 ( einseitiger Geschäfte / rechtsgeschäft ähnliche Handlung) => konkludent
-> Schuldner bestimmt, welche Schuld getilgt wird
Leistung durch/an Dritte
Drittleistung (§267 BGB )
mit Zustimmung (§352 II)
Gesetzlich erlaubt /§370)
,,Du machst was du sollst``
Surrogate
Aufrechnung
Erfüllungswirkung : beide schulden sich was ( das gleiche )
-> berechnet man, können am Ende beide weg sein, muss aber nicht
§ 389
Voraussetzung:
aufrechungslage, § 387
gegenseitig der Forderung
-> müssen sich was schulden; Ausnahme : § 268 des dritten
Gleichartigkeit der Forderung
-> nur Geld mit Geld, reife Apfel mit reife Apfel
Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der aktivforderung/gegenforderung
-> scharf gestalten; keine reinrede dagegen
Erfüllbarkeir der passivforderung (Hauptforderung)
-> Schuldner muss leisten könne
Aufrechnungserklärung, § 388 bgb
einseitige gestaltungserklärung
-> einseitige empfangserklärung
Bedingt und befristungsfeindlich
-> kein verbot eingreifen ; eindeutig und unbedingt
Aufrechnungverbote
gesetzlich ( §§ 392-394 ): Forderungen aus unerlaubten Handlungen
Vertraglich/ aus rechtsgeschäft : keine Ausschluss vorliegen
Treu und glauben; gegen Grundsatz verstoßt
B. Folgen § 389
erlöschen der Forderungen
Rückwirkung der Aufrechnung
Leistungsstörungen
= keine Erfüllung weil eine Leistung gar nicht erbracht, nicht zur richtigen zeit oder Art und weise
allgemeines : § 275 ff. verdrängt ; zeitlich bestimmt ( gefahrübergabe)
Besondere : einzelne vertragstypen (kaufrecht)= § 437f
Abgrenzung : ab gefahrenübergang _> besonderes Recht ; vorher allgemeines
Ausnahme; c.i.c
§ 280 abs.1 S.1
Pflichtverletzung = Schadenersatz
Alle Leistungsstörungen wird unter Pflichtverletzung beschrieben
Auch ohne Verschulden
Arten
Leistungspflichtverletzungen
Nichtleistung
Verzögerung
Schlechtleistung
Schutzpflichtverletzungen
Vertretenmüssen
Grundsatz
Vorsatz + Fahrlässigkeit (= eigenes Verschulden) bei strenger oder milderer Haftung
§ 276 BGB
Fahrlässigkeit
Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt (objektiv)
Haftungsarten
eigenes Verschulden
fremdes Verschulden (§ 278 BGB)
verschuldensunabhängig (z.B. Garantie)=> strenge Haftung
Haftung für eigenes Verschulden :
Verschulden Oberbegriff für Vorsatz und Fahrlässigkeit
Verschulden = verschuldensfähigkeit §276 abs.1 S.2 => deliktsfähikeit §827. 828
-> §827 S.2: Actio libera in causa
-> § 827 S.1 ausgeschlossene deliktsfähigkei5 minderjährige die keinen freien Willen bilden können
Vorsatz: Wissen und wollen ; Fahrlässigkeit begründet volle Haftung
-> vorsätzlich handelt nur, wer sich der Rechtswidrigkeit seines Han-
delns bewusst ist (StGB 17 I
Fahrlässigkeit =außeracht Lassen
objektivierter Maßstab : Sorgfalt eines durchschnittlichen Menschen wichtig
Typisierter Maßstab : besondere Fähigkeit bestimmter Verkehrskreise/gruppen
Grobe Fahrlässigkeit : ungewöhnlichen hohem Maße verletzt
Leichte : Erleichterung
Haftung fremdes Verschulden
Zurechnung § 278
Erfüllungsgehilfe : Schuldner haftet wie für eigenes Verschulden
-> greifen ins die Leistungspflichten und schutzpflichten ein
Können auch vor Vertragsschluss eingesetzt werden = c.i.c Haftung
Schuldner muss nur für inneren Zusammenhang eingestehen
Unterschied : in Erfüllung und bei Gelegenheit
Unmöglichkeit
Zuletzt geändertvor einem Tag