Buffl

Schuldrecht

LS
von Lena S.

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen = Realisierung

Kontrolle:

  1. AGB i.S.d § 305 abs.1

    -> Vertragsbedingung (Regelungen) , vom Vertragspartner gestellt (nicht zur Disposition/ steht im Sachtext), Vielzahl von Verträgen (mehr als 2 Verträge) vorformuliert ; § 310 Abs.3 BGB (Legal Definition ) = wie bekomme ich das rechtlich hin

  1. wirksam Einbezogen?

    • Abweichung § 145 BGB=> §305 Abs.2 regelt Regelung/ Wirksamkeit

      -> Ausnahme bei unzweckmäßigkeit ( Aushang reicht)

    • § 305 b : individualabrede ; verbot überraschende Klausel ( § 305 c)

    • Fehlt eins AGB nicht wirksam aber Vertrag

  2. Auslegung

    • Generalisierung: Durchschnittskunde als Maßstab

    • Unklarheitsregelung §305 c abs.2: Zweifel (kundenfreundlich)

      -> zuerst Kundenfeinlichste Auslegung prüfen ( macht Klausel kaputt; ? nein Klausel wird geprüft mit Kundenfreundlichste)

  3. Inhaltliche Kontrolle ( von hinten prüfen)

    • Anwendbarkeit/ Kontrollieren: § 307 abs.3 = Dispositivenrecht abweichen (dann prüfen) => Hauptabreden (Leistungen, Vereinbarungen, preis,…) haben kein dispositives recht

    • Klauselverbot: §§ 308, 309= § 309 ohne Wertung zuerst prüfen, danach § 308 mit Wertung => wenn man dann nicht findet § 307 abs.2 , abs.1 s.1

  4. Transparenzkontrolle ( § 307 Abs.1 S.2 BGB) => muss nicht

    • Genau hinschauen

    • Gar keine AGB Kontrolle § 310 , Tarif Verträge

    • Arbeitsverträge Besonderheiten des Arbeitsrecht eingehalten werden § 310 abs.2 werden kontrolliert

  5. Rechtsfolge: Unwirksamheit der Klausel

    • vertrag bleibt wirksam ( §306 abs.1 BGB)

    • Bösartige Klausel wird rausgeschnitten ( Blue Pencil test: streicht nur bestimmte stellen der Klausel)

      -> wichtig für Haftungsauschluss

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Lena S.

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