Theorie des psychologischen Zwangs
Die Strafe erzeugt also einen inneren (psychologischen) Zwang, sich rechtmäßig zu verhalten.
Negative gerbealpräventation
abschreckend
Legitimationsbedarf
Wodurch ist staatliches handeln gerechtfertigt ?
Geldstrafe vs. Geldbuße
Geldstrafe:
gehört zum Strafrecht
vom Strafgericht verhängt
Setzt Straftat voraus
Eintrag bundeszentralregister
Diebstahl -> Geldstrafe
=> du hast unrecht getan -> Strafrecht
Geldbuße
ordnungswidrigkeitsrecht
Verwaltungsbehörde verhängt
Dient der Ordnung nicht strafe im Engen Sinne
Setzt Ordnungswidrigkeit voraus (kein verbrechen)
=> du hast gegen regeln verstoßen -> Ordnung
Schneidigkeit des Notwehrrechts
Rechtfertigende Pflichtenkollision
Gleichzeitig mehrere rechtliche pflichten hat, diese aber nicht erfüllen kann
,, man kann nicht alles gleichzeitig retten - also darfst du wenigsten etwas retten ```
Triage : auswahlentscheidung bei knappen medizinischen Ressourcen (Beatmungsgeräten)
=> gerechtfertigte Handlung vom Arzt einen zu retten
Ex ante triage: Entscheidungen treffen vor Behandlung => mehrer Patienten brauchen Hilfe, aber nur niemand wird behandelt; zu wenig Geräte
Ex post triage : Behandlung läuft -> Wegnahme um jemanden zu retten = Problem (verboten )
Präventive Vermeidung von ex post-triage Situationen : keine Behandlung -> meist verboten
Unterscheidung zwischen untauglichen Versuch (grds. Strafbar) und wahndelikt (straflos)
jemand begeht eine Straftat, aber von Anfang an unmöglich ist , das die tat gelingt
-> z.B.: möchtest jemand erschießen, Aber Person ist schon tot
=> ist strafbar
3 arten :
normaler Versuch : strafbar aber oft milder bestraft (§23 abs. 2 StGB)
-> Beispiel: Diebstahl einer Sache, die dir gehört
Normaler Irrtum
Grob unverständiger : strafbar, aber noch mildere Behandlung möglich (23 Abs.3 StGB)
-> Beispiel: jemand denkt, er könne mit völlig ungeeigneten Methode
Täter erkennt Realität sehr stark
Abergläubischer Versuch: nicht strafbar
-> jemand versucht, vodooo oder Magie jemand zu töten
Fehlt Bezug zur Realität ( basiert auf aberglaube/ übernatürlich )
Irrtümer ( Tatumstandsirrtum und Verbotsirrtum )
Irrtum über Fakten ( Tatsachen )
Irrtum über das recht (ob etwas verboten ist)
Irrtum über Tatsachen
A) entlastend -> §16
Täter kennt wichtige Fakten nicht
Beispiel: nimmst eine Jacke mit, denkst aber es ist deine
Keine Strafe, weil Vorsatz fehlt
B) belastend -> untaugliche Versuch
Täter stellt Flaschen Fakten vor
Strafbar = stellst dir eine Straftat vor
Irrtum über das Recht ( Verbotsirrtum)
A) entlastend -> §17 StGB
Täter kennt verbot nicht
Beispiel: weißt nicht das etwas verboten ist => kein oder mildere strafe
B) belastend, aber straflos -> Wahndelikt
Täter glaubt, es ist verboten- ist es aber nicht
Keine strafe
Erlaubnistatumstandsirrtum
Tatsachen Irrtum
Du denkst, du darfst etwas tun (z. B. Notwehr), aber objektiv gesehen darfst du es nicht.
Irrtum über Tatsachen (z. B. Angriff liegt vor)
-> irrtümliche Annahme eines Angriffs
Rechtsfolge:
Vorsatz entfällt
Strafbarkeit wegen vorsatzdelikt scheidet aus
Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt möglich
Strenge schuldtheorie:
Vorsatz bleibt bestehen
Irrtum wie ein verbotsirrtum behandelt
Schuld entfällt nur, wenn der Irrtum unvermeidbar war
Nur wenn sich der Irrtum auf den Angriff als Tatsache bezieht:
Erlaubnistatbestandsirrtum
👉 Wenn A weiß, dass kein Angriff vorliegt, aber denkt, er dürfe trotzdem schlagen:
Kein ETBI
Dann: Verbotsirrtum
Strenge schuldtheorie
Misshandlung des normbefehls
verstößt objektiv gegen das Gesetz (Normbefehl), auch wenn er subjektiv glaubt, richtig zu handeln.
Irrtum betrifft nicht den Tatbestand, sondern nur die Schuld=
Der Täter kennt alle tatsächlichen Umstände
Er weiß, was er tut
Er irrt sich nur darüber, dass sein Verhalten erlaubt sei
=> Verbotsirrtum
Die strenge Schuldtheorie lässt den Vorsatz unberührt und behandelt den Irrtum als Verbotsirrtum
Versuchsstrafbarkeit
§ 12 Abs. 1, S.2 : verbrechen, Definition Versuch
§ 22 StGB: definition versuch
§23 StGb : vergehen
§ 24Abs.1 : Rücktritt
-> kann man immer zurück treten = Rücktritt kann alles retten
Versuch = Vorsatz + unmittelbares Ansetzen
👉 „Ohne Vorsatz kein Versuch“
Stadien des Versuch
Beim Versuch braucht man nach § 22 StGB ein unmittelbares Ansetzen zur Tat.
👉 Aber: Beim Unterlassen gibt es ja kein aktives Tun – also stellt sich die Frage: Wann „beginnt“ der Versuch durch Nicht-Handeln?
Vorbereitung :
Versuch => §22
A) tatentschluss
B) unmittelbares ansetzten
Vollendung : tatbestandsmerkmale
Beendigung : Tat ist abgeschlossen im natürlichen Sinn
Voraussetzung Versuch
Versuch : zuerst subjektiv und dann objektiv prüfen
Strafbar: § 23 abs.1 gesetzlich angeordnet, Täter gefährlich handelt 8rechtsgutgefährdung)
I. Vorprüfung ( kein gutachtenstil : die Strafbarkeit des Delikt setzt voraus , §§ 22,23…)
Delikt nicht vollendet (a ist nicht gestorben tat nicht beendet)
Versuch strafbar (verbrechen immer und vergehen nur bei Anordnung)
II. Tatentschluss
subjektiver Tatbestand (Tatenschluss)
Vorsatz (objektiven tatbestandsmerkmal)
Objektive Tatbestand = Unmittelbares ansetzen
-> Der Täter überschreitet die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“-> kein fehlenswerte zwischenschritt
III. Rechtswidrigkeit und Schuld
rechtsfertigungsgründe ?
Schuldfähigkeir
IV. Rücktritt (§24):
wichtig => Täter kann straffrei werden
Körperverletzung durch unterlassen
Unechten unterlassungsdelikts
Körperverletzung durch Unterlassen = Nicht-Handeln + Pflicht zu handeln + vermeidbarer Erfolg
Die Kombination ergibt sich aus:
§ 223 StGB (Grunddelikt)
§ 13 StGB (Unterlassen)
1. Tatbestand
a) Erfolg
Körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung (§ 223 StGB)
b) Unterlassen
Täter handelt nicht, obwohl Handlung möglich wäre
c) Garantenstellung
Pflicht zum Handeln (z. B. Eltern, Aufsichtspersonen, Ärzte)
formelle und materielle Komponenten
d) Quasi-Kausalität
Handlung hätte den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert
e) Objektive Zurechnung
Erfolg ist dem Unterlassen rechtlich zurechenbar
2. Rechtswidrigkeit
→ wie üblich zu prüfen
3. Schuld
→ wie üblich
Totschlag durch unechtes Unterlassen
§ 212 i.V.m. § 13 StGB
Totschlag durch Unterlassen =
Tod + Nicht-Handeln + Garantenpflicht + Vermeidbarkeit + Vorsatz
Wer den Tod eines Menschen nicht verhindert, obwohl er rechtlich dazu verpflichtet ist, wird so behandelt, als hätte er aktiv getötet.
Ohne Garantenstellung → kein Totschlag → evtl. nur § 323c StGB
Fahrlässiges Verhalten → statt Vorsatz: § 222 StGB
1.Tatbestand
Tod eines Menschen
Keine Rettungshandlung trotz Möglichkeit
c) Garantenstellung (zentral!) Pflicht, den Erfolg abzuwenden, z. B.:
Eltern für ihr Kind ( formelle Komponente)
Formelle und materielle Komponente
Ehepartner (teilweise umstritten)
Ärzte/Pflegepersonal
Ingerenz (Gefahr selbst geschaffen)
Hätte die Handlung den Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert?
Erfolg muss dem Unterlassen zugerechnet werden
f) Vorsatz
Wissen und Wollen bzgl. Tod + Unterlassen
→ keine Rechtfertigung
→ persönliche Vorwerfbarkeit
Unechtes unterlassen ( §13 )
Du wirst so behandelt, als hättest du aktiv gehandelt, obwohl du einfach nur nichts getan hast – weil du verpflichtet warst, einzugreifen.
Unterschied: echtes vs. unechtes Unterlassen
Echtes Unterlassen → Strafbarkeit nur, weil man nicht geholfen hat → Beispiel: § 323c StGB
Unechtes Unterlassen → Strafbarkeit wie bei einem Begehungsdelikt (z. B. Totschlag durch Nicht-Handeln)
Voraussetzung:
Abgrenzung tun und unterlassen
Erfolgseintritt
Es muss ein strafrechtlich relevanter Erfolg eingetreten sein (z. B. Tod, Verletzung).
Unterlassen einer Handlung
Der Täter hat nicht eingegriffen, obwohl er konnte.
Kausalität (Quasi-Kausalität)
Hätte die Handlung den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert?
Garantenstellung (meistens das Problem)
Der Täter hatte eine besondere Pflicht zu handeln (z. B. Eltern für Kinder, Arzt für Patienten).
Formelle Komponente : Gesetzen
Materielle Komponente:
-> Leben, Gesundheit Schutz, Familie (Beschützergarant), => Eltern mit Kind, Babysitter
-> für Gefahrenquelle zuständig/ verantwortlich (Überwachung) ; Bademeister, …
Objektive Zurechnung
Das Unterlassen muss rechtlich misslingende relevant für den Erfolg sein.
Pflichtwidrigkeit (ist schon geklärt worden) und schutzzweckzusammenhang (Abgrenzung nach verantwortlichen,wessen werk ist das ?)
Versuchs falle /hinterhälte/ hereinlegen
Keine dispektanz und Realität nicht in den Tatbestand fällt = gibt es kein Versuch
Schnellcheck, welches Schema man benutzt
Hat der Täter den erfolg herbeigeführt ?
Ja-> vorsätzliches begehungsdelikt ( weiter zu schritt 2)
Nein -> Versuch
Hat der Täter aktiv gehandelt ?
Nein-> unterlassungsdelikt
Ja-> weiter zu 3.
Wollte Täter den erfolg/ Vorsatz ?
Nein, nur aus Leichtsinn -> Fahrlässigkeit
Ja-> vorsätzliches begheungsdelikt
Handeln mehrere Täter gemeinsam ?
Ja -> MittäterSchaft
Unmittelbares ansetzen §22
-Versuchsbeginn-
Umstritten
Täter überstreitet subjektiv die Schwelle zum ,, jetzt geht es los ´` und nimmt Objektive Handlung vor
Kein Zwischenschritt mehr zwischen Handlung und angestrebten erfolg
Z.b. Pfeffertüten fall
Theorien zur Bestimmung des Versuchsbeginn
Kognitiven : genügt wissen
Volentative
=> sagt nicht mehr es gibt verschiedene Theorien
Man sagt Kriterien (komulativ) :
Kriterien ( zu beurteilen aus der Perspektive des Täters)
fehlen wesesentlicher Zwischenakte? -> bis tatbetsandsverwirklichung ; Unmittelbarkeit
Räumliches Kriterium ( Kontakt des Opfers zur tätersphäre)
Konkrete und unmittelbare Gefährdung des geschützten rechtsguts
Entlassen des Herrschaftsbereichs
= Umschreibungen: schwelle ,,jetzt geht´s los ´´´und feuerprobe der kritischen Situation
Theorien Strafrecht AT
Garantenstellung
Echte Unterlassungsdelikte haben KEINE garantenstellung
Formell. Fälle der beschützergaranten
gesetzten (Ehegatten §1353 bgb, Eltern -Kind § 1626 bgb)
Verträgen und faktische übernahmen (Arzt-Patient; Babysitter)
Enge Lebensbedingungen ( Verlobung, Freundschaft)
Vorausgegangene gefährdendem tun (Ingernez): vorverhalten
pflichtwidriges und gefährliches vorverhalten um Leib und leben drohende Gefahr abzuwenden
Vorangegangenen gefährdeten pflichtwidrigen tun ( gewarnt werden stimmt nicht immer)= Wertungswiderspruch
Notwehr gerechtfertigten vorverhlaten : keine Ingerenz _Garant (= führt zum Widerspruch des Angreifers)
Sozialadäquat oder Verkehrsteilnehmer pflichtgemäßen verkehrsgerecht verhält : keine Garant und Verantwortung
Schuld eines Unfall beim Opfer : Ablehnung garantenstellung
Ausnahmen von pflichtwidrigkeitserfordernis
-> rechtmäßigen bzw. Gerechtfertigten vorverhalten : keine Garant
-> Dauerzustand herbeigeführt : Garant beseitigen
-> rechtfertigender Notstand : Garant
Materiell:
Beschützergarante (Rechtsgut beschützen vor gefahren )
formell: enge der Familien rechtlichen Beziehung (Eltern-Kind Verhältnis)
Materiell : Existenz familiären Gemeinschaft
Verwandte gerade Linie (Großeltern und Pflegeeltern) durch §1589 BGB geregelt = Zusammenleben in familiengemeinschaft
Geschwister: keine garant Laut BGB (zusammenleben reicht nicht aus ) haben beistandspflicht
Ehegatten: gegenseitige Garant; endet bei der Auflösung ehe und dauernd getrennt und ander Partner
Enge persönliche lebensbeziehung (Lebensgemeinschaft, Freundschaft, liebe, Wohngemeinschaft): keine beschützergarant
Gefahrengemeinschaften (Katastrophenopfer, unglücksgemeinschaften): keine beschützergarant
Überwachungsgarante : (Verantwortlichkeit für Gefahrenquellen)
Materiell : sicherungspflichten
verkerhssicherungspflichten : jeder muss achten keine Gefahr für andere zu sein
Wohnungsinhaber: keine garantenstellung aus überwachungsgarante
Unternehmen : Garant ; zur Sicherung und Überwachung ihm hergestellte Produkte
Keine Person ist Garant für Straftaten anderer Personen
-> Ausnahme : betriebsinterner Garantie für Mitarbeiter
Formen von Kausalitäten
1. Überholende Kausalität:
jemand einen Kausalstrang eröffnet, der jedoch von einem anderen, später eintretenden Kausalstrang einer anderen Person „überholt“
Z.b.: A gibt X Gift in den Becher bevor es wirkt erschießt B den X
Folge : Täter wegen Versuch bestraft
2. Anknüpfende (fortwirkende) Kausalität
jemand einen Kausalstrang eröffnet, der von einem anderen fortgeführt wird
(Fortwirkung eines ersten Beitrags).
A schießt auf X wird verletzt doch B gibt den X den Gnadenschuss
Kausalität liegt vor aber objektive Zurechnung wird verneint = Versuch
3. Kumulative Kausalität
zwei unabhängige Handlungen zusammenwirken und erst gemeinsam den Erfolg
herbeiführen.
A und b geben unabhängig von einander Gift in den Becher von X ; nur beides Gifte führen zum Tod
Kausalität ja ; objektive Zurechnung nein wegen dritter = Versuch
4. Alternative Kausalität
mehrere voneinander unabhängige Handlungen jeweils für sich den Erfolg
herbeiführen könnten.
A und b tun Gift in den Becher von X: jede giftmnege führt zum Tod
=> Kausalität
Sonderfall Versuchsbeginn bei unechten unterlassungsdelikt
Rücktritt des Versuchs §24 abs.1 S.1
Handelt um persönlichen strafaufhebungsgrund => h.M
-> §24 nur in Verbindung mit § 22 Versuch
Tat vollendet kein Rücktritt
Rücktritsstheorien:
kriminalpolitische theorie : Gesetz wollte ,,goldene Brückèˋˋ zurück in Legalität bauen für Aussicht auf Straffreiheit => opferschutz
Verdienstlichkeitstheorie: Gesetzgeber möchte Täter belohnen und als Verdienst Straffreiheit gewähren => Boden von fehlgeschlagener Versuch
Strafzwecktheorie ; General- und spezialprävention bei freiwilligem Rücktritt
Vor Prüfung : Einzeltäter § 24 I oder Beteiligte /§24 II
IV.Strafe
Rücktritt
a) kein fehlgeschlagener Versuch
b) Abgrenzung unbeendeter / beendeter Versuch
aa) unbeendet gem. §24 I s.1 Var.1
aufgeben der weiteren Ausführung und freiwilligkeit
bb) beendet gem. § 24 I S.1 var.2
Vollendung muss verhindert sein und freiwillig
c) Rücktritssverhalten/ Rücktritssanforderungen
d) Freiwilligkeit
Problem- unmittelbares ansetzten § 25 II
Problem besteht darin, ob jeder Mittäter individuell unmittelbar ansetzen muss oder
ob das unmittelbare Ansetzen eines Mittäters auch den anderen zugerechnet werden
kann.
Z.b: Zwei Personen (A und B) planen einen Totschlag. A ist Schütze, B steht Schmiere. A schießt, trifft aber nicht tödlich. Fraglich ist, ob auch B bereits unmittelbar angesetzt hat.
Einzellösung : Einzellösung ist für das unmittelbare Ansetzen auf die Handlung jedes einzelnen Täters abzustellen. Jeder muss also persönlich zu seinem Tatbeitrag unmittelbar angesetzt haben.
Gesamtlösung h.M.:
unmittelbares Ansetzen schon dann vor, wenn einer der Mittäter unmittelbar zur Tat ansetzt. Dieses Ansetzen wird gemäß § 25 II StGB den anderen Mittätern zugerechnet.
=> § 25 II ist eine zurechnungsnorm
Folge: auch Mittäter ist unmittelbar angesetzt (B)
Problem - unmittelbares ansetzen bei § 13 StGB
Problem besteht darin, wann beim Unterlassungsdelikt das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung beginnt – also ab welchem Zeitpunkt der Täter sich strafbar wegen eines Versuchs durch Unterlassen macht.
Z.B.: Garant steht am Ufer und sieht, wie eine Person, die nicht gut schwimmen kann, in die Fahrrinne mit starker Strömung treibt. Er erkennt die Lebensgefahr, greift aber nicht ein. Die Person wird später glücklicherweise gerettet.
Ansicht : Garant die erste Rettungsmöglichkeit verstreichen lässt, da ab diesem Zeitpunkt die Handlungspflicht bestehe und das Nichthandeln als strafbares Unterlassen gewertet werde.
Fehlgeschlagener Versuch
Vornherein ein Ausschluss des Rücktritts
Täter sagt sich ,, ich kann nicht zum Teile kommen, selbst wenn ich es wolltèˋˋ
kommt auf die subjektive Vorstellung des Täters an
Große Bedeutung : Zeitpunkt des Rücktritts => Rücktrittshorizont (wichtig auch für die Abgrenzung von unbeendet und beendet)
rücktritsshorizont: definiert sich durch das subjektive Vorstellungsbild des Täters nach der letzten Ausführungshandlung (glaubt der Täter alles getan zu haben für Erfolg)
nein= unbeendet ; ja= beendet
Fallgruppen:
Unmöglichkeit der tatbestandserfüllung : tatbestand Erfüllung objektiv unmöglich
Beispiel alle untauglichen Versuche, in denen am Ende der Täter alles bewusst wird
Sinnlosigkeit der weiteren tatausführung : Meistens unbeendet Versuche, nach dem Tatplan sinnlos weiteren Tat Ausführung zugeordnet ist
Beispiel: unbeendeter Versuch : Täter bricht die Tat ab
Beendeter : P greift F an aber erkennt, dass er die falsche Person erwischt (Wollte U Töten) hat und versucht, ihn zu retten
Enger Bezug zum und Freiwilligkeitmerkmal, Hier muss man nicht auf den fehlgeschlagenen Versuch eingehen
Rechtlich Unmöglichkeit: Tatbestände, deren Erfüllung gegen den willen des Berechtigungen voraussetzt ;h,M: nicht vollendet werden, Wenn das Tatort unerwartet sein Einverständnis erteilt
bgh : bezieht sich auf opferschutz
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