Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes
Vorrang (Verwaltung darf im Handeln nicht gegen das Gesetz verstoßen) somit rechtswidriges Handeln
Vorbehalt (Verwaltungsakte dürfen nur durch gesetzliche Grundlage ergehen)
Tatbestand und Rechtsfolge
Tatbestand (“Merkmale die das Gesetz vergibt, damit die Rechtsfolge erintritt”); Tatbestandsvoraussetzung muss mit Sachverhalt übereinstimmen
Rechtsfolge (“Wenn der Tatbestand vorliegt, dann trifft die Rechtsfolge ein”)
“Kann”, “darf” - Ermessensentscheidung (Wahl der Rechtsfolge)
“Soll” - gebundenes Ermessen (i.d.R. Kein Spielraum)
“Muss”, “hat” - gebundene Entscheidung (Rechtsfolge zwingend)
Schritte eines Rechtsgutachtens
ARSE Verfahren
Ausgangsproblem “Es gilt zu prüfen”
Rechtsnorm “Gemäß…”
Subsumption (Was steht im Sachverhalt)
Ergebnis “Somit…”
Öffentliche Verwaltung
Teil des Staates, der Gesetze ausführt und staatliche Aufgaben organisiert (Exekutive)
Aufgaben: Gesetze ausführen, öffentliche Dienstleistungen bereitstellen (Sozialhilfe, Ausweise, …), Sicherheit und Ordnung gewährleisten
Allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht
allgemeines Verw (grundlegende Regeln und Verfahren der Verwaltung, für alle Verwaltungsbereiche) Zuständigkeit, Verwaltungsakt, Verwaltungsverfahren
Besonderes Verw (regelt einzelne spezielle Verwaltungsbereiche mit eigenen Gesetzen) Baurecht, Polizeirecht, Umweltrecht
Öffentliches und Privates Recht
öffentlich (Beziehung zwischen Staat und Bürger und Über- Unterordnung), Verwaltungsrecht
Privat (Beziehung zwischen Bürgern untereinander und Gleichordnungsverhältnis), HGB, BGB
Gesetze: Formell
vom Parlament beschlossen, durch förmliches Gesetzgebungsverfahren
Strafrecht, BGB, Haushaltsgesetz (speziell)
Gesetze materiell
allgemein (für viele und nicht nur für Einzelfälle)
Rechtsverordnungen, Polizeiverordnungen, Satzungen von Gemeinden
Können auch von der Exekutive (dem Rat) erlassen werden
Allgemein verbindliche Regel
Art. 20 Abs.3
verankert das Rechtsstaatsprinzip in Deutschland
Bindung der Legislative, Exekutive und Judikative an Gesetz und Recht
Staatliches Handeln basiert auf Gesetzen
Gewaltenteilung und Rechtsstaat
Rechtsquellen und Normenhierachie
Verfassungsrecht geht vor (art. 20 Abs.3)
Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG)
EU Recht, Verfassung, formelle Bundesgesetze, Bundesrechtsverordnungen, Satzungen des Bundes (identisch Landesrecht)
Sonderstellung von Verwaltungsvorschriften
Innenwirkung, begründen keine Rechte und Pflichten für Bürger
Regeln von Ausführung von Gesetzen
Dienstanweisungen und Verhalten
Träger öffentlicher Verwaltung
Gebietskörperschaften (Gemeinden, Kreise, Länder, Bund)
Personalkörperschaften
Verbandskörperschaften
Realkörperschaften
Organe und Behörden
Organe: Teile eines Staates oder einer Organisation, die für diese handeln dürfen
(Wichtige Entscheidungen treffen, Regierung und Parlament sind Organe beim Staat)
Behörden: staatliche Einrichtungen der Verwaltung, setzen Gesetze praktisch um, treffen Einzelfallentscheidungen (Bürgeramt, Finanzamt, Ordnungsamt)
Gliederung öffentlicher Verwaltung
Bundesverwaltung (Bundesministerien, Bundesämter)
Landesverwaltung (Bezirksregierungen, Landesministerien)
Kommunalverwaltung (Gemeinden, Städte)
Unmittelbare Verwaltung: die direkt zu Bund, Land gehören
Mittelbare Verwaltung: (Körperschaften, Stiftungen)
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Exekutive ist an Recht und Gesetz gebunden Art.20 Abs.3
Es darf nicht willkürlich gehandelt werden
Legalitätsprinzip und Opportunitätsprinzip
Legalitätsprinzip: eine Mussbestimmung schreibt eine Rechtsfolge zwingend vor. Verwaltung hat keinen Spielraum
Opportunitätsprinzip: (nach pflichtgemäßem Ermessen), Verwaltung kann entscheiden welche Lösung des Problems am besten und zweckmäßigsten ist “kann”
Verhältnismäßigkeitsprinzip
legitimer Zweck (nachvollziehbar?)
Geeignet (Ziel erreicht?)
Erforderlich (milderes Mittel?)
Angemessen (Kosten vertretbar?)
Ermessensarten
Entschließungsermessen (Behörde entscheidet frei ob sie überhaupt tätig wird)
Auswahlermessen (Behörde entschiedet wie sie handelt)
Ermessensreduzierung auf 0
Ermessensnichtgebrauch
Ermessensfehlgebrauch
Ermessensüberschreitung (gesetzliche Grenzen überschritten)
Verwaltungsakte Arten
begünstigende Verwaltungsakte (Bewilligung BaföG)
Belastende Verwaltungsakte (Steuerbescheid)
Verwaltungsakte mit Doppelwirkung (Baugenehmigung für Nachbarn)
Einzelverfügung, Allgemeinverfügung
Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
§36 VwVfG
Rechtmäßigkeitserfordernisse eines VA
Ermächtigungsgrundlage
Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Verfahren, Form, Bestimmtheit
Materielle Rechtmäßigkeit: Rechtsfolge, Ermessen
Form und Begründung Verwaltungsakt
Formfreiheit
Bestimmtheit
Rechtsbehelfsbelehrung
Pflicht Begründung
Ermessensentscheidung
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