Sache (§303)
„Jeder körperliche Gegenstand, vgl. § 90 BGB.“
Fremdheit (§303)
„Fremd ist die Sache, wenn sie nicht herrenlos ist oder nicht im Alleineigentum des Täters steht.
Beschädigen (§303)
„Beschädigen meint eine nicht ganz unerhebliche Verletzung der stofflichen Zusammensetzung (d.h. Sachsubstanz) einer Sache oder – ohne Eingriff in die Sachsubstanz – eine äußere körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die deren zweckbestimmte Brauchbarkeit nachhaltig beeinträchtigt wird.“
Dauergefahr ( §34)
„Dauergefahr meint einen Zustand, bei dem die Gefahr jederzeit, also auch alsbald, in einen Schaden umschlagen kann, auch wenn die Möglichkeit offen bleibt, dass der Schadenseintritt noch einige Zeit auf sich warten lässt
Tatherschaftslehre bzw. materiell- objektive Theorie (h.L.) – Abgrenzung
Täterschaft und Teilnahme (§ 25)
„Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste In-den- Händen-Halten des tatbestandsmäßigen
Geschehensablaufes; der Täter agiert als Zentralgestalt des im jeweiligen Tatbestand beschriebenen Handlungsgeschehens, indem er planvoll-lenkend oder mitgestaltend die Tat nach seinem Willen ablaufen lassen, hemmen oder abbrechen kann.“
Mittelbare täterschaft i.S.d Tatherschaftslehre ( § 25)
Für mittelbare Täterschaft iSd Tatherrschaftslehre bedarf es eines beherrschenden Moments des Hintermanns über den Tatmittler, das als Nötigungsherrschaft (kraft überlegenen Willens) oder als Herrschaft über einen den tatsächlichen Sinn seines Handelns nicht erkennenden Anderen (kraft überlegenen Wissens) charakterisiert ist. Dies setzt ein (vom Vorsatz umfasstes) planvoll-lenkendes und instrumentalisierendes Ausnutzen dieser überlegenen Stellung iSe zentralgestaltlichen In-den- Händen-Haltens des Geschehens voraus.
Merke im Übrigen:
• Handlungsherrschaft beim unmittelbaren Täter (§ 25 I Alt. 1)
• Wissens- oder Willensherrschaft beim mittelbaren Täter (§ 25 I Alt. 2)
• arbeitsteilige, d.h. funktionelle Tatherrschaft bei Mittäterschaft (§ 25 II)
Gemeinsamer Tatenschluss ( §25 II)
„Gemeinsamer Tatentschluss meint die wechselseitige – vom Vorsatz umfasste –
(ausdrückliche oder konkludente) Vereinbarung zur gleichberechtigten, arbeitsteiligen Deliktsverwirklichung.“
Gemeinschaftlicher Tatbestandsverwirklichung ( § 25 II)
„Jeder Mittäter muss einen kausalen objektiven Tatbeitrag leisten, den er derart als Teil der Tätigkeit
aller in das Tatgeschehen einbringt, dass dieser Tatbeitrag als Teil der Handlung eines anderen
Beteiligten erscheint und folglich für das Gelingen des Tatplans wesentlich ist.“
Bestimmen ( § 26)
„Bestimmen meint das zumindest (mit-)ursächliche [i.S.d. conditio sine qua non] Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter.“
Hilfeleisten ( §27 I)
„Hilfeleisten meint jede physisch oder psychisch vermittelte Handlung, die die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv ermöglicht, erleichtert, beschleunigt oder intensiviert [d.h. irgendwie gefördert bzw. beeinflusst] hat, ohne dass sie für den Erfolg in seiner konkreten Gestalt selbst ursächlich sein muss [letzter Hs. str.].“
Unmittelbares Ansetzen (§ 22)
-Versuch-
„Ein Täter setzt unmittelbar zur Tat an, wenn er sich vernünftigerweise hätte sagen können, die Schwelle zum ‚Jetzt geht’s los!‘ zu überschreiten und zudem (objektiv) Handlungen vornimmt, die – nach seinem Tatplan – in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar in die Tatbestandserfüllung [d.h. Ausführungshandlung] übergehen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen.“
Quasi- Kausalität (§ 13 I)
„Ein Unterlassen ist für den Erfolg (quasi-)kausal, wenn die rechtlich gebotene (Rettungs-)Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der konkrete tatbestandliche Erfolg mit an Sicherheit grenzender [str.] Wahrscheinlichkeit entfiele.“
Integrenz ( Garantenstellung) (§13 I)
„Es bedarf notwendigerweise eines in aller Regel pflichtwidrigen [i.Ü. auch vorsätzlichen], aber nicht
zwingend schuldhaften Vorverhaltens, das sich – im Sinne eines objektiven Zurechnungszusammenhangs
[d.h. Pflichtwidrigkeits- und Schutzzweckzusammenhang] – gerade im konkreten tatbestandlichen Erfolg realisiert.
Tatbetsandsspezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang (§11 II, 18)
„Bei sog. ‚erfolgsqualifizierten Delikten‘ muss sich in der schweren Folge eine der Verwirklichung des Grunddelikts anhaftende eigentümliche [d.h. tatbestandsspezifische] – nicht außerhalb jeder
Wahrscheinlichkeit liegende – Gefahr niedergeschlagen bzw. verwirklicht haben.
Leichtfertigkeit/ grobe Fahrlässigkeit
(§ 11 II, 18)
„Der Täter handelt leichtfertig [bzw. grob fahrlässig], wenn er besonders sorgfaltswidrig agiert (qualifizierte Pflichtwidrigkeit), also aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit (Leichtsinn) außer Acht lässt, dass bei seinem Handeln der Erfolgseintritt besonders nahe liegt bzw. sich geradezu aufdrängt (qualifizierte Voraussehbarkeit).“
Mordlust ( § 211 II Alt.1)
„Aus Mordlust tötet, wem es allein darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen.“
• „Töten um des Tötens willen“
Befriedigung des Geschlechtstriebs (Verwerflichkeit des Beweggrundes – subjektives Merkmal) ( § 211 II Alt.2)
„Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer
(1.) schon im Töten geschlechtliche Befriedigung sucht (Lustmörder), wer (2.) die Todesfolge in seinen
Willen aufnimmt, um danach seine geschlechtliche Lust an der Leiche zu befriedigen (Nekrophilie), wer
(3.) bei Begehung eines Sexualverbrechens zu dessen Durchführung Gewalt anwendet und dabei
zumindest billigend den Tod des Opfers in Kauf nimmt oder wer
(4.) Befriedigung bei einer späteren Betrachtung der Videoaufzeichnung des Tötungsakts und des Umgangs mit der Leiche finden will.“
Habgier ( §211 II Alt. 3 )
„Habgier ist das rücksichtslose und ungehemmte Streben nach wirtschaftlichen Vorteilen um den Preis eines Menschenlebens
Sonstige) niedrige Beweggründe (Verwerflichkeit des Beweggrundes – subjektives Merkmal) => § 211 II Alt.4
„Beweggründe sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe
stehen und deshalb besonders verwerflich [oder: verachtenswert bzw. verächtlich] sind; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung von Tätermotivation, Täterpersönlichkeit, Lebensverhältnissen des Täters und konkreten Tatumständen.
“
heimtückisch ( §211 II Alt.5)
„Heimtücke ist das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers [in feindseliger Willensrichtung – str. ((noch) stRspr., aber seit BGHSt 64, 111 ff. quasi bedeutungslos)].“
Arglos ( § 211 II Alt. 5)
„Arglos [d.h. fehlendem Argwohn unterliegend] ist, wer sich bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs [= Zeitpunkt des § 22] eines nicht notwendig gegen das Leben gerichteten, aber doch erheblichen tätlichen Angriffs nicht versieht.“
grausam (objektives Merkmal) ( §211 II Alt. 6)
Grausam handelt, wer dem Opfer im Rahmen der Tatausführung aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besonders starke körperliche oder seelische Schmerzen bzw. Qualen bereitet, die in Intensität und Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.“ [sog. „Overkill“]
Gemeingefährliches mittel ( §211 II Alt.7)
„Mit gemeingefährlichen Mitteln tötet, wer ein Tötungsmittel so einsetzt, dass er in der konkreten Tatsituation die Ausdehnung der Gefahr auf andere Personen als das oder die individualisierte(n) Opfer nicht beherrschen und dadurch eine Mehrzahl weiterer Menschen in Lebensgefahr bringen kann.“
Ermöglichungsabsicht ( subjektives Merkmal) ( § 211 II Alt. 8)
„Die – auf eine andere Straftat bezogene – Ermöglichungsabsicht ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter die Tötung als funktionales Mittel einsetzt, um durch eine andere Tathandlung weiteres kriminelles Unrecht begehen zu können.“
Verdeckungsabsicht ( subjektives Merkmal) ( § 211 II Alt. 9)
„Mit Verdeckungsabsicht tötet, wem es darauf ankommt, durch die Tötung entweder Aufdeckung der Vortat in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang oder die Aufdeckung seiner Täterschaft zu verbergen.“
durch ausdrückliches und ernstliches Verlangen bestimmt (§216 I)
„Zum Verlangen gehört mehr als eine bloße Einwilligung, der Getötete muss auch auf den Willen des Täters eingewirkt haben.“
„Das Verlangen muss ausdrücklich, d.h. in eindeutiger, nicht misszuverstehender Weise erfolgen.“
„Ernstlich ist ein Verlangen, wenn es auf freier und fehlerfreier Willensbildung beruht; der seinen Tod verlangende Mensch muss also die Urteilskraft besitzen, um Bedeutung und Tragweite seines Entschlusses verstandesmäßig und frei von Täuschung, Drohung oder Zwang zu überblicken und abzuwägen.“
hilflose Lage ( § 222 I)
„Hilflose Lage ist eine Situation, in der das Opfer außerstande ist, sich aus eigener Kraft oder mit Hilfe schutzbereiter und schutzfähiger anderer Personen vor drohenden abstrakten Lebens- oder schweren Gesundheitsgefahren zu schützen.“
Gesundheitsschädlicher Stoff ( § 224 I Nr. 1 alt.2 )
„Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind alle thermisch und mechanisch wirkenden Substanzen, die als solche im konkreten Fall dazu geeignet sind, die Gesundheit in erheblichem Maße zu schädigen.“
hinterlistiger überfall ( § 224 I Nr.3)
„Ein Überfall ist ein plötzlicher und unerwarteter Angriff auf einen Ahnungslosen.“
„Hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter [etwa in von Heimlichkeit oder vorgetäuschter Friedfertigkeit geprägter Weise handelnd] seine Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch eine Verteidigung des Opfers zu erschweren. Aus dem Erfordernis einer planmäßigen (listigen) Tätigkeit ergibt sich, dass – insoweit enger als bei der Heimtücke – das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit allein nicht genügt, sondern es eines aktiven Herbeiführens eines Überraschungsmoments bedarf.“
Quälen ( § 225 I)
„Quälen meint die Zufügung länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art.“
rohe Misshandlung (§ 225 I)
„Eine rohe Misshandlung liegt vor, wenn der Täter aus einer gefühllosen, fremdes Leiden missachtenden Gesinnung handelt und sich dies in Handlungsfolgen von [ggü. § 223 I gesteigertem] erheblichem Gewicht für das körperliche Wohlbefinden des Opfers niederschlägt.“
böswillige Vernachlässigung ( § 225 I )
„Eine böswillige Vernachlässigung liegt vor, wenn Vernachlässigung der Täter die ihm obliegende Sorgepflicht aus besonders verwerflichen Gründen [z.B. aus Bosheit, Sadismus, Hass, Geiz, Eigensucht oder rückhaltlosem Egoismus] verletzt.“
Unglücksfall ( § 323 c)
„Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen oder bedeutende Sachwerte mit sich bringt oder zu bringen droht.“
Gemeine Gefahr ( § 323 c)
„Gemeine Gefahr ist ein Zustand, bei dem die Möglichkeit eines erheblichen Schadens für unbestimmt viele Personen (an Leib oder Leben oder an bedeutenden Sachwerten) nahe liegt.
Beteiligung an einer Schlägerei oder an eine, von mehreren verübten Angriff ( § 231)
„Schlägerei meint eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen.“
„Unter einem von mehreren verübten Angriff ist die feindselige, unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen zu verstehen.“
„Für die konstitutive Beteiligung ist die aktive Mitwirkung der Beteiligten am Tatort erforderlich.
Verlust enumerativ aufgezählter Sinnesorgane ( § 226 I Nr.1 )
„Von einem Verlust lässt sich bereits dann sprechen, wenn die betreffende Fähigkeit nahezu vollständig aufgehoben ist und bloß eine ‚wertlose Restfähigkeit‘ übrig bleibt.“
„Verlust des Sehvermögens liegt vor, sobald die Fähigkeit, Gegenstände als solche zu erkennen, (jedenfalls auf einem Auge) nahezu aufgehoben ist.“
„Verlust des Hörvermögens liegt vor, sobald die Fähigkeit, artikulierte Laute akustisch zu verstehen, nahezu aufgehoben ist.“
„Verlust des Sprechvermögens liegt vor, sobald die Fähigkeit zum artikulierten Reden nahezu aufgehoben ist.“
Verlust oder dauernde Unbrauchbarkeit eines wichtigen Körpergliedes ( § 226 I Nr.2)
„Körperglieder sind äußerliche Körperteile, die eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus haben und mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden sind.“
„Das Körperglied ist wichtig, wenn es für den Gesamtorganismus jedes Menschen von erheblicher Bedeutung ist.“
„Verloren ist ein Körperglied auch dann, wenn sein Verlust durch eine Prothese ausgeglichen wird.“
„Dauernd nicht mehr zu gebrauchen - und nicht lediglich dauernd gebrauchs- oder funktionsbeeinträchtigt - ist das wichtige Körperglied, wenn so viele Funktionen ausgefallen sind, dass das Körperglied im Lichte seiner eigentlichen Zweckbestimmung(en) weitgehend unbrauchbar („funktionsuntüchtig”) geworden ist und von daher die wesentlichen faktischen Wirkungen einem physischen Verlust entsprechen.“
erheblicher Weise dauernd entstellt sowie (enumerativ aufgezählte) schwere Erkrankungen ( § 226 I Nr.3)
„Eine Entstellung liegt vor, wenn die äußere Gesamterscheinung in unästhetischer Weise verunstaltet wird.“
„Erheblich ist die Entstellung dann, wenn sie in ihrem Gewicht den anderen in § 226 genannten Folgen in etwa gleichkommt.“
„Eine Entstellung ist dauernd, wenn sich nicht voraussagen lässt, ob und wann sie wieder beseitigt ist.“
„Unter Siechtum versteht man einen chronischen Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und allgemeine Hinfälligkeit zur Folge hat.“
§34 Gefahr (für irgendein Rechtsgut )
„Gefahr ist die auf tatsächliche Umstände,gegründete, über allgemeine Lebensrisiken hinausgehende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts [hier: für Individual- und Kollektivrechtsgüter].“
§ 34 Gegenwärtigkeit der Gefahr
Die gegenwärtige Gefahr ist ein Zustand, dessen natürliche Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, wenn nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werde
§303 Zerstören
„Eine Sache ist zerstört, wenn durch äußere körperliche Einwirkung ihre Einheit völlig aufgelöst oder ihre Brauchbarkeit vollständig aufgehoben ist
Fehlschlags
Der Täter geht davon aus, den Taterfolg nicht mehr mit ihm zur Verfügung stehenden Mitteln bzw. nicht ohne eine wesentliche zeitliche Zäsur erreichen zu können
Groben Unverstand
Zuletzt geändertvor einem Tag