Sachverhalt?
A und B sind Angestellte bei einer Geldtransporter-Firma. Sie beschließen bei ihren Fahrten einen Raubüberfall vorzutäuschen. Sie tragen bei der Fahrt - wie immer - Waffen. Sie laden bei der Fahrt Geldkoffer ein, die mit GPS-Sendern versehen sind. Sie entfernen die Sender und werfen sie aus dem Wagen. Etwas weiter entfernt verstecken sie die Geldkoffer, damit sie diese später mitnehmen können. Am Zielort angekommen, melden sie dass sie überfallen worden seien.
Wie wird der Begriff der Waffe iSd. § 250 I Nr. 1 a) u. II Nr. 1 StGB definiert?
Waffen sind bewegliche Gegenstände, die nach der Art ihrer Beschaffenheit und nach ihrem Zustand zur Zeit der Tat von vornherein dazu geeignet sind, im Wege ihrer Bestimmung erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
Waffen im technischen Sinne sind auch Schreckschuss- und Gaspistolen
(Waffen nach § 1 des WaffenG, falls einem die Def. nicht einfällt)
Nenne das Schema zum Raub!
Wo wird die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung vorgenommen?
OS: § 249 I
I. TB
OTB
a) Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
b) Nötigungsmittel (Gewalt oder qualifizierte Drohung)
c) Zusammenhang zw. Nötigungsmittel und Wegnahme
aa) Finalzusammenhang
bb) Zeitlich und Örtlicher Zusammenhang
STB
a) Vorsatz
b) Absicht rechtswidriger Zueignung
Eventualvorsatz bzgl. dauerhafter ENteignung
Absicht bzgl. zumindest vorübergehender Aneignung
Rechtswidrigkeit
Vorsatz bzgl. d. RWK
II. RWK u. Schuld
III. Ergebnis
Die Abgrenzungsproblematik zwischen § 249 I u. §§ 253, 255 StGB findet unter dem Punkt “Wegnahme” statt.
Schema Diebstahl
OS: § 242
a) Fremde bewegliche Sache
b) Wegnahme
a) Vorsatz bzgl. OTB
b) Zueignungsabsicht
c) RWK d. Zueignung
d) Vorsatz bzgl. d. RWK d. Zueignung
II. RWK
III. Schuld
IV. Strafantrag
V. Strafzumessung, § 243 StGB
Was bedeutet Wegnahme iSd. § 242 I StGB?
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen - nicht notwendigerweise tätereigenen - Gewahrsams.
Gewahrsam ist dabei die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über einen Gegenstand.
Tatsächliche Sachherrschaft meint die räumliche Zugriffmöglichkeit.
Bruch ist die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft ohne oder gegen den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhaber.
Begründung meint die Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft ohne Hindernisse durch den neuen Gewahrsamsinhaber.
Waffe iSd. § 244 I Nr. 2 StGB?
Waffen im technischen Sinne ist jede Waffe, die nach ihrer Art und Anfertigung nicht nur geeignet, sondern dazu bestimmt ist, Menschen durch ihre chemische oder mechanische Wirkung physisch zu verletzen.
Welche Probleme ergeben sich in dem vorliegenden Fall bzgl. des Gewahrsams?
A und B konnten kein Alleingewahrsam an den Geldkoffern haben, da diese mit GPS-Sendern ausgestattet waren
—> Unternehmen hatte übergeordneten Gewahrsam
(Kassiererin dagegen hatte Alleingewahrsam, da eine solche Überwachungsmöglichkeit im Supermarkt durch den Arbeitgeber eben nicht besteht)
Haben sich die Berufswaffenträger einem schweren Diebstahl nach §§ 244 I Nr. 1 lit. a) Alt. 1, 242 StGB strafbar gemacht?
ja (+)
der TB bedarf keiner Einschränkung durch teleologische Reduktion (wie es e.A.) machen möchte
Arg. —> zwar führen die Täter die Waffen in Erfüllung ihrer Pflicht, sie sind aber nicht weniger gefährlich als ein Täter, der einfach so eine Waffe beisichführt und mehr verlangt § 242 I Nr. 1 lit. a) StGB nicht
Woran scheitert die Strafbarkeit des Raubes?
kein Nötigungsmittel
Schema Versucht?
Vorprüfung
a) Keine Vollendung
b) Strafbarkeit des Versuches
Tatbestand
a) Unmittelbares Ansetzen
b) Tatentschluss
RWK
Schuld
Kein Rücktritt
Schema Untreue?
OS: § 266 StGB
Missbrauchstatbestand (Alt. 1) oder Treuebruchtatbestand (Alt. 2)
Dadurch Vermögensnachteil bei dem zu betreuenden Vermögen
Vorsatz
IV. Besonders Schwerer Fall, §§ 266 II, 263 III, 243 II
V. Antrag, §§ 266 iVm. 247, 248a
VI. Ergebnis
Wie wird bei der Untreue nach § 266 StGB der Treuebruch und Missbrauchstatbestand unterschieden?
2 Varianten: Missbrauchs- und Treuebruchtatbestand
Missbrauchstatbestand:
Rechtliche Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen
Missbrauch: nach außen wirksame Verfügung, die gg. innere Beschränkung verstößt
Vermögensbetrueungspflicht (str.)
Vermögensnachteil
Treuebruchtatbestand:
Treueverhältnis: tatsächliche Möglichkeit, über fremdes Vermögen zu verfügen
Vermögensbetrueungspflicht
Verletzung dieser Pflicht
Verhätnis zw. Missbrauchs- und Treuebruchtatbestand?
Missbrauchstatbestand ist lex specialis
Verlangt auch der Missbrauchstatbestand eine Vermögensbetreuungspflicht?
nach hM. (+)
Ist die Vermögensbetrueuungspflicht auch ein zwingendes TBM für den Missbrauchstatbestand?
streitig
Rspr.: (+)
Arg.:
Wortlaut
Gegenüberstellung mit § 266b; dieser verlangt gegenüber Kreditunternehmen keine Vermögensbetreuungspflicht; § 266b wäre aber völlig unnötig, wenn diese Konstellationen von § 266 bereits erfasst wären (was der Fall wäre, wenn man dort keine Vermögensbetreuungspflicht voraussetzen würde)
aA.: (-)
Was meint Vermögensbetreuungspflicht iSd. § 266 StGB?
Vermögensbetrueungspflicht setzt Treueverhältnis voraus, dessen wesentliche Aufgabe in der Betreuung des Vermögens liegt und welches durch Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit des Pflichteninhabers geprägt ist
Vermögensbetreuungspflicht jedenfalls dann verletzt, wenn Täter den Interessen des Vermögensinhabers zuwider handelt
Schema § 164 StGB (falsche Verdächtigung)?
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Täuschungshandlung: Verdächtigung
b) in Bezug auf einen anderen
c) Objektive Unrichtigkeit
d) Richtiger Adressat
2. Subjektiver Tatbestand
b) Kenntnis der Unrichtigkeit (wider besseres Wissen)
c) Absicht, ein behördliches Verfahren oder eine andere behördliche Maßnahme herbeizuführen oder fortdauern zu lassen
II. Rechtswidrigkeit
Schema § 145d (Vortäuschen einer Straftat)?
a) Vortäuschen der Begehung einer angeblich rechtswidrigen Tat
b) Täuschung über den Beteiligten an einer rechtswidrigen Tat
c) gegenüber einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle (§ 11 I Nr. 7 StGB, § 158 I StPO)
b) Dolus directus 2. Grades bzgl. Unrichtigkeit der Behauptung (Wider Besseren Wissens)
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Subsidiarität, § 145d I StGB aE
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