Schema Mord
OS —> § 211 StGB
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: Anderer Mensch
b) Tathandlung: Töten
c) Kausalität und objektive Zurechnung
d) tatbezogene Mordmerkmale (2. Gruppe): Heimtücke, Grausam und mit gemeingefährlichen Mitteln
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. der Verursachung des Todes eines anderen Menschen
b) Vorsatz bzgl. der tatbezogenen Mordmerkmale
c) täterbezogene Mordmerkmale (3. Gruppe): Um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken
d) täterbezogene Mordmerkmal (1. Gruppe): Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, Habgier und sonstige niedrige Beweggründe
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
Verhältnis zw. Mord und Totschlag nach BGH?
Rspr.:
§ 211 u. § 212 sind selbständige Delikte
Mordmerkmale sind besondere Merkmale, die die Strafe begründen —> § 28 I anwendbar
Arg.: Systematik, Wortlaut
hL.:
Mord ist Qualifikation zum Totschlag
Mordmerkmale sind besondere Merkmale, die die Strafe schärfen —> § 28 II ist anwendbar
Ag.: Mord steht wegen der Schwere vor Totschlag im Gesetz
Ansicht der Rspr. führt zu unbilligen Ergebnissen, da siese keine TB-Verschiebung (Täter, Teilnehmer) kennt
Kann man von den objektiven Indizien auf den Tatentschluss bezüglich des Tötens eines Menschen schließen?
ja (+)
Def. die MM
Täterbezogene MM (STB):
Mordlust
Befriedigung des Geschlechtstriebs
Habgier
Sonst. niedrige Beweggründe
Ermöglichungsabsicht
Verdeckungsabsicht
Tatbezogene MM (OTB):
Heimtücke
Grausam
Gemeingrefährlich
Schema Rücktritt
I. Rücktrittslage
1. Nichtvollendung der Tat
2. Kein Fehlgeschlagener Versuch
II. Rücktrittshandlung
1. Unbeendeter Versuch: Aufgeben der weiteren Tatausführung, § 24 I S. 1 Var. 1 StGB
2. Beendeter Versuch: Verhinderung der Tatvollendung, § 24 I S. 1 Var. 2 StGB
3. Beendeter Versuch, aber fehlende Verhinderungskausalität: Ernsthaftes Bemühen um Vollendungsverhinderung, § 24 I S. 2 StGB
III. Freiwilligkeit
Fallen beim “In-Brand-setzen” jegliche Einrichtungsgegenstände unter das TB-Merkmal?
nein (-), nur wesentliche Einrichtungsgegenstände fällen unter das TB-Merkmal
Verhältnis zwischen §§ 306a) und b) und § 306 StGB?
entgegen dem systematischen Standort des § 306 StGB ist dieser nicht Grundtatbestand der Brandstiftungsdelikte; im Kern ist § 306 StGB vielmehr die Qualifikation einer Sachbeschädigung, der Sachbeschädigung durch Feuer
§ 306a StGB enthält den Grundtatbestand des § 306b StGB (gesetzliche Überschrift und Wortlaut der Vrschrift sind missverständlich)
§ 306b Abs. 1 StGB enthält einer Erfolgsqualifikation; Abs. 2 der Norm ist die Qualifizierung des § 306a I u. II
Todesgefahr i.S.d. § 306b) StGB?
vorsätzliche Verursachung einer konkreten Todesgefahr für mindestens eine Person
Schema Sachbeschädigung
a) Fremde Sache
b) Beschädigung o. Zerstörung (§ 303 Abs. 1 StGB) bzw. Veränderung des Erscheinungsbildes (§ 303 Abs. 2 StGB)
2. Subjektiver Tatbestand (dolus eventualis)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantrag, § 303c StGB
Erfolgsqualifizierte Delikte
Erfolgsqualifizierte Delikte im StGB (§ 18) sind Straftaten, bei denen ein vorsätzliches Grunddelikt (z. B. Körperverletzung, Raub) durch eine schwere Folge (oft Tod oder schwere Verletzung) unabsichtlich, aber mindestens fahrlässig, eine höhere Strafe nach sich zieht. Sie sind sogenannte Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen, bei denen das gesteigerte Erfolgsunrecht höher bestraft wird.
es gelten § 18 StGB und § 11 II StGB
Versuch einer Erfolgsqualifikation?
Erfolgsqualifizierter Versuch?
Täter hat Vorsatz zur Herbeiführung des qualifizierten Erfolges; Erfolg tritt allerdings nicht ein; Grunddelikt kann dabei versucht oder vollendet sein
—> ohne Probleme möglich, vgl. Wortlaut des § 18 StGB
Erfolgsqualifizierter Versuch:
Grunddelikt ist im Versuchsstadium geblieben, die schwere Folge ist dennoch eingetreten
—> bei Regelbeispielen kann in diesem Fall die Indizwirkung trotzdem gegeben sein (wenn man die Meinung vertritt, das Regelbeispiele versucht werden können)
Konkurrenzen
Inbrandsetzen?
erfordert, dass ein nicht völlig unwesentlicher Bestandteil des Tatobjekts derart vom Feuer ergriffen ist, dass er auch nach Entfernen oder Erlöschen des Zündstoffs selbstständig weiterbrennen kann.
Schema § 306 I StGB?
§ 306 I StGB
I. TB
OTB
a) Tatobjekt —> Nr. 1 - 6
b) Tathandlung —> Inbrandsetzen
STB
II. RWK
(P): Einwilligung möglich?
IV. Ergebnis
Schema § 306b II Nr. 2 StGB?
§ 306b II Nr. 2 StGB
a) Grund-TB des § 306a StGB
a) Vorsatz
b) Absicht zur Ermöglichung einer anderen Straftat
(1) Prüfung §§ 265/263 StGB inzident (wenn vorliegt)
(2) (P): Zeitpunkt der anderen Tat
II. RWK u. Schuld
III. Ergebnis
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