Nenne das Schema für den Betrug nach § 263 I StGB!
OS: § 263 I
I. TB
OTB
a) Täuschung
b) Täuschungserfolg —> Irrtum
c) Vermögensverfügung
d) Vermögensschaden
e) Kausalität zw.: a) —> b) —> c) —> d)
STB
a) Vorsatz
b) Bereicherungsabsicht
Vorteilsverschaffungsabsicht bzgl. sich/ Dritten
Stoffgleichheit
RWK der erstrebten Bereicherung
Vorsatz bzgl. Stoffgleichheit und Rechtswidrigkeit
Angenommen Oma (O) bittet Enkel (E) 500 € abzuheben und gibt ihm ihre Karte und PIN.
E hebt allerdings 1000 € ab.
Warum darf E ihr das nicht verschweigen. Weshalb macht er sich strafbar?
infrage kommt ein Betrug durch Unterlassen, §§ 263 I, 13 I StGB
als Beauftragter hat E Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gemäß § 666 BGB
Bereicherungsabsicht?
gegeben, wenn es dem Täter auf eine vermögensmäßige Besserstellung zu eigenen Gunsten oder zugunsten Dritter als Zwischen- oder Endziel ankommt
Was ist eine Täuschung iSd. § 263 I StGB?
Kann eine Täuschung auch zukünftige Ereignisse betreffen?
Wie kann eine Täuchung erfolgen?
Täuschung muss objektiv geeignet und subjekt bestimmt sein, einen Irrtum über Tatsachen hervorzurufen
Tatsachen sind alle Geschehnisse der Vergangenheit und Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind
bei zukünftigen Ereignissen kann auch dann eine Täuschung vorliegen, wenn über den aktuellen Willen das Ereignis eintreten lassen getäuscht wird
eine Täuschung kann ausdrücklich, konkludent oder durch Unterlassen erfolgen
Was ist ein Irrtum iSd. § 263 I StGB?
Was meint “Sachdenkliches Mitbewusstsein” und “ignorantia facti”?
Ein Irrtum ist jeder Widerspruch zwischen Vorstellung und Wirklichkeit. Dieser muss erregt oder unterhalten werden, weshalb ausnutzen nicht ausreicht.
Sachgedankliches Mitbewusstsein:
Getäuschter hat das Gefühl, dass alles in Ordnung sei
trotzdem Irrtum!
Ignorantia facti:
Getäuschter hat überhaupt keine Kenntnis bzgl. der Tatsachen bzw. hat sich über Sachverhalt gar keine Gedanken gemacht
kein Irrtum möglich!
Was ist eine Vermögensverfügung iSd. § 263 I StGB?
Welche klassischen Probleme ergeben sich bei der Vermögensverfügung manchmal?
Eine Vermögensverfügung ist jedes H/D/U, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
Klassische (P):
Dreiecksbetrug vs. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft
Abgrenzung Trickdiebstahl und Sachbetrug
Der Begriff des Vermögen ist umstritten. Erläutere!
Wo ist der Streit anzusprechen?
eA.: juristisch-ökonomischer Schadensbegriff:
Vermögen ist die Summe aller wirtschaftlichen Güter einer Person, die dem Schutz der Rechtsordnung unterstehen
Arg.: Einheit der Rechtsordnung
contra: Entstehung rechtsfreier Räume
aA.: wirtschaftlicher Vermögensbegriff:
jede Vermögensposition ist schützenswert, solange ihr nur ein wirtschaftlicher Wert zukommt
zB. unter “Vermögensschaden” bei § 263 I StGB
Wie grenzt man Dreiecksbetrug und Diebstahl in mittelbarer Täterschaft ab?
das Problem tritt auf, wenn Verfügender und Geschädigter auseinanderfallen
Diebstahl und Betrug schließen sich aus, deshalb:
Wegnahme —> Diebstahl in mittelbarer Täterschaft (Fremdschädigungsdelikt)
Vermögensverfügung —> Betrug (Selbstschädigungsdelikt)
Dreiecksbetrug ist umstritten:
eA.: Befugnistheorie:
Betrug liegt vor, wenn Verfügender rechtlich über die Sache verfügend darf
aA.: (Rspr.) Näheverhältnis
Betrug, wenn Näheverhältnis zwischen Verfügendem und Tatobjekt
hM.: Lagertheorie
Betrug, wenn Verfügender im Lager des Geschädigten steht
Was bedeutet “Datenverarbeitungsvorgang” iSd. § 263a StGB?
Datenverarbeitungsvorgang: sind alle Vorgänge, bei denen durch die Aufnahme von Daten (kodierte oder kodierbare Informationen unabhänig von ihrem Verarbeitungsgrad) und durch ihre Verknüpfung nach Programmen, Arbeitsergebnisse erzielt werden.
Wann sind Daten unrichtig iSd. § 263a I Var.2 StGB?
Ist dieses TBM-Merkmal bei EC-Karten-Fällen erfüllt?
Unrichtig sind Daten, wenn der durch sie vermittelte Informationsgehalt in der Wirklichkeit keine Entsprechung hat.
nein
Wann sind Daten unvollständig iSd. § 263a I Var.2 StGB?
Unvollständig sind Daten, wenn sie den Sachverhalt, auf den sie sich beziehen, nicht ausreichend erkennen lassen.
Was bedeutet unbefugte Verwendung von Daten gemäß § 263a I Var.3 StGB?
hier werden nur richtige Daten erfasst
Auslegung von “unbefugt” ist strittig:
eA.: “Subjektive Theorie”
gegeben, wenn Verwendung gegen oder ohne Willen des Berechtigten (Karteninhaber)erfolgt
Arg.:
Wortlaut “unbefugt” wird zumeist subjektiv bestimmt
vergleichbar mit zivilrechtlichen Befugnisbegriff
contra:
Begriff viel zu weit gefasst
aA.: “Betrugsspezifische Auslegung”
unbefugte Verwendung liegt vor, wenn Täterverhalten gegenüber einem Menschen Täuschungschrakter iSd. § 263 I StGB aufweisen würde; “täuschungsäquivalentes Verhalten”
§ 263a ist Ergänzungstatbestand zu § 263 und soll nur Strafbarkeitslücken schließen, wenn kein Mensch vorliegt —> im Grunde geht es aber um dasselbe
Vergleichbarkeit zu § 263 ist zweifelhaft —> Computer treffen Entscheidung nicht selbst, was eher für ein Fremd- als für ein Selbstschädigungsdelikt spricht
aA.: “Computerspezifische Auslegung”
unbefugte Verwendung, wenn Wille des Berechtigten verletzt ist und sich dieser in der konkreten Programmgestaltung hinreichend niedergeschlagen hat
immerhin objektivierung
Var. 3 soll gerade Verwendung eigenmächtig erlangter Codekarten bestrafen, was nach dieser Ansicht allerdings nicht möglich wäre
Fordert § 263a I StGB auch eine Vermögensverfügung als ungeschriebenes TBM?
ja, man spricht von der sogenannten computerspezifischen Vermögensdisposition
das ist ein verfügungsähnlicher Vorgang, wie zB.: Abbuchung, Überweisung oder Ausgeben von Geldscheinen
Nenne das Prüfungsschema für den Computerbetrug!
OS: § 263a StGB
a) Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorganges
b) Relevante Tathandlung
4 Varianten (wohl fast immer 3)
c) “Computerverfügung”
b) Eigen- oder fremdnützige Absicht stoffgleicher, rechtswidriger Bereicherung und entspr. Vorsatz
Woran scheitert die Betrugsstrafbarkeit nach § 263 StGB?
daran, dass im maschinellen Mahnverfahren keine Täuschung eines Menschen stattfinden kann
Nenne das Schema zur Nötigung!
OS: § 240 I StGB
a) Nötigungsmittel
b) Nötigungserfolg
c) Kausalität zw. Mittel und Erfolg
RWK
a) Allgemeine Rechtfertigungsgründe
b) Verwerflichkeit, § 240 II
Schuld
Ergebnis
Ermittlungsbefugnisse der StA nach §§ 145 ff. GVG?
die ersten Beamten der StA sind gem. § 145 GVG befugt, die Amtsverrichtung vor den Gerichten selbst vorzunehmen oder einen anderen Beamten zu beauftragen
nach § 146 sind die Beamten der StA an die Weisungen ihres Vorgesetzten gebunden
Befangenheit des StA im Vergleich zu Richtern?
KKs
Zuständigkeiten im Strafverfahren
Zuletzt geändertvor 17 Tagen