Buffl

Strafrecht BT 2

SL
von Sari L.

Prüfungsschema des §242 Diebstahl (ergänzen )

A. §242

TB

II. objektiver TB

- Tatobjekt: fremde, bewegliche Sache

-Tathandlung: Wegnahme: (neuer Gewahrsam= Vollendung des Delikts)

1. Fremder Gewahrsam

  1. =von Herrschaftswille getragene tatsächliche Herschaftsverhältnis einer Person über eine Sache (berücksichtige soziale Zuordnung)

    1. Begründung neuen Gewahrsams

      = tatsächliche Sachherrschafr ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber

      • Vollendung? (Enklavetheorie)

      1. Bruch des Gewahrsams

      • Aufheben der Sachherrschaft, gegen den Herschaftswillen des Gewahrsamsinhaber

    Keine Kausalität & objektive Zurechnung! (Gibt keinen objektiven Erfolg)

    II. Subjektiver TB

    Vorsatz (bzgl. Der Wegnahme der fremden beweglichen Sache)

    Überschießende Innentendenz:

    Absicht rechtswidriger Zueignung (selber Zeitpunkt= Koinzidenzprinzip):

    • Enteignungsvorsatz (keine reale Enteignung)

      Enteignung= wahren Eigentümer dauerhaft von Nutzung ausschließen

      Fremde, bewegliche Sache, Wegnahme

    • Aneignungsabsicht = Absicht zumindest vorübergehender Aneignung

      mehr als Sicherung, wie ein neuer Eigentümer (“se ut dominum gerere”)

      ➡️ Damit dann auch Beendigung

    • Vorsatz bzgl. RW

      • Objektive RW der Zueignung (keinen fälligen und einredefreien Anspruch)

      • Vorsatz bezüglich der RW

    • Vorsatz: (fehlt, bei Verwechslung)

Überschießende Innentendenz = will mehr als Wegnahme, Zueignungsabsicht

Kupierter Erfolgsdelikt= mit Handlung objektiv beendet nicht mit einem Schädigungserfolg

II. RW

III. Schuld

III. Strafzumessung

  1. Objektive Voraussetzung

  2. Quasi Vorsatz

  3. §243 II keine Geringwertigkeit

Wie prüft man den Computerbetrug (§ 263a)

A. Objektiver Tatbestand:

I. Tathandlung:

(1) Unrichtige Programmgestaltung oder

= Ein Programm ist die in Form von Daten fixierte Steuerung der einzelnen Ablaufschritte der Datenverarbeitung.

= Gestaltet werden kann ein Programm sowohl durch seine Konzeption als auch durch

nachträgliche Veränderung (Löschen, Hinzufügen, Überlagern) einzelner Ablaufschritte


(2) Verwendung unrichtiger/unvollständiger Daten

nach h.L. gegeben bei Verwendung fremder Daten ohne Willen des Verfügungsberechtigten

nicht gegeben bei Verwendung eigener Daten (BGHSt 47, 160 ff.) und bei

erlaubter Verwendung fremder Daten, selbst wenn das zu absprachewidrigen („vertragswidrigen“) Zwecken geschieh

◼ Daten: kodierte oder kodierbare Informationen in einer im Wege

automatisierter Verarbeitung nutzbaren Darstellungsform.

◼ Unrichtig: Der Wirklichkeit nicht entsprechend.

◼ Unvollständig: Die Wirklichkeit nicht ausreichend erkennen lassend.

◼ Verwenden: Einbringen in den Computer; genauer wohl: Einbringen in den

Datenverarbeitungs-Vorgang


(3) Unbefugte Verwendung von Daten oder

(4) Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Programmablauf

a) Dadurch bewirkte Beeinflussung eines

Datenverarbeitungsvorgangs

b) Dadurch eingetretener Vermögensschaden


B. Subjektiver Tatbestand:

(1) Vorsatz hinsichtlich der objektiven Tatumstände

(2) Absicht, sich oder einem Dritten einen

rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,

(der die Kehrseite des Vermögensnachteils ist,

sog. Stoffgleichheit):

❑ a) Bereicherungsabsicht

❑ b) Stoffgleichheit der beabsichtigten Bereicherung

❑ c) objektive Rechtswidrigkeit der beabsichtigten

Bereicherung

❑ d) Vorsatz bzgl. b) und c)



Sidenote;:

strafbaren Manipulationen zählen der Missbrauch von Telefonkarten,

Kreditkarten, Girokarten sowie der unerlaubte Zugriff auf das Online-Konto

Welche Auslegungen gibt es bei der unbefugten Verwendung von Daten?

Sog. subjektivierende Auslegung:

Prüfung, wer der Berechtigte ist


Sog. Computerspezifische Auslegung: Der entgegenstehende Wille des Berechtigen muss sich im Datenverarbeitungsvorgang durch einen Prüf- oder Kontrollmechanismus niedergeschlagen und durch ordnungsgemäße Einwirkung auf den Computer überwunden worden sein. Das Programm wird also auf eine unerlaubte Weise genutzt.


Sog. betrugsspezifischen Auffassung: Es soll darauf ankommen, ob das Verhalten Täuschungs-

äquivalenz aufweist. Dies ist dann der Fall, wenn der Verwendung der Daten eine Erklärung entnommen werden kann, die, wenn sie gegenüber einer natürlichen Person abgegeben worden wäre, Täuschungsgehalt gehabt hätte.

◼ Mit der h.L. ist die Verwendung insb. dann unbefugt, wenn die Verschaffung der Möglichkeit des Zugriffs auf das Konto unerlaubt war; nicht kommt es darauf an, ob der Zugriff selbst erlaubt ist oder nicht.



Vertiefung

Die Rspr. tendiert dazu, mit der betrugsspezifischen Auslegung auf das Vorstellungsbild einer

Person in Vertretung des Kartenausstellers abzustellen, der sich nur mit den Fragen befasse, die auch der

Computer prüfe bzw. für die sich auch im Computerprogramm Ansätze zur Kontrolle fänden.

◼ In der Sache läuft diese Konkretisierung des betrugsspezifischen Ansatzes auf eine computerspezifische

Betrachtung hinaus, weil für das Vorstellungsbild des fiktiven Bankmitarbeiters auf die in der

Programmgestaltung angelegten Kontrollmechanismen abgestellt wird. Das würde den Tatbestand allerdings

(zu) sehr einengen.

Wie definiert sich die Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs

◼ DV-Vorgang:

❑ Muss ein vermögensrelevanter DV-Vorgang sein; außerdem muss das DV-Ergebnis

unmittelbar eine Vermögensdisposition hervorrufen, also ohne Zwischenschaltung einer

Kontrollperson (unmittelbare „Computerverfügung“).

❑ Arg: „Dadurch“ muss das Vermögen eines anderen beschädigt werden; Nachbildung des

Betrugs.

Beeinflussung:

❑ Sicherlich der Eingriff in einen laufenden DV-Vorgang. Aber nach ganz h.M. auch die

Auslösung eines DV-Vorganges.

❑ Arg: Der Wortlaut lässt dieses Verständnis zu, denn Einfluss auf ein DV-Ergebnis nimmt

auch derjenige, der den Vorgang in Gang setzt. Bei einer engen Deutung hätte die

Alternative „unbefugte Verwendung von Daten“ kaum noch einen Anwendungsbereich;

denn die „geheimen“ Daten, die man unbefugt benutzt, sind ja gerade die

zugangsberechtigenden Daten, also diejenigen, die den DV-Vorgang auslösen


Dadurch Beschädigung des Vermögens eines anderen: „Anderer“ muss nicht

der Systembetreiber sein.

❑ Vermögensschaden: wie bei § 263.

❑ Keinen Vermögensschaden stellt der finanzielle Aufwand dar, eine manipulierte Anlage wieder für

ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch einsatzbereit zu machen. Eine Behinderung der

Datenverarbeitung selbst, etwa durch Computersabotage (§ 303b – kein Prüfungsstoff!), ist

ebenfalls kein tauglicher Erfolg, da der Computer als Tatmittel nicht zugleich Tatopfer sein kann.

Programmierfehler, die Arbeitsabläufe stören und dadurch finanzielle Schäden verursachen, sind

ebenfalls nicht tatbestandsmäßig.

◼ Vorsatz und Absicht rechtswidriger Bereicherung: wie bei § 263.

Was fällt unter das Erschleichen von Leistungen?

Die Beförderung durch ein Verkehrsmittel erschleichen


◼ 1. A. (h.M.): „Erschleichen“ ist „jedes der Ordnung widersprechende Verhalten, durch das

sich der Täter in den Genuss der Leistung bringt und bei welchem er sich entweder mit dem

Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt oder ... Kontrollmaßnahmen umgeht oder aus-

schaltet“; dafür soll bereits genügen, dass der Täter ein Verkehrsmittel unentgeltlich benutzt,

ohne seine Unbefugtheit offen zu dokumentieren.


◼ 2. A.: „Erschleichen“ ist ein Verhalten, durch das sich der Täter in den Genuss der Leistung

bringt und das auf die Ausschaltung oder Umgehung möglicher Kontrollen gerichtet ist; das

unauffällige Benutzen eines Verkehrsmittels genügt nicht. – Argumente: Typischer Wortsinn;

Sinn und Zweck, nur betrugsähnliche Angriffe zu erfassen; Wille des Gesetzgebers, der in

der amtl. Begr. auch nur den Fall nannte, dass der Täter „offen durch die Sperre geht, sich

dabei aber so benimmt, als habe er das Eintrittsgeld entrichtet.


-> nicht, wenn man Fahrkarte nur nicht dabei hatte


Erschleichen der Leistung eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes

◼ Umfasst alle öffentlichen Telefon- und Datenübertragungsnetze. Streitig ist

jedoch, ob letztere auch drahtlos sein können.

◼ Erschleichen bedeutet in diesem Zusammenhang das missbräuchliche

Einwirken auf Vermittlungs-, Steuerungs- und Übertragungsvorgänge unter

Umgehung von Gebührenerfassungs- oder Sicherungseinrichtungen (BGH

StraFo 2004, 284 f.)

◼ Bsp: T zapft einen Schaltkasten der Telekom an, indem er einen

Handapparat mit Wähleinrichtung anschließt, um dann gebührenfrei zu

telefonieren.

Wichtige Definitonen für §243 I nr.1-7 (besonders schwerer Fall des Diebstahls)

Umschlossener Raum: jedes durch (zumindest teilweise künstliche) Hindernisse

gegen das Eindringen von Unbefugten geschütztes Raumgebilde, das von

Menschen betreten werden kann, gleichgültig, ob es mit dem Boden verbunden ist.

„Umschlossen“ ist nicht „verschlossen“; ein Dach ist nicht nötig.

  • Beispiele: Friedhof; umzäuntes Grundstück; Keller, Schiff, auch ein Auto, das selbst Diebstahlsobjekt sein kann.

Gebäude: Ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest – wenn

auch nur durch die eigene Schwere – verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von

Menschen gestattet und Unbefugte abhalten soll sowie geeignet und bestimmt ist,

dem Schutz von Menschen und Sachen zu dienen.

  • Achtung: Für Wohnungen existieren Sonder-Tatbestände in § 244 I Nr. 3 und IV!

  • Beispiele: neben Dienst- und Geschäftsräumen auch Zirkuszelte, Bahnhofshallen

Dienst- oder Geschäftsraum: Räumlichkeit, die hauptsächlich für eine gewisse

Zeit oder dauernd zum Betrieb von Geschäften irgendwelcher, nicht notwendig

erwerbswirtschaftlicher Art bestimmt ist.

Einbrechen: Das Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten

Raum entgegenstehen, und zwar mit Gewalt, d.h. unter Anwendung nicht unerheblicher

Anstrengungen; eine Substanzverletzung ist nicht nötig. Der Täter muss den Raum nicht

betreten und nicht einmal in ihn hineinlangen; es genügt z.B., wenn er die Beute mit

Werkzeugen (etwa Greifzangen) herausholt.

Einsteigen: Das Hineingelangen in den umschlossenen Raum auf einem dafür

regelmäßig nicht bestimmten Wege und zwar in Überwindung der den Zugang

erschwerenden Hindernisse durch Entfaltung einer gewissen Geschicklichkeit oder

Kraft. Bloßes Hineingreifen genügt nicht; der Täter muss sich im geschützten Raum

einen Stützpunkt verschafft haben.

Eindringen: Das Hineingelangen in den umschlossenen Raum ohne den Willen des

Hausrechtsinhabers. Auch hier geht um ein körperliches Hineingelangen.

Sich in dem Raum verborgen halten: Es ist einerlei, ob der Täter beim vorherigen

Betreten des Raumes rechtmäßig oder rechtswidrig gehandelt hat.

(Eindringen) mit einem falschen Schlüssel

  • Schlüssel“ können auch Code-Schlüssel sein, die man in ein Lesegerät führt. Nicht aber bloße Zahlencodes, die man in ein Code-Zahlen-Schloss eingibt.

  • Falsch“ ist ein Schlüssel, wenn er zur Tatzeit vom Berechtigten nicht bestimmt ist zur Öffnung des Schlosses. Verlorene oder gestohlene Schlüssel verlieren ihre Bestimmung erst, wenn der Besitzer den Verlust bemerkt und den Schlüssel deshalb entwidmet. Es genügt nicht, dass der Täter einen echten, also gewidmeten Schlüssel nur ohne Befugnis benutzt; Beispiel: Die Putzfrau hat einen Schlüssel, weil sie kommt, wenn die Eheleute zur Arbeit sind; eines Tages betritt sie die Wohnung nur zum Stehlen.

  • „Mit“: Der Täter muss den umschlossenen Raum unmittelbar mit dem falschen Schlüssel öffnen. Es genügt nicht, wenn er sich mit dem falschen Schlüssel Zugang zum Raum mit dem echten Schlüssel verschafft und dann mit diesem zur Diebesbeute gelangt.

oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug

  • Zum Beispiel ein Dietrich.

  • „zur Ausführung der Tat“: Der Täter muss bei Vornahme des im Regelbeispiel genannten Handlungsmerkmals Diebstahlsvorsatz haben. Dies ist also ein subjektives Merkmal. Es kann an sich vor oder nach den objektiven Merkmalen geprüft werden, weil man beim Prüfungspunkt „Strafzumessung“ nicht streng wie im Tatbestand Objektives und Subjektives trennt. Dennoch ist eine Angleichung ratsam.

  • Prüfen Sie also dieses Merkmal nach den objektiven

Welche Theorien gibt es zur Zueignung bei der Unterschlagung, wenn das Verhalten zweideutig?


Manifestationstheorien:

Zueignung ist die Manifestation des Zueignungswillen


  • Zueignungswille: subjektiv

  • Manifestation: Wille nach außen getreten sein

weite Theorie: (Rspr. teilw. Lit)

… jedes beliebige Verhalten, das vom Objektiven Beobachter (mit Vorsatzkenntnis) den Zueignungsvorsatz schließen kann

Arg (-) schließt mehrdeutige Handlungen ein


enge Theorie: (teilw. L, Rspr)

… Ein Verhalten, das bei einem Umstandskennenden objektiven Beobachter (ohne Vorsatzkenntnis) einen genrellen Zueignungsvorsatz schließen kann

  • (Arg pro)Erfordert keinen Entzug der Eigentümerrechte, sondern faktische Stellung

  • (Arg contra) Gesetz fordert nur eine Manifestation!

-> alles im objektiven TB zu prüfen


Objektive Theorien


Zueignungstheorie (BGH 6. Strafsenat, teilw. Lehre):

einfach objektive Definition der Zueignung:

  • min. vorübergehendes Einverleiben in Vermögen

  • Ausschluss des Eigentümers von Nutzung

◼ Arg (-) Engt den Anwendungsbereich des § 246 I stark ein.

◼ Arg (+) Lässt Raum für §§ 246 I, II, 22, betont den Zueignungserfolg als objektives Element.


Enteignungstheorie:

Handlung des Täters muss zu einer tatsächlichen dauerhaften zivilrechtlichen Enteignung des Eigentümers geführt haben, oder es muss zumindest die konkrete Gefahr dieser Enteignung bestehen.

◼ Arg (-) Zu sehr verengt auf die Fälle des zivilrechtlichen Eigentumsverlustes durch z.B. gutgläubigen Erwerb oder Vermischung;

-> vernachlässigt die Aneignungskomponente


Aneignungstheorie:

Handlung des Täters muss zu einer Aneignung führen, er muss die Sache also in sein Vermögen überführen bzw. sie in einer eigentümerähnlichen Weise verwenden.

◼ Dagegen: Zueignung bedarf neben der Aneignung auch einer Enteignung.



Dreiecksbetrug besonderes Näheverhältnis zwischen Verfügendem und Geschädigtem

beim Betrug müssen zwar Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein.


allerdings muss ein besonderes Verhältnis zwischen Verfügendem und Geschädigtem bestehen:


Befugnis- oder Ermächtigungstheorie (enger):

Der Verfügende muss die rechtliche Befugnis haben,

über das Vermögen zu verfügen.

Anknüpfungspunkt ist somit der Geschädigte, der eine Bevollmächtigung erteilt haben muss, andernfalls könne ein Einverständnis ihm nicht zugerechnet werden.

Zusätzlich verlangen einige, dass der Gebende auch subjektiv im Rahmen seiner eingeräumten Macht bleibt.


Lagertheorie (weiter):

Der Verfügende muss „im Lager“ des Geschädigten stehen, ihm also bereits irgendwie zuzuordnen sein und dadurch auf das Vermögen zugreifen können,

z.B. die Haushälterin, der Lagerverwalter ohne eigene Befugnis. Maßgebliches Kriterium ist die Vorstellung des Gebenden:

Er muss gutgläubig im Interesse des Geschädigten den Gewahrsamswechsel vollziehen.


Die sog. modifizierte Lagertheorie

engt dies wieder etwas ein, indem über die bloße Lagerstellung

eine objektive Befugnis durchscheinen solle, damit die Kompetenz des Gebenden als

Selbstbindung des Geschädigten aufgefasst werden könne. Auch hier wird demnach auf die

Stellung des Gebenden in diesem „Lager“ abgestellt.

Ladenangestellter (+), Gärtner (-)


Faktische Nähetheorie (noch weiter):

Eine rein faktische Nähe zur Sache wird als hinreichend

angesehen. Begründet wird dies damit, dass der Täter sich die Sache aus einer fremden Machtsphäre herausreichen lässt. Auch könne nicht erheblich sein, welche genaue Beziehung der Getäuschte zu dem Geschädigten hat, denn ausschlaggebend sei allein die nähere Beziehung zu dessen Machtsphäre. Bezugspunkt ist also die faktische Stellung des Gebenden


(P) Fälle der Fehlbuchung und Fehlüberweisung


Eine Fehlbuchung ist ein Vorgang, bei dem einem Konto durch ein bankinternes

Versehen ein Betrag gutgeschrieben wird, wogegen eine Fehlüberweisung dadurch

gekennzeichnet ist, daß eine Gutschrift infolge einer irrtümlichen Überweisung eines

Geldbetrages durch einen Dritten erfolgt

Bisheriger Meinungsstand in der Rspr. und Lit.:


Fehlbuchung: § 263 (+),

Kontoinhaber erhält keinen Auszahlungsanspruch gegen die Bank!

Hebt der Täter mit dieser Kenntnis den Geldbetrag ab, gibt er durch den Überweisungsauftrag zu verstehen, daß sein

Kontostand mit der materiellen Rechtslage übereinstimme und daß ihm ein

entsprechendes Gutachten zustehe!

-> Folge: konkludente Täuschung zum Nachteil der Bank!


Fehlüberweisung: § 263 (-)

denn hier wird der Überweisungsempfänger auch

Inhaber der Forderung gegen die Bank und hat ihr gegenüber einen Auszahlungsanspruch aus Girovertrag (vgl. § 676f BGB)

-> Folge: Betrug zum Nachteil der Bank (-), da der Abhebende nichts Unwahres erklärt, wenn er das Geld als Berechtigter annimmt; auch Betrug zum Nachteil des Überweisenden (-). zwar Täuschung durch Unterlassen gegenüber dem

Bankangestellten möglich (Dreiecksbetrug), aber keine Garantenstellung!


Neue Rspr. des BGH, Beschl. v. 08.11.2000 (NJW 2001, 453):

Der BGH gibt in seinem 2. Leitsatz -> hebt Differenzierung auf

behandelt den zugrundeliegenden Fall einer Fehlbuchung wie folgt:

1. Es fehlt schon an einer konkludenten Behauptung von Tatsachen.

- Das bloße Auszahlungsbegehren sei von vornherein nicht geeignet, beim Bankangestellten, die für einen Betrug konstitutive Fehlvorstellung über das Guthaben des Kunden zu bewirken, denn die Führung des Kontos und die

ordnungsgemäße Buchung von Last- und Gutschriften falle gemäß § 676f BGB in den Pflichtenkreis der Bank.


2. Selbst eine in dem Überweisungsauftrag liegende Behauptung eines sich aus den Kontounterlagen ergebenden Guthabens wäre nicht unwahr.

- Für die Frage, ob im Zeitpunkt der Überweisung aus der Gutschrift ein entsprechendes Guthaben bestehe, komme es nicht auf die Art des zugrundeliegenden Fehlers (Fehlüberweisung / -buchung), sondern auf die Wirksamkeit

der aus dem Fehler entstandenen Gutschrift an!

- Auch die Fehlbuchung löse Ansprüche mit der Vornahme der Gutschrift aus (Vergleich mit Stornorecht); vor Vollzug der Stornierung bestehe gleichermaßen für die Fälle der Fehlbuchung wie der Fehlüberweisung zunächst ein Anspruch

aus dem in der Gutschrift liegenden Schuldanerkenntnis (vgl. §§ 780, 781 BGB).


3. Ein Betrug durch Unterlassen entfällt mangels Garantenstellung.

- Eine Garantenpflicht des Kunden i.S.d. § 13 bestehe hier weder unter dem Gesichtspunkt der Herbeiführung der Gefahrenlage noch aus der Höhe des drohenden Schadens oder aus Vertrag. Die bloße Unterhaltung eines Girokontos schaffe keine besondere Vertrauensbeziehung, die eine auf Vertrag

beruhende Garantenstellung begründen könne.

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Sari L.

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