Prüfungsschema des §242 Diebstahl (ergänzen )
A. §242
TB
II. objektiver TB
- Tatobjekt: fremde, bewegliche Sache
-Tathandlung: Wegnahme= Bruch fremden und Begrüdnung neuen Gewahrsams (neuer Gewahrsam= Vollendung des Delikts)
Keine Kausalität & objektive Zurechnung! (Gibt keinen objektiven Erfolg)
Fremder Gewahrsam
=von Herrschaftswille getragene tatsächliche Herschaftsverhältnis einer Person über eine Sache (berücksichtige soziale Zuordnung)
Begründung neuen Gewahrsams
= tatsächliche Sachherrschafr ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber
Vollendung? (Enklavetheorie)
Bruch des Gewahrsams
Aufheben der Sachherrschaft, gegen den Herschaftswillen des Gewahrsamsinhaber
Subjektiver TB
Absicht rechtswidriger Zueignung (selber Zeitpunkt= Koinzidenzprinzip):
a.Enteignungsvorsatz (keine reale Enteignung)
Enteignung= wahren Eigentümer von Nutzung ausschließen
Fremde, bewegliche Sache, Wegnahme
b.Aneignungsabsicht = mehr als Sicherung, wie ein neuer Eigentümer (“se ut dominum gerere”)
➡️ Damit dann auch Beendigung
c. Objektive RW der Zueignung
d. Vorsatz bezüglich der RW
Vorsatz: (fehlt, bei Verwechslung)
Überschießende Innentendenz = will mehr als Wegnahme, Zueignungsabsicht
Kupierter Erfolgsdelikt= mit Handlung objektiv beendet nicht mit einem Schädigungserfolg
II. RW
III. Schuld
Was schützt (RG) der §242 StGB Diebstahl?
Primär Eigentum (vor der Wegnahme)
➡️ aber auch bei Wegnahme würde er Eigentümer bleiben (§935 BGB)
↘️ faktisch wird das Recht der Einwirkung des Eigentums verletzt(§903)
Was ist §243?
-> eine Strafzumessungsregelung
Warum?
Formulierung: “In der Regel” meint es gibt auch Ausnahmen solche würden eine Analogie sein und sind daher im TB nicht zulässig
-> entsprechend muss diese Norm eine Strafzumessungsregelung sein, da sie als Qualifikation gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen
Welche Formen der Antragsdelikte gibt es?
Offizialdelikte= ex oficio muss von Staatswillen verfolgt werden
Reine Antragsdelikte= werden nur mit Antrag verfolgt
Relatives Antragsdelikt= Staat kann, muss aber nicht ohne Antrag verfolgen
Definition: Sache, fremd, beweglich
Sache= jeder körperliche Gegenstand
Fremd= zumindest in Miteigentum eines anderen
Beweglich= wenn Fortbewegung der Sache möglich
Definition/ Prüfung Wegnahme
3 Schritte:
in wessen Gewahrsam stand die Sache?
Wer hat dann Gewahrsam erlangt?
Geschah der Gewahrsamswechsel ohne Einverständnis des vorherigen Gewahrsamsinhabers?
Definition:
Bruch fremden und Begrüdnung neuen Gewahrsams
Definition Gewahrsam
Definition: Gewahrsam
Gewahrsam ist das von einem Herrschaftswillen vertragene tatsächliche Herschaftsverhältnisse einer Person über eine Sache.
Kurz: Sachherrschaft mit Herrschaftswillen
Gewahrsam ungleich Eigentum ❌
Eigentümer kann entsprechend dem Gewahrsaminhaber nichts stehlen
Wozu unterscheidet man die Vollendung und Beendigung des Diebstahls?
Weil zwischen diesen Beiden Stadien man sich noch beteiligen kann
Gewahrsamssphäre
eine Sphäre in der einem der Gewahrsam zugeordnet wird, auch wenn diese tatsächlich nicht vorliegt
➡️ hier reicht ein genereller Herrschaftswille sich etwas aneignen zu wollen hM
Beispiel: Brief in Briefkasten, Sachen in Taschen
Wie ist es nun bei nicht gewollten Sachen?
meist denkt man nicht: ich möchte alles aus dem Briefkasten… auch Müll etc. 🚮
➡️ aA. man hat keinen Generellen Herrschaftswillen an Sachen, die unbeabsichtigt in Gewahrsamsphäre kommen
P! Mit Gewahrsam in weiter Entfernung
Beispiel: Schafsherde in weiter Entfernung. Eigentümer weiß wo sie sind und kann sie aufsuchen.
Herrschende Ansicht:
Abgeschwächte Herrschaftsmacht genügt, bei Wissen des Aufenthaltortes und Möglichkeit diese jederzeit aufzusuchen = bloße Gewahrsamslockerung
Potenzieller Herrschaftswille reicht
Herrschende Meinung
Verkehrsanschauuung (soziale Zuordnung) als Zusatzkriterium
Andere Ansicht:
Verkehrsanschauung als unmittelbares Kriterium/ Gewahrsam richtet sich nach sozialer Zuordnung
MERKE: Gewahrsam auch bei räumlichen Abstand (außer Verwilderung)
Beispiel: Pflug auf Feld, Fahrrad vor Schule
Definition Sachenbegriff im Strafrecht
(§324 a Nr. 1)
WL: “Tiere oder andere Sachen“
➡️ Strafrecht hat einen eigenen Sachenbegriff in dem Tiere schon einbegriffen waren
(§90a BGB)
Tiere keine Sachen, aber wie solche behandelt. Keine Analogie nötig, denn es wurde ja schon durch den Gesetzgeber geregelt
P! Bei Gewahrsam mehrerer
wirklichen Mitgewahrsam (Gleichrangigkeit des Gewahrsams)
kann auch der Mitgewahrsamsinhaber ein Gewahrsam brechen, indem er einen anderen aus dem Gewahrsam ausschließt
Besitzdiener: hat tatsächlichen Gewalt einer Sache für einen anderen in Geschäft oder ähnlichen. Ist aber für die Sache Weisungsgebunden und auch kein Besitzer
Mittelbarer Besitz (§868 BGB): Besitzt Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Mieter, Verwahrer oÄ. ist während der Zeit des Besitz (berechtigt) auch Besitzer
Über- und Unterordnung (Untergeordneter kein echter Gewahrsam)
stärkere rechtliche Befugnis und nicht tatsächliche Zugriffsmöglichkeit
rechtliche Befugnis= durch zum Beispiele Festlegungen von Routen, Terminen etc.
bei fehlender Kontrolle (GPS) oder Anweisung der Route, hätte der Fahrer Alleingewahrsam und kann keinen Diebstahl begehen- aber eine Unterschlagung
➡️ somit kann der Untergeordnete neuen Gewahrsam begründen
🧾 Kassenverwalter hat Alleingewahrsam, wenn dieser allein zuständig ist
P! Diebstahl am Geldautomaten
Wer hat Anfangs bei Ausgabe des Geldes den Gewahrsam?
BGH, 03.02.2021 4 StR 338/20
-> begründet die Abhebenden bereits eigene eigenen Gewahrsam, weil sie in Erwartung des Geldes am Gerät stehen.
-> jeweiligen Nutzer des Automates (ähnlich zu Ladeninhaber mit Waren vor seinem Laden)
Strittig: ob Entnahme auch den Gewahrsam des Automatenbetreibers bricht
-> Fälle bei denen Kunden das Geld im Fach lassen und gehen
P! Verlieren von Sachen in anderer Gewahrsamsphäre
Velieren von Sachen in Gewahrsamsphäre eines anderen gehen in dessen Gewahrsam über
Beispiel: Brieftasche bei Aldi vergessen -> nun Gewahrsam von Aldi
P! Einstecken von Sachen in Gewahrsamsphäre eines anderen
In fremder Sphäre kann eine eigene “Enklave“ gebildet werden
-> wenn so an Körper oder Ähnlichen verstaut, dass der Eigentümer nicht einfach darauf zugreifen kann
-> nur bei kleinen Gegenständen, die nicht rausgucken möglich
Bei Taschen:
abstellen auf Zugänglichkeit
Vorsatz beachten
P! “Diebesfall“ - ist das dann Diebstahl?
Gewahrsamswechsel hier gewollt
tatbestandsausschließendes Einverständnis
Nur noch ein Versuch
Welche Theorien gibt es zur Begründung neues Gewahrsams?
Veraltet: Kontrektationstheorie
mit Berühren der Sache
Apprehensionstheorie
mit dem zum Gewahrsam führenden “Ergreifen“ der Sache
Heute noch bei sehr kleinen Gegenständen in eigenen Händen versteckbar angenommen
Ablationstheorie (heute noch vertretbar)
mit dem “Wegtragen” / Abtransport
Veraltet: Illationstheorie
erst mit Hinzufügen zu meinen Dingen -> Beutesicherung
Heute: Verkehrsanschauung
P! Einverständnis durch Täuschung beim “Gewahrsamsbruch“
Faktisches Einverständnis hA.
Einverständnis= nur wenn man die Möglichkeit hätte, sich anders zu verhalten. Bei einer “Beschlagnahmung“ (-) denn man muss diese hinnehmen
Irrtum oder Zwang schließen ein faktisches Einverständnis grundsätzlich nicht aus, nur wenn der Betreffende keine Wahl sieht (genötigt)
(Einwilligung nicht unter Irrtum und Zwang// Einverständnis schon)
P! Grenzen des meist straflosen (furtum usus)
Rückgabe schließt Zueignungsabsicht nicht aus
Wertung:
Dauer
Intensität
Anhaltspunkte:
Veralten durch Neuauflage (Verlust des Neuwerts)
Entwendung für SUP- Boards für einen ganzen Sommer (nur im Sommer nutzbar)
P!: Aneignungswillen bei wegwerfen und bei notwendigen Transportmittel/ nicht notwendiges Transportmittel
Wegwerfen;
straflose Sachentziehung
Transportmittel Rspr. BGH:
notwendig: Aneigungsabsicht (+) durch vorübergehenden Nutzen
Nicht notwendig (-) Normalfall
Welche Theorien gibt es zum Objekt der Zueignung?
Substanztheorie (veraltet):
wenn die Sache selbst dem eigenen Vermögen einverleibt
Sachwerttheorie:
wirtschaftlichen Wert der Sache zu eigen machen
Heute Herrschende Vereinigungstheorie:
beides möglich
Sache selbst oder wirtschaftlichen Wert
Wie wird die rechtswidrige Zuordnung bewertet? (Strafrechtlich? Zivilrechtlich?)
Zivilrechtlich:
Fälliger, einredefreier Anspruch = nicht rechtswidrig
Fällig= Termin zur Erfüllung eingetreten
einredefrei= kein Zug um Zug, Vereinbarung etc.
Nicht bei Rechtfertigungsgründe prüfen
❗️ Mitnahme der Sache aber nur bei Stückschuld (kann konkretisiert werden §243 I BGB)
egal, dass noch nicht übereignet
P! Anspruch auf Zahlung, nimmt das Geld aber einfach
Geldschuld ist der Gattungsschuld gleichgestellt
-> Konkretisierung durch Auswahl etc. Steht dem Schuldner zu
Teile der Literatur:
Geldschuld = Wertsummenschuld
Objektive Rechtswidrigkeit (-)
Herrschende Meinung:
Rechtswidrigkeit vermutet
-> ABER Tatbestandsirrtum §16 I S.1 BGB (Bevölkerung denke, dass der Glöubiger sich aus beliebigen Zahlungsmitteln des Schuldners befriedigen kann)
Zeigens sie schemenhaft den unterschied der Gattungs und Stückschuld
Ist der §243 ein Qualifikationstatbestand des §242?
❌ Nein! es ist eine Strafzumessungsvorschrift
§12 III findet Anwendung (Bewertung als Vergehen wird nicht geändert)
Die Beispiele des Absatz 1 Satz 2 sind laut herrschender Meinung nicht bindend
trotz Vorliegen nicht unbedingt schwerer Fall
auch ohne Vorliegen
➡️ Man könnte meinen, dass es hier Analogien anzuwenden rechtswidrig sei, ABER es geht hier nicht um den TB sondern nur um die Strafzumessung
Definition Wohnung
Strittig:
Räumlichkeiten, die als Mittelpunkt des privaten Lebens
Selbstentfaltung, -entlastung und vertrauliche Kommunikation gewährleisten, ohne
in erster Linie Arbeitsräume zu sein.
kommt auf den Zweck an, nicht Gebrauch (Intention) BGH- 04.11.2025
✅
dauernd angemietete Hotelsuite
das Wohnmobil und der Wohnwagen
die Kleingartenlaube
unbewohnte, also nicht nur vorübergehend verlassene Immobilien, solange sie nicht als Wohnstätte entwidmet sind.
Wie wirkt sich der Einbruch in eine dauerhaft genutztePrivatwohnung auf die Strafe aus?
Absatz 4: Strafschärfend
Hoher Mindeststrafrahmen wegen psychischen Spätfolgen etc.
Nebenräume (Keller, Treppen, Waschraum) ausreichend (nicht bei gemeinschaftlicher Nutzung)
Strafmilderung nach §244 III gilt nicht!
Geringwertigkeitsprivileg des § 243 II findet nur auf § 243 I Anwendung, also nur auf Einbruchdiebstähle in „sonstigen Räumlichkeiten”
Was ist der Unterschied zwischen Qualifikationen und Strafzumessungen?
Wichtige Definitonen für §243 I nr.1-7 (besonders schwerer Fall des Diebstahls)
Umschlossener Raum: jedes durch (zumindest teilweise künstliche) Hindernisse
gegen das Eindringen von Unbefugten geschütztes Raumgebilde, das von
Menschen betreten werden kann, gleichgültig, ob es mit dem Boden verbunden ist.
„Umschlossen“ ist nicht „verschlossen“; ein Dach ist nicht nötig.
Beispiele: Friedhof; umzäuntes Grundstück; Keller, Schiff, auch ein Auto, das selbst Diebstahlsobjekt sein kann.
Gebäude: Ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest – wenn
auch nur durch die eigene Schwere – verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von
Menschen gestattet und Unbefugte abhalten soll sowie geeignet und bestimmt ist,
dem Schutz von Menschen und Sachen zu dienen.
Achtung: Für Wohnungen existieren Sonder-Tatbestände in § 244 I Nr. 3 und IV!
Beispiele: neben Dienst- und Geschäftsräumen auch Zirkuszelte, Bahnhofshallen
Dienst- oder Geschäftsraum: Räumlichkeit, die hauptsächlich für eine gewisse
Zeit oder dauernd zum Betrieb von Geschäften irgendwelcher, nicht notwendig
erwerbswirtschaftlicher Art bestimmt ist.
Einbrechen: Das Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten
Raum entgegenstehen, und zwar mit Gewalt, d.h. unter Anwendung nicht unerheblicher
Anstrengungen; eine Substanzverletzung ist nicht nötig. Der Täter muss den Raum nicht
betreten und nicht einmal in ihn hineinlangen; es genügt z.B., wenn er die Beute mit
Werkzeugen (etwa Greifzangen) herausholt.
Einsteigen: Das Hineingelangen in den umschlossenen Raum auf einem dafür
regelmäßig nicht bestimmten Wege und zwar in Überwindung der den Zugang
erschwerenden Hindernisse durch Entfaltung einer gewissen Geschicklichkeit oder
Kraft. Bloßes Hineingreifen genügt nicht; der Täter muss sich im geschützten Raum
einen Stützpunkt verschafft haben.
Eindringen: Das Hineingelangen in den umschlossenen Raum ohne den Willen des
Hausrechtsinhabers. Auch hier geht um ein körperliches Hineingelangen.
Sich in dem Raum verborgen halten: Es ist einerlei, ob der Täter beim vorherigen
Betreten des Raumes rechtmäßig oder rechtswidrig gehandelt hat.
(Eindringen) mit einem falschen Schlüssel
„Schlüssel“ können auch Code-Schlüssel sein, die man in ein Lesegerät führt. Nicht aber bloße Zahlencodes, die man in ein Code-Zahlen-Schloss eingibt.
„Falsch“ ist ein Schlüssel, wenn er zur Tatzeit vom Berechtigten nicht bestimmt ist zur Öffnung des Schlosses. Verlorene oder gestohlene Schlüssel verlieren ihre Bestimmung erst, wenn der Besitzer den Verlust bemerkt und den Schlüssel deshalb entwidmet. Es genügt nicht, dass der Täter einen echten, also gewidmeten Schlüssel nur ohne Befugnis benutzt; Beispiel: Die Putzfrau hat einen Schlüssel, weil sie kommt, wenn die Eheleute zur Arbeit sind; eines Tages betritt sie die Wohnung nur zum Stehlen.
„Mit“: Der Täter muss den umschlossenen Raum unmittelbar mit dem falschen Schlüssel öffnen. Es genügt nicht, wenn er sich mit dem falschen Schlüssel Zugang zum Raum mit dem echten Schlüssel verschafft und dann mit diesem zur Diebesbeute gelangt.
oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug
Zum Beispiel ein Dietrich.
„zur Ausführung der Tat“: Der Täter muss bei Vornahme des im Regelbeispiel genannten Handlungsmerkmals Diebstahlsvorsatz haben. Dies ist also ein subjektives Merkmal. Es kann an sich vor oder nach den objektiven Merkmalen geprüft werden, weil man beim Prüfungspunkt „Strafzumessung“ nicht streng wie im Tatbestand Objektives und Subjektives trennt. Dennoch ist eine Angleichung ratsam.
Prüfen Sie also dieses Merkmal nach den objektiven
Wie prüft man den §303 I StGB?
I. TB
objektiver TB
Sache = §90 BGB körperlicher Gegenstand
Fremd= nicht im Alleineigentum des Täters + nicht herrenlos
Zerstören= Substanz vernichten oder bestimmungsgemäßer Brauchbarkeit vollkommen aufhebend
Beschädigen= Substanz nicht unerheblich beschädigen oder bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht unerheblich einschränken
Kausalität
Objektive Zurechnung
subjektiver TB
P! Was sind Sachen
Tiere (§90a BGB) keine Sachen aber wie solche gestellt
Implantate/ Körperteile kommt auf die langfristigkeit des Abtrennens/ Einsetzens an
Leichen haben noch eine Weile Postmortale Persönlichkeitsrechte
Energie (§248c StGB)❌
Daten (§202a StGB)❌
Langlaufloipe
Grundstück, Boden, Haus
Welches Rechtsgut schützt der §303 I und welches der §304 I StGB?
§303 I = Individualrechtsgut des Eigentums
§304 I= Kollektivrechtsgut
Wie stehen der §303 I und §304 I zueinander?
❗️ sie sind getrennt zu betrachten und zu prüfen
§303 = relatives Antragsdelikt (auf Antrag oder bei öffentlichen Interesse)
§304= absolutes Antragsdelikt (steht immer im öffentlichen Interesse)
Wie prüft man den §304 I StGB?
Tatobjekt: Gegendstand für öffentlichen Nutzen
Gemeinschaftsfunktion
Beschädigung
öffentliche Funktion muss beeinträchtigt sein
(Schützt ja Nutzungsrecht der Allgemeinheit)
Welche Kriterien gibt es zur Einordnung der “nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung“
Aufwand / Mühe
Werkzeug (hat er dieses bereits)
Ort (Hilfe nah oder fern)
Fremde Hilfe
P! Des bestimmungsgemäßen Gebrauchs/ Verbrauch bei der Sachbeschädigung
-> wenn von Diebstahl oder Unterschlagung (+), dann wird Sachbeschädigung nicht mehr angewandt
Bei keinem Diebstahl/ Unterschlagung wird überlegt:
hat der Eigentümer eine individuelle Zweckbestimmung bewirkt
➡️ die wirtschaftliche Zweckbestimmung muss erkennbar nach außen treten❗️ (BGH)
P! Beschädigung von Polizeiautos und anderen von Staatsdienern genutzten Sachen
§304 I
Tatobjekt ❌ “Gegenstände zum öffentlichen Nutzen“ - Öffentlichkeit muss selbst nutzen können
➡️ hat keine Gemeinwohlfunktion
Nutzungsinteresse der Allgemeinheit auch nicht
bei Annahme würde TB ausufern
✅ §305a I nr. (hier 3)
aber gucken, nur bei funktionell selbstständigen Teilen
Wie geht man mit Daten Beschädigung/zerstörung um?
§303 I StGB (-) fremde Sachen (-)
§303 a StGB
TB:
Daten = §203 a
Löscht/ unterdrückt/ unbrauchbar macht
§303b I nr.1 immer auch prüfen
Welche Ansichten gibt es zu den Konkurrenzen zwischen §303 Sachbeschädigung und §243 besonders schwerer Diebstahl
Eine Ansicht:
§303 wird von §243 konsumiert
Arg: eine Strafzumessung dürfte kein echtes Delikt konsumieren
Arg: dies wird nicht angenommen, wenn der Schaden des §303 viel höher als der des §243 StGB ist
Tateinheit §52 StGB
Beide Delikte stehen nebeneinander
Was ist ein verschlossenes Behältnis?
umschlossener Raum, der zur Verwahrung und
Sicherung von Sachen dient und aufgrund besonderer Sicherheitsvorkehrungen
nicht ohne weiteres zugänglich, jedoch nicht dazu bestimmt ist, von Menschen
betreten zu werden.
Bsp: Tresor, verschlossene Schublade, Schrank oder Koffer, nicht aber der zugeklebte
Briefumschlag, auch nicht der Personenraum eines Kfz, wohl aber ein Kofferraum
Was sind “andere Schutzvorrichtungen“
etwa Fahrradschloss, Lenkradschloss, auch Alarmanlage
an Häusern, Autos; es kann sich auch um eine Warensicherung an Gegenständen
im Kaufhaus handeln – hier müssen Sie unterscheiden, ob die Gegenstände…
Was bedeutet gegen Wegnahme besonders gesichert?
sind: Sie müssen unterscheiden,
ob die Sicherung schon die Wegnahme verhindert oder erschwert – das würde sie bei Gegenständen nicht, an denen der Täter schon im Geschäft eine Gewahrsamsenklave bilden kann, sondern nur bei solchen Gegenständen, für deren Wegnahme der Täter die Sicherungsschranken überwinden muss.
Warum ist es bedeutend, ob eine Sache erschwerend oder verhindernd für den Diebstahl sind?
1.A. “Erschweren“
begründet keine schwerere Kriminaltiät
2.A. “Verhindern“
braucht eine gewisse Schutzfunktion
Willen des Gesetzgebers; kaum Unterschied, ob man etwas vor Ort aufbricht und stiehlt pder komplett mitnimmt und dann aufbricht
Wann ist ein Diebstahl gewerbsmäßig?
…liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt,
sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von
einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefassten
Tathandlungen als gewerbsmäßig anzusehen!
Wann ist eine Sache “dem Gottesdienst gewidmet oder der religiösen Verehrung dienend“?
✅ Kelche, Bibel, Gebetsbücher, Weihwasserbecken; Altarbilder
❌ normales Inventar einer Kirche (Sitzbänke, Hilfsmittel, Bücher)
Wann setzt man zum Diebstahl “unmittelbar an“?
Wenn zum Diebstahl ansetzt
wenn zur Verwirklichung des Regelbeispiels ansetzt
➡️ dann auch Versuch des Regelbeispiels (§243 nr1-7)
BGH: früher mal Qualifikation, sodass strafbarer Versuch unproblematisch war
Nun umgewandelt zur Strafzumessung - sollte Flexibilität schaffen
Aber nicht mehr Täterfreundlichkeit - Versuch ändert sich nicht
Minder Meinung:
Regelbeispiele sind keine Tatbestandsmerkmale
§22, 23 können daher keine Anwendung finden
➡️ nur Versuch, wenn die tatbestandsmäßige Wegnahmehandlung unmittelbar nachfolgen soll
(-) wenn noch Zwischenschritte erforderlich sind
Was ist die Geringwertigkeitsklausel des §243 II StGB?
ein Diebstahl wird nicht bei geringfügigen Sachen bestraft
= unter 25 € (manchmal auch 50€)
Bei mehreren Beutestüclen der Gesamtwert entscheidend
herrschende Meinung:
Objektive Geringwertigkeit muss dem Täter auch bewusst sein (objektiv & subjektiv)
bei Irrtum, dann auch für das schwerere zu bestrafen
denkt wäre wertlos, ist dies nicht = schwere Strafe
denkt es wäre wertvoll, ist dies nicht = schwere Strafe
Auch anwendbar, wenn der Täter hochwertige Beute anstrebt, aber nur minderwertige findet
minder Meinung:
Nichtgeringwertigkeit als objektives Merkmal des §243 I
-> Vorsatz muss sich darauf beziehen
ohne eines der beiden entfällt die komplette Stafbarkeit des §243 S.1,2 und II
Bei Irrtum, hin zu Geringfügigkeit, Vorsatz nicht vorhanden - kein schwerer Fall
Umgekehrter Fall str. - kein gesonderter Versuch oder unbenannten schweren Fall
crashout Meinung:
entweder subjektiv oder objektiv bestimmen
P! Wesechsel des Vorsatzes (Meinungen)
Beispiel: A braucht Geld und steigt zu diesem Zweck nachts in eine geschlossene Tankstelle ein. Die Kasse ist allerdings geöffnet und leer. Aus Frust nimmt A ein Magnum-Eis aus der Tiefkühltruhe und verlässt die Tankstelle.
Diebstahl (§ 242 I) bzgl. des Magnums (+)
Besonders schwerer Fall §243 I S.2 nr.1 StGB?
Versuch (+)
HM.: die erschwerenden Umstände nicht wieder „rückgängig“ gemacht
Strafbarkeit nach §243 I S.2 nr.1 StGB ✅j
AM.: auch vertretbar
keine Strafbarkeit nach §243 I S.2 nr.1 StGB ❌
Abwandlung: A will nur ein Magnum stehlen, das ist aber ausverkauft. Aus Frust nimmt er Geld aus der Kasse mit.
Diebstahl (§ 242 I) bzgl. des Geldes in der Abwandlung (+)
Was sind Waffen gem. §244 I Nr. 1 a
Waffen sind Werkzeuge, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und ihrem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung gegen Menschen geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Messer, die nicht bereits Waffen sind, aber feststehende Klingen haben, dürfen in der Öffentlichkeit nur geführt werden, wenn die Klingenlänge keine 12 cm erreicht.
“Beisichführen“?
✅ Während der Tatausführung bei sich tragen, ergreifen, oder Werkzeug
stammt aus Tatbeute.
Strittig, ob im Auto liegendes Werkzeug ausreicht.
BGH: Beisichführen ist zu bejahen, wenn Täter sich dessen jederzeit, also
ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten
bedienen kann.
➡️ Das gilt auch, wenn Waffe zwar ungeladen, Munition aber im Rucksack
(fragl. aber, wenn ganz unten unter anderem Zeugs vergraben)
❗️ Problem: Waffe ergreifen zwischen Vollendung und Beendigung
BGH und h.L.: dies genügt, da gleich gefährlich.
Gegenansicht: nein, verwischt Konturen zu § 252 (räuberischer Diebstahl = ein Diebstahl, der in einen Raub
umschlägt, als der Dieb auf frischer Tat betroffen wird).
Werden Berufswaffenträger privilegiert? (Beisichführen von Waffen)
§ 244 I Nr. 1a sieht keine Ausnahme für Berufswaffenträger vor. Auch spricht nichts dafür, das (erlaubt) erhöhte Risiko bei Berufswaffenträgern weiterhin für erlaubt zu halten, wenn sie Diebstähle begehen.
Sie dürfen beim Autofahren ja auch das allgemeine Risiko (erlaubt) erhöhen, sind deshalb aber auch verpflichtet, besonders achtsam zu sein, wenn sich beispielsweise Kinder am Fahrbahnrand aufhalten.
A.A.: Teleologische Reduktion des Tatbestands, da es sonst unmöglich ist, im Außendienst einen einfachen Diebstahl zu begehen.
➡️ Wie ist dies beim Berufs-Werkzeugträger
✅ ja, aber problematisch wird es beim Werkzeug - war dies ein gefährliches Werkzeug oder ein sonstiges?
Gefährlichkeit nur über konkrete Benutzung, Beisichführen= keine Benutzung
hier kann also nicht auf die Gefährlichkeit des Werkzeuges geschlossen werden
Wie prüft man den §303 II StGB?
Tb.
Objektiver TB
a. Tatobjekt: fremde Sache
b. Erscheinungsbildänderung = wenn der Zustand vor der Tat von dem nach der Tat abweicht
c. Nicht nur unerheblich = nicht nur unbeachtliche (minimale Intensität)
d. Nicht nur vorübergehend = die von selbst wieder vergehen oder die schon mit minimalen Aufwand zur Entfernung benötigen
Fachreinigung? Fachwerkhäuser?
e. Unbefugt = gegen oder ohne den Willen des Eigentümers/ berechtigten
Subjektive TB
Vorsatz bezüglich der Veränderung des Erscheinungsbildes
(Zwischenziel? Könnte noch zielgerichtet sein)
Zuletzt geändertvor 5 Tagen