Buffl

Strafrecht BT 2

SL
von Sari L.

Wichtige Definitonen für §243 I nr.1-7 (besonders schwerer Fall des Diebstahls)

Umschlossener Raum: jedes durch (zumindest teilweise künstliche) Hindernisse

gegen das Eindringen von Unbefugten geschütztes Raumgebilde, das von

Menschen betreten werden kann, gleichgültig, ob es mit dem Boden verbunden ist.

„Umschlossen“ ist nicht „verschlossen“; ein Dach ist nicht nötig.

  • Beispiele: Friedhof; umzäuntes Grundstück; Keller, Schiff, auch ein Auto, das selbst Diebstahlsobjekt sein kann.

Gebäude: Ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest – wenn

auch nur durch die eigene Schwere – verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von

Menschen gestattet und Unbefugte abhalten soll sowie geeignet und bestimmt ist,

dem Schutz von Menschen und Sachen zu dienen.

  • Achtung: Für Wohnungen existieren Sonder-Tatbestände in § 244 I Nr. 3 und IV!

  • Beispiele: neben Dienst- und Geschäftsräumen auch Zirkuszelte, Bahnhofshallen

Dienst- oder Geschäftsraum: Räumlichkeit, die hauptsächlich für eine gewisse

Zeit oder dauernd zum Betrieb von Geschäften irgendwelcher, nicht notwendig

erwerbswirtschaftlicher Art bestimmt ist.

Einbrechen: Das Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten

Raum entgegenstehen, und zwar mit Gewalt, d.h. unter Anwendung nicht unerheblicher

Anstrengungen; eine Substanzverletzung ist nicht nötig. Der Täter muss den Raum nicht

betreten und nicht einmal in ihn hineinlangen; es genügt z.B., wenn er die Beute mit

Werkzeugen (etwa Greifzangen) herausholt.

Einsteigen: Das Hineingelangen in den umschlossenen Raum auf einem dafür

regelmäßig nicht bestimmten Wege und zwar in Überwindung der den Zugang

erschwerenden Hindernisse durch Entfaltung einer gewissen Geschicklichkeit oder

Kraft. Bloßes Hineingreifen genügt nicht; der Täter muss sich im geschützten Raum

einen Stützpunkt verschafft haben.

Eindringen: Das Hineingelangen in den umschlossenen Raum ohne den Willen des

Hausrechtsinhabers. Auch hier geht um ein körperliches Hineingelangen.

Sich in dem Raum verborgen halten: Es ist einerlei, ob der Täter beim vorherigen

Betreten des Raumes rechtmäßig oder rechtswidrig gehandelt hat.

(Eindringen) mit einem falschen Schlüssel

  • Schlüssel“ können auch Code-Schlüssel sein, die man in ein Lesegerät führt. Nicht aber bloße Zahlencodes, die man in ein Code-Zahlen-Schloss eingibt.

  • Falsch“ ist ein Schlüssel, wenn er zur Tatzeit vom Berechtigten nicht bestimmt ist zur Öffnung des Schlosses. Verlorene oder gestohlene Schlüssel verlieren ihre Bestimmung erst, wenn der Besitzer den Verlust bemerkt und den Schlüssel deshalb entwidmet. Es genügt nicht, dass der Täter einen echten, also gewidmeten Schlüssel nur ohne Befugnis benutzt; Beispiel: Die Putzfrau hat einen Schlüssel, weil sie kommt, wenn die Eheleute zur Arbeit sind; eines Tages betritt sie die Wohnung nur zum Stehlen.

  • „Mit“: Der Täter muss den umschlossenen Raum unmittelbar mit dem falschen Schlüssel öffnen. Es genügt nicht, wenn er sich mit dem falschen Schlüssel Zugang zum Raum mit dem echten Schlüssel verschafft und dann mit diesem zur Diebesbeute gelangt.

oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug

  • Zum Beispiel ein Dietrich.

  • „zur Ausführung der Tat“: Der Täter muss bei Vornahme des im Regelbeispiel genannten Handlungsmerkmals Diebstahlsvorsatz haben. Dies ist also ein subjektives Merkmal. Es kann an sich vor oder nach den objektiven Merkmalen geprüft werden, weil man beim Prüfungspunkt „Strafzumessung“ nicht streng wie im Tatbestand Objektives und Subjektives trennt. Dennoch ist eine Angleichung ratsam.

  • Prüfen Sie also dieses Merkmal nach den objektiven

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Sari L.

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