Definition “Sache”
= körperliche Gegenstände
Mensch? NEIN
Systematik:
1. Buch BGB Personen
2. Buch BGB Sachen
Verletzungen an Körper daher keine Eigentumsverletzung, sondern über APR
Körperteile?
ja, wenn verselbstständigt
werden dadurch zur beweglichen Sache
§953 BGB - Eigentum des “Spenders“
nein, wenn es in engen räumlich, zeitlichen Zusammenhang wieder mit Körper vereint werden soll
weiter Funktionale Einheit
Gegenargument: Sacheigenschaft von Wille des Spenders abhängig
gehören eingebaute Körperteile zum Körper?
ja, bei fest eingebauten künstlichen Körperteilen
-> bis zur Abtrennung
nein, bei jederzeit entnehmbaren Teilen
Prothesen, Gebisse
Wie sieht es mit dem Eigentum an OP-Resten aus?
Eigentum per se beim “Spender“
bei keinem ersichtlichen Interesse an diesen;
teils “stillschweigende Dereliktion iSv. §959“
-> wird herrenlos und Arzt kann sich aneignen
Verkehrsauffassung: ohne Äußerung darf von Entsorgung ausgegangen werden
Eigentumsübergang nur bei Erklärung §929ff.
Sind Leichen Gegenstände?
keine normale Sache, weil es Mensch noch repräsentiert
Strittig:
aA. “Rückstände der Persönlichkeit“
-> nichtvermögensrecht eigener Art
aA. Sache ja, aber kein Eigentum möglich (post mortalem Persönlichkeitsrecht)
-> Angehörige dürfen nur Verfügungen zur Bestattung etc treffen
APR Vorverlagerung erlischt nach einer Zeit “Ötzi“ - wird Eigentumsfähig
ähnlich bei der Abtrennung von Leichenteilen
strittig bei Künstlichen Körperteilen (kein Rückstand der Persönlichkeit)
Sind Tiere Sachen?
Nein, nur sind Sachenvorschriften an diese Anzuwenden
-> §90a S.1 BGB
Sollen besonderen Schutz erhalten nach §903 2. HS BGB
Was ist eine Sachgesamtheit`?
= eine Mehrheit von Einzelsachen, die im Rechtsverkehr wegen ihres gemeinsamen Zwecks als ein Ganzes angesehen und mit einem gemeinsamen Namen bezeichnet wird.
Bibliothek, Münzsammlung
-> durch einheitliche Zweckbindung kann sie Gegenstand einheitlicher schuldrechtlicher Verpflichtungen sein (schuldrechtliche Seite)
trotzdem sind die Einzelteile noch selbstständige Einzelsachen
Übereignung als immer auf Einzelsache bezogen (sachenrechtliche Seite)
Was ist der “Sachinbegriff“
= natürliche Mehrheiten
nur die Mehrheit, nicht die Einzelteile haben praktische und wirtschaftliche Bedeutung
Sack Mehl, Sandhaufen, Bienenschwarm
Sachenrechtlich EINE SACHE
-> auf als eine Sache übereignet
Definition Bestandteil
Von einem Bestandteil spricht man, wenn eine Sache Teil einer anderen Sache ohne wirtschaftliche Selbständigkeit ist.
Beispiel: einzelne Taste einer Tastatur
Defintion wesentlicher Bestandteil
Ein wesentlicher Bestandteil liegt bei beweglichen Sachen nach § 93 BGB immer dann vor, wenn nach der Trennung die Sache nicht mehr in der bisherigen Weise wirtschaftlich nutzbar ist.
Sauerstoffregler einer Tauchflasche
Aunsahme: Einzelsache völlig in Gesamtsache untergeordnet- dann Endnutzen egal
Schraube im PKW verbaut
-> kann nie Gegenstand eigener Rechte sein §93 BGB
Gesonderter Besitz an wesentlichen Bestandteilen ist aber - §865 BGB- möglich, weil kein Dingliches Recht
! Verbindet man eine bewegliche Sache mit einer anderen, erwirbt der Eigentümer der Hauptsache Alleineigentum §947 II BGB
P! wesentliche Bestandteile bei Grundstücken
§94 I BGB
insbesondere Sachen, die fest mit dem Boden verbunden sind (Baum, Haus, Gebäude)
Für Gebäude:
auch alle zur Herrstellug eingefügten Sachen
= ist Gebäude nach Verkehrsauffassung ohne die Sache fertig??
NICHt, wenn nur vorübergehender Zweck zur Verbindung führt §95 I S.1 BGB = Scheinbestandteil
Maßgabe ist Wille bei der EInfügung
gleiches bei Sachen §95 II BGB
Defintion Zubehör
= Legaldefinition der § 97, 98 BGB, was dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt ist und mit dieser in einem dazu bestimmten räumlichen Verhältnis steht.
Maschinen auf dem Betriebsgrundstück
Defintion Früchte
Früchte sind nach § 99 BGB die Erzeugnisse (d.h. die organischen Produkte einer Sache, also z.B. Hühnerei) sowie die sonstige bestimmungsgemäße Ausbeute einer Sache oder eines Rechts.
Dabei ist zwischen Sach- und Rechtsfrüchten zu unterscheiden.
Was sind “Nutzungen“
Nutzungen gem. § 100 BGB sind zum einen die Früchte, zum anderen alle sonstigen Gebrauchsvorteile einer Sache oder eines Rechts.
Beispiel: Die Möglichkeit, einen Pkw zu nutzen.
Merke: Die „Muttersache“ muss erhalten bleiben. Keine Nutzungen sind also insbesondere Verbrauch, Verarbeitung und Veräußerung.
Definition Hauptsache
Im Sinne von §947 II, I BGB
Hauptsache ist anzunehmen, wenn übrige Bestandteile fehlen könnten, ohne das Wesen der Sache zu beeinträchtigen
Eigentümer der Hauptsache gehört bei Verbindung mehrer Sachen das Eigentum
Bspl: Schrauben werden in PKW verbaut- Eigentümer wird der PKW Eigentümer
in welcher Reihenfolge prüft man Ansprüche?
vertragliche Ansprüche
Quasi vertragliche Ansprüche
Dingliche Ansprüche
Deliktische Ansprüche
Bereicherungsrecht
Was kann der §985 BGB herausverlangen?
Jede Sache = körperliche Gegenstände (auch Grundstücke)
Was sind die Voraussetzungen des §985 BGB?
I. Vidikationslage:
Anspruchssteller als Eigentümer
a. Ursprünglich; §1006 Eigentumsvermutung
b. Verlust des Eigentums §929 S.1 (bewegliche Sachen)
niemals durch KV oder Schenkung!!
aa. Dingliche Einigung (Vertrag gerichtet auf hier nur Eigentumsübergang)
2 kongruente WE (typische Probleme WE)
bb. Übergabe- Realakt “für außen erkennbar sein, dass es eine Rechtsänderung gab“ (außer bei Besitzmittlungsverhältnis)
vollständiger Besitzverlust des ursprünglichen Eigentümers
(Bei Miteigentum, müsste auch dies übergeben werden)
(cc. Einigkeit bei der Übergabe)
dd. Berechtigung
Eigentümer
Berechtigter, Genehmigung §185 etc.
Anspruchsgegner als Besitzer
kein Recht zum Besitz (§986 BGB)
eigenes Besitzrecht (Vertragsverhältnis mit der Eigentümerin)
Aus anderem (beachte Relativität des Schuldverhältnisses)
Wann benutzt man §133 BGB, wann §157 BGB und wann beide für die Auslegung von Willenserklärungen?
§133 BGB:
subjektiv
Allein geprüft für eine einseitige Willenserklärung
§157 BGB (& §133BGB)
objektiv
Bei Empfangsbedürftigen Willenserklärungen
➡️ objektiver Empfängerhorizont
P! Namens und Identitätstäuschung
“Abgabe der Willenserklärung unter fremden Namen“
Identitätstäuschung:
Anderer Teil hat ein Interesse mit genau dieser Person einen Vertrag zu schließen
RF: Stellvertretung prüfen, ansonsten Vertreter ohne Vertetungsmacht
Namenstäuschung:
Anderer Teil möchte mit der Willenserklärung abgebenden Person einen Vertrag schließen
RF: Vertrag mit dem der die Willenserklärung abgegeben hat
Beispiel: Autoverkauf unter falschen Namen.
BGH: gerade bei sofortiger Übergabe des Autos vor Ort eher Interesse des Käufers mit dem Vertrag zu schließen, mit dem, der die Willenserklärgung abgibt.
Was prüft man sofort, nachdem man den §929 wegen der Berechtigung ablehnt?
… dann prüft man direkt den §932
-> Einigung, Übergabe hat man dann schon geprüft
Eigene Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs:
Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts
Verkehrsgeschäft= wenn Erwerber und Veräßerer wirtschaftlich nicht identisch sind.
❌Vorweggenommenen Erbfolge kann nicht Verkehrsgeschäft sein
❌ Insichgeschäfte
✅ wenn unproblematisch einmal feststellen
Rechtsschein des Veräußerers
Besitz §1006
❗️ Jetzt erst die GUTGLÄUBIGKEIT
Keine Kenntnis, und hätte nicht Kennen müssen (§932 II)
Glaube an Berechtigung ist egal!! §932 bezieht sich nur auf die Eigentümerstellung
Kein Auschluss eines Gutgläubigen Erwerbs §935
abhanden gekommen ist = unfreiwilliger Besitzverlust des unmittelbaren Besitzes
Hatte Eigentümer den Besitz?
Mitbesitz= dort kann jeder Teil der Besitz abhandenkommen
Was sind die 5 Grundprinzipien des Sachenrechts?
P Publizität
A Absolutheit
S Spezialität
T Typenzwang
A Abstraktion
Was besagt das Grundprinzip der Publizität?
➡️ Bestellung und Übertragung dinglicher Rechte verlangt die Einhaltung bestimmter Publizitätsformen
bewegliche Sachen = Besitz (Übergabe)
Immobilien = Eintragung ins Grundbuch
Hintergrund:
Gesetzgeber will Erkenntlichkeit/ Rechtssicherheit, wer Eigentümer ist
Dies muss anhand äußerlicher Umstände Erkennbar sein (Besitz)
… §929 S.1 BGB fordert Übergabe der Sache
…§873 BGB verlangt Eintragung in das Grundbuch
❗️Eigentumsvermutung gegenüber dem Besitzer §1006 I BGB
Was besagt das Grundprinzip der Absolutheit?
➡️ dingliche Rechte wirken gegen jedermann (absolut)
❌ anders als bei Vertraglichen Rechten, die nur relativ wirken (zwischen den Vertragspartein)
…§985 BGB “von jedem {…}, herausverlangen“
… SE Anspruch gegen jeden, der die Sache schädigt
Was besagt der Grundsatz der Spezialität/ Bestimmtheit?
➡️ dingliche Rechte können nur an einzelnen bestimmten Sachen bestehen
❗️ Im Moment der dinglichen Einigung muss festliegen, welche Sache übertragen wird
-> das muss auch für 3. allein durch die Vereinbarung erkennbar sein
P! “Raumsicherungsverträge“
Inhalt eines bestimmten Lagers an die Bank übereignet - für Kredit
Rspr.: genügt, weil hier ein objektiver 3. erkennen könnte ✅
Anders, wenn nur Waren über einem Wert XY ❌
Immobilien:
Einteilung in Gemarkung, Flur und Flurstücke
Was besagt der Grundsatz des Typenzwangs?
➡️ Es gibt nur die im BGB geregelten Sachenrechte und auch nur mit dem dort geregelten Inhalt.
❌ Es dürfen keine Abweichenden Vereinbarungen getroffen werden (Numerus clausus des Sachenrechts)
Aber; Erweiterung durch Deutsche Einheit in Form der Art. §230ff. EGBGB
✅ Ausnahme: Anwartschaftsrecht = von Rpsr. entwickelt ohne Stütze im Sachenrecht
Was besagt das Grundprinzip des Abstraktionsprinzips?
➡️Verpflichtungs und Verfügungsgeschäfte sind zu unterscheiden (Trennungsgrundsatz)
Verpflichtungsgeschäft und Verfügung sind in der Wirkung voneinander abstrakt, also getrennt
ist eins unwirksam, muss es das andere nicht sein
✅ Ausnahme: Fehleridentität (arglistige Täuschung) & Bedingungszusammenhang
hier auch zusammen angefochten werden
Definition “neue Sache“
Im Sinne von §950 BGB
Hersteller einer neuen Sache erwirbt Eigentum, unabhängig vom Eigentümer der Ausgangsstoffe
Anhaltspunkte “neue Sache“:
wirtschaftlicher Wert
Verkehrsauffassung
Neuer Name
Definition Verfügung
= Verfügung ist ein dingliches Rechtsgeschäft, das auf ein Recht unmittelbar einwirkt durch eine Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung.
Wie prüft man den §861 BGB?
Anspruchssteller als früherer Besitzer
Auch Mitbesitz ist Besitz
Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht
verbotene Eigenmacht= Entziehung ohne Willen des Besitzers
Anspruchsgegner muss fehlerhaft besitzen
§858 fehlerhaft=
S. 1 der verbotene Eigenmacht nutzende,
S. 2 Nachfolger mit Wissen der fehlerhaftigkeit
Wie stehen der §1007 I BGB und §1007 II BGB zueinander? Wie grenzt man sie ab?
Beide Absätze sind komplett getrennt zu behandeln
§1007 I BGB
Bösgläubigkeit des Gläubigers (im Bezug auf Besitzrecht)
direkt hier prüfen! Muss an den berechtigen Besitzer erwerben
❌ niemals nach oben verweisen!!!
§1007 II BGB
Abhandengekommen (und ähnliches)
Ausschluss nach HS. 2
Wie prüft man §812 I S. 1 BGB
etwas erlangt = genau sein! Was wurde erlangt, auch rechte (Besitz an/ Eigntum)
= jede bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung
Alt. 1❗️Leistung= jede bewusste Zweckmäßige Mehrung des Vermögens
Leistung der Antragsstellerin
Alt. 2❗️In sonstiger Weise = nicht durch Leistung eines anderen (darf keine Leistung sein)
VORRANG DER LEISTUNGSKONDIKTION
(Immer nur innerhalb der Leistungsbeziehung)
Ohne rechtlichen Grund
Wie prüft man eine Vertretungsmacht
eigene Willenserklärung
Ermessensspielraum
Im fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip)
Kann ausdrücklich 🗣️ oder konkludent gegeben sein (§164 I S.2 BGB)
❌ Ausnahmen:
Geschäft für den, den es angeht (wenn beidseitig direkt erfüllt wird)
findet auch auf dingliche Geschäfte Anwendung (Übereignung für den den es angeht, Veräußerer ist es gleichgültig, Vertreter tatsächlich für Vertretenen erwerben wollen)
Namenstäuschung
Mit Vertetungsmacht
(Zulässigkeit)
Was ist die “Übergabe“ des §929 I S.1 BGB
Besitzverlust des Veräußerers
Auf Veranlassung des Veräußerers
Bersitzerlangung des Erwerbers
-> §854: Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben
❌ §929 S.1 BGB liegt nicht vor:
Alternativen die genügen:
Alt- §854 S.1 = unmittelbarer Besitz wird verschafft
Alt- §855 = Besitzdiener erhält Besitz, hat aber keine besitzrechtliche Ansprüche
Alt- §868 BGB = mittelbarer Besitz
Alt- §930 BGB= Ersetzung der Übergabe durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnis, kein mittel- oder unmittelbarer Besitz (Übergabesurrogat)
❗️ trotzdem immer vorher feststellen, dass §929 S.1 nicht vorliegt❗️
Was ist ein Besitzdiener? Wie prüft man, ob jemand dies ist?
Der Besitzdiener
… hat tatsächliche Herrschaft über eine Sache, aber in der Weisung unterworfen für den Art und Umfang dessen Umgangs
Erhält keinen Besitz
Ist in Bezug auf die Sache Weisungsgebunden
Abgrenzung: Besitzmittler
wäre hingegen keinen Weisungen unterworfen
Prüfung:
tatsächliche Sachhherrschaft
Handeln für einen anderen
In dessen Erwerbsgeschäft
Weisungsgebundenheit (auf Sache bezogen)
RF: kein Besitz, Eigentum hat unmittelbar der Eigentümer
Was ist der Unterschied der Namens- und Identitätstäuschung?
anderem Teil kommt es nicht auf die genaue Person an
Er würde das Geschäft mit jedem anderen genauso schließen
➡️ unbeachtlich
anderem Teil kommt es auf den genauen Namen an
Interesse genau an dieser Person
➡️ unberechtigt zur Abgabe dieser WE (Falsus procurator §179
Der BGH vertritt für den Handkauf (= Kauf bei sofortiger Erfüllung beider Hauptleistungspflichten) diese Auffassung: hier käme es dem Käufer in der Regel nicht darauf an, mit wem er handelt. Hier wird also eine Namenstäuschung angenommen.
Welche Arten des Besitz gibt es?
Was ist mittelbarer Besitz?
unmittelbare Sachherrschaft wird von einem berechtigtem ausgeübt
Umfang und Dauer von Berechtigten gesetzt
Synonym: vergeistigter Sachherrschaft
Mittelbarer Besitzer hat volle Besitzrechte gegenüber jedem außer dem unmittelbaren Besitzer
-> diesem gegenüber ist er auf das besitzvermittelnde Rechtsverhältnis angewiesen
Voraussetzungen:
Besitzmittlungsverhältnis
Besitzmittlungswille(=Fremdbesitzerwille)
-> führt zur Multiplizierung der Besitzberechtigten!
Beispiel gestufter Besitz:
Vermieter (mittelbarer Besitzer 2. Stufe)
Mieter (mittelbarer Besitzer 1. Stufe)
Untermieter (unmittelbarer Besitzer)
Was ist ein Besitzmittlungsverhältnis?
Rechtsgeschäfte, mit zeitlich begrenzte Sachüberlassung als Inhalt. Oder die wenigstens Rechte und Pflichten in Bezug auf die Behandlung einer bestimmten Sache schaffen und ein zeitlich begrenztes Besitzrecht begründen.
Bspl.: Miete, Pacht etc.
oder wenigstens Rechte und Pflichte zur Behandlung der Sache verbunden mit einem zeitlich begrenzten Besitzrecht begründen
Bspl. Pfandrecht, Hinterlegung, Ehe und Kindschaftsverhältnisse
Kernelemente
Besitzberechtigung
Herausgabeanspruch des Oberbesitzer
“Ändert er seine Willensrichtung und erkennt er den fremden Oberbesitz und insbesondere den Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers nicht mehr an, so endet dessen mittelbarer Besitz.“
P! Unbefugte Weitergabe durch Besitzdiener (besonders bei Weisung, den Einflussbereich zu verlassen)
Besitzanmaßung!
Arg. (+) Abhanden gekommen Rspr. HL.
“WL” - unmittelbare Besitz liegt beim Besitzherren (§935 spricht vom Eigentümer, nicht vom Besitzdiener)
Der Besitzdiener ist eigentlich Weisungsgebunden und handelt damit gegen die Weisung
Guter Glaube stützt sich nicht auf den Rechtsschein! Sondern den realen Besitz
-> ein Besitzdiener hat aber nicht mal Besitz
Arg- (-)
Schutzinteresse des gutgläubigen Erwerbs sollten überwiegen, wenn außerhalb des Schutzbereichs des Eigentümers -> Eigentümer setzt Rechtsschein
Schaffung von Risiko durch Anstellung des Besitzdieners- Besitzherr erweitert seinen Risikobereich!
Vergleichbar mit Besitzmittlers (analog §935 I S.2 BGB)
Wenn die Berechtigung für den Erwerb fehlt und der §929 S.1 BGB durch ein Übergabesurrogat ersetzt wird, was wird dann geprüft, welche Normen werden mitzitiert??
-> §933 Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut (+ §929 S.1, §930 BGB )
Vorraussetzungen des §929 S.1 , §930 BGB
Verkehrsgeschäft
Rechtsschein (§1006 BGB)
Guter Glaube bei der tatsächlichen Übergabe!
Nicht während des Surrogats!
Kein Ausschluss nach §935 BGB
kein Abhandenkommen
Was besagt der Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse?
… ein Schuldverhältnis gilt immer nur zwischen Gläubiger und Schuldner
➡️ zwischen niemanden sonst!
Was ist das Verhältnis zwischen §930 und §868 BGB
§930 BGB beschreibt den Fall des §868 BGB
§930 - Besitzkostitut= Übergabe durch Besitzkostitut ersetzt (§868 BGB)
Was ist natürlicher Besitzwillen?
…Erkennbare Wille einer Person die Kontrolle oder Herrschaft über eine Sache
Was ist genreller Besitzwille?
besteht vorallem innerhalb der tatsächlichen Herrschaftssphäre (eigenes Haus, Wohnung)
auch (+), wenn jemand Vorkehrungen zur Aufnahme, Sicherung der Sache getroffen hat
Bspl: Briefkasten
Reichweite umstritten:
auch unwissentlich eingebrachte Gegenstände?
(-) bei klar entgegenstehenden Willen des Besitzers, Behältnis unsachgerecht gebraucht
(+) potentiellen Besitzwillen für alles was in Sphäre tritt
kann an ungewünschten Besitz direkt wieder aufgeben
Was ist der Besitzmittlungswillen und
-> unmittelbare Besitzer muss dem mittelbaren Besitzer auch mitteln wollen
daher, sich bereitwillig der Weisung zur Sache unterwerfen
fällt bereits dann weg, wenn der Besitzmittler (=unmittelbarer Besitzer) einseitig seinen Besitzmittlungswillen aufgibt und dies nach außen erkennbar ist.
Was ist der Unterschied zwischen Eigenbesitz und Fremdbesitz?
Eigenbesitzer ist, wer eine Sache als ihm selbst gehörig besitzt.
Fremdbesitzer ist, wer eine Sache für einen anderen besitzt.
Was schützt der § 861 BGB?
§ 861 BGB schützt Besitz gegen sog. verbotene Eigenmacht (vgl. § 858 BGB)
-> soll Wiedereinräumung des Besitzes verlangen
(§862 BGB bei Besitzstörung)
was sind sog. possessorische Einwendungen?
nach §861 ff. BGB
-> Anspruch aus früheren Besitz
Anspruchsberechtigte:
unmittelbarer Besitzer
Besitzdiener
mittelbarer Besitzer
Ansprüche:
Herausgabe nach §861 BGB (bei besitzansprüchen)
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach §862 BGB (bei Besitzstörungen)
-> beides mit Ausnahme durch (früheren) Erhalt aufgrund von verbotene Eigenmacht (§§ 861 II, 862 II BGB)
was sind sog. petitorische Einwendungen?
nach § 1007 I, II BGB
früherer Besitzer mit “besseren Recht zum Besitz“
Herausgabe nach §1007 I BGB bei bösgläubigen Erwerb
Herausgabe nach §1007 II BGB bei Abhandengekommenen Sachen
Was fällt unter die Selbsthilfe §859,860 BGB
Anspruchsberechtigte;
mittelbarer Besitzer strittig: kein Verweis auf §859 in §869 BGB
Besitzwehr nach §859 I BGB
Verhinderung der Besitzentziehung oder andauernder Besitzstörung
Besitzkehr nach §859 II, III BGB
auf frischer Tat ertappt Sache mit Gewalt wieder wegzunehmen
Was ist eine Geheißpersonen?
Geheißperson ist, wer weder Besitzmittler noch Besitzdiener ist, aber dennoch bereit ist, den auf die Sache bezogenen Weisungen des Veräußerers oder Erwerbers Folge zu leisten.
Was ist gesamthänderischer Mitbesitz?
Besitz, auf den man nur gemeinschaftlich Zugriff hat
Was ist Teilbesitz
Aufteilung der Herrschaftsmacht an einer (teilbaren) Sache auf mehrere
Beispiel: § 865 BGB
Welche Sachenrechtlichen Besonderheiten liegen bei Ehegatten und nicht ehelichen Lebensgemeinschaften vor?
regelmäßig Mitbesitz an den Wohnräumen und Haushaltsgegenständen
-> nur an den zum alleinigen Nutzen eines Partners genutzen Sachen hat dieser grds. alleinbesitz
§1362 Vermutung für Alleinbesitz zuguten des Gläubigers gegen den schuldenden Ehegatten
-> Gerichtsvollzieher kann Pfänden nach §739 ZPO ohne den § 809 ZPO zu verletzen
Analoge Anwendung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften
Wie prüft man den §1007 I und §1007 II BGB?
bewegliche Sache
auch früherer mittelbarer Besitzer
Anspruchsgegner ist gegenwärtiger Besitzer
§1007 I BGB: Bösgläubigkeit bei Erwerb
auch bei bösgläubigen Besitzdiener iSd. §855 BGB gem. §166 I BGB
§1007 II BGB: Abhandenkommen der Sache
Kein Ausschlusstatbestand des II,III
Anspruchssteller hat kein Recht zum Besitz (gem. §1007 III S. 2 BGB iVm. §986 I BGB) oder Zurückbehaltungsrecht (gem. §1007 III S.2 BGB iVm. §1000 BGB)
Was ist eine Enteignung? Wonach ist sie zugelassen und was sind ihre Voraussetzungen?
Enteignung
Zulässigkeit nach Art. 14 III GG
zum Wohle der Allgemeinheit, keine privatnützige Enteignung,
Beispiel: Daimler-Benz Teststrecke Boxberg
Regelung durch ein Gesetz (Legalenteignung)
Art und Ausmaß der Entschädigung geregelt sind (= sog. Junktim)
Ab wann Enteignung:
BVerfGE 58, 300 ff.
völlige oder teilweise Entziehung einer vermögenswerten Rechtsposition
Welche zwei Formen sind von der klassischen Enteignung abzugrenzen?
Enteignungsgleicher Eingriff
rechtswidriger Eigentumsbeeinträchtigungen mit enteignender Wirkung
-> keine angemessene Entschädigung, sondern verschuldenunabhängiger Schadensersatzhaftung des Staates
enteignender Eingriff
ansich rechtmäßiger Eingriff, der als ungewollte, atypische Nebenfolge ein enteignend wirkender Eigentumseingriff hat
nach Aufopferungsgrundsatz zu entschädigen
Wie waren die Eigentumsverhältnisse in der ehemaligen DDR?
Sozialistisches Eigentum
grds. galt auch in der DDR ein wesentlicher Teil des BGB (Sachenrecht)
1976 Ablösung durch das DDR Zivilgesetzbuch
-> real waren schon davor Änderungen zu spüren contra legem (gegen das Gesetz)
grundlegende Umgestaltung der Eigentumsverhältnisse in der DDR
-> DDR Verfassung 1968 begründete sozialistisches Eigentum (Art. 9, 10)
privater Eigentum der Verfügung entzogen (keine Privatnützigkeit)
98 % des Produktivvermögens der DDR in alleiniger Disposition des staatlichen Leitungsapparates
eine Rückübertragung war ausgeschlossen
Persönliches Eigentum
Arbeitseinkünfte, Ersparnisse, Wohnungseinrichtung und Gegenstände persönlichen Bedarfs
Bedarf durfte widerum nicht dem Interesse der Gesellschaft zuwiderlaufen
oft zwischen Gebäude (mit Nutzungsrecht) und Grundstück getrennt
Wie sahen die Übergangsrechte der DDR aus
Kontext: politische Wende im Herbst 1989
Sachenrechtsänderung vom DDR Gesetzgeber
-> Rückführung nun doch möglich
-> auch Erwerb von Grunfstücken durch Privatunternehmern
-> Juni 1990 Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
Zulassung von Privateigentum an Grund und Boden und Produktionsmitteln
Ab Beitritt der DDR zur BRD am 3.10.1990 endet das Volkseigentum und auch das persönliche Eigntum als Rechtsinstitut und nun gilt das BGB der BRD
Überführung von persönlichem Eigentum in Eigentum des BGB einfach ✅
Überführung Gebäudeeigentum des ZGB problematisch ❌
-> Gebäude als wesentliche Bestandteile des Grundstückes in DDR
-> keine Rechte konnten bestehen bleiben
Lösung: Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB
Durchbrechen des BGB Grundsatzes - Gebäude als sonderrechtsfähige isoliertes Gebilde
➡️ selbstständig heute gem. Art. 233 § 4 Abs. 1 EGBGB
nach Vorschriften der Übertragung von Grundstücken
Überführung ehemaligen Volkseigentum:
P! Wirschaftseinheit wurde in Kapitalgesellschaft umgewandelt und das von ihnen Verwaltete Eigentum dann in ihr Eigentum im Sinne des BGB
-> Alleiniger Inhaber der Kapitalgesellschaft wird die Treuhandanstalt, diese wiederum musste die Gesellschaften durch Verkauf der Anteile Privatisieren
Volkseigentum der Verwaltung:
Regierungsgebäude etc. wurd Eigentum der öffentlichen Hand
-> Art 21. Einigungsvertrags legte genaues Eigentum fest
Grobe Orientierung nach Kompetenzverteilung GG -> Gebietskörperschaft dann Eigentümer
Gemeinden, Kreise, Länder bekamen durch DDR entzogenes Eigentum zurück
Wie wurde mit entzogener Vermögensgütern umgegangen?
Rückerstattung nach §1d VermögensG - Betriebsvermögen
“Kalte Enteignung“ - ebenfalls Restitution
Was ist eine Sicherungstreuhand?
= rechtliche Gestaltung, bei der Vermögenswerte an 3. übertragen werden oder zu deren Gunsten gebunden werden, um einen klar definierten SIcherungszweck zu dienen
Sicherungsgeber (Treugeber): überträgt die Vermögenswerte oder lässt sie binden, um Verbindlichkeiten abzusichern.
Treuhänder (Sicherungstreuhänder): hält, verwaltet und verwertet die Vermögenswerte entsprechend dem Sicherungszweck.
Gesicherte Gläubiger: erhalten durch die Sicherungstreuhand einen bevorzugten Zugriff im Sicherungsfall.
Dritte: Personen, die mit dem Treuhänder oder Sicherungsgeber in Berührung kommen (z. B. Käufer, weitere Gläubiger)
-> Unterschied zu Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung- diese wären unmittelbar an den Gläubiger
Sicherung nach §488 SicherungsV/ BMV
Eigentumserwerbs nach §931 BGB
1. Berechtigung
2. Einigung zwischen (berechtigtem) Veräußerer und Erwerber
3. Wirksame Abtretung eines Herausgabeanspruchs
• aus einem Besitzmittlungsverhältnis
• aus Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB)
• aus Delikt (§§ 823 I, 249 BGB)
nicht: Herausgabeanspruch aus § 985 BGB (sehr strittig)
Herkunft des Gutglaubenserwerbs?
KÜRZEN
I. Klassisches römisches Recht
fundamentalen Rechtsregeln des vorklassischen römischen Recht ist der heute sogenannten gut-gläubigen Erwerb. kannte keinen Eigentumserwerb vom Nichtbe-rechtigten, kompensierte dies aber durch das Institut der Ersitzung mit der kurzen Ersitzungsfrist von nur einem Jahr und der weiteren Besonderheit, dass diese Ersitzung guten Glauben nur bei der Besitzbegründung, nicht aber auch noch während der ein-jährigen Ersitzungszeit forderte. Damit war auch den Verkehrsinteressen Genüge getan und „eine Regelung zum gemeinen Besten“ gefunden worden „damit das Eigentum nicht zu lange unsicher bliebe“. Mit dem Codex Iuris Civilis von Justinian verlängerte sich zwar die Ersitzungsfrist auf 3 Jahre, aber auch weiterhin schadete die Bösglaubigkeit der Besitzbegründung dem späteren Eigentumserwerb nach Ablauf der Ersitzungszeit nicht.
II. Kanonisches Recht
Im Jahre 1214 aber erklärte Papst Innozenz III in einer Dekretale, es begehe eine Todsünde, wer als Bösgläubiger die Ersitzung beende, er stehe einem Diebe gleich. Das aber bedeutete, dass nur noch derjenige Eigentum ersitzen konnte, der auch während der gesamten Ersitzungszeit gutgläubig blieb. Damit aber wurde nach der deutlichen Verlängerung der Ersitzungszeit auch die zweite Grundregel der römisch-rechtlichen Ersitzung, dass späterer Bösglaube dem Eigentumserwerb nicht schade, in ihr Gegenteil ver-kehrt. Da diese Dekretale für alle kirchlichen Institutionen verbindliches Recht darstellte und außerdem das Recht der Kirche erheblich über ihren ohnehin schon weiten Machtbereich hinaus strahlte, weil die kirchlichen Gerichte eine sehr weite Zuständigkeit auch für ganz gewöhnliche zivilrechtliche Streitigkeiten hatte, konnte diese Ersitzung die verkehrsstützende und friedens-stiftende Funktion ihrer klassisch-römischen Vorgänger nicht mehr erfüllen.
III. Sofortige Ersitzung
Einen Ausweg aus dem Dilemma, wonach der ebenfalls klassisch-römisch-rechtliche Satz, wonach niemand mehr Eigentum übertragen könne, als er selber habe, die sog. Nemo-plus-iuris-Regel einen Erwerb vom Nicht-berechtigten ausschloss, auf der anderen Seite aber die päpstliche Dekretale eine effiziente Ersitzung verhinderte, bot daher allein die Reduzierung der Ersitzungsfrist auf Null, die sog. sofortige Ersitzung. Denn damit verschaffte eben kein Nichtberechtigter das Eigentum, aber der gute Glaube allein bei Besitz-begründung des Erwerbes genügte zur eigentums-beschaffenden Ersitzung. Mit diesem „Trick“ kanali-sierten mittelalterliche Juristen die christliche Moral in die altbewährten Institute des römischen Rechts zurück.
IV. Rechtsüberzeugung
Grundsätzlich entsprach diese Rechtslage jedenfalls in dem durch die germanischen Volksrechte geprägten Gebieten auch der Rechtsüberzeugung der Be-völkerung, die sich in den Rechtssprichwörtern „Hand wahre Hand“ als Erwerbsgrundlage und „wo du deinen Glauben gelassen hast, da musst du ihn suchen“ als fehlendes Herausgabeverlangen widerspiegelt. Neu und ungewohnt war es allerdings, dass damit dem Eigentümer sein Recht zur Nachsuche, die sog. Spurfolge oder das germanische Ahnefangrecht abge-schnitten wurde und der Eigentümer sein Recht sofort verlor. Dies war eine politische Entscheidung, die erst nach längerer Gewohnheit als Recht akzeptiert wurd
P! Nebenbesitz
ERGÄNZEN
Wertungswiderspruch:
Widerspruch zwischen §933 und §934
§933 Besitzmittlungsverhältnis - reicht die Verschaffung mittelbaren Besitzes nicht, muss Übergabe stattfinden
§934 reicht Abtretung eines Herausgabeanspruchs
P! Sachen die nachträglich in fertiges Gebäude eingefügt wurden noch wesentlicher Bestandteil?
-> zur Herstellung eingefügt sind alle Teile, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist
hier ist etwas bereits fertiggestellt worden und danach wird etwas eingebaut
! Zeitpunkt der Einfügung unreleavant
-> wurde es fest mit Haus verbunden -> wesentlicher Bestandteil
Was ist der §946 BGB? Wie muss man mit ihm umgehen und spielt bösgläubigkeit hier eine Rolle?
§ 946 BGB Erwerb am Eigentum kraft Gesetzes
-> wird bewegliche Sache mit Grundstück so verbunde, dass es wesentlicher Bestandteil wird, erstreckt sich Eigentum auch darauf
ZWINGENDER CHARAKTER:
-> schlägt selbst gegen Eigentumsvorbehalt durch
-> Wert und Bösgläubigkeit und Abhandenkommen irrelevant
(1) bewegliche Sache wird durch Verbindung wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks (§§ 93 ff., 94 BGB)
(a) gemäß § 94 Abs.2 BGB gehören zur Herstellung eines Gebäudes eingefügte Sachen zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes
(b) das Gebäude wiederum ist gemäß § 94 Abs.1 S.1 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks
(c) kein Scheinbestandteil, § 95 BGB (+)
(2) Erwerber ist Eigentümer des Grundstücks
§950 Prüfung
§ 950 Verarbeitung
(a) Herstellung einer neuen Sache
-> durch Verarbeitung oder Umbildung eine neue bewegliche Sache hergestellt haben
Gebrauchszweck
äußere Erscheinung
Verkehrsanschauung
(b) Verarbeitender muss Hersteller sein
(c) Ausschluss wenn Verarbeitung erheblich geringer als Wert des Stoffwertes
Verarbeitungswert = Wert der Verarbeitung - Wert des Stoffes (Differenz)
Stoffwert = Wert des Ausgangsstoffes
⚖️ Rspr.: nicht erheblich bei über 60: 100 (min. 60% des Stoffwertes)
➡️ weniger den Arbeitsaufwand, sondern den reinen Verarbeitungswert
Was ist der Lastenfreie Erwerb nach §936 BGB?
Ergänzt die §929ff BGB
-> wenn Erwerber der Sache gutgläubig In Hinblick auf die Lasten der Sache ist, so erwirbt er diese auch ohne Belastung!
auch beim Erwerb vom Berechtigten
Öffentlich rechtliche Belastungen bleiben unberührt
Sidenote: Die h.M. nimmt Bösgläubigkeit beim Erwerb von Sachen des Mieters in der Mietswohnung bezüglich des gesetzlichen Vermieterpfandrechts an.
Was ist eine sog. “Ersitzung “? Was sind die Voraussetzungen?
gutgläubig
Zehn Jahre
In Eigenbesitz (Vermutung nach §938 BGB)
Währenddessen für den Eigentümer halten
Früher Streit, ob Ersitzung vor Rückgabeansprüchen aus ungerechtfertigten Besitzt schützt
-> Angleichung der Verjährungsfrist für Kondiktionsansprüche von früher 30 auf jetzt 10 Jahre und damit an die Ersitzungsfrist (§ 199 Abs. 4 BGB) ihre Bedeutung verloren.
Welche Meinungsstände gibt es zur Verarbeitungsklausel des §950 BGB
1. Ansicht: Dispositive Natur des § 950 BGB (LIT)
-> kein Zwang, sondern Entscheidung der Parteien
Arg.: (+)
soll Konfliktsituation regeln und ist daher entbehrlich bei einvernehmlicher Regelung
Werkvertrag hat bei Bearbeitung durch Unternehmer auch keine Übereignungspflicht
Arg (-)
Systematik; rundherum nur zwingende Normen
Historisch; Klarstellende Ergänzung zur dispositiven Natur des § 950 BGB ist in den weiteren Beratungen während der Entstehungsgeschichte des BGB wieder gestrichen worden
2. Ansicht: Vereinbarkeit des Herstellerbegriffs (BGH)
-> Entscheidung darüber WER Hersteller ist
Arg (+)
Wahrung des Zwangs, aber wirtschaftliche Handlungsspielräume
Entsprechender Erweiterungsantrag wurde im Beratungsverfahren zum BGB als selbstverständlich bezeichnet und deshalb nicht ins Gesetz übernommen
Umgehung der zwingenden Norm
Im Beratungsverfahren war als selbstverständlich gemeint, daß nicht der Arbeitnehmer, sondern der, der herstellen läßt (Unternehmer) Eigentümer wird. Dies war wegen § 855 BGB in der Tat selbstverständlich, hat aber nichts mit der vertraglichen Vereinbarkeit des Herstellerbegriffs zu tun.
3. Ansicht: Antezipiertes Besitzkonstitut (bis 2002 herrschende Lehre)
-> Wenn beide Ansichten nicht zutreffen
Eigentumserwerb des wahren Herstellers, also dessen, der die technische Produktionsverantwortung und das wirtschaftliche Risiko der Produktion trägt
Verarbeitungsklausel nur mit vorweggenommener Übereignung an den Klauselverwender durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses
Was ist der §951 BGB für eine Norm?
-> Wer aufgrund der §946-50 BGB sein bislang an einer Sache bestehendes Eigentum verliert, hat gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten diese Rechtsänderung eingetreten ist, nach § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Ausgleich in Geld nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung.
❗️ Rechtsgrundverweisung - Unterfall der Nichtleistungskondiktion
➡️ Subsidiär gegenüber der Leistungskondiktion
Entschädigung nach §951 I BGB nicht, wenn Eigentumsübergang auf der Leistung des bisherigen Eigentümers oder sonst einem Dritten beruht.
Side Note:
Dabei ist jedoch daran zu erinnern, dass der Grundsatz vom Vorrang der Leistungskondiktion auf dem gesetzlichen Wertungsmodell der §§ 929 ff. und 932 ff. beruht und somit nur eine Kurzform darstellt, die daher dann nicht greifen kann, wenn der verfügende Dritte rechtsgeschäftlich den Leistungserfolg gar nicht hätte herbeiführen können.
Wie erwirbt man durch “Fund“ Eigentum?
Grundlage:
gesetzliches Schuldverhältnis
§677ff ergänzend anwendbar
Merksatz: Ein Haus verliert nichts, es verwahrt nur gut.
Eigentumserwerb nach §973 BGB:
verlorene Sache
= Sache ist verloren, wenn sie besitzlos, aber nicht herrenlos
Fund
= wer findet, entdeckt und an sich nimmt (§965 I BGB)
Kein Fund in öffentlicher Behörde pder Verkehsanstalt (§978 BGB)
Fristablauf
a. Ordnungsgemäße Anzeiges des Fundes
b. Ablauf von sechs Monaten ohne:
Kenntniserlangung des Finders von Person des Eigentümers
Anmeldung des Anspruchs durch Eigentümer bei der zuständigen Behörde
(Bei Sachen mit maximal 10€ Wert- keine Meldepflicht)
❗️ Auch über §974 kann Eigentum erworben werden
nach Meldung des wahren Eigentümers Anspruch Finderlohn
ABER Möglichkeit des Eigentumserwerbs:
Finderlohn (§971)und Aufwendungsersatz (§970) beziffern und mitteilen
Angemessene Frist
Keine Reaktion
RF: Eigentumserwerb
Was ist der Unterschied zwischen Vermischung und Vermengung?
Vermischen:
Flüssigkeiten und Gase
Vermengen:
Feste Stoffe
➡️ Unterschied liegt in den Stoffen
Wann sind Sachen “untrennbar“?
-> Nicht mehr rückgängig gemacht werden
hier schön pingelig sein!
Gerste und Roggen sind schon trennbar voneinander
Beachte §948 II = gleichstehend mit einer Untrennbarkeit
Was ist ein Anwartschaftsrecht?
Das Anwartschaftsrecht ist eine rechtlich abgesicherte Vorstufe zum Eigentum (Volleigentum). Es entsteht, wenn von mehreren notwendigen Schritten für einen Eigentumserwerb bereits so viele erfüllt sind, dass der Verkäufer den Erwerb nicht mehr einseitig verhindern kann
“Wesensgleiches Minus zum Vollrecht“ = rechtlich geschützte Vorstufe des Eigentums
-> Schutz des Käufers
-> kann “erst recht” gutgläubig erworben werden
Anwendungsfälle:
Auflassungsanwartschaft
Anwartschaftsrecht des Eigentumsvorbehaltskäufers
Anwartschaftsrecht bei der Sicherungsübereignung
wenn der Sicherungsgeber die dingliche Einigung auflösend bedingt für den Fall der Tilgung der gesicherten Forderung erklärt hat
Anwartschaftsrecht des Erwerbers von Grundpfandrechten
vor Übergabe des Grundpfandrechtsbriefes bzw. vor Valutierung der gesicherten Forderung (§§ 1163, 1192 I BGB)
Anwartschaftsrecht des Nacherben
nach dem Eintritt des Vorerbfalles
Wie prüft man den (gutgläubige) Erwerb eines AWR (Anwartschaftsrecht)
1:1 wie der normale (Gutgläubige) Erwerb
+ Bedingungseintritt muss rechtlich möglich sein
-> Entstehungsvorausstetzung, kann die Bedingung rechtlich nicht eintreten, dann entsteht kein AWR
Prüfung auf Wirksamkeit des zugrunde Liegenden Vertrags
Minderjährig, Rücktritt, Anfechtung etc.
Trennungs- und Abstraktionsprinzip beachten!
Hindert eine Bösgläubigkeit zwischen bestehenden Anwartschaftsrecht und eintritt der aufschiebenden Bedingung?
NEIN
➡️ hat schon gutgläubig die Anwartschaft erworben
Welche Artren des Fundes gibt es?
1. Der Verkehrsfund, §§ 978 ff.
Sache in den Räumen oder Beförderungsmitteln einer Behörde oder in öffentlichen Verkehrsmitteln gefunden wurde
-> Absatz 1 stehts zur Ablieferung verpflichtet
Absatz 2 Finderlohn auf Hälfte des eigentlichen
Finderlohn bei Wert unter 50 € ausgeschlossen
Anstalt erwirbt auch kein Eigentum
-> kann versteigern und nach 3 Jahren den Erlös
2. Der Schatzfund
Schatz= Sache, die solange verborgen gewesen ist, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (§ 984). Schatz muss nicht herrenlos sein.
-> erwirbt Miteigentum an diesem zur Hälfte, die andere Hälfte fällt kraft Gesetzes in das Eigentum dessen, in dessen Sache der Schatz verborgen war
50% Entdecker und in Besitznehmer
50% Eigentümer der Sache in der Schatz verborgen
Was ist ein Eigentumsvorbehalt? Bzw ein verlängerter Eigentumsvorbehalt?
§158 BGB (aufschiebende Bedinung) und §449 BGB
-> es besteht schon eine dingliche Einigung, aber diese ist mit einer aufschiebenden Bedingung versehen
-> Bis Eintritt der Bedingung hat der Käufer ein Anwartschaftsrecht
Verlängerter Eigentumsvorbehalt
gem. § 185 Abs. 1 BGB
Fall: Eigentumsvorbehaltskäufer nur Zwischenhändler ist, die Sache also weiterverkaufen möchte. Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung wird im Voraus nach §398 BGB abgetreten, als Sicherheit.
-> gewerbliche Käufer erst durch Veräußerung in der Lage Kaufpreis zu bezahlen
Vorraussetzungen:
Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts
Verfügungsermächtigung, § 185 Abs. 1 BGB
Sicherungsvorausabtretung, § 398 BGB
Einziehungsermächtigung, §§ 362 Abs. 1, 185 Abs. 1 BGB analog
P! verlängerter Eigentumsvorbehalt und Abtretungsverbot
( P! ) Kollision des verlängerten Eigentumvorbehalts mit einem Abtretungsverbot §399 Alt. 2
ÜBERARBEITEN
1. Ansicht: der VVK wird dennoch Gläubiger der Kaufpreisforderung und begründet dies mit dem Prioritätsgrundsatz, nach dem das Abtretungsverbot ins Leere geht.
2. Ansicht: Die Rechtsprechung lehnt dies ab, da ein Abtretungsverbot der antizipierten Sicherungszession sehr wohl vorgelagert sei. Der Zedent erlangt die Forderung immer nur so wie sie entsteht. Durch das vorab vereinbarte Abtretungsverbot entstehe die Forderung jedoch bereits belastet.
Ist der Kunde Kaufmann (siehe unten) greift der § 354a S. 1, 2 HGB ein, sodass die Abtretung – trotz Verbot – wirksam erfolgt ist.
(beide Teile ein Handelsgeschäft (§§ 343, 344 HGB) ist oder es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.)
Was ist eine Knebelung?
sittenwidrige Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Sicherungsgebers
= dem Sicherungsnehmer einen so weitgehenden Einfluss auf die Geschäfts- und Lebensführung des Sicherungsgebers einräumt, dass dieser faktisch seiner Freiheit zu eigenen wirtschaftlichen und kaufmännischen Entscheidungen ganz oder in einem wesentlichen Teil beraubt wird.
Was ist eine Übersicherung? Welche Arten gibt es?
Grundsätzlich:
Sicherungsübereignung birgt stets die Gefahr der Übersicherung= auffälliges Missverhältnis
-> gewisser Raum auch für Übersicherung zugesichert (gerade bei ungewissen Gewinn)
1. Nachträgliche Übersicherung
ungewiss bei Vertragsschluss, ob Missverhältnis vorliegt
-> nachträglich Gewissheit = Übersicherung
Alt. 1: Forderung reduziert sich durch Tilgung in Raten, abgetretene Forderung bleibt gleich
Alt.2: bei Sachgesamtheit: Schwankung des Bestands und daher Gesamtwertes
-> unvorhersehbare Steigerung
(BGH NJW 1998, 671 ff.)
Übersicherung, wenn 110% der gesicherten Forderung überschritten (10% pauschale Verwertungskosten)
P! Bestimmung des Wertes daher
-> in Anlehnung an § 237 S.1 BGB Schätzwert sicherungsübereigneter Sachen oder abgetretener Forderungen die gesicherte Forderung um 50 Prozent übersteigt
150% Deckungsgrenze
-> übersteigender Teil der Sicherung freizugeben (ergänzender Vertragsauslegung: §157, 242 BGB )
= automatischer Freigabeanspruch
-> Auswahl des freizugeben Gegenstands dem Sicherungsnehmer überlassen (anderweitige Bestimmungen sind unwirksam §§ 138 I, 307 BGB)
2. Anfängliche Übersicherung
bei Vertragsschluss auffälliges Missverhältnis
-> keine Übertragung der Rspr. zu nachträglichen, weil eine immanenter Freigabeanspruch dem Vertrag zuwiderlaufen würde
-> hier führt die anfängliche Übersicherung zur Nichtigkeit des Sicherungsvertrags (§§ 138 I, 307BGB) + dingliche Einigung
(Umgang der nichtigkeit der dinglichen Einigung nur durch schuldrechtliche Freigaberegel)
Inwiefern ist der Vorbehaltskäufer in seiner Rechtsstellung gesichert?
1. Schutz bei Vereitelung des Bedingungseintritts
Eigentumserwerb hängt von Bedingungseintritt ein
Vereitelt der Verkäufer treuwidrig den Eintritt, so gilt dieser als eingetreten und er erwirbt Eigentum
(§162 I BGB)
2. Schutz gegen Zwischenverfügungen
bis Bedingungseintrittist der Vorbehaltskäufer berechtigter über diese zu verfügen
hat Schutz vor nachteiligen Zwischenverfügungen durch §161 I BGB (Zwischenverfügungen unwirksam)
3. Gefahr: Gutglaubensschutz
-> §161 III Erwerb vom Nichtberechtigten anwendbar
a. § 935 BGB
gegen gutgläubigen Zwischenerwerb geschützt
§§ 161 Abs. 3, 929 Satz 1, 932 Abs. 1 Satz 1 kommt nur in Betracht, wenn der Vorbehaltskäufer den unmittelbaren Besitz freiwillig aufgegeben hat (vgl. § 935).
Solange der Vorbehaltskäufer den unmittelbaren Besitz an der Kaufsache behält, kann der Verkäufer diese nur gem. § 930 bzw. 931 an den Dritten übereignen (Besitzkonstitut/ Abtrertung des Herausgabeanspruchs)
Der Verweis in § 161 Abs. 3 bedeutet dann die entsprechende Anwendung der §§ 933, 934.
Hat der Vorbehaltsverkäufer (etwa im Rahmen einer Sicherungsübereignung) dem Dritten das Eigentum an der Kaufsache gem. §§ 929 Satz 1, 930 übertragen, ist dessen Eigentumserwerb nur dann endgültig, wenn es dem Erwerber gelingt dass, ihm die Kaufsache übergeben wird (§ 933)
Übereignet der Vorbehaltsverkäufer die Kaufsache hingegen gem. § 931 durch Abtretung eines angeblichen, tatsächlich aber nicht bestehenden Herausgabeanspruchs gegen den Käufer, ist dieser Eigentumserwerb nur dauerhaft, wenn der Käufer dem Dritten den Besitz an der Kaufsache verschafft (§ 934 Alt. 2). Auch hierzu wird der Käufer kaum bereit sein.
Schwierigkeiten Konstellation: Da der Vorbehaltsverkäufer mittelbarer Besitzer der Kaufsache ist, kann er die Kaufsache gem. §§ 929 Satz 1, 931 durch Abtretung des (hier potentiellen) Herausgabeanspruchs für den Fall des Rücktritts an den Dritten übereignen. Gem. §§ 161 Abs. 3, 934 Alt. 1 würde bereits diese Abtretung genügen, damit der Eigentumserwerb des gutgläubigen Dritten auch endgültig ist. Es scheint also vordergründig so, als wäre der Vorbehaltskäufer gegen derartige vertragswidrige Verfügungen ohne Schutz.
b. § 936 Abs. 3 BGB
Aber selbst wenn der Dritterwerber ausnahmsweise in diesem Sinne gutgläubig sein sollte, vermag er nach mittlerweile einhelliger Ansicht das Eigentum wegen § 936 Abs. 3 nicht endgültig zu erwerben.
Die Begründungen für die Anwendung dieser Vorschrift variieren:
Zum Teil wird auf die Anerkennung der Rechtsposition des Vorbehaltskäufers als selbständiges Anwartschaftsrecht zurückgegriffen. Auf dieses Anwartschaftsrecht werden die §§ 936 Abs. 1 u. 3 entweder unmittelbar oder zumindest entsprechend angewandt. In dieser Begründung liegt jedoch ein Zirkelschluss vom Bestehen des Anwartschaftsrechtes auf dessen Schutz –richtigerweise aber setzt das Anwartschaftsrecht
als Entstehungsbedingung diesen Schutz gerade voraus. Insoweit gilt weiterhin der Grundsatz:
„Nicht, weil jemandem ein Anwartschaftsrecht zusteht, hat er eine gesicherte Position, sondern weil und soweit seine Position gesichert ist, darf man von einem Anwartschaftsrecht sprechen.“
Überzeugender ist in § 936 Abs. 3 eine eigenständige Vorschrift über den gutgläubigen Eigentumserwerb und nicht – wie es der Zusammenhang mit § 936 Abs. 1 zunächst nahe legt – nur eine Regelung bezüglich beschränkter dinglicher Rechte zu sehen. Dann aber bezieht sich der Verweis in § 161 Abs. 3 bereits unmittelbar auch auf § 936 Abs. 3 als „Vorschrift zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten“. Das bedeutet im Ergebnis ebenfalls, dass der Zwischenerwerb eines Dritten gem. §§ 929 Satz 1, 931 nicht endgültig ist, solange der Vorbehaltskäufer Besitzer der Kaufsache war. Eines Rückgriffs auf das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers bedarf es hier nicht.
4. Abschluss
Führt die vertragswidrige Verfügung des Vorbehaltsverkäufers trotz der beschriebenen Schutzmechanismen ausnahmsweise zu einem dauerhaften Eigentumserwerb des Dritten, kann der Vorbehaltskäuferneben den vertraglichen Sekundäransprüchen (§§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 1 u. 4, §§ 280 ff.) auch einen Schadenersatzanspruch aus § 160 Abs. 1 geltend machen
Fall: V verkauft an K eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt und liefert diese. Bevor K den Kaufpreis vollständig bezahlt hat, veräußert V die Maschine an D. Beide einigen sich über den Eigentumsübergang, zudem tritt V dem D die „Rechte aus dem Kaufvertrag mit K“ ab. Danach bezahlt K die letzte Kaufpreisrate. Wer ist Eigentümer der Maschine?
Wie wäre es, wenn D keine Kenntnis des Vorbehalts hat, also gutgläubig ist?
Ursprünglicher Besitzer: V
Verlust an K durch §929, 158 BGB
dingliche Einigung mit Vorbehalt
V bis zur Zahlung der letzten Rate Eigentümer
Verlust an D durch §929 S.1, §931 (Abtretung des Herausgabeanspruchs)
dingliche Einigung
Übergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruchs ersetzt (beachte §936 III BGB= wenn 3. Recht auf besitz, dann erlischt dies auch durch gGE nicht)
❗️ Anspruch wird gem. §161 I BGB unwirksam mit vollständiger KPZ des K
hier sonst eine Vereitelung der Bedingung
nun auch die vollständige Kaufpreiszahlung
Eintritt der aufschiebenden Bedingung gem. §158 I BGB
Abwandlung:
Gutgläubiger Erwerb
scheitert an der Übergabe (Herausgabeanspruch wird hier nicht abgetreten, weil Vorbehallt verheimlicht wird)
Oder am Abhandenkommen §935 II BGB
Was ist ein nachgeschobener Eigentumsvorbehalt?
erstverkäufer verkauft unter Vorbehalt
Ohne diesen offen zu legen
Übergibt Ware
LAUT WEBER:
-Vereinbarung vor oder spätestens zeitgleich mit der Übergabe der Ware
- deutliche textliche Hervorhebung oder ausdrückliche mündliche Vereinbarung
- Erklärung gegenüber einer zu Vertragsänderungen auf der Empfängerseite befugten Person
nicht: Lagerarbeiter
Bürosekretärin
RF: Eigentum geht erst mit der Erfüllung der Kaufpreisforderung des Verkäufers über
P! Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession
Fall: Vorbehaltskäufer im voraus die Weiterveräußerungsforderung an Vorbehaltskäufer abtreten will, aber bereits alle künftigen Forderungen als Sicherungsabtretung (Globalzession) übertragen hat-
-> verlängerter EV bezieht sich hier meist auf selbe Forderung wie Globalzession
❗️ Kollision der Interessen von Vorbehaltskäufer und Geldkreditgeber
❔ Wer hat das Weiterveräußerungsrecht erworben??
Grundsatz:
keine Kreditart schützenswerter
nahezu einhellige Rechtsüberzeugung:
Prioritätsgrundsatz:
bei mehrfacher Abtretung nur die erste wirksam
Globalzession würde so aber den verlängerten Eigentumsvorbehalt aushöhlen
Vertragsbruchtheorie:
BGH: wenn Bank weiß, dass Schuldner nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt verkaufen/ kaufen kann
Mutet dann vertragswidriges verschweigen der Globalzession zu
Ansonsten würde er wohl nicht beliefert und könnte seiner Tätigkeit nicht nachgehen
könnte ohne auch nicht die Rückzahlung des Darlehens erwirtschaften -> interesse der Bank
-> Globalzession insoweit für sittenwidrig und nichtig (§§ 138 I, 307 BGB)
später mehr Kenntnis durch weite Verbreitung der Klausel vermutet
Dingliche Teilverzichtsklausel:
Weg der Kreditgeber, der Nichtigkeit zu entgehen:
Klausel, die ausdrücklich nachfolgenden Vorausabtretungen an Warenkreditgeber im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten den Vorrang einräumt
Freigabe einer Forderung reicht nicht (schuldR. Freigabe- Teilverzichtsklausel)
Kritik:
Bank wird hier ein Interesse an nicht Vertragsbruch
Ist jemand noch gutgläubig, wenn er von einem Eigentumsvorbehalt weiß?
Kenntnis (-)
Grob fahrlässig (?)
(+)
Versteht, dass der andere Teil nicht den vollen Preis bereits gezahlt hat
(-)
Laienfreundliche Auslegung
-> ja, grob fahrlässig
Kann man das AWR (Anwartschaftsrecht) gutgläubig erwerben? Generell und wenn es garnicht erst existiert
(+) eine Ansicht
AWR ist ein wesensgleiches minus zum Eigentum
Wenn Eigentum schon geht, dann erst recht das AWR
❗️ auch ein nicht bestehendes
(-) herrschende Meinung
Gutgläubigkeit muss sich auf Eigentum beziehen, nicht noch auf eine schuldrechtliche Abrede, wie ein Eigentumsvorbehalt
Würde zu Aufweichung des Eigentums führen (zu weite Auslegung des §932 BGB)
➡️ nicht bei nicht existierenden AWR
Welche Herausgabeansprüche gibt es?
I. Vertragliche Herausgabeansprüche
z.B.
§ 546 Abs. 1
§ 604 Abs. 1
§ 667
§ 695
II. Herausgabeansprüche aus GoA
§§ 677, 681 S. 2, 667
§§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667
III. Erbrechtliche Herausgabeansprüche
z.B. § 2018
IV. Dingliche Herausgabeansprüche
§ 985
§ 861 Abs. 1
§ 1007 Abs. 1 und Abs. 3
§ 1007 Abs. 2 und Abs. 3
V. Deliktische Herausgabeansprüche
§§ 823 Abs. 1, 249 S. 1
§ 823 Abs. 2 i.V.m. SchutzG (z.B. § 242 StGB), § 249 S. 1
§§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1 1. Alt., 249 S. 1
VI. Bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche
Leistungskondiktion:
§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt., § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt.,
§ 817 S. 1
Nichtleistungskondiktion:
§ 816 Abs. 1 S. 1, § 816 Abs. 1 S. 2, § 816 Abs. 2,
§ 822 Abs. 1 S. 1 2. Alt.
Wie prüft man den §1007 BGB?
❗️ erstmal richtigen Absatz wählen
1007 I BGB (sowohl unmittelbarer als auch mittelbarer Besitzer)
Anspruchsteller früherer Besitzer
Anspruchsgegner gegenwärtiger Besitzer
Kein guter Glaube bei Erwerb
knüpft an Besitzrecht an (BESITZ rechtmäßig erhalten)
Besitzrecht kann nicht immer einfach übertragen werden
P! AWR ein Recht zum Besitz? str.
Rspr. (-)
Vorbehaltskäufer hat nicht aus dem AWR das Recht zum Besitz- sichert nur Erwerb
Meist durch Übergabe etc. Zum Besitz berechtigt
Lit. (+)
Wesensgleiches minus zum Vollrecht, dann muss es auch Recht zu, Besitz sein
1007 II BGB
P! Ist ein AWR ein Recht zum Besitz
soll nur Eigentumserhalt sichern, nicht zuführen
! aus dem Eigentum abgespaltene Besitzberechtigung sich nicht aufspalten und verdoppeln lässt und so schließlich noch gegen den Eigentümer geltend
-> Herausgabe-verlangen des Noch-Eigentümers über § 242 dann als rechtsmissbräuchlich ansieht, wenn nur noch wenige Raten zur vollständigen Kaufpreiszahlung fehlen.
Lit
Übertragbarkeit nur sinnvoll, wenn auch Nutzungs- und Besitzrecht dinglich gegen Herausgabe gesichert ist
I. Abgeleitetes Besitzrecht
ganz herrschende Meinung:
Besitzschutzansprüche der §§ 859 f., 861, 862, 1007 gegen Dritte
Vorbehaltskäufer hat eigenes Besitzrecht, dass auch bei Übertragung des AWR gem. §§ 931, 986 II fortwirkt
Welche Ansprüche sind alle im §812 BGB zu finden
Satz 1!
Alt. 1 Leistungskondiktion
Alt. 2 Nicht Leistungskondiktion
Satz 2!
Alt. 1 Wegfall der
Alt. 2 Zweckverfehlungskondiktion
Wie prüft man den §§ 989, 990 I BGB?
Vindikationslage zum Zeitpunkt des Schädigen Ereignis
a. Anspruchssteller als Eigentümer
b. Gegner als Besitzer
c. Kein Recht zum Besitz
d. Zur Zeit des schädigenden Ereignisses
Untergang oder Verschlechterung der Sache
Verschulden §989
Vorsatz und Fahrlässigkeit (§276)
Bösgläubigkeit oder Rechtshängigkeit
= Kenntnis oder Unkenntnis durch grobe Fahrlässigkeit (S.1) / Kenntnis (S.2)
= bereits angeklagt
Was ist die “Sperwirkung des EBV“?
Was sind Ausnahmen?
wenn man nach EBV nicht haftet, auch nach anderen Vorschriften nicht haftet, vgl. § 993 I BGB a.E.
sperrt keine Herausgabe-, Wertersatz-, oder Erlösherausgabeansprüche
-> immer auch die anderen Anprüfen, damit man überhaupt schreiben kann, dass diese durch die Sperrwirkung ausgeschlossen sind §993 I 2. HS BGB
P! verlängerter EVB und echtes Factoring
Echtes Factoring:
Factor kauft die Forderung und trägt Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
darf Kaufpreis endgültig behalten
haftet für Bestand der Forderung (§453 I ) Verität nicht für Bonität
berechnet Gebühren für die Übernahme des sog. Delkredere Risikos
= Forderungskauf (§§433, 453 BGB)
Problem:
auch bei Factoring- Geschäfte gibt es Globalzessionen
Lösung:
Globalzession beim Factoring nicht mit einer Sicherungsglobalzession vergleichbar
Verkauf der Weiterveräußerungsforderung an Factor stellt VBkäufer, als hätte der Kunde diese eingezogen
-> abgedeckt durch Einziehungsermächtigung
-> Verleitet also garnicht erst zu Vertragsbruch
Vorrang der Facto- Ringzession
Factoring- Globalzession wenn voraus, dann weder unangemesen noch sittenwidrig (§307, 138 I BGB)
-> Prioritätsprinzip
P! verlängerter EVB und unechtes Factoring
unechtes Factoring
= Globalzession an Factor, erfüllungshalber (§364 II BGB)
kann Factor nicht befriedigen, kann der Factoringgläubiger den “vorgeschossenen Erlös zurückzahlen“
dient zur Kreditierung des Kunden
Rückzahlungs- und Sicherungsfunktion
ähnlich wie bei Sicherungsglobalzession und verlängertem EBV
Rspr, teil der Lit:
Priörtitätsprinzip mit Einschränkung durch die
Vertragsbruchstheorie
->ohne dingliche Teilverzichtsklausel ist Globalzession unwirksam (§§138 I , 307 BGB)
andere Ansicht:
Vergleichbarkeit fehlt auch hier
eher Lage wie bei echtem Factoring
unechtes gewährleistet nicht, dass VBkäufer Betrag erhält
Teil des Factorerlöses nicht weitergeleitet
-> VBkäufer würde hier mit Risiko belastet
Was ist ein Sicherungsvertrag?
Durch den Sicherungsvertrag verpflichtet sich der Darlehensnehmer oder ein Dritter (= Sicherungsgeber) dem Darlehensgeber (= Sicherungsnehmer), das Eigentum am Sicherungsgut, einer beweglichen Sache zur Sicherung der Darlehensrückzahlungsforderung zu verschaffen.
Inhalt:
1. Eigentliche Sicherungsabrede
= interne Zweckbindung der Übereignung (auch Sicherungsvereinbarung oder Treuhandabrede genannt)
2. Festlegung des Sicherungsfalles
d.h. des Zeitpunktes, ab welchem der Sicherungsnehmer auf die Eigentümerbefugnis Rückgriff nehmen darf
Regelfall: Verzug mit ein oder zwei Darlehensratenzahlungen
3. Art und Verweise des Verwertungsrechtes
d.h. Versteigerung
freihändiger Verkauf
nachträgliche Verfallsabrede, aber: § 1229
hilfsweise: Verwaltungsregeln bei Mobiliarpfand (§§ 1220ff.)
4. Rückübertragungspflicht bei Darlehensrückzahlung
regelmäßig rein schuldrechtliche Rückübertragungsklausel
besser: dingliche Rückfallregelung als auflösende Bedingung der dinglichen Einigung (§§ 929, 930, 158 II)
5. Sonstige Regelungen
insbesondere Erhaltungspflichten des Sicherungsnehmers (Versicherungspflichten)
Was ist eine Sicherungszweckerklärung bei der Sicherungsübereignung?
in den Sicherungszweckbestimmungen muss festgelegt werden, welche Forderung(en) gesichert werden
Arten der Absprache;
Individualabrede
ok, solange klar ist, für welche Forderungen er sein Eigentum als Sicherheit preisgibt
AGB
Grenzen in §§305 c, 307 BGB
enge Sicherungszweckbestimmung
Bestimmung nur zwischen Forderung des Sicherungsnehmers gegen den Sicherungsgeber (+)
weite Sicherungszweckbestimmung 1. Stufe
alle gegenwärtige und künftige Forderungen
-> kann Risiko noch überschauen (+)
durch Üblichkeit nicht überraschend (§305c I)
weite Sicherungszweckbestimmung 2. Stufe
alle gegenwärtige, künftige Forderungen + Forderungen gegen einen anderen Schuldner
-> kann Risiko nicht überschauen (-)
unangemessen (307 I) oder überraschend (§305 c I)
Anlass hier entscheidend:
wenn auch künftige Forderungen gesichert werden (+)
konkrete Forderung (-)
Was ist eine Verfallsklausel?
soll Verwertung des Sicherungseigentums vereinfachen- Eintritt sicherungsfalls= endgültiger Verbleib beim Sicherungsnehmer
-> Bindung im Innenverhältnis und Rückübergabepflicht entfällt
Möglichkeit der Verfallsklausel ist umstritten
überwiegende Ansicht;
zulässig, wenn bei erfolgreicher Abrechnung ein Ausgleichsanspruch zusteht, der den Wer der gesicherten Forderung übersteigt
Verbot der pfandrechtlichen Verfallklausel nach §1229 BGB beachtlich
denn. extra legem, nicht vom Gesetz vorgesehen
hohes Risiko des Verzichts auf Rückerlangung des Eigentums
P! Kollision Sicherungseigentums und Vermieterpfandrecht
Grundsätzlich erlangt der Sicherungsnehmer das Sicherungseigentum im Umfang, wie es dem geber zsuteht ggf. mit Belastungen
-> Übereignung von Sache in gemieteten Röumen -> Sicherungseigentum mit Vermieterpfandrecht (§562 I BGB)
§36 I S. 1 BGB lastenfreier Kauf?
(-) unmittelbarer Sitz erlangt (§936 I S.3 BGB)
(-) Kenntnis in gemieteten Räumen
-> erst nach erfolgter Sicherungsübereignung in gemietete Räume gebracht -> Erwerb ohne Pfandrecht
Sache des Mieters iSd. §562 I S.1 BGB
auch kein gG Erwerb des Pfandrechts
P! Raumsicherungsverträgen mit wechselndem Bestand
nicht durch Prioritätsprinzip gelöst werden
HM: Einräumung Vorrang des Vermieterpfandrechts
Quotierung nach Gleichrangigkeit führt zu geringem Anteil des Vermieters
-> Aushöhlung des Vermieterpfangsrechts
Gesetzgeber wollte durch besitzloses Pfandrecht gerade eine Bevorzugung einräumen
Was ist die Rechtsnatur des Anwartschaftsrechts?
1. Nach h.M. handelt es sich bei dem Anwartschaftsrecht um ein dingliches Recht.
Dem ist zuzustimmen, da eine Vorstufe des Vollrechts oder dessen „wesensgleiches Minus“ jedenfalls rechtskategorial dem Vollendungszustand entsprechen muss.
2. Die Gegenansicht geht von einem bloß obligatorischen Recht aus, da Bestand und Inhalt des Anwartschaftsrechts von dem zugrunde liegenden kausalen (schuldrechtlichen) Rechtsverhältnis abhängig ist.
3. Eine vermittelnde Ansicht will die Anwartschaftsrechte als schuldrechtlich-dingliche Rechte sui generis ansehen. Darin liegen aber richtigerweise die Aufgabe der dogmatischen Einordnungsfrage und damit die Bankrotterklärung der eigentlichen rechtswissenschaftlichen Aufgabe.
-> Streitrelevanz nicht gegeben
Wie wird das Anwartschaftsrecht deliktrechtlich geschützt?
P! wenn man deliktische Rechte wie zBspl. §823 I geltend macht, dann würde das AWR wohl unter sonstige Rechte fallen
-> gleichlaufende parallel Ansprüche des Eigentümer des AWR
Schädiger sollte aber nur einmal ausgleichen
Recht auf Nutzungsersatz des AWR
Ersatz nur von Schäden der vorenthaltung (+)
Schwierigkeit bei Substanzschäden
P! Erhalt des gesamten Schadenersatz
wirtschaftliche Vorbehalt der Sache mitberücksichtigen
Sache gehört noch dem Verkäufer
p! Bei erhalt des Kaufpreisrests
um den Zwischenzins bereichert
HM: §432, 1281 BGB analog
-> Schädiger hat Vorbehaltskäufer und verkäufer gemeinschaftlich zu leisten
AA: §428 BGb analog
-> Behandlung als Gesamtgläubiger
Insolvenzrisiko beim anderen Gläubiger
Wie wird das Anwartschaftsrecht gepfändet? Wie ist dies möglich? Theorien
I. Theorie der Rechtspfändung
AWR wie ein Recht gem. §§ 857 Abs. 1, 828ff. ZPO, durch Pfändungsbeschluss des zuständigen Vollstreckungsgerichts gepfändet
Interesse des Gläubigers, wenn mit Bedingungseintritt zum Pfandrecht an der Sache wird
Umwandlung würde durch dingliche Surrogation analog § 1287, § 847 ZPO
-> verstößt gegen sachenrechtliches Publizitätsprinzip
dinliche Surrogation verlangt Besitz des Gläubigers- bei AWR nicht gegeben
II. Theorie der Sachpfändung
sieht AWR sachrechtlich als eine Vorstufe des Eigentums an
-> Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher nach §§ 808ff. ZPO.
Kritk:
Schluss von Übertragungsform auf Pfändungsform nicht zwingend
Sachpfändung würde zur Verstrickung des Eigentums - steht AWR noch nicht zu
-> Vorbehaltsverkäufer (u.ä.) die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO
Gegenargument:
nur AWR gepfändet, Eigentümer kann auf die Befridiegung nach § 805 ZPO verweisen
-> P! Publizitätsprinzip- Sache sieht man nicht an, ob ihr Eigentum oder AWR gepfändet wurde
III. Theorie der Doppelpfändung herrschende Lehre + Rspr.
Anwartschaftsrecht durch Pfändungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts nach §§ 857 Abs. 1, 828 ZPO gepfändet
diese Pfändung wir wirkungslos mit Erstärkung zum Vollrecht
-> keine automatische Umwandlung zum Pfändungspfandrecht der Sache (Publizität)
Sache muss dann selbst als Sachpfändung nach § 808ff. ZPO zusätzlich gepfändet werden
-> Rechtspfändung dient dem Interesse, den Restkaufpreis noch zu zahlen, um die Bedingung eintreten zu lassen
+Rangwahrung:
-> mit Bedingungseintritt entsteht ein Pfändungspfandrecht
der Rang dieses Pfandrechts nach dem Zeitpunkt der Pfändung des Anwartschaftsrechts richtet
Recht am Besitz gem. §986 BGB. Welche arten des Besitzrechts gibt es?
1. Eigenes Besitzrecht, § 986 I 1 1. Alt. BGB
Besitzer leitet sein Besitzrecht unmittelbar vom Eigentümer her
2. Abgeleitetes Besitzrecht, § 986 I 1 2. Alt. BGB
Besitzer leitet sein Besitzrecht von einem mittelbaren Besitzer ab, der wiederum ein Besitzrecht gegenüber dem Eigentümer hat und diesem gegenüber zur Weiterübertragung des Besitzes berechtigt ist.
3. Weitergeleitetes Besitzrecht, § 986 II
Der Besitzer kann sein gegenüber dem Alteigentümer bestehendes Besitzrecht auch dem neuen Eigentümer entgegenhalten, wenn das Eigentum nach § 931 übertragen wurde.
Beachte: h.M. wendet dieses Besitzrecht auch analog bei Eigentums-
übertragungen nach § 930 an.
Ist der Herausgabeanspruch eigenständig abtretbar?
str.:
herrschende Meinung:
§ 985 als dinglicher und untrennbar mit dem Eigentum verbundener Anspruch
-> sonst Eigentum ohne Berechtigung zur Herausgabe - aushöhlung
nicht von seinem Stammrecht abtrennbar
durch Innehaben erwüchse ständig ein neuer Herausgabeanspruch
-> Rechtliches „perpetuum mobile“
Dogmatische Überflüssigkeit der selbstständigen Abtretung:
Ziel: Mieter oder Pächter einen selbständig durchsetzbaren Herausgabeanspruch zu geben
Aber:
auch indem der Eigentümer einem Dritten gestattet, den Herausgabeanspruch im eigenen Namen geltend zu machen und Herausgabe an sich zu verlangen
Begründet ein Zurückbehaltungsrecht ein Recht zum Besitz?
überwiegender Lehre
kein Recht zum Besitz
sichert allein die Gleichzeitigkeit der Erfüllung von Ansprüchen (Zug-um-Zug), nicht das Besitz/ Nutzungsinteresse
Rspr.
Recht zum Besitz
ansonsten entstünde nicht die gewollte Drucksituation
-> Ergebnis hält dogmatisch nicht durch, da dieses RZB nur als Einrede im Prozess geltend gemacht werden kann
-> Recht zum Besitz im Sinne von § 986 BGB jedoch eine Einwendung darstellt
Anwendbarkeit des §285 BGB auf den Eigentumsrechtslichen Herausgabeanspruch von §985 BGB
generell zu §285 BGB:
Anspruch auf Surrogat das durch Unmöglichkeit der Leistung erlangt wurde
-> Verbindung mit Unmöglichkeit der Sachherausgabe mit §985 BGB
überwiegende Ansicht; (-)
Anspruchshäufung beim Eigentümer
der gegen jeden früheren Besitzer Anspruch auf Surrogatleistungen nach §§ 985, 285 erheben und weiterhin gegen den aktuellen Besitzer aus § 985 vorgehen könnte, im Idealfall also die herauszugebende Sache und die Surrogate erlangen würde.
Doppelbelastung des Anspruchsgegners
der aus §§ 985, 285 gegenüber dem Eigentümer und aus §§ 437ff. auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung gegenüber dem jetzigen Besitzer als seinem Vertragspartner verpflichtet wäre.
Dogmatische Unstimmigkeit
denn der Herausgabeanspruch aus § 985 ist auf den Besitz gerichtet, während über §§ 985, 285 ein Eigentumssurrogat geleistet würde.
Inhaltliche Unstimmigkeit
§ 285 erfordert ein Schuldverhältnis, das trotz der Unmöglichkeit weiter besteht, der Herausgabeanspruch aus § 985 hingegen erlischt mit dem Besitzverlust des Anspruchsgegners.
§ 816
Schließlich besteht in Gestalt von § 816 Abs. 1 eine Vorschrift, die gerade die schuldrechtliche Fortsetzung der verlorengegangenen Vindikation zum Gegenstand hat. Diese Vorschrift wäre überflüssig, wenn man § 285 mit dem Vindikationsanspruch kombinieren könnte.
Anwendbarkeit des §817 II BGb auf den §985 BGB
Str.
Lehre (+)
§817 II BGB drückt allgemeinen Rechtsgedanken aus
gültig für gesamten Rechtsordnung
BGH (-)
Neutralität des dinglichen Verfügungsgeschäfts
-> für sich genommen nicht sittenwidrig
Wertung nur durch unzulässige Verknüpfung mit schuldR Verfügungsgrund
Wertungswiderspruch
bei weniger intensiven Verstoß Kondiktion nach §817 II BGB ausgeschlossen
bei schweren wäre dieser wirksam
Wie baut man die Prüfung eines EBV- Falls auf?
1. Stufe: Bestehen einer Vindikationslage
d.h. Herausgabeanspruch aus § 985 BGB
- Anspruchsteller ist Eigentümer
- Anspruchsgegner ist Besitzer
- Besitzer hat kein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB
2. Stufe: Ausnahmen
EBV trotz fehlender Vindikationslage
wegen:
Nicht-so-berechtigtem Besitzer
Nicht-mehr-berechtigtem Besitzer
Umwandlung vom berechtigten Fremd- zum unberechtigten Eigenbesitz
kein EBV trotz Vindikationslage
bei Zusendung unbestellter Waren außerhalb des Anwendungsbereiches von § 241a BGB
3. Stufe: Besitzposition
4. Stufe: Anspruchsinhalt
§ Schadenersatz
§ Nutzungsersatz
§ Verwendungsersatz
5. Stufe: Konkurrenzen
In welchen Fällen werden die Regelungen des EBV durchbrochen, obwohl keine Vindikationslage vorliegt?
1. Nicht-so-berechtigter Besitzer
= ein berechtigter Besitzer, der die Grenzen seines Besitzrechts überschreitet
Beispiel: Mieter M vermietet ohne Einwilligung seines Vermieters V ein Zimmer der Mietwohnung an Untermieter U weiter.
Literatur: analoge Anwendung der §§ 987ff. BGB in Hinblick auf diesen Exzess des rechtmäßigen Fremdbesitzers
h. M.: kein Bedürfnis für eine Analogie, da der Eigentümer durch die vertraglichen und gesetzlichen Haftungsansprüche hinreichend geschützt ist und der Exzess die an sich gegebene Besitzberechtigung als solche nicht berührt
2. Nicht-mehr-berechtigter Besitzer
= ein Besitzer, der sich im Zeitpunkt der Vornahme der fraglichen Handlung auf ein mittlerweile nicht mehr bestehendes Besitzrecht berufen konnte
Beispiel: Vorbehaltskäufer lässt PKW in Werkstatt reparieren und bezahlt die Kaufpreisraten nicht, weshalb der Verkäufer vom Vertrag zurücktritt, so dass der Werkunternehmer kein abgeleitetes Besitzrecht mehr hat.
BGH (Z 34, 122): bejaht Anwendbarkeit des EBV, wenn Vindikationslage z. Zt. der Rückforderung der Sache, da der ursprünglich rechtmäßige Besitzer nicht schlechter stehen dürfe als der unrechtmäßige und daher ebenfalls in den Genuss der Privilegierung des redlichen Besitzes kommen müsse
(„nachträgliche Vindikationslage“)
Gegenansicht: verneint jede Anwendbarkeit, da die Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses allein nach vertraglichen Gesichtspunkten geregelt werden müsse
Vermittelnde Ansicht: Anwendbarkeit des EBV nur, solange und soweit das vertragliche Abwicklungsverhältnis nicht besonders geregelt wird, wie insb. durch §§ 546a, 571 BGB für die Miete. Diese vertraglichen Abwicklungsregelungen verdrängen die §§ 987ff. BGB
3. Übergang vom Fremdbesitz zum Eigenbesitz (sog. Aufschwung-Exzess)
BGH: das Aufschwingen vom (berechtigten) Fremd- zum unberechtigten Eigenbesitzer ist Besitzerwerb, so dass die Regelungen des EBV auf den so nicht berechtigten Eigenbesitzer anwendbar sind
(= These von der Wesensgleichheit)
h.L.: die bloße Änderung des Besitzwillens hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Besitzes, weshalb §§ 987ff. BGB auf diese Fälle nicht passen
4. Sonderproblem: Zusendung ungewollter Waren
Im Ergebnis sind sich hier fast alle darin einig, dass in diesen Fällen trotz Vorliegens einer Vindikationslage die Regelungen des EBV keine Anwendung finden sollen. Die Begründungen hierzu differierten erheblich:
· keine Besitzbegründung bei ungewollter Besitzerlangung
-> widerspricht aber der These vom generellen Besitzwillen
· Haftungsbeschränkung analog § 300 BGB
-> würde aber bei grobfahrlässigem Umgang mit der unbestellten Ware noch immer zu Haftungsfolgen führen
·Einschränkung der §§ 987ff. BGB durch die Lehre vom "aufgedrängten Besitz" über § 242 BGB = EBV erst nach der Herausgabeverweigerung bei einem Abholversuch
-> in den Fällen des § 241a BGB (Zusendung unbestellter Waren von einem Unternehmer an einen Verbraucher) ist jeder Anspruch des Unternehmers ausgeschlossen, auch der aus EBV
-> verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine so weitgehende Haftungsfreistellung des Verbrauchers
Fremdbestizexzess
Jemand meint, er hätte ein Besitzrecht, überschreitet dies- nun stellt sich heraus er hatte keinen wirksamen Anspruch auf Besitz
§989,990 nicht anwendbar weil redlich
->
Haftung soll eröffnet, weil sonst besser gestellt, als bei wirksamen Vertrag
Wie unterscheidet sich der
redliche Besitzer
redliche verklagte Besitzer
unredlicher Besitzer
deliktischer Besitzer ?
+Haftung
-> Einordnung der Schutzbedürftigkeit
glaubt an seinen nicht bestehenden Besitzrecht
Ausschluss der HAftung nach §993 I BGB
Ausnahme:
§991 II BGB
-> Schadenersatz, wie und mit dem Haftungsmaßstab er auch dem vertraglichen Oberbesitzer gegenüber haften würde
Fremdbesitzerexzess
-> Dreipersonenverhältnis (nicht bei direkter Ableitung des unwirksamen Besitzmittlungsverhältnis vom Eigentümer)
rechtmäßiger Besitzer schlechter gestellt als redlich- unrechtmäßiger
-> Lösung: §991 II BGB analog
oder Reduktion §993 I BGB deliktische Haftung
= Prozessbesitzer
glaubt an Besitzrecht, aber rechtshängige Herausgabeklage
(mit Zustellung der Klageschrift an den Beklagten)
Haftung wie beim unredlichen Besitzer
weiß, dass ihm kein Besitz an der Sache zusteht
Ersatzhaftung bei verschuldeter Sachverschlechterung gemäß §§ 989, 990 BGB
Str. §823 BGB?
(+) Sinn und Zweck §993 Schutz des redlichen Besitzers
(-) abschließende Regelung §990 II BGB
Im Verzug mit der Herausgabe der streitbefangenen Sache Haftung gemäß § 990 II, 287 Satz 2 BGB auch für zufällige Verschlechterung oder Zerstörung der Sache
deliktischer Besitzer
hat Besitz durch verbotene Eigenmacht oder Straftat erworben
Haftung wie der bösgläubige Besitzer und zusätzlich über § 992 BGB auch Anwendung der deliktischen Haftungsnormen gemäß §§ 823ff. BGB.
Wie unterscheidet sich der Anspruch auf Nutzungsersatz gem. §987, 990 BGB beim
I. Redlicher Besitzer:
Grundsatz
Keine Haftung des redlich-unrechtmäßigen Besitzers auf Nutzungsersatz wegen § 993 I BGB
Ausnahme
a. Herausgabeverpflichtung bzgl. der Übermaßfrüchte
(Nutzungen, die nicht den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entsprechen) gemäß § 993 I als Rechtsfolgenverweisung ins Bereicherungsrecht)
-> es gilt auch hier die Einschränkung des § 818 III BGB
b. Unentgeltlicher Besitzer
Gemäß § 988 BGB hat der redlich-unrechtmäßige Besitzer, der unentgeltlich besitzt, alle Nutzungen herauszugeben, soweit er noch bereichert ist
(vgl. zur schwachen Stellung des unentgeltlichen Erwerbs auch § 816 I 2 und § 822 BGB)
P! analoge Anwendung des § 988 BGB auf den rechtsgrundlosen Besitzer
Rspr.: (+), sonst würde Nichtigkeit der schuldR Grundlage + Übergabe zum behalten der Nutzung durch Besitzer führen
-> wenn Übergabe wirksam, nur Grundlage nicht, herausgabe nach §812,818 BGB
Gegenansicht.: (-), Regel/ Ausnahmeverhältnis der §993,988 BGB würde umgedreht
-> Risiken der Kondiktionsanspruchs
II. Unredlicher oder verklagter Besitzer
Der unredliche Besitzer schuldet für gezogene Nutzungen gemäß §§ 987 I, 990 BGB Nutzungsersatz.
Entsprechendes gilt gemäß §§ 987 II, 990 BGB für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen
III. Deliktischer Besitzer
Der deliktische Besitzer schuldet Nutzungsersatz wie der unredliche Besitzer aus §§ 987, 990 BGB und haftet daneben gemäß § 992 BGB nach den §§ 823ff. BGB auf Schadenersatz
Welche Unterteilung von Verwendungen gibt es?
1. Notwendige Verwendungen,
§ 994 BGB sind solche Verwendungen, die objektiv erforderlich sind, um die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand einschließlich ihrer Nutzungsfähigkeit zu erhalten oder diesen wiederherzustellen Beispiel: Futterkosten bei Tieren
2. Sonstige Verwendungen,
§ 996 BGB Bei diesen weiteren Verwendungen, die all jene Verwendungen erfassen, die keine notwendigen im Sinne von § 994 BGB sind, hat sich eine weitere Unterteilung als sinnvoll erwiesen
a. nützliche Verwendungen
…sind solche Verwendungen, die ohne notwendig zu sein den Wert der Sache erhöhen oder ihre Gebrauchsfähigkeit steigern Insoweit ist streitig, ob die Wertsteigerung objektiv zu bestimmen ist oder ob der subjektive Nutzen gerade für den Eigentümer entscheidend ist.
b. Luxusverwendungen
…sind solche Verwendungen, die den Sachwert objektiv nicht erhöhen bzw. für den Eigentümer nicht nutzbar sind
Wie unterscheidet sich der Anspruch auf Verwendungsersatzanspruch BGB beim
Redlicher Besitzer:
Notwendige Verwendungen
-> muss Eigentümer gem. §994 I 1 BGb ersetzen
! kein Ersatz gewöhnlicer Erhaltungskosten, solange Nutzungen behalten wrden dürfen
§989 BGB und eventuelle analoge Anwendung auf rechtsgrundlosen Besitzer
nützliche Verwendungen
gem. §996 BGB erstattet, sofern Sache durch die Verwendung bei Rückgabe an den Eigentümer noch erhöht
str. objektiver Nutzen oder Nutzen für den Eigentümer entscheidend
Luxusverwendungen
nur Wegnahmerecht des redlichen Besitzers aus §997 BGB
! beachte §258 BGB
Unredlicher oder verklagter Besitzer;
Ersatzanspruch nach §994 II BGB nur über Rechtsfolgenverweisung GoA (§683 S. 2, 679, 670)
nützliche Verwendungen , Luxusverwendungen
-> kein Ersatzanspruch, bloß Wegnahmerecht aus §997 BGB
-”-
Was ist nicht von der Sperrklausel des EBV einbegriffen?
Verbrauch
Verarbeitung
Veräußerung
-> Ausnahme, weil hier ein Vermögensvorteil noch gegeben
(!beachte: kann sich auf die Entreicherung berufen 818 BGB)
Wie und Wann prüft man den §§989,990 BGB
-> zuerst würde man Herausgabe prüfen, hier zumeist aber nicht möglich
-> Prüfung bei fällen, die entweder gutgläubig waren oder nicht gutgläubig erworben haben
I. Vindikationslage zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses
(1) Eigentümer als Anspruchssteller
(a) Verlust des Eigentums
(b) Eigentumserwerb: §§929, 932 BGB
(2) Besitzer als Anspruchsgegner
(3) kein Recht zum Besitz §986 I BGB
II. Verletzungshandlung §989
Verschlechterung, Untergang, Unmöglichkeit der Herausgabe
III. Verschulden §276 I BGB
Vorsatz und Fahrlässigkeit
IV. Rechtshängigkeit (§989 BGB)
oder Bösgläubigkeit (§990 I S.1 BGB bei Besitzerwerb Oder §990 I S.2 BGB später) (redlicher Besitz)
V. Rechtsfolge; SE (ersatzfähiger Schaden)
§249 I Naturalrestitution, II zur Herrstellung benötigten Geldbetrag
§251 SE in Geld ohne Fristsetzung (objektiver Wert)
§252 Entgangener Gewinn? (früher strittig, heute einhellige Meinung)
Arg (+):
Gläubiger so zu stellen, wie ohne schädigendes Verhalten
Muss eine Schadensfolge des Untergangs/ Verschlechterung sein
WL §989: SE (§249 ff. nicht §252 ausgeschlossen)
P! Haftet der Bösgläubiger aber nicht deliktischer Besitzer
P! §985 liegt vor, Eigentümer möchte aber SE, weil Schuldner nicht herausgibt
(+Prüfung)
-> §280 I, III, §281 iVm. §985 BGB
❗️brauchen anderen Anspruch, weil wir keinen SE Anspruch aus dem EBV haben (Verletzungshandlung fehlt)
Schuldverhältnis
nicht nur vertragliches! auch gesetzliche - EBV (prüfen!)
Pflichtverletzung
nicht Leistung trotz Fälligkeit
(§985 prüfen, wenn noch nicht geschehen)
Fristsetzung
angemessene Frist zur Leistung
Oder Entbehrlichkeit
Vertretenmüssen
Vermutet §280 I S. 2 BGB
Widerlegungsmöglichkeit
Wertungen des EBVs:
Bösgläubigkeit (§990)
oder Rechtshängigkeit (§989)
RF: SE
Auch entgangener Gewinn?
➡️ so zu stellen, wie ohne schädigenden Ereignis
Welche Ansprüche beeinhält der §1004 BGB
§ 1004 Abs. 1 S. 1 - Beseitigungsanspruch
Anspruchssteller ist Eigentümer
Beeinträchtigung des Eigentums (außer Entziehung/ Voenthaltung)
= jede Einwirkung auf die dem Eigentum
innewohnende Herrschaftsmacht (keine ästhetische Einwirkung)
a. Eigentum
b. Beeinträchtigung
keine Duldungspflicht
aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung
Gesetz (§§ 906 I, II 1, 904 S. 1, 912 I,917 I);
wenn Duldungspflicht -> Entschädigungsanspruch?
Anspruchsgegner ist Störer
= derjenige, auf dessen Willen die Beeinträchtigung zurückgeht (Handlungsstörer) oder von dessen Willen die Beseitigung der Störung abhängt (Zustandsstörer). BGH
§ 1004 Abs. 1 S. 2 - Unterlassungsanspruch
Widerholungsgefahr
§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog - Vorbeugender Unter-
lassungsanspruch
Gefahr der erstmaligen Beeinträchtigung
Welche 2 Ansprüche sind im §906 I bzw II BGB vorhanden?
I. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB
= Duldungspflicht bei Zuführung nicht oder nur unwesentlich
beeinträchtigender
- Grobimmissionen
(Steine, Abfall, Laub)
- Feinimmissionen
(Asche, Ruß, Gase)
- ähnliche Einwirkungen
(= unkörperliche Zuführungen wie Lärm, Gerüche usw.)
II. § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB
= Duldungspflicht von wesentlichen, aber ortsüblichen Zufügungen
Ortsüblichkeit liegt vor, wenn alle benachbarten Grundstücke in etwa gleicher Weise betroffen sind, dem einzelnen Eigentümer also kein Sonderopfer auferlegt wird.
aber: § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB
=> Entschädigungspflicht
-> keine Duldungspflicht nur bei wesentlichen und nicht ortsüblichen Zufügungen
Wer ist ein Störer? Was für Arten von Störern gibt es?
Nach Ansicht des BGH ist Störer derjenige, auf dessen Willen der beeinträchtigende Zustand zurückgeht und von dessen Willen die Beseitigung abhängt. Entscheidend ist das Merkmal des Willens.
-> 2 Arten zu unterschieden
a) Handlungsstörer
Handlungsstörer stört durch sein Verhalten
aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen
adäquat kausal
weisungsgebundene Arbeitnehmer als Handlungsstörer, wenn und soweit sie bei ihrer Arbeit Entscheidungsfreiraum hatten und aufgetragene Arbeit auch störungsfrei hätten verrichten können.
-> Auftraggeber haftet als mittelbarer Störer neben dem Arbeitnehmer
(durch einen anderen adäquat kausal)
b) Zustandsstörer
Zustandsstörer Herrschaft über eine gefahrbringende Sache ausübt, durch welche die Störung allein oder mitverursacht wird, wenn und soweit die Beseitigung der Störung immerhin noch vom Willen des Störers abhängt
egal, ob er zu dem störenden Zustand beigetragen oder ihn gekannt hat.
BEACHTE: Daher können auch Mieter oder Pächter Zustandsstörer sein.
Was ist der §1004 BGB analog für ein Recht?
quasi-negatorische Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
zum Schutz aller anderen absoluten Schutzrechte des § 823 I BGB herangezogen
-> allein auf §1004 analog begründet!
nicht §823 dazu zitieren!
Was ist das sogenannte nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis?
inzwischen anerkannt für Grundstückseigentümer:
auch außerhalb von §§ 906, 912, 917 erfassten Konstellationen
nicht völlig frei im Umgang mit Eigentum
-> sog. nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses
aus tatsächlicher Sonderbeziehung (leben auf engen Raum)
gesteigerte Rücksichtnahmepflichten und ein besonderes Vertrauensverhältnis
-> nur verschuldensunabhängige Schranken in der Rechtsausübung
-> kein gesetzliches Schuldverhältnis im Sinne von § 241
keine SE Grundlage
Welche Arten von Pfandrechten gibt es?
Welche 3 Arten des Pfandrechts nach dem Zustandekommens gibt es?
I. Vertragliches Pfandrecht (Faustpfandrecht)
Das vertragliche Pfandrecht §§ 1204ff. BGB
Seine praktische Bedeutung ist wegen der inzwischen völlig anerkannten Sicherungsübereignung sehr gering.
Entstehungsvoraussetzungen:
Einigung über die Pfandrechtsbestellung
Übergabe der Pfandsache
an den Pfandgläubiger.
II. Gesetzliche Pfandrechte
Sie entstehen unabhängig vom Willen der Beteiligten durch Vorlage der gesetzlichen Voraussetzungen-
meist das Einbringen von Sachen in einen fremden Herrschaftsbereich. Auf das im einzelnen nicht näher geregelte gesetzliche Pfandrecht sind nach § 1257 BGB die Normen des vertraglichen Pfandrechts entsprechend anzuwenden.
Wichtige gesetzliche Pfandrechte sind:
• Vermieterpfandrecht, § 562 BGB
• Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB
• Pfandrecht des Gastwirts, § 704 BGB
• handelsrechtliche Pfandrechte nach §§ 397, 410, 421, 440 HGB
III. Pfändungspfandrecht
Das Pfändungspfandrecht ist ein Institut des Zwangsvollstreckungsrechts
entsteht bei der Pfändung beweglicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher (§§ 803ff. ZPO) bzw. eines Rechts durch entsprechenden Pfändungsbeschluß des Vollstreckungsgerichts (§§ 829ff. ZPO).
Ob im übrigen die
Strittig, was angewendet wird;
Vorschriften des BGB über das vertragliche Pfandrecht heranzuziehen sind (so die privatrechtliche Theorie)
ausschließlich nach den Regeln des Zwangsvollstreckungsrechts bestimmt (so die öffentlich-rechtliche Theorie)
Mischung aus beiden Rechtsgebieten (so die herrschende gemischte Theorie)
Was sind die wichtigsten Pfandrechte?
im BGB
Vermieterpfandrecht, §§ 562, 562 a – d
Verpächter- bzw. Pächterpfandrecht, §§ 583
Werkunternehmerpfandrecht, § 647
Pfandrecht des Gastwirts, § 704
im HGB
Kommissionär, § 397
Frachtführer, § 441
Spediteur, § 464
Lagerhalter, 475 b
Wie erwirbt man vertragliches Pfandrecht?
I . Erwerb vom Berechtigten
Vertragliche Pfandrechte werden gemäß § 1205 BGB durch:
Erfordernisse der Übergabe richten sich auch hier nach den §§ 929ff. BGB
§ 930 BGB (Besitzkonstitut) ausgeschlossen.
-> § 933 BGB ausgeschlossen
II. Gutgläubiger Pfandrechtserwerb
Bei den vertraglichen Pfandrechten ist gemäß § 1207 BGB ein gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts grundsätzlich möglich, wenn ein Nichteigentümer die Sache verpfändet.
-> §§ 932ff. BGB
gute Glaube des Pfandgläubigers auf das Eigentum des Verpfänders beziehen muß.
P! kann man ein gesetzliches Pfandrecht gutgläubig erwerben?
-> entstehen allein durch die Erfüllung des gesetzlich vorausgesetzten Tatbestandes
(oft Einbringung in einen übergeordneten Herrschaftsbereich)
a. Herrschende Meinung
herrschender, insbesondere vom BGH vertretener Ansicht:
(-) Pfandrecht nicht gutgläubig erworben
weil § 1257 BGB nur die Regelungen für das
bereits entstandene Pfandrecht für anwendbar erklärt
damit § 1207 BGB, der die Entstehung des Pfandrechts zum Gegenstand hat, nicht erfaßt
b. Gegenansicht
(+) kann gutgläubig erworben werden
bestreitet Wortlautargument mit dem Hinweis auf § 366 III HGB
-> §366 III HGB gutgläubigen Erwerb auch gesetzlicher Pfandrechte als selbstverständlich
! Wortlaut also widersprüchlich
nach teleologischen Gesichtspunkten entschieden werden.
Systematik der Erwerbstatbestände kraft guten Glaubens
Rechtsscheinträger derjenige in Besitzposition
gesetzlicher Pfandrechte da zugelassen werden, wo es sich um ein Besitzpfandrecht handelt
(regelmäßig im Falle des Werkunternehmerpfandrechts)
Bei besitzlosen Pfandrechten anzulehnen
( Vermieterpfandrecht)
Wie verhält sich das Abhandenkommen? Kann es sich durch eine Kette von Übergaben ändern oder besteht es immer weiter?
-> einmal abhanden gekommenes ist immer Abhandengekommen! Das ändert sich auch nicht
Was ist der Prioritätsgrundsatz?
Sozusagen das 6. Grundprinzip des Sachenrechts, das nur auf Immobilien angewendet wird (§879)
-> Wenn ein Recht zuerst eingetreagen ist, so hat dies auch Vorrang
Eintragung eines Wohnrechts, könnte damit auch Priorität vor Vollstreckung haben
-> auch bei Vollstreckung bleibt das Wohnrecht bestehen
Welche Funktion hat das Grundbuch?
Buchungs- und Übertragungsfunktion
Antragsgrundsatz §13 GBO
Bewilligungsgrundsatz §19 GBO
(Formelles Konsensprinzip)
Beweisfunktion
Spiegel aller privater dinglicher Sache, die unbeweglich sind
§891BGB Vermutung der Richtigkeit
Gutglaubenswirkung (§892)
-> auf die Verfügungsberechtigung (nicht auf Größe oÄ.)
Welche Norm regelt den Erwerb an einem Grundstück? Wie prüft man diese?
§873 I (Grundnorm), 925 (dingliche Einigung)
Einigung §925 BGB über Eigentumsübergabe (Auflassung)
§925 I S.2 BGB wer entgegennehmen kann
Eintragung ins Grundbuch
ist ein Scheingeschäft sittenwidrig? Bzw alle Verträge, die zur Steuerhinterziehung führen?
-> nur wenn dies der Hauptgrund ist!
Bei Scheingeschäften über Grundstücke sind dies zumeist nicht!
-> dann auf §117 BGB verweisen
Auf wen geht das Eigentum im Erbfall über?
im Augenblick des Erbfalls geht Eigentum auf Erben über §1922
Vorrang der gewillkürten Erbfolge: 1937 BGB - Testament
= §223 I nr. 2 verweist auf
§2247 eigenhändiges Testament:
eigenhändig geschrieben
Name, Datum, Ort, Unterschrift
-> 2229 I BGB erst ab 16 Jahre
Was sind die Voraussetzungen für ein Testament?
Testierfähigkeit §2229 BGB
Form §2247 I, III BGB
Datum und Ort §2247 II BGB
Testierwille (ausdrücklich als Testament?)
-> Auslegung §133
Zeitpunkt des Fundes unerheblich -> keine empfangsbedürftigkeit nach §130 BGB, sondern wirksam mit Niederschrift §1922 BGB
Wodurch wird der Wille von juristischen Personen deutlich?
-> durch das Handeln von deren Organen
Was bedingt ein Erbschein?
Erbschein
-> Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins §2365,2366 BGB
bedingt also guten Glauben
-> durch bloße Existenz, nicht durch wissen um ihn
-> nur durch Kenntnis der Unrichtigkeit des Erbscheins / Kenntnis von Rückgabeverlangen ausgeschlossen (§2366BGB)
Prüfung des §2018 BGB
Anspruchssteller als Erbe (§857 BGB)
Anspruchsgegner als Erbschaftsbesitzer
-> jeder der etwas aus vorgelichen Erbrechts erlangt
Sache muss etwas aus der Erbschaft erlangtes sein
= jeder Vermögensvorteil der aus dem Nachlass stammt
-> gem. §2019 Gegenstand durch anderen erworben (Geld) wird dann surrogiert
-> anderer Gegenstand wird dann Bestandteil des Nachlasses
-> durch Einzahlung auf das Girokonto, entsteht dann Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank
Prüfung des §2174 BGB
Aussetzung von Vermächtnis
= mit Erbfall (2176)
Anspruchssteller als Anspruchsinhaber durch Vermächtnis
Anspruchsgegner Erbe (§2147 = Beschwerter)
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