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Sachenrecht

SL
von Sari L.






Wie sahen die Übergangsrechte der DDR aus

Kontext: politische Wende im Herbst 1989

Sachenrechtsänderung vom DDR Gesetzgeber

-> Rückführung nun doch möglich

-> auch Erwerb von Grunfstücken durch Privatunternehmern

-> Juni 1990 Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion

  • Zulassung von Privateigentum an Grund und Boden und Produktionsmitteln

Ab Beitritt der DDR zur BRD am 3.10.1990 endet das Volkseigentum und auch das persönliche Eigntum als Rechtsinstitut und nun gilt das BGB der BRD

Überführung von persönlichem Eigentum in Eigentum des BGB einfach ✅

Überführung Gebäudeeigentum des ZGB problematisch ❌

-> Gebäude als wesentliche Bestandteile des Grundstückes in DDR

-> keine Rechte konnten bestehen bleiben

Lösung: Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB

Durchbrechen des BGB Grundsatzes - Gebäude als sonderrechtsfähige isoliertes Gebilde

➡️ selbstständig heute gem. Art. 233 § 4 Abs. 1 EGBGB

nach Vorschriften der Übertragung von Grundstücken

Überführung ehemaligen Volkseigentum:

P! Wirschaftseinheit wurde in Kapitalgesellschaft umgewandelt und das von ihnen Verwaltete Eigentum dann in ihr Eigentum im Sinne des BGB

-> Alleiniger Inhaber der Kapitalgesellschaft wird die Treuhandanstalt, diese wiederum musste die Gesellschaften durch Verkauf der Anteile Privatisieren

Volkseigentum der Verwaltung:

Regierungsgebäude etc. wurd Eigentum der öffentlichen Hand

-> Art 21. Einigungsvertrags legte genaues Eigentum fest

Grobe Orientierung nach Kompetenzverteilung GG -> Gebietskörperschaft dann Eigentümer

  • Gemeinden, Kreise, Länder bekamen durch DDR entzogenes Eigentum zurück

Herkunft des Gutglaubenserwerbs?

KÜRZEN

I. Klassisches römisches Recht

fundamentalen Rechtsregeln des vorklassischen römischen Recht ist der heute sogenannten gut-gläubigen Erwerb. kannte keinen Eigentumserwerb vom Nichtbe-rechtigten, kompensierte dies aber durch das Institut der Ersitzung mit der kurzen Ersitzungsfrist von nur einem Jahr und der weiteren Besonderheit, dass diese Ersitzung guten Glauben nur bei der Besitzbegründung, nicht aber auch noch während der ein-jährigen Ersitzungszeit forderte. Damit war auch den Verkehrsinteressen Genüge getan und „eine Regelung zum gemeinen Besten“ gefunden worden „damit das Eigentum nicht zu lange unsicher bliebe“. Mit dem Codex Iuris Civilis von Justinian verlängerte sich zwar die Ersitzungsfrist auf 3 Jahre, aber auch weiterhin schadete die Bösglaubigkeit der Besitzbegründung dem späteren Eigentumserwerb nach Ablauf der Ersitzungszeit nicht.

 

II. Kanonisches Recht

Im Jahre 1214 aber erklärte Papst Innozenz III in einer Dekretale, es begehe eine Todsünde, wer als Bösgläubiger die Ersitzung beende, er stehe einem Diebe gleich. Das aber bedeutete, dass nur noch derjenige Eigentum ersitzen konnte, der auch während der gesamten Ersitzungszeit gutgläubig blieb. Damit aber wurde nach der deutlichen Verlängerung der Ersitzungszeit auch die zweite Grundregel der römisch-rechtlichen Ersitzung, dass späterer Bösglaube dem Eigentumserwerb nicht schade, in ihr Gegenteil ver-kehrt. Da diese Dekretale für alle kirchlichen Institutionen verbindliches Recht darstellte und außerdem das Recht der Kirche erheblich über ihren ohnehin schon weiten Machtbereich hinaus strahlte, weil die kirchlichen Gerichte eine sehr weite Zuständigkeit auch für ganz gewöhnliche zivilrechtliche Streitigkeiten hatte, konnte diese Ersitzung die verkehrsstützende und friedens-stiftende Funktion ihrer klassisch-römischen Vorgänger nicht mehr erfüllen.

 

 

III. Sofortige Ersitzung

Einen Ausweg aus dem Dilemma, wonach der ebenfalls klassisch-römisch-rechtliche Satz, wonach niemand mehr Eigentum übertragen könne, als er selber habe, die sog. Nemo-plus-iuris-Regel einen Erwerb vom Nicht-berechtigten ausschloss, auf der anderen Seite aber die päpstliche Dekretale eine effiziente Ersitzung verhinderte, bot daher allein die Reduzierung der Ersitzungsfrist auf Null, die sog. sofortige Ersitzung. Denn damit verschaffte eben kein Nichtberechtigter das Eigentum, aber der gute Glaube allein bei Besitz-begründung des Erwerbes genügte zur eigentums-beschaffenden Ersitzung. Mit diesem „Trick“ kanali-sierten mittelalterliche Juristen die christliche Moral in die altbewährten Institute des römischen Rechts zurück.

 

IV. Rechtsüberzeugung

Grundsätzlich entsprach diese Rechtslage jedenfalls in dem durch die germanischen Volksrechte geprägten Gebieten auch der Rechtsüberzeugung der Be-völkerung, die sich in den Rechtssprichwörtern „Hand wahre Hand“ als Erwerbsgrundlage und „wo du deinen Glauben gelassen hast, da musst du ihn suchen“ als fehlendes Herausgabeverlangen widerspiegelt. Neu und ungewohnt war es allerdings, dass damit dem Eigentümer sein Recht zur Nachsuche, die sog. Spurfolge oder das germanische Ahnefangrecht abge-schnitten wurde und der Eigentümer sein Recht sofort verlor. Dies war eine politische Entscheidung, die erst nach längerer Gewohnheit als Recht akzeptiert wurd

Welche Meinungsstände gibt es zur Verarbeitungsklausel des §950 BGB

1. Ansicht: Dispositive Natur des § 950 BGB (LIT)

-> kein Zwang, sondern Entscheidung der Parteien

Arg.: (+)

  • soll Konfliktsituation regeln und ist daher entbehrlich bei einvernehmlicher Regelung

  • Werkvertrag hat bei Bearbeitung durch Unternehmer auch keine Übereignungspflicht

Arg (-)

  • Systematik; rundherum nur zwingende Normen

  • Historisch; Klarstellende Ergänzung zur dispositiven Natur des § 950 BGB ist in den weiteren Beratungen während der Entstehungsgeschichte des BGB wieder gestrichen worden

2. Ansicht: Vereinbarkeit des Herstellerbegriffs (BGH)

-> Entscheidung darüber WER Hersteller ist

Arg (+)

  • Wahrung des Zwangs, aber wirtschaftliche Handlungsspielräume

  • Entsprechender Erweiterungsantrag wurde im Beratungsverfahren zum BGB als selbstverständlich bezeichnet und deshalb nicht ins Gesetz übernommen

Arg (-)

  • Umgehung der zwingenden Norm

  • Im Beratungsverfahren war als selbstverständlich gemeint, daß nicht der Arbeitnehmer, sondern der, der herstellen läßt (Unternehmer) Eigentümer wird. Dies war wegen § 855 BGB in der Tat selbstverständlich, hat aber nichts mit der vertraglichen Vereinbarkeit des Herstellerbegriffs zu tun.

3. Ansicht: Antezipiertes Besitzkonstitut (bis 2002 herrschende Lehre)

-> Wenn beide Ansichten nicht zutreffen

  • Eigentumserwerb des wahren Herstellers, also dessen, der die technische Produktionsverantwortung und das wirtschaftliche Risiko der Produktion trägt

  • Verarbeitungsklausel nur mit vorweggenommener Übereignung an den Klauselverwender durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses

Was ist eine Übersicherung? Welche Arten gibt es?

Grundsätzlich:

Sicherungsübereignung birgt stets die Gefahr der Übersicherung= auffälliges Missverhältnis

-> gewisser Raum auch für Übersicherung zugesichert (gerade bei ungewissen Gewinn)


1. Nachträgliche Übersicherung

  • ungewiss bei Vertragsschluss, ob Missverhältnis vorliegt

    -> nachträglich Gewissheit = Übersicherung

  • Alt. 1: Forderung reduziert sich durch Tilgung in Raten, abgetretene Forderung bleibt gleich

  • Alt.2: bei Sachgesamtheit: Schwankung des Bestands und daher Gesamtwertes

    -> unvorhersehbare Steigerung

(BGH NJW 1998, 671 ff.)

Übersicherung, wenn 110% der gesicherten Forderung überschritten (10% pauschale Verwertungskosten)

P! Bestimmung des Wertes daher

-> in Anlehnung an § 237 S.1 BGB Schätzwert sicherungsübereigneter Sachen oder abgetretener Forderungen die gesicherte Forderung um 50 Prozent übersteigt

150% Deckungsgrenze

-> übersteigender Teil der Sicherung freizugeben (ergänzender Vertragsauslegung: §157, 242 BGB )

= automatischer Freigabeanspruch

-> Auswahl des freizugeben Gegenstands dem Sicherungsnehmer überlassen (anderweitige Bestimmungen sind unwirksam §§ 138 I, 307 BGB)


2. Anfängliche Übersicherung

bei Vertragsschluss auffälliges Missverhältnis

-> keine Übertragung der Rspr. zu nachträglichen, weil eine immanenter Freigabeanspruch dem Vertrag zuwiderlaufen würde

-> hier führt die anfängliche Übersicherung zur Nichtigkeit des Sicherungsvertrags (§§ 138 I, 307BGB) + dingliche Einigung

(Umgang der nichtigkeit der dinglichen Einigung nur durch schuldrechtliche Freigaberegel)






Inwiefern ist der Vorbehaltskäufer in seiner Rechtsstellung gesichert?

1. Schutz bei Vereitelung des Bedingungseintritts

Eigentumserwerb hängt von Bedingungseintritt ein

Vereitelt der Verkäufer treuwidrig den Eintritt, so gilt dieser als eingetreten und er erwirbt Eigentum

(§162 I BGB)

2. Schutz gegen Zwischenverfügungen

bis Bedingungseintrittist der Vorbehaltskäufer berechtigter über diese zu verfügen

hat Schutz vor nachteiligen Zwischenverfügungen durch §161 I BGB (Zwischenverfügungen unwirksam)

3. Gefahr: Gutglaubensschutz

-> §161 III Erwerb vom Nichtberechtigten anwendbar

a. § 935 BGB

gegen gutgläubigen Zwischenerwerb geschützt

§§ 161 Abs. 3, 929 Satz 1, 932 Abs. 1 Satz 1 kommt nur in Betracht, wenn der Vorbe­haltskäufer den unmittelbaren Besitz freiwillig aufgege­ben hat (vgl. § 935).

Solange der Vorbehaltskäufer den unmittelbaren Besitz an der Kaufsache behält, kann der Verkäufer diese nur gem. § 930 bzw. 931 an den Dritten übereignen (Besitzkonstitut/ Abtrertung des Herausgabeanspruchs)

Der Verweis in § 161 Abs. 3 bedeutet dann die entspre­chende Anwendung der §§ 933, 934.

Hat der Vorbe­haltsverkäufer (etwa im Rahmen einer Sicherungsüber­eignung) dem Dritten das Eigentum an der Kaufsache gem. §§ 929 Satz 1, 930 übertragen, ist dessen Eigen­tumserwerb nur dann endgültig, wenn es dem Erwerber gelingt dass, ihm die Kaufsache übergeben wird (§ 933)

Übereignet der Vor­behaltsverkäufer die Kaufsache hingegen gem. § 931 durch Abtretung eines angeblichen, tatsächlich aber nicht bestehenden Herausgabeanspruchs gegen den Käufer, ist dieser Eigentumserwerb nur dauerhaft, wenn der Käufer dem Dritten den Besitz an der Kauf­sache verschafft (§ 934 Alt. 2). Auch hierzu wird der Käufer kaum bereit sein.

 

Schwierigkeiten Konstellation: Da der Vorbehaltsverkäufer mittelbarer Besitzer der Kauf­sache ist, kann er die Kaufsache gem. §§ 929 Satz 1, 931 durch Abtretung des (hier potentiellen) Herausgabeanspruchs für den Fall des Rücktritts an den Dritten über­eignen. Gem. §§ 161 Abs. 3, 934 Alt. 1 würde bereits diese Abtretung genügen, damit der Eigentumserwerb des gutgläubigen Dritten auch endgültig ist. Es scheint also vordergründig so, als wäre der Vorbehaltskäufer gegen derartige vertragswidrige Verfügungen ohne Schutz.

 

b. § 936 Abs. 3 BGB

Aber selbst wenn der Dritterwerber ausnahmsweise in diesem Sinne gutgläubig sein sollte, vermag er nach mittlerweile einhelliger Ansicht das Eigentum wegen § 936 Abs. 3 nicht endgültig zu erwerben.

 

Die Begründungen für die Anwendung dieser Vorschrift variieren:

Zum Teil wird auf die Anerkennung der Rechtsposition des Vorbehaltskäufers als selbständiges Anwartschaftsrecht zurückgegriffen. Auf dieses An­wartschaftsrecht werden die §§ 936 Abs. 1 u. 3 entweder unmittelbar oder zumindest entsprechend angewandt. In dieser Begründung liegt jedoch ein Zirkelschluss vom Bestehen des Anwartschaftsrechtes auf dessen Schutz –richtigerweise aber setzt das Anwartschaftsrecht

als Entstehungsbedingung diesen Schutz gerade voraus. Insoweit gilt weiterhin der Grundsatz:

„Nicht, weil jemandem ein Anwartschaftsrecht zusteht, hat er eine gesicherte Position, sondern weil und soweit seine Position gesichert ist, darf man von einem Anwart­schaftsrecht sprechen.“

Überzeugender ist in § 936 Abs. 3 eine eigenständige Vorschrift über den gutgläubigen Eigentumserwerb und nicht – wie es der Zusammenhang mit § 936 Abs. 1 zu­nächst nahe legt – nur eine Regelung bezüglich be­schränkter dinglicher Rechte zu sehen. Dann aber be­zieht sich der Verweis in § 161 Abs. 3 bereits unmittel­bar auch auf § 936 Abs. 3 als „Vorschrift zugunsten der­jenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten“. Das bedeutet im Ergebnis ebenfalls, dass der Zwischenerwerb eines Dritten gem. §§ 929 Satz 1, 931 nicht endgültig ist, solange der Vorbehaltskäufer Besit­zer der Kaufsache war. Eines Rückgriffs auf das An­wartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers bedarf es hier nicht.

 

4. Abschluss

Führt die vertragswidrige Verfügung des Vorbehalts­verkäufers trotz der beschriebenen Schutzmechanismen ausnahmsweise zu einem dauerhaften Eigentumserwerb des Dritten, kann der Vorbehaltskäuferneben den ver­traglichen Sekundäransprüchen (§§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 1 u. 4, §§ 280 ff.) auch einen Schadenersatzanspruch aus § 160 Abs. 1 geltend machen

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Sari L.

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