Definition “Sache”
= körperliche Gegenstände
Mensch? NEIN
Systematik:
1. Buch BGB Personen
2. Buch BGB Sachen
Verletzungen an Körper daher keine Eigentumsverletzung, sondern über APR
Körperteile?
ja, wenn verselbstständigt
werden dadurch zur beweglichen Sache
§953 BGB - Eigentum des “Spenders“
nein, wenn es in engen räumlich, zeitlichen Zusammenhang wieder mit Körper vereint werden soll
weiter Funktionale Einheit
Gegenargument: Sacheigenschaft von Wille des Spenders abhängig
gehören eingebaute Körperteile zum Körper?
ja, bei fest eingebauten künstlichen Körperteilen
-> bis zur Abtrennung
nein, bei jederzeit entnehmbaren Teilen
Prothesen, Gebisse
Wie sieht es mit dem Eigentum an OP-Resten aus?
Eigentum per se beim “Spender“
bei keinem ersichtlichen Interesse an diesen;
teils “stillschweigende Dereliktion iSv. §959“
-> wird herrenlos und Arzt kann sich aneignen
Verkehrsauffassung: ohne Äußerung darf von Entsorgung ausgegangen werden
Eigentumsübergang nur bei Erklärung §929ff.
Sind Leichen Gegenstände?
keine normale Sache, weil es Mensch noch repräsentiert
Strittig:
aA. “Rückstände der Persönlichkeit“
-> nichtvermögensrecht eigener Art
aA. Sache ja, aber kein Eigentum möglich (post mortalem Persönlichkeitsrecht)
-> Angehörige dürfen nur Verfügungen zur Bestattung etc treffen
APR Vorverlagerung erlischt nach einer Zeit “Ötzi“ - wird Eigentumsfähig
ähnlich bei der Abtrennung von Leichenteilen
strittig bei Künstlichen Körperteilen (kein Rückstand der Persönlichkeit)
Sind Tiere Sachen?
Nein, nur sind Sachenvorschriften an diese Anzuwenden
-> §90a S.1 BGB
Sollen besonderen Schutz erhalten nach §903 2. HS BGB
Was ist eine Sachgesamtheit`?
= eine Mehrheit von Einzelsachen, die im Rechtsverkehr wegen ihres gemeinsamen Zwecks als ein Ganzes angesehen und mit einem gemeinsamen Namen bezeichnet wird.
Bibliothek, Münzsammlung
-> durch einheitliche Zweckbindung kann sie Gegenstand einheitlicher schuldrechtlicher Verpflichtungen sein (schuldrechtliche Seite)
trotzdem sind die Einzelteile noch selbstständige Einzelsachen
Übereignung als immer auf Einzelsache bezogen (sachenrechtliche Seite)
Was ist der “Sachinbegriff“
= natürliche Mehrheiten
nur die Mehrheit, nicht die Einzelteile haben praktische und wirtschaftliche Bedeutung
Sack Mehl, Sandhaufen, Bienenschwarm
Sachenrechtlich EINE SACHE
-> auf als eine Sache übereignet
Definition Bestandteil
Von einem Bestandteil spricht man, wenn eine Sache Teil einer anderen Sache ohne wirtschaftliche Selbständigkeit ist.
Beispiel: einzelne Taste einer Tastatur
Defintion wesentlicher Bestandteil
Ein wesentlicher Bestandteil liegt bei beweglichen Sachen nach § 93 BGB immer dann vor, wenn nach der Trennung die Sache nicht mehr in der bisherigen Weise wirtschaftlich nutzbar ist.
Sauerstoffregler einer Tauchflasche
Aunsahme: Einzelsache völlig in Gesamtsache untergeordnet- dann Endnutzen egal
Schraube im PKW verbaut
-> kann nie Gegenstand eigener Rechte sein §93 BGB
Gesonderter Besitz an wesentlichen Bestandteilen ist aber - §865 BGB- möglich, weil kein Dingliches Recht
! Verbindet man eine bewegliche Sache mit einer anderen, erwirbt der Eigentümer der Hauptsache Alleineigentum §947 II BGB
P! wesentliche Bestandteile bei Grundstücken
§94 I BGB
insbesondere Sachen, die fest mit dem Boden verbunden sind (Baum, Haus, Gebäude)
Für Gebäude:
auch alle zur Herrstellug eingefügten Sachen
= ist Gebäude nach Verkehrsauffassung ohne die Sache fertig??
NICHt, wenn nur vorübergehender Zweck zur Verbindung führt §95 I S.1 BGB = Scheinbestandteil
Maßgabe ist Wille bei der EInfügung
gleiches bei Sachen §95 II BGB
Defintion Zubehör
= Legaldefinition der § 97, 98 BGB, was dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt ist und mit dieser in einem dazu bestimmten räumlichen Verhältnis steht.
Maschinen auf dem Betriebsgrundstück
Defintion Früchte
Früchte sind nach § 99 BGB die Erzeugnisse (d.h. die organischen Produkte einer Sache, also z.B. Hühnerei) sowie die sonstige bestimmungsgemäße Ausbeute einer Sache oder eines Rechts.
Dabei ist zwischen Sach- und Rechtsfrüchten zu unterscheiden.
Was sind “Nutzungen“
Nutzungen gem. § 100 BGB sind zum einen die Früchte, zum anderen alle sonstigen Gebrauchsvorteile einer Sache oder eines Rechts.
Beispiel: Die Möglichkeit, einen Pkw zu nutzen.
Merke: Die „Muttersache“ muss erhalten bleiben. Keine Nutzungen sind also insbesondere Verbrauch, Verarbeitung und Veräußerung.
Definition Hauptsache
Im Sinne von §947 II, I BGB
Hauptsache ist anzunehmen, wenn übrige Bestandteile fehlen könnten, ohne das Wesen der Sache zu beeinträchtigen
Eigentümer der Hauptsache gehört bei Verbindung mehrer Sachen das Eigentum
Bspl: Schrauben werden in PKW verbaut- Eigentümer wird der PKW Eigentümer
in welcher Reihenfolge prüft man Ansprüche?
vertragliche Ansprüche
Quasi vertragliche Ansprüche
Dingliche Ansprüche
Deliktische Ansprüche
Bereicherungsrecht
Was kann der §985 BGB herausverlangen?
Jede Sache = körperliche Gegenstände (auch Grundstücke)
Was sind die Voraussetzungen des §985 BGB?
I. Vidikationslage:
Anspruchssteller als Eigentümer
a. Ursprünglich; §1006 Eigentumsvermutung
b. Verlust des Eigentums §929 S.1 (bewegliche Sachen)
niemals durch KV oder Schenkung!!
aa. Dingliche Einigung (Vertrag gerichtet auf hier nur Eigentumsübergang)
2 kongruente WE (typische Probleme WE)
bb. Übergabe- Realakt “für außen erkennbar sein, dass es eine Rechtsänderung gab“ (außer bei Besitzmittlungsverhältnis)
vollständiger Besitzverlust des ursprünglichen Eigentümers
(Bei Miteigentum, müsste auch dies übergeben werden)
(cc. Einigkeit bei der Übergabe)
dd. Berechtigung
Eigentümer
Berechtigter, Genehmigung §185 etc.
Anspruchsgegner als Besitzer
kein Recht zum Besitz (§986 BGB)
eigenes Besitzrecht (Vertragsverhältnis mit der Eigentümerin)
Aus anderem (beachte Relativität des Schuldverhältnisses)
Wann benutzt man §133 BGB, wann §157 BGB und wann beide für die Auslegung von Willenserklärungen?
§133 BGB:
subjektiv
Allein geprüft für eine einseitige Willenserklärung
§157 BGB (& §133BGB)
objektiv
Bei Empfangsbedürftigen Willenserklärungen
➡️ objektiver Empfängerhorizont
P! Namens und Identitätstäuschung
“Abgabe der Willenserklärung unter fremden Namen“
Identitätstäuschung:
Anderer Teil hat ein Interesse mit genau dieser Person einen Vertrag zu schließen
RF: Stellvertretung prüfen, ansonsten Vertreter ohne Vertetungsmacht
Namenstäuschung:
Anderer Teil möchte mit der Willenserklärung abgebenden Person einen Vertrag schließen
RF: Vertrag mit dem der die Willenserklärung abgegeben hat
Beispiel: Autoverkauf unter falschen Namen.
BGH: gerade bei sofortiger Übergabe des Autos vor Ort eher Interesse des Käufers mit dem Vertrag zu schließen, mit dem, der die Willenserklärgung abgibt.
Was prüft man sofort, nachdem man den §929 wegen der Berechtigung ablehnt?
… dann prüft man direkt den §932
-> Einigung, Übergabe hat man dann schon geprüft
Eigene Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs:
Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts
Verkehrsgeschäft= wenn Erwerber und Veräßerer wirtschaftlich nicht identisch sind.
❌Vorweggenommenen Erbfolge kann nicht Verkehrsgeschäft sein
❌ Insichgeschäfte
✅ wenn unproblematisch einmal feststellen
Rechtsschein des Veräußerers
Besitz §1006
❗️ Jetzt erst die GUTGLÄUBIGKEIT
Keine Kenntnis, und hätte nicht Kennen müssen (§932 II)
Glaube an Berechtigung ist egal!! §932 bezieht sich nur auf die Eigentümerstellung
Kein Auschluss eines Gutgläubigen Erwerbs §935
abhanden gekommen ist = unfreiwilliger Besitzverlust des unmittelbaren Besitzes
Hatte Eigentümer den Besitz?
Mitbesitz= dort kann jeder Teil der Besitz abhandenkommen
Was sind die 5 Grundprinzipien des Sachenrechts?
P Publizität
A Absolutheit
S Spezialität
T Typenzwang
A Abstraktion
Was besagt das Grundprinzip der Publizität?
➡️ Bestellung und Übertragung dinglicher Rechte verlangt die Einhaltung bestimmter Publizitätsformen
bewegliche Sachen = Besitz (Übergabe)
Immobilien = Eintragung ins Grundbuch
Hintergrund:
Gesetzgeber will Erkenntlichkeit/ Rechtssicherheit, wer Eigentümer ist
Dies muss anhand äußerlicher Umstände Erkennbar sein (Besitz)
… §929 S.1 BGB fordert Übergabe der Sache
…§873 BGB verlangt Eintragung in das Grundbuch
❗️Eigentumsvermutung gegenüber dem Besitzer §1006 I BGB
Was besagt das Grundprinzip der Absolutheit?
➡️ dingliche Rechte wirken gegen jedermann (absolut)
❌ anders als bei Vertraglichen Rechten, die nur relativ wirken (zwischen den Vertragspartein)
…§985 BGB “von jedem {…}, herausverlangen“
… SE Anspruch gegen jeden, der die Sache schädigt
Was besagt der Grundsatz der Spezialität/ Bestimmtheit?
➡️ dingliche Rechte können nur an einzelnen bestimmten Sachen bestehen
❗️ Im Moment der dinglichen Einigung muss festliegen, welche Sache übertragen wird
-> das muss auch für 3. allein durch die Vereinbarung erkennbar sein
P! “Raumsicherungsverträge“
Inhalt eines bestimmten Lagers an die Bank übereignet - für Kredit
Rspr.: genügt, weil hier ein objektiver 3. erkennen könnte ✅
Anders, wenn nur Waren über einem Wert XY ❌
Was besagt der Grundsatz des Typenzwangs?
➡️ Es gibt nur die im BGB geregelten Sachenrechte und auch nur mit dem dort geregelten Inhalt.
❌ Es dürfen keine Abweichenden Vereinbarungen getroffen werden (Numerus clausus des Sachenrechts)
Aber; Erweiterung durch Deutsche Einheit in Form der Art. §230ff. EGBGB
✅ Ausnahme: Anwartschaftsrecht = von Rpsr. entwickelt ohne Stütze im Sachenrecht
Was besagt das Grundprinzip des Abstraktionsprinzips?
➡️Verpflichtungs und Verfügungsgeschäfte sind zu unterscheiden (Trennungsgrundsatz)
Verpflichtungsgeschäft und Verfügung sind in der Wirkung voneinander abstrakt, also getrennt
ist eins unwirksam, muss es das andere nicht sein
✅ Ausnahme: Fehleridentität (arglistige Täuschung) & Bedingungszusammenhang
hier auch zusammen angefochten werden
Definition “neue Sache“
Im Sinne von §950 BGB
Hersteller einer neuen Sache erwirbt Eigentum, unabhängig vom Eigentümer der Ausgangsstoffe
Anhaltspunkte “neue Sache“:
wirtschaftlicher Wert
Verkehrsauffassung
Neuer Name
Definition Verfügung
= Verfügung ist ein dingliches Rechtsgeschäft, das auf ein Recht unmittelbar einwirkt durch eine Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung.
Wie prüft man den §861 BGB?
Anspruchssteller als früherer Besitzer
Auch Mitbesitz ist Besitz
Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht
verbotene Eigenmacht= Entziehung ohne Willen des Besitzers
Anspruchsgegner muss fehlerhaft besitzen
§858 fehlerhaft=
S. 1 der verbotene Eigenmacht nutzende,
S. 2 Nachfolger mit Wissen der fehlerhaftigkeit
Wie stehen der §1007 I BGB und §1007 II BGB zueinander? Wie grenzt man sie ab?
Beide Absätze sind komplett getrennt zu behandeln
§1007 I BGB
Bösgläubigkeit des Gläubigers (im Bezug auf Besitzrecht)
direkt hier prüfen! Muss an den berechtigen Besitzer erwerben
❌ niemals nach oben verweisen!!!
§1007 II BGB
Abhandengekommen (und ähnliches)
Ausschluss nach HS. 2
Wie prüft man §812 BGB
etwas erlangt = genau sein! Was wurde erlangt, auch rechte
❗️Leistung= jede bewusste Zweckmäßige Mehrung des Vermögens
Leistung der Antragsstellerin
❗️In sonstiger Weise = nicht durch Leistung eines anderen (darf keine Leistung sein)
Wie prüft man eine Vertretungsmacht
eigene Willenserklärung
Ermessensspielraum
Im fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip)
Kann ausdrücklich 🗣️ oder konkludent gegeben sein (§164 I S.2 BGB)
❌ Ausnahmen:
Geschäft für den, den es angeht (wenn beidseitig direkt erfüllt wird)
findet auch auf dingliche Geschäfte Anwendung (Übereignung für den den es angeht, Veräußerer ist es gleichgültig, Vertreter tatsächlich für Vertretenen erwerben wollen)
Namenstäuschung
Mit Vertetungsmacht
(Zulässigkeit)
Was ist die “Übergabe“ des §929 I S.1 BGB
Besitzverlust des Veräußerers
Auf Veranlassung des Veräußerers
Bersitzerlangung des Erwerbers
❌ §929 S.1 BGB liegt nicht vor:
Alternativen die genügen:
Alt- §854 S.1 = unmittelbarer Besitz wird verschafft
Alt- §855 = Besitzdiener erhält Besitz, hat aber keine besitzrechtliche Ansprüche
Alt- §868 BGB = mittelbarer Besitz
Alt- §930 BGB= Ersetzung der Übergabe durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnis, kein mittel- oder unmittelbarer Besitz (Übergabesurrogat)
❗️ trotzdem immer vorher feststellen, dass §929 S.1 nicht vorliegt❗️
Was ist ein Besitzdiener? Wie prüft man, ob jemand dies ist?
Der Besitzdiener
… hat tatsächliche Herrschaft über eine Sache, aber in der Weisung unterworfen für den Art und Umfang dessen Umgangs
Erhält keinen Besitz
Ist in Bezug auf die Sache Weisungsgebunden
Abgrenzung: Besitzmittler
wäre hingegen keinen Weisungen unterworfen
Prüfung:
tatsächliche Sachhherrschaft
Handeln für einen anderen
In dessen Erwerbsgeschäft
Weisungsgebundenheit (auf Sache bezogen)
RF: kein Besitz, Eigentum hat unmittelbar der Eigentümer
Was ist der Unterschied der Namens- und Identitätstäuschung?
anderem Teil kommt es nicht auf die genaue Person an
Er würde das Geschäft mit jedem anderen genauso schließen
➡️ unbeachtlich
anderem Teil kommt es auf den genauen Namen an
Interesse genau an dieser Person
➡️ unberechtigt zur Abgabe dieser WE (Falsus procurator §179
Der BGH vertritt für den Handkauf (= Kauf bei sofortiger Erfüllung beider Hauptleistungspflichten) diese Auffassung: hier käme es dem Käufer in der Regel nicht darauf an, mit wem er handelt. Hier wird also eine Namenstäuschung angenommen.
Welche Arten des Besitz gibt es?
Was ist mittelbarer Besitz?
unmittelbare Sachherrschaft wird von einem berechtigtem ausgeübt
Umfang und Dauer von Berechtigten gesetzt
Synonym: vergeistigter Sachherrschaft
Mittelbarer Besitzer hat volle Besitzrechte gegenüber jedem außer dem unmittelbaren Besitzer
-> diesem gegenüber ist er auf das besitzvermittelnde Rechtsverhältnis angewiesen
Voraussetzungen:
Besitzmittlungsverhältnis
Besitzmittlungswille(=Fremdbesitzerwille)
-> führt zur Multiplizierung der Besitzberechtigten!
Beispiel gestufter Besitz:
Vermieter (mittelbarer Besitzer 2. Stufe)
Mieter (mittelbarer Besitzer 1. Stufe)
Untermieter (unmittelbarer Besitzer)
Was ist ein Besitzmittlungsverhältnis?
Rechtsgeschäfte, mit zeitlich begrenzte Sachüberlassung als Inhalt. Oder die wenigstens Rechte und Pflichten in Bezug auf die Behandlung einer bestimmten Sache schaffen und ein zeitlich begrenztes Besitzrecht begründen.
Bspl.: Miete, Pacht etc.
oder wenigstens Rechte und Pflichte zur Behandlung der Sache verbunden mit einem zeitlich begrenzten Besitzrecht begründen
Bspl. Pfandrecht, Hinterlegung, Ehe und Kindschaftsverhältnisse
Kernelemente
Besitzberechtigung
Herausgabeanspruch des Oberbesitzer
“Ändert er seine Willensrichtung und erkennt er den fremden Oberbesitz und insbesondere den Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers nicht mehr an, so endet dessen mittelbarer Besitz.“
P! Unbefugte Weitergabe durch Besitzdiener (besonders bei Weisung, den Einflussbereich zu verlassen)
Arg. (+) Abhanden gekommen Rspr. HL.
“WL” - unmittelbare Besitz liegt beim Besitzherren (§935 spricht vom Eigentümer, nicht vom Besitzdiener)
Der Besitzdiener ist eigentlich Weisungsgebunden und handelt damit gegen die Weisung
Guter Glaube stützt sich nicht auf den Rechtsschein! Sondern den realen Besitz
-> ein Besitzdiener hat aber nicht mal Besitz
Arg- (-)
Schutzinteresse des gutgläubigen Erwerbs sollten überwiegen, wenn außerhalb des Schutzbereichs des Eigentümers -> Eigentümer setzt Rechtsschein
Schaffung von Risiko durch Anstellung des Besitzdieners- Besitzherr erweitert seinen Risikobereich!
Vergleichbar mit Besitzmittlers (analog §935 I S.2 BGB)
Wenn die Berechtigung für den Erwerb fehlt und der §929 S.1 BGB durch ein Übergabesurrogat ersetzt wird, was wird dann geprüft, welche Normen werden mitzitiert??
-> §933 Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut (+ §929 S.1, §930 BGB )
Vorraussetzungen des §929 S.1 , §930 BGB
Verkehrsgeschäft
Rechtsschein (§1006 BGB)
Guter Glaube bei der tatsächlichen Übergabe!
Nicht während des Surrogats!
Kein Ausschluss nach §935 BGB
kein Abhandenkommen
Was besagt der Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse?
… ein Schuldverhältnis gilt immer nur zwischen Gläubiger und Schuldner
➡️ zwischen niemanden sonst!
Was ist das Verhältnis zwischen §930 und §868 BGB
§930 BGB beschreibt den Fall des §868 BGB
§930 - Besitzkostitut= Übergabe durch Besitzkostitut ersetzt (§868 BGB)
Was ist natürlicher Besitzwillen?
…Erkennbare Wille einer Person die Kontrolle oder Herrschaft über eine Sache
Was ist genreller Besitzwille?
besteht vorallem innerhalb der tatsächlichen Herrschaftssphäre (eigenes Haus, Wohnung)
auch (+), wenn jemand Vorkehrungen zur Aufnahme, Sicherung der Sache getroffen hat
Bspl: Briefkasten
Reichweite umstritten:
auch unwissentlich eingebrachte Gegenstände?
(-) bei klar entgegenstehenden Willen des Besitzers, Behältnis unsachgerecht gebraucht
(+) potentiellen Besitzwillen für alles was in Sphäre tritt
kann an ungewünschten Besitz direkt wieder aufgeben
Was ist der Besitzmittlungswillen und
-> unmittelbare Besitzer muss dem mittelbaren Besitzer auch mitteln wollen
daher, sich bereitwillig der Weisung zur Sache unterwerfen
fällt bereits dann weg, wenn der Besitzmittler (=unmittelbarer Besitzer) einseitig seinen Besitzmittlungswillen aufgibt und dies nach außen erkennbar ist.
Was ist der Unterschied zwischen Eigenbesitz und Fremdbesitz?
Eigenbesitzer ist, wer eine Sache als ihm selbst gehörig besitzt.
Fremdbesitzer ist, wer eine Sache für einen anderen besitzt.
Was schützt der § 861 BGB?
§ 861 BGB schützt Besitz gegen sog. verbotene Eigenmacht (vgl. § 858 BGB)
-> soll Wiedereinräumung des Besitzes verlangen
(§862 BGB bei Besitzstörung)
was sind sog. possessorische Einwendungen?
nach §861 ff. BGB
-> Anspruch aus früheren Besitz
Anspruchsberechtigte:
unmittelbarer Besitzer
Besitzdiener
mittelbarer Besitzer
Ansprüche:
Herausgabe nach §861 BGB (bei besitzansprüchen)
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach §862 BGB (bei Besitzstörungen)
-> beides mit Ausnahme durch (früheren) Erhalt aufgrund von verbotene Eigenmacht (§§ 861 II, 862 II BGB)
was sind sog. petitorische Einwendungen?
nach § 1007 I, II BGB
früherer Besitzer mit “besseren Recht zum Besitz“
Herausgabe nach §1007 I BGB bei bösgläubigen Erwerb
Herausgabe nach §1007 II BGB bei Abhandengekommenen Sachen
Was fällt unter die Selbsthilfe §859,860 BGB
Anspruchsberechtigte;
mittelbarer Besitzer strittig: kein Verweis auf §859 in §869 BGB
Besitzwehr nach §859 I BGB
Verhinderung der Besitzentziehung oder andauernder Besitzstörung
Besitzkehr nach §859 II, III BGB
auf frischer Tat ertappt Sache mit Gewalt wieder wegzunehmen
Was ist eine Geheißpersonen?
Geheißperson ist, wer weder Besitzmittler noch Besitzdiener ist, aber dennoch bereit ist, den auf die Sache bezogenen Weisungen des Veräußerers oder Erwerbers Folge zu leisten.
Was ist gesamthänderischer Mitbesitz?
Besitz, auf den man nur gemeinschaftlich Zugriff hat
Was ist Teilbesitz
Aufteilung der Herrschaftsmacht an einer (teilbaren) Sache auf mehrere
Beispiel: § 865 BGB
Welche Sachenrechtlichen Besonderheiten liegen bei Ehegatten und nicht ehelichen Lebensgemeinschaften vor?
regelmäßig Mitbesitz an den Wohnräumen und Haushaltsgegenständen
-> nur an den zum alleinigen Nutzen eines Partners genutzen Sachen hat dieser grds. alleinbesitz
§1362 Vermutung für Alleinbesitz zuguten des Gläubigers gegen den schuldenden Ehegatten
-> Gerichtsvollzieher kann Pfänden nach §739 ZPO ohne den § 809 ZPO zu verletzen
Analoge Anwendung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften
Wie prüft man den §1007 I und §1007 II BGB?
bewegliche Sache
auch früherer mittelbarer Besitzer
Anspruchsgegner ist gegenwärtiger Besitzer
§1007 I BGB: Bösgläubigkeit bei Erwerb
auch bei bösgläubigen Besitzdiener iSd. §855 BGB gem. §166 I BGB
§1007 II BGB: Abhandenkommen der Sache
Kein Ausschlusstatbestand des II,III
Anspruchssteller hat kein Recht zum Besitz (gem. §1007 III S. 2 BGB iVm. §986 I BGB) oder Zurückbehaltungsrecht (gem. §1007 III S.2 BGB iVm. §1000 BGB)
Was ist eine Enteignung? Wonach ist sie zugelassen und was sind ihre Voraussetzungen?
Enteignung
Zulässigkeit nach Art. 14 III GG
zum Wohle der Allgemeinheit, keine privatnützige Enteignung,
Beispiel: Daimler-Benz Teststrecke Boxberg
Regelung durch ein Gesetz (Legalenteignung)
Art und Ausmaß der Entschädigung geregelt sind (= sog. Junktim)
Ab wann Enteignung:
BVerfGE 58, 300 ff.
völlige oder teilweise Entziehung einer vermögenswerten Rechtsposition
Welche zwei Formen sind von der klassischen Enteignung abzugrenzen?
Enteignungsgleicher Eingriff
rechtswidriger Eigentumsbeeinträchtigungen mit enteignender Wirkung
-> keine angemessene Entschädigung, sondern verschuldenunabhängiger Schadensersatzhaftung des Staates
enteignender Eingriff
ansich rechtmäßiger Eingriff, der als ungewollte, atypische Nebenfolge ein enteignend wirkender Eigentumseingriff hat
nach Aufopferungsgrundsatz zu entschädigen
Wie waren die Eigentumsverhältnisse in der ehemaligen DDR?
Sozialistisches Eigentum
grds. galt auch in der DDR ein wesentlicher Teil des BGB (Sachenrecht)
1976 Ablösung durch das DDR Zivilgesetzbuch
-> real waren schon davor Änderungen zu spüren contra legem (gegen das Gesetz)
grundlegende Umgestaltung der Eigentumsverhältnisse in der DDR
-> DDR Verfassung 1968 begründete sozialistisches Eigentum (Art. 9, 10)
privater Eigentum der Verfügung entzogen (keine Privatnützigkeit)
98 % des Produktivvermögens der DDR in alleiniger Disposition des staatlichen Leitungsapparates
eine Rückübertragung war ausgeschlossen
Persönliches Eigentum
Arbeitseinkünfte, Ersparnisse, Wohnungseinrichtung und Gegenstände persönlichen Bedarfs
Bedarf durfte widerum nicht dem Interesse der Gesellschaft zuwiderlaufen
oft zwischen Gebäude (mit Nutzungsrecht) und Grundstück getrennt
Wie sahen die Übergangsrechte der DDR aus
Kontext: politische Wende im Herbst 1989
Sachenrechtsänderung vom DDR Gesetzgeber
-> Rückführung nun doch möglich
-> auch Erwerb von Grunfstücken durch Privatunternehmern
-> Juni 1990 Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
Zulassung von Privateigentum an Grund und Boden und Produktionsmitteln
Ab Beitritt der DDR zur BRD am 3.10.1990 endet das Volkseigentum und auch das persönliche Eigntum als Rechtsinstitut und nun gilt das BGB der BRD
Überführung von persönlichem Eigentum in Eigentum des BGB einfach ✅
Überführung Gebäudeeigentum des ZGB problematisch ❌
-> Gebäude als wesentliche Bestandteile des Grundstückes in DDR
-> keine Rechte konnten bestehen bleiben
Lösung: Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB
Durchbrechen des BGB Grundsatzes - Gebäude als sonderrechtsfähige isoliertes Gebilde
➡️ selbstständig heute gem. Art. 233 § 4 Abs. 1 EGBGB
nach Vorschriften der Übertragung von Grundstücken
Überführung ehemaligen Volkseigentum:
P! Wirschaftseinheit wurde in Kapitalgesellschaft umgewandelt und das von ihnen Verwaltete Eigentum dann in ihr Eigentum im Sinne des BGB
-> Alleiniger Inhaber der Kapitalgesellschaft wird die Treuhandanstalt, diese wiederum musste die Gesellschaften durch Verkauf der Anteile Privatisieren
Volkseigentum der Verwaltung:
Regierungsgebäude etc. wurd Eigentum der öffentlichen Hand
-> Art 21. Einigungsvertrags legte genaues Eigentum fest
Grobe Orientierung nach Kompetenzverteilung GG -> Gebietskörperschaft dann Eigentümer
Gemeinden, Kreise, Länder bekamen durch DDR entzogenes Eigentum zurück
Wie wurde mit entzogener Vermögensgütern umgegangen?
Rückerstattung nach §1d VermögensG - Betriebsvermögen
“Kalte Enteignung“ - ebenfalls Restitution
Was ist eine Sicherungstreuhand?
= rechtliche Gestaltung, bei der Vermögenswerte an 3. übertragen werden oder zu deren Gunsten gebunden werden, um einen klar definierten SIcherungszweck zu dienen
Sicherungsgeber (Treugeber): überträgt die Vermögenswerte oder lässt sie binden, um Verbindlichkeiten abzusichern.
Treuhänder (Sicherungstreuhänder): hält, verwaltet und verwertet die Vermögenswerte entsprechend dem Sicherungszweck.
Gesicherte Gläubiger: erhalten durch die Sicherungstreuhand einen bevorzugten Zugriff im Sicherungsfall.
Dritte: Personen, die mit dem Treuhänder oder Sicherungsgeber in Berührung kommen (z. B. Käufer, weitere Gläubiger)
-> Unterschied zu Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung- diese wären unmittelbar an den Gläubiger
Sicherung nach §488 SicherungsV/ BMV
Eigentumserwerbs nach §931 BGB
1. Berechtigung
2. Einigung zwischen (berechtigtem) Veräußerer und Erwerber
3. Wirksame Abtretung eines Herausgabeanspruchs
• aus einem Besitzmittlungsverhältnis
• aus Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB)
• aus Delikt (§§ 823 I, 249 BGB)
nicht: Herausgabeanspruch aus § 985 BGB (sehr strittig)
Herkunft des Gutglaubenserwerbs?
KÜRZEN
I. Klassisches römisches Recht
fundamentalen Rechtsregeln des vorklassischen römischen Recht ist der heute sogenannten gut-gläubigen Erwerb. kannte keinen Eigentumserwerb vom Nichtbe-rechtigten, kompensierte dies aber durch das Institut der Ersitzung mit der kurzen Ersitzungsfrist von nur einem Jahr und der weiteren Besonderheit, dass diese Ersitzung guten Glauben nur bei der Besitzbegründung, nicht aber auch noch während der ein-jährigen Ersitzungszeit forderte. Damit war auch den Verkehrsinteressen Genüge getan und „eine Regelung zum gemeinen Besten“ gefunden worden „damit das Eigentum nicht zu lange unsicher bliebe“. Mit dem Codex Iuris Civilis von Justinian verlängerte sich zwar die Ersitzungsfrist auf 3 Jahre, aber auch weiterhin schadete die Bösglaubigkeit der Besitzbegründung dem späteren Eigentumserwerb nach Ablauf der Ersitzungszeit nicht.
II. Kanonisches Recht
Im Jahre 1214 aber erklärte Papst Innozenz III in einer Dekretale, es begehe eine Todsünde, wer als Bösgläubiger die Ersitzung beende, er stehe einem Diebe gleich. Das aber bedeutete, dass nur noch derjenige Eigentum ersitzen konnte, der auch während der gesamten Ersitzungszeit gutgläubig blieb. Damit aber wurde nach der deutlichen Verlängerung der Ersitzungszeit auch die zweite Grundregel der römisch-rechtlichen Ersitzung, dass späterer Bösglaube dem Eigentumserwerb nicht schade, in ihr Gegenteil ver-kehrt. Da diese Dekretale für alle kirchlichen Institutionen verbindliches Recht darstellte und außerdem das Recht der Kirche erheblich über ihren ohnehin schon weiten Machtbereich hinaus strahlte, weil die kirchlichen Gerichte eine sehr weite Zuständigkeit auch für ganz gewöhnliche zivilrechtliche Streitigkeiten hatte, konnte diese Ersitzung die verkehrsstützende und friedens-stiftende Funktion ihrer klassisch-römischen Vorgänger nicht mehr erfüllen.
III. Sofortige Ersitzung
Einen Ausweg aus dem Dilemma, wonach der ebenfalls klassisch-römisch-rechtliche Satz, wonach niemand mehr Eigentum übertragen könne, als er selber habe, die sog. Nemo-plus-iuris-Regel einen Erwerb vom Nicht-berechtigten ausschloss, auf der anderen Seite aber die päpstliche Dekretale eine effiziente Ersitzung verhinderte, bot daher allein die Reduzierung der Ersitzungsfrist auf Null, die sog. sofortige Ersitzung. Denn damit verschaffte eben kein Nichtberechtigter das Eigentum, aber der gute Glaube allein bei Besitz-begründung des Erwerbes genügte zur eigentums-beschaffenden Ersitzung. Mit diesem „Trick“ kanali-sierten mittelalterliche Juristen die christliche Moral in die altbewährten Institute des römischen Rechts zurück.
IV. Rechtsüberzeugung
Grundsätzlich entsprach diese Rechtslage jedenfalls in dem durch die germanischen Volksrechte geprägten Gebieten auch der Rechtsüberzeugung der Be-völkerung, die sich in den Rechtssprichwörtern „Hand wahre Hand“ als Erwerbsgrundlage und „wo du deinen Glauben gelassen hast, da musst du ihn suchen“ als fehlendes Herausgabeverlangen widerspiegelt. Neu und ungewohnt war es allerdings, dass damit dem Eigentümer sein Recht zur Nachsuche, die sog. Spurfolge oder das germanische Ahnefangrecht abge-schnitten wurde und der Eigentümer sein Recht sofort verlor. Dies war eine politische Entscheidung, die erst nach längerer Gewohnheit als Recht akzeptiert wurd
P! Nebenbesitz
ERGÄNZEN
Wertungswiderspruch:
Widerspruch zwischen §933 und §934
§933 Besitzmittlungsverhältnis - reicht die Verschaffung mittelbaren Besitzes nicht, muss Übergabe stattfinden
§934 reicht Abtretung eines Herausgabeanspruchs
P! Sachen die nachträglich in fertiges Gebäude eingefügt wurden noch wesentlicher Bestandteil?
-> zur Herstellung eingefügt sind alle Teile, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist
hier ist etwas bereits fertiggestellt worden und danach wird etwas eingebaut
! Zeitpunkt der Einfügung unreleavant
-> wurde es fest mit Haus verbunden -> wesentlicher Bestandteil
Was ist der §946 BGB? Wie muss man mit ihm umgehen und spielt bösgläubigkeit hier eine Rolle?
§ 946 BGB Erwerb am Eigentum kraft Gesetzes
-> wird bewegliche Sache mit Grundstück so verbunde, dass es wesentlicher Bestandteil wird, erstreckt sich Eigentum auch darauf
ZWINGENDER CHARAKTER:
-> schlägt selbst gegen Eigentumsvorbehalt durch
-> Wert und Bösgläubigkeit und Abhandenkommen irrelevant
(1) bewegliche Sache wird durch Verbindung wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks (§§ 93 ff., 94 BGB)
(a) gemäß § 94 Abs.2 BGB gehören zur Herstellung eines Gebäudes eingefügte Sachen zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes
(b) das Gebäude wiederum ist gemäß § 94 Abs.1 S.1 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks
(c) kein Scheinbestandteil, § 95 BGB (+)
(2) Erwerber ist Eigentümer des Grundstücks
§950 Prüfung
§ 950 Verarbeitung
(a) Herstellung einer neuen Sache
-> durch Verarbeitung oder Umbildung eine neue bewegliche Sache hergestellt haben
Gebrauchszweck
äußere Erscheinung
Verkehrsanschauung
(b) Verarbeitender muss Hersteller sein
(c) Ausschluss wenn Verarbeitung erheblich geringer als Wert des Stoffwertes
Verarbeitungswert = Wert der Verarbeitung - Wert des Stoffes (Differenz)
Stoffwert = Wert des Ausgangsstoffes
⚖️ Rspr.: nicht erheblich bei über 60: 100 (min. 60% des Stoffwertes)
➡️ weniger den Arbeitsaufwand, sondern den reinen Verarbeitungswert
Was ist der Lastenfreie Erwerb nach §936 BGB?
Ergänzt die §929ff BGB
-> wenn Erwerber der Sache gutgläubig In Hinblick auf die Lasten der Sache ist, so erwirbt er diese auch ohne Belastung!
auch beim Erwerb vom Berechtigten
Öffentlich rechtliche Belastungen bleiben unberührt
Sidenote: Die h.M. nimmt Bösgläubigkeit beim Erwerb von Sachen des Mieters in der Mietswohnung bezüglich des gesetzlichen Vermieterpfandrechts an.
Was ist eine sog. “Ersitzung “? Was sind die Voraussetzungen?
gutgläubig
Zehn Jahre
In Eigenbesitz (Vermutung nach §938 BGB)
Währenddessen für den Eigentümer halten
Früher Streit, ob Ersitzung vor Rückgabeansprüchen aus ungerechtfertigten Besitzt schützt
-> Angleichung der Verjährungsfrist für Kondiktionsansprüche von früher 30 auf jetzt 10 Jahre und damit an die Ersitzungsfrist (§ 199 Abs. 4 BGB) ihre Bedeutung verloren.
Welche Meinungsstände gibt es zur Verarbeitungsklausel des §950 BGB
1. Ansicht: Dispositive Natur des § 950 BGB (LIT)
-> kein Zwang, sondern Entscheidung der Parteien
Arg.: (+)
soll Konfliktsituation regeln und ist daher entbehrlich bei einvernehmlicher Regelung
Werkvertrag hat bei Bearbeitung durch Unternehmer auch keine Übereignungspflicht
Arg (-)
Systematik; rundherum nur zwingende Normen
Historisch; Klarstellende Ergänzung zur dispositiven Natur des § 950 BGB ist in den weiteren Beratungen während der Entstehungsgeschichte des BGB wieder gestrichen worden
2. Ansicht: Vereinbarkeit des Herstellerbegriffs (BGH)
-> Entscheidung darüber WER Hersteller ist
Arg (+)
Wahrung des Zwangs, aber wirtschaftliche Handlungsspielräume
Entsprechender Erweiterungsantrag wurde im Beratungsverfahren zum BGB als selbstverständlich bezeichnet und deshalb nicht ins Gesetz übernommen
Umgehung der zwingenden Norm
Im Beratungsverfahren war als selbstverständlich gemeint, daß nicht der Arbeitnehmer, sondern der, der herstellen läßt (Unternehmer) Eigentümer wird. Dies war wegen § 855 BGB in der Tat selbstverständlich, hat aber nichts mit der vertraglichen Vereinbarkeit des Herstellerbegriffs zu tun.
3. Ansicht: Antezipiertes Besitzkonstitut (bis 2002 herrschende Lehre)
-> Wenn beide Ansichten nicht zutreffen
Eigentumserwerb des wahren Herstellers, also dessen, der die technische Produktionsverantwortung und das wirtschaftliche Risiko der Produktion trägt
Verarbeitungsklausel nur mit vorweggenommener Übereignung an den Klauselverwender durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses
Was ist der §951 BGB für eine Norm?
-> Wer aufgrund der §946-50 BGB sein bislang an einer Sache bestehendes Eigentum verliert, hat gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten diese Rechtsänderung eingetreten ist, nach § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Ausgleich in Geld nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung.
❗️ Rechtsgrundverweisung - Unterfall der Nichtleistungskondiktion
➡️ Subsidiär gegenüber der Leistungskondiktion
Entschädigung nach §951 I BGB nicht, wenn Eigentumsübergang auf der Leistung des bisherigen Eigentümers oder sonst einem Dritten beruht.
Side Note:
Dabei ist jedoch daran zu erinnern, dass der Grundsatz vom Vorrang der Leistungskondiktion auf dem gesetzlichen Wertungsmodell der §§ 929 ff. und 932 ff. beruht und somit nur eine Kurzform darstellt, die daher dann nicht greifen kann, wenn der verfügende Dritte rechtsgeschäftlich den Leistungserfolg gar nicht hätte herbeiführen können.
Wie erwirbt man durch “Fund“ Eigentum?
Grundlage:
gesetzliches Schuldverhältnis
§677ff ergänzend anwendbar
Merksatz: Ein Haus verliert nichts, es verwahrt nur gut.
Eigentumserwerb nach §973 BGB:
verlorene Sache
= Sache ist verloren, wenn sie besitzlos, aber nicht herrenlos
Fund
= wer findet, entdeckt und an sich nimmt (§965 I BGB)
Kein Fund in öffentlicher Behörde pder Verkehsanstalt (§978 BGB)
Fristablauf
a. Ordnungsgemäße Anzeiges des Fundes
b. Ablauf von sechs Monaten ohne:
Kenntniserlangung des Finders von Person des Eigentümers
Anmeldung des Anspruchs durch Eigentümer bei der zuständigen Behörde
(Bei Sachen mit maximal 10€ Wert- keine Meldepflicht)
❗️ Auch über §974 kann Eigentum erworben werden
nach Meldung des wahren Eigentümers Anspruch Finderlohn
ABER Möglichkeit des Eigentumserwerbs:
Finderlohn (§971)und Aufwendungsersatz (§970) beziffern und mitteilen
Angemessene Frist
Keine Reaktion
RF: Eigentumserwerb
Was ist der Unterschied zwischen Vermischung und Vermengung?
Vermischen:
Flüssigkeiten und Gase
Vermengen:
Feste Stoffe
➡️ Unterschied liegt in den Stoffen
Wann sind Sachen “untrennbar“?
-> Nicht mehr rückgängig gemacht werden
hier schön pingelig sein!
Gerste und Roggen sind schon trennbar voneinander
Beachte §948 II = gleichstehend mit einer Untrennbarkeit
Was ist ein Anwartschaftsrecht?
Das Anwartschaftsrecht ist eine rechtlich abgesicherte Vorstufe zum Eigentum (Volleigentum). Es entsteht, wenn von mehreren notwendigen Schritten für einen Eigentumserwerb bereits so viele erfüllt sind, dass der Verkäufer den Erwerb nicht mehr einseitig verhindern kann
“Wesensgleiches Minus zum Vollrecht“ = gleiche Voraussetzungen, anderer Name
-> Schutz des Käufers
-> kann “erst recht” gutgläubig erworben werden
Wie prüft man den (gutgläubige) Erwerb eines AWR (Anwartschaftsrecht)
1:1 wie der normale (Gutgläubige) Erwerb
+ Bedingungseintritt muss rechtlich möglich sein
-> Entstehungsvorausstetzung, kann die Bedingung rechtlich nicht eintreten, dann entsteht kein AWR
Prüfung auf Wirksamkeit des zugrunde Liegenden Vertrags
Minderjährig, Rücktritt, Anfechtung etc.
Trennungs- und Abstraktionsprinzip beachten!
Hindert eine Bösgläubigkeit zwischen bestehenden Anwartschaftsrecht und eintritt der aufschiebenden Bedingung?
NEIN
➡️ hat schon gutgläubig die Anwartschaft erworben
Welche Artren des Fundes gibt es?
1. Der Verkehrsfund, §§ 978 ff.
Sache in den Räumen oder Beförderungsmitteln einer Behörde oder in öffentlichen Verkehrsmitteln gefunden wurde
-> Absatz 1 stehts zur Ablieferung verpflichtet
Absatz 2 Finderlohn auf Hälfte des eigentlichen
Finderlohn bei Wert unter 50 € ausgeschlossen
Anstalt erwirbt auch kein Eigentum
-> kann versteigern und nach 3 Jahren den Erlös
2. Der Schatzfund
Schatz= Sache, die solange verborgen gewesen ist, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (§ 984). Schatz muss nicht herrenlos sein.
-> erwirbt Miteigentum an diesem zur Hälfte, die andere Hälfte fällt kraft Gesetzes in das Eigentum dessen, in dessen Sache der Schatz verborgen war
50% Entdecker und in Besitznehmer
50% Eigentümer der Sache in der Schatz verborgen
Was ist ein Eigentumsvorbehalt? Bzw ein verlängerter Eigentumsvorbehalt?
§158 BGB (aufschiebende Bedinung) und §449 BGB
-> es besteht schon eine dingliche Einigung, aber diese ist mit einer aufschiebenden Bedingung versehen
-> Bis Eintritt der Bedingung hat der Käufer ein Anwartschaftsrecht
Verlängerter Eigentumsvorbehalt
gem. § 185 Abs. 1 BGB
Fall: Eigentumsvorbehaltskäufer nur Zwischenhändler ist, die Sache also weiterverkaufen möchte. Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung wird im Voraus nach §398 BGB abgetreten, als Sicherheit.
-> gewerbliche Käufer erst durch Veräußerung in der Lage Kaufpreis zu bezahlen
Vorraussetzungen:
Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts
Verfügungsermächtigung, § 185 Abs. 1 BGB
Sicherungsvorausabtretung, § 398 BGB
Einziehungsermächtigung, §§ 362 Abs. 1, 185 Abs. 1 BGB analog
P! verlängerter Eigentumsvorbehalt und Abtretungsverbot
( P! ) Kollision des verlängerten Eigentumvorbehalts mit einem Abtretungsverbot §399 Alt. 2
ÜBERARBEITEN
1. Ansicht: der VVK wird dennoch Gläubiger der Kaufpreisforderung und begründet dies mit dem Prioritätsgrundsatz, nach dem das Abtretungsverbot ins Leere geht.
2. Ansicht: Die Rechtsprechung lehnt dies ab, da ein Abtretungsverbot der antizipierten Sicherungszession sehr wohl vorgelagert sei. Der Zedent erlangt die Forderung immer nur so wie sie entsteht. Durch das vorab vereinbarte Abtretungsverbot entstehe die Forderung jedoch bereits belastet.
Ist der Kunde Kaufmann (siehe unten) greift der § 354a S. 1, 2 HGB ein, sodass die Abtretung – trotz Verbot – wirksam erfolgt ist.
(beide Teile ein Handelsgeschäft (§§ 343, 344 HGB) ist oder es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.)
Was ist eine Knebelung?
sittenwidrige Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Sicherungsgebers
= dem Sicherungsnehmer einen so weitgehenden Einfluss auf die Geschäfts- und Lebensführung des Sicherungsgebers einräumt, dass dieser faktisch seiner Freiheit zu eigenen wirtschaftlichen und kaufmännischen Entscheidungen ganz oder in einem wesentlichen Teil beraubt wird.
Was ist eine Übersicherung? Welche Arten gibt es?
Grundsätzlich:
Sicherungsübereignung birgt stets die Gefahr der Übersicherung= auffälliges Missverhältnis
-> gewisser Raum auch für Übersicherung zugesichert (gerade bei ungewissen Gewinn)
1. Nachträgliche Übersicherung
ungewiss bei Vertragsschluss, ob Missverhältnis vorliegt
-> nachträglich Gewissheit = Übersicherung
Alt. 1: Forderung reduziert sich durch Tilgung in Raten, abgetretene Forderung bleibt gleich
Alt.2: bei Sachgesamtheit: Schwankung des Bestands und daher Gesamtwertes
-> unvorhersehbare Steigerung
(BGH NJW 1998, 671 ff.)
Übersicherung, wenn 110% der gesicherten Forderung überschritten (10% pauschale Verwertungskosten)
P! Bestimmung des Wertes daher
-> in Anlehnung an § 237 S.1 BGB Schätzwert sicherungsübereigneter Sachen oder abgetretener Forderungen die gesicherte Forderung um 50 Prozent übersteigt
150% Deckungsgrenze
-> übersteigender Teil der Sicherung freizugeben (ergänzender Vertragsauslegung: §157, 242 BGB )
= automatischer Freigabeanspruch
-> Auswahl des freizugeben Gegenstands dem Sicherungsnehmer überlassen (anderweitige Bestimmungen sind unwirksam §§ 138 I, 307 BGB)
2. Anfängliche Übersicherung
bei Vertragsschluss auffälliges Missverhältnis
-> keine Übertragung der Rspr. zu nachträglichen, weil eine immanenter Freigabeanspruch dem Vertrag zuwiderlaufen würde
-> hier führt die anfängliche Übersicherung zur Nichtigkeit des Sicherungsvertrags (§§ 138 I, 307BGB) + dingliche Einigung
(Umgang der nichtigkeit der dinglichen Einigung nur durch schuldrechtliche Freigaberegel)
Inwiefern ist der Vorbehaltskäufer in seiner Rechtsstellung gesichert?
1. Schutz bei Vereitelung des Bedingungseintritts
Eigentumserwerb hängt von Bedingungseintritt ein
Vereitelt der Verkäufer treuwidrig den Eintritt, so gilt dieser als eingetreten und er erwirbt Eigentum
(§162 I BGB)
2. Schutz gegen Zwischenverfügungen
bis Bedingungseintrittist der Vorbehaltskäufer berechtigter über diese zu verfügen
hat Schutz vor nachteiligen Zwischenverfügungen durch §161 I BGB (Zwischenverfügungen unwirksam)
3. Gefahr: Gutglaubensschutz
-> §161 III Erwerb vom Nichtberechtigten anwendbar
a. § 935 BGB
gegen gutgläubigen Zwischenerwerb geschützt
§§ 161 Abs. 3, 929 Satz 1, 932 Abs. 1 Satz 1 kommt nur in Betracht, wenn der Vorbehaltskäufer den unmittelbaren Besitz freiwillig aufgegeben hat (vgl. § 935).
Solange der Vorbehaltskäufer den unmittelbaren Besitz an der Kaufsache behält, kann der Verkäufer diese nur gem. § 930 bzw. 931 an den Dritten übereignen (Besitzkonstitut/ Abtrertung des Herausgabeanspruchs)
Der Verweis in § 161 Abs. 3 bedeutet dann die entsprechende Anwendung der §§ 933, 934.
Hat der Vorbehaltsverkäufer (etwa im Rahmen einer Sicherungsübereignung) dem Dritten das Eigentum an der Kaufsache gem. §§ 929 Satz 1, 930 übertragen, ist dessen Eigentumserwerb nur dann endgültig, wenn es dem Erwerber gelingt dass, ihm die Kaufsache übergeben wird (§ 933)
Übereignet der Vorbehaltsverkäufer die Kaufsache hingegen gem. § 931 durch Abtretung eines angeblichen, tatsächlich aber nicht bestehenden Herausgabeanspruchs gegen den Käufer, ist dieser Eigentumserwerb nur dauerhaft, wenn der Käufer dem Dritten den Besitz an der Kaufsache verschafft (§ 934 Alt. 2). Auch hierzu wird der Käufer kaum bereit sein.
Schwierigkeiten Konstellation: Da der Vorbehaltsverkäufer mittelbarer Besitzer der Kaufsache ist, kann er die Kaufsache gem. §§ 929 Satz 1, 931 durch Abtretung des (hier potentiellen) Herausgabeanspruchs für den Fall des Rücktritts an den Dritten übereignen. Gem. §§ 161 Abs. 3, 934 Alt. 1 würde bereits diese Abtretung genügen, damit der Eigentumserwerb des gutgläubigen Dritten auch endgültig ist. Es scheint also vordergründig so, als wäre der Vorbehaltskäufer gegen derartige vertragswidrige Verfügungen ohne Schutz.
b. § 936 Abs. 3 BGB
Aber selbst wenn der Dritterwerber ausnahmsweise in diesem Sinne gutgläubig sein sollte, vermag er nach mittlerweile einhelliger Ansicht das Eigentum wegen § 936 Abs. 3 nicht endgültig zu erwerben.
Die Begründungen für die Anwendung dieser Vorschrift variieren:
Zum Teil wird auf die Anerkennung der Rechtsposition des Vorbehaltskäufers als selbständiges Anwartschaftsrecht zurückgegriffen. Auf dieses Anwartschaftsrecht werden die §§ 936 Abs. 1 u. 3 entweder unmittelbar oder zumindest entsprechend angewandt. In dieser Begründung liegt jedoch ein Zirkelschluss vom Bestehen des Anwartschaftsrechtes auf dessen Schutz –richtigerweise aber setzt das Anwartschaftsrecht
als Entstehungsbedingung diesen Schutz gerade voraus. Insoweit gilt weiterhin der Grundsatz:
„Nicht, weil jemandem ein Anwartschaftsrecht zusteht, hat er eine gesicherte Position, sondern weil und soweit seine Position gesichert ist, darf man von einem Anwartschaftsrecht sprechen.“
Überzeugender ist in § 936 Abs. 3 eine eigenständige Vorschrift über den gutgläubigen Eigentumserwerb und nicht – wie es der Zusammenhang mit § 936 Abs. 1 zunächst nahe legt – nur eine Regelung bezüglich beschränkter dinglicher Rechte zu sehen. Dann aber bezieht sich der Verweis in § 161 Abs. 3 bereits unmittelbar auch auf § 936 Abs. 3 als „Vorschrift zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten“. Das bedeutet im Ergebnis ebenfalls, dass der Zwischenerwerb eines Dritten gem. §§ 929 Satz 1, 931 nicht endgültig ist, solange der Vorbehaltskäufer Besitzer der Kaufsache war. Eines Rückgriffs auf das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers bedarf es hier nicht.
4. Abschluss
Führt die vertragswidrige Verfügung des Vorbehaltsverkäufers trotz der beschriebenen Schutzmechanismen ausnahmsweise zu einem dauerhaften Eigentumserwerb des Dritten, kann der Vorbehaltskäuferneben den vertraglichen Sekundäransprüchen (§§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 1 u. 4, §§ 280 ff.) auch einen Schadenersatzanspruch aus § 160 Abs. 1 geltend machen
Fall: V verkauft an K eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt und liefert diese. Bevor K den Kaufpreis vollständig bezahlt hat, veräußert V die Maschine an D. Beide einigen sich über den Eigentumsübergang, zudem tritt V dem D die „Rechte aus dem Kaufvertrag mit K“ ab. Danach bezahlt K die letzte Kaufpreisrate. Wer ist Eigentümer der Maschine?
Wie wäre es, wenn D keine Kenntnis des Vorbehalts hat, also gutgläubig ist?
Ursprünglicher Besitzer: V
Verlust an K durch §929, 158 BGB
dingliche Einigung mit Vorbehalt
V bis zur Zahlung der letzten Rate Eigentümer
Verlust an D durch §929 S.1, §931 (Abtretung des Herausgabeanspruchs)
dingliche Einigung
Übergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruchs ersetzt (beachte §936 III BGB= wenn 3. Recht auf besitz, dann erlischt dies auch durch gGE nicht)
❗️ Anspruch wird gem. §161 I BGB unwirksam mit vollständiger KPZ des K
hier sonst eine Vereitelung der Bedingung
nun auch die vollständige Kaufpreiszahlung
Eintritt der aufschiebenden Bedingung gem. §158 I BGB
Abwandlung:
Gutgläubiger Erwerb
scheitert an der Übergabe (Herausgabeanspruch wird hier nicht abgetreten, weil Vorbehallt verheimlicht wird)
Oder am Abhandenkommen §935 II BGB
Was ist ein nachgeschobener Eigentumsvorbehalt?
erstverkäufer verkauft unter Vorbehalt
Ohne diesen offen zu legen
Übergibt Ware
LAUT WEBER:
-Vereinbarung vor oder spätestens zeitgleich mit der Übergabe der Ware
- deutliche textliche Hervorhebung oder ausdrückliche mündliche Vereinbarung
- Erklärung gegenüber einer zu Vertragsänderungen auf der Empfängerseite befugten Person
nicht: Lagerarbeiter
Bürosekretärin
RF: Eigentum geht erst mit der Erfüllung der Kaufpreisforderung des Verkäufers über
P! Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession
Fall: Vorbehaltskäufer im voraus die Weiterveräußerungsforderung an Vorbehaltskäufer abtreten will, aber bereits alle künftigen Forderungen als Sicherungsabtretung (Globalzession) übertragen hat-
-> verlängerter EV bezieht sich hier meist auf selbe Forderung wie Globalzession
❗️ Kollision der Interessen von Vorbehaltskäufer und Geldkreditgeber
❔ Wer hat das Weiterveräußerungsrecht erworben??
Grundsatz:
keine Kreditart schützenswerter
nahezu einhellige Rechtsüberzeugung:
Prioritätsgrundsatz:
bei mehrfacher Abtretung nur die erste wirksam
Globalzession würde so aber den verlängerten Eigentumsvorbehalt aushöhlen
Vertragsbruchtheorie:
BGH: wenn Bank weiß, dass Schuldner nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt verkaufen/ kaufen kann
Mutet dann vertragswidriges verschweigen der Globalzession zu
Ansonsten würde er wohl nicht beliefert und könnte seiner Tätigkeit nicht nachgehen
kö
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