Definition “Sache”
= körperliche Gegenstände
Mensch? NEIN
Systematik:
1. Buch BGB Personen
2. Buch BGB Sachen
Verletzungen an Körper daher keine Eigentumsverletzung, sondern über APR
Körperteile?
ja, wenn verselbstständigt
werden dadurch zur beweglichen Sache
§953 BGB - Eigentum des “Spenders“
nein, wenn es in engen räumlich, zeitlichen Zusammenhang wieder mit Körper vereint werden soll
weiter Funktionale Einheit
Gegenargument: Sacheigenschaft von Wille des Spenders abhängig
gehören eingebaute Körperteile zum Körper?
ja, bei fest eingebauten künstlichen Körperteilen
-> bis zur Abtrennung
nein, bei jederzeit entnehmbaren Teilen
Prothesen, Gebisse
Wie sieht es mit dem Eigentum an OP-Resten aus?
Eigentum per se beim “Spender“
bei keinem ersichtlichen Interesse an diesen;
teils “stillschweigende Dereliktion iSv. §959“
-> wird herrenlos und Arzt kann sich aneignen
Verkehrsauffassung: ohne Äußerung darf von Entsorgung ausgegangen werden
Eigentumsübergang nur bei Erklärung §929ff.
Sind Leichen Gegenstände?
keine normale Sache, weil es Mensch noch repräsentiert
Strittig:
aA. “Rückstände der Persönlichkeit“
-> nichtvermögensrecht eigener Art
aA. Sache ja, aber kein Eigentum möglich (post mortalem Persönlichkeitsrecht)
-> Angehörige dürfen nur Verfügungen zur Bestattung etc treffen
APR Vorverlagerung erlischt nach einer Zeit “Ötzi“ - wird Eigentumsfähig
ähnlich bei der Abtrennung von Leichenteilen
strittig bei Künstlichen Körperteilen (kein Rückstand der Persönlichkeit)
Sind Tiere Sachen?
Nein, nur sind Sachenvorschriften an diese Anzuwenden
-> §90a S.1 BGB
Sollen besonderen Schutz erhalten nach §903 2. HS BGB
Was ist eine Sachgesamtheit`?
= eine Mehrheit von Einzelsachen, die im Rechtsverkehr wegen ihres gemeinsamen Zwecks als ein Ganzes angesehen und mit einem gemeinsamen Namen bezeichnet wird.
Bibliothek, Münzsammlung
-> durch einheitliche Zweckbindung kann sie Gegenstand einheitlicher schuldrechtlicher Verpflichtungen sein (schuldrechtliche Seite)
trotzdem sind die Einzelteile noch selbstständige Einzelsachen
Übereignung als immer auf Einzelsache bezogen (sachenrechtliche Seite)
Was ist der “Sachinbegriff“
= natürliche Mehrheiten
nur die Mehrheit, nicht die Einzelteile haben praktische und wirtschaftliche Bedeutung
Sack Mehl, Sandhaufen, Bienenschwarm
Sachenrechtlich EINE SACHE
-> auf als eine Sache übereignet
Definition Bestandteil
Von einem Bestandteil spricht man, wenn eine Sache Teil einer anderen Sache ohne wirtschaftliche Selbständigkeit ist.
Beispiel: einzelne Taste einer Tastatur
Defintion wesentlicher Bestandteil
Ein wesentlicher Bestandteil liegt bei beweglichen Sachen nach § 93 BGB immer dann vor, wenn nach der Trennung die Sache nicht mehr in der bisherigen Weise wirtschaftlich nutzbar ist.
Sauerstoffregler einer Tauchflasche
Aunsahme: Einzelsache völlig in Gesamtsache untergeordnet- dann Endnutzen egal
Schraube im PKW verbaut
-> kann nie Gegenstand eigener Rechte sein §93 BGB
Gesonderter Besitz an wesentlichen Bestandteilen ist aber - §865 BGB- möglich, weil kein Dingliches Recht
! Verbindet man eine bewegliche Sache mit einer anderen, erwirbt der Eigentümer der Hauptsache Alleineigentum §947 II BGB
P! wesentliche Bestandteile bei Grundstücken
§94 I BGB
insbesondere Sachen, die fest mit dem Boden verbunden sind (Baum, Haus, Gebäude)
Für Gebäude:
auch alle zur Herrstellug eingefügten Sachen
= ist Gebäude nach Verkehrsauffassung ohne die Sache fertig??
NICHt, wenn nur vorübergehender Zweck zur Verbindung führt §95 I S.1 BGB = Scheinbestandteil
Maßgabe ist Wille bei der EInfügung
gleiches bei Sachen §95 II BGB
Defintion Zubehör
= Legaldefinition der § 97, 98 BGB, was dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt ist und mit dieser in einem dazu bestimmten räumlichen Verhältnis steht.
Maschinen auf dem Betriebsgrundstück
Defintion Früchte
Früchte sind nach § 99 BGB die Erzeugnisse (d.h. die organischen Produkte einer Sache, also z.B. Hühnerei) sowie die sonstige bestimmungsgemäße Ausbeute einer Sache oder eines Rechts.
Dabei ist zwischen Sach- und Rechtsfrüchten zu unterscheiden.
Was sind “Nutzungen“
Nutzungen gem. § 100 BGB sind zum einen die Früchte, zum anderen alle sonstigen Gebrauchsvorteile einer Sache oder eines Rechts.
Beispiel: Die Möglichkeit, einen Pkw zu nutzen.
Merke: Die „Muttersache“ muss erhalten bleiben. Keine Nutzungen sind also insbesondere Verbrauch, Verarbeitung und Veräußerung.
Definition Hauptsache
Im Sinne von §947 II, I BGB
Hauptsache ist anzunehmen, wenn übrige Bestandteile fehlen könnten, ohne das Wesen der Sache zu beeinträchtigen
Eigentümer der Hauptsache gehört bei Verbindung mehrer Sachen das Eigentum
Bspl: Schrauben werden in PKW verbaut- Eigentümer wird der PKW Eigentümer
in welcher Reihenfolge prüft man Ansprüche?
vertragliche Ansprüche
Quasi vertragliche Ansprüche
Dingliche Ansprüche
Deliktische Ansprüche
Bereicherungsrecht
Was kann der §985 BGB herausverlangen?
Jede Sache = körperliche Gegenstände (auch Grundstücke)
Was sind die Voraussetzungen des §985 BGB?
I. Vidikationslage:
Anspruchssteller als Eigentümer
a. Ursprünglich; §1006 Eigentumsvermutung
b. Verlust des Eigentums §929 S.1 (bewegliche Sachen)
niemals durch KV oder Schenkung!!
aa. Dingliche Einigung (Vertrag gerichtet auf hier nur Eigentumsübergang)
2 kongruente WE (typische Probleme WE)
bb. Übergabe- Realakt “für außen erkennbar sein, dass es eine Rechtsänderung gab“ (außer bei Besitzmittlungsverhältnis)
vollständiger Besitzverlust des ursprünglichen Eigentümers
(Bei Miteigentum, müsste auch dies übergeben werden)
(cc. Einigkeit bei der Übergabe)
dd. Berechtigung
Eigentümer
Berechtigter, Genehmigung §185 etc.
Anspruchsgegner als Besitzer
kein Recht zum Besitz (§986 BGB)
Wann benutzt man §133 BGB, wann §157 BGB und wann beide für die Auslegung von Willenserklärungen?
§133 BGB:
subjektiv
Allein geprüft für eine einseitige Willenserklärung
§157 BGB (& §133BGB)
objektiv
Bei Empfangsbedürftigen Willenserklärungen
➡️ objektiver Empfängerhorizont
P! Namens und Identitätstäuschung
“Abgabe der Willenserklärung unter fremden Namen“
Identitätstäuschung:
Anderer Teil hat ein Interesse mit genau dieser Person einen Vertrag zu schließen
RF: Stellvertretung prüfen, ansonsten Vertreter ohne Vertetungsmacht
Namenstäuschung:
Anderer Teil möchte mit der Willenserklärung abgebenden Person einen Vertrag schließen
RF: Vertrag mit dem der die Willenserklärung abgegeben hat
Beispiel: Autoverkauf unter falschen Namen.
BGH: gerade bei sofortiger Übergabe des Autos vor Ort eher Interesse des Käufers mit dem Vertrag zu schließen, mit dem, der die Willenserklärgung abgibt.
Was prüft man sofort, nachdem man den §929 wegen der Berechtigung ablehnt?
… dann prüft man direkt den §932
-> Einigung, Übergabe hat man dann schon geprüft
Eigene Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs:
Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts
Verkehrsgeschäft= wenn Erwerber und Veräßerer wirtschaftlich nicht identisch sind.
❌Vorweggenommenen Erbfolge kann nicht Verkehrsgeschäft sein
❌ Insichgeschäfte
✅ wenn unproblematisch einmal feststellen
Rechtsschein des Veräußerers
Besitz §1006
❗️ Jetzt erst die GUTGLÄUBIGKEIT
Keine Kenntnis, und hätte nicht Kennen müssen (§932 II)
Kein Auschluss eines Gutgläubigen Erwerbs §935
abhanden gekommen ist = unfreiwilliger Besitzverlust des unmittelbaren Besitzes
Hatte Eigentümer den Besitz?
Mitbesitz= dort kann jeder Teil der Besitz abhandenkommen
Was sind die 5 Grundprinzipien des Sachenrechts?
P Publizität
A Absolutheit
S Spezialität
T Typenzwang
A Abstraktion
Was besagt das Grundprinzip der Publizität?
➡️ Bestellung und Übertragung dinglicher Rechte verlangt die Einhaltung bestimmter Publizitätsformen
bewegliche Sachen = Besitz (Übergabe)
Immobilien = Eintragung ins Grundbuch
Hintergrund:
Gesetzgeber will Erkenntlichkeit/ Rechtssicherheit, wer Eigentümer ist
Dies muss anhand äußerlicher Umstände Erkennbar sein (Besitz)
… §929 S.1 BGB fordert Übergabe der Sache
…§873 BGB verlangt Eintragung in das Grundbuch
❗️Eigentumsvermutung gegenüber dem Besitzer §1006 I BGB
Was besagt das Grundprinzip der Absolutheit?
➡️ dingliche Rechte wirken gegen jedermann (absolut)
❌ anders als bei Vertraglichen Rechten, die nur relativ wirken (zwischen den Vertragspartein)
…§985 BGB “von jedem {…}, herausverlangen“
… SE Anspruch gegen jeden, der die Sache schädigt
Was besagt der Grundsatz der Spezialität/ Bestimmtheit?
➡️ dingliche Rechte können nur an einzelnen bestimmten Sachen bestehen
❗️ Im Moment der dinglichen Einigung muss festliegen, welche Sache übertragen wird
-> das muss auch für 3. allein durch die Vereinbarung erkennbar sein
P! “Raumsicherungsverträge“
Inhalt eines bestimmten Lagers an die Bank übereignet - für Kredit
Rspr.: genügt, weil hier ein objektiver 3. erkennen könnte ✅
Anders, wenn nur Waren über einem Wert XY ❌
Was besagt der Grundsatz des Typenzwangs?
➡️ Es gibt nur die im BGB geregelten Sachenrechte und auch nur mit dem dort geregelten Inhalt.
❌ Es dürfen keine Abweichenden Vereinbarungen getroffen werden (Numerus clausus des Sachenrechts)
Aber; Erweiterung durch Deutsche Einheit in Form der Art. §230ff. EGBGB
✅ Ausnahme: Anwartschaftsrecht = von Rpsr. entwickelt ohne Stütze im Sachenrecht
Was besagt das Grundprinzip des Abstraktionsprinzips?
➡️Verpflichtungs und Verfügungsgeschäfte sind zu unterscheiden (Trennungsgrundsatz)
Verpflichtungsgeschäft und Verfügung sind in der Wirkung voneinander abstrakt, also getrennt
ist eins unwirksam, muss es das andere nicht sein
✅ Ausnahme: Fehleridentität (arglistige Täuschung) & Bedingungszusammenhang
hier auch zusammen angefochten werden
Definition “neue Sache“
Im Sinne von §950 BGB
Hersteller einer neuen Sache erwirbt Eigentum, unabhängig vom Eigentümer der Ausgangsstoffe
Anhaltspunkte “neue Sache“:
wirtschaftlicher Wert
Verkehrsauffassung
Neuer Name
Definition Verfügung
= Verfügung ist ein dingliches Rechtsgeschäft, das auf ein Recht unmittelbar einwirkt durch eine Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung.
Zuletzt geändertvor 7 Tagen