Legaldefinition Arbeitsvertrag
611a Abs. 1 BGB
Ziel des Arbeitsrechts:
Vor allem Schutz des Arbeitsnehmers. Grund für die Begrenzung der Privatautonomie ist die gestörte Vertragsparität, d.h. Ein Vertragspartner ist derart überlegen, dass er die Vertragbedingungen einseitig bestimmen kann
-> strukturelle Unterlegenheit des Arbeitnehmers wird ausgeglichen
Zuletzt geändertvor 12 Tagen