Anfechtungsklage
§42 I S.1 Alt.1 VwGO
Aufhebung eines belastenden VAs wird begehrt
Obersatz
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung Verwaltungsrechtsweg
—> keine aufdrängende Sonderzuweisung
—> Generalklausel §40 I 1 VwGO; öfr.-r. Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art
—> keine abdrängende Sonderzuweisung
II. Zuständigkeit des Gerichts §§45, 52 Nr. 3 VwGO
III. Beteiligten- und Prozessfähigkeit §§61, 62 VwGO
IV. Richtiger Klagegegner §78 VwGO
V. Statthafte Klageart
—> richtet sich nach klägerischem Begehren (§88 VwGO)
VI. Klagebefugnis §42 II VwGO
—> Adressaten- und Möglichkeitstheorie
VII. Durchführung eines Vorverfahrens §68 I VwGO i.V.m. §110 I JustG
VIII. Klagefrist §74 I S. 2 VwGO
IX. Ordnungsgemäße Klageerhebung §81 VwGO
X. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
XI. Zwischenergebnis
B. Begründetheit
I. Rechtswidrigkeit des VAs
—> EGL, formelle RM, materielle RM
II. Rechtsverletzung
C. Ergebnis
Verpflichtungsklage
§42 I S.1 Alt.2 VwGO
Erlass eines abgelehnten/ unterlassenen begünstigenden VAs wird begehrt
I. Eröffnung Verwaltungsrechtsweg §40 I 1 VwGO
II. Sachliche und örtliche Zuständigkeit §§45,52 VwGO
III. Beteiligten- und Prozessfähigkeit §§61.61 VwGO
IV. Richtiger Klagegegner §78 I Nr. 1 VwGO
V. Statthafte Klageart §§88, 42 I Alt. 2 VwGO
VII. Vorverfahren §68 VwGO
VIII. Klagefrist §§74, 57 VwGO
X. Zwischenergebnis
I. Rechtswidrigkeit der Ablehnung/Unterlassung des VA
Anspruchsgrundlage
Formelle Anspruchsvoraussetzungen
Materielle Anspruchsvoraussetzungen
—> Tatbestandsvoraussetzungen, Richtige Rechtsfolge, Spruchreife
Zwischenergebnis
Feststellungsklage
§43 I VwGO
kein VA
Festellung ob Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht wird begehrt
Rechtsverhältnis
aus Rechtsnorm entsteht rechtliche Beziehung
zwischen zwei Personen oder einer Person und einer Sache
gilt subsidiär
Besonderheiten Prüfung:
stattfafte Klageart: Bestehen/Nichtbestehe Rechtsverhältnis
Abgrenzung zu den anderen Klagearten (weil subsidiär)
muss berechtigtes Interesse haben (Wiederholungsgefahr, Rehabilitierungsinteresse, Vermeidung wirtschaftlicher/persönlicher Nachteile)
Klagebefugnis analog
kein Vorverfahren, keine Klagefrist
Bergründetheit wie AK
Nichtigkeitsfestellungsklage
§43 I 2. Alt VwGO
Feststellung, dass VA nichtig ist, wird begehrt
Fortsetzungsfeststellungsklage
§113 I S.4 VwGO
zwei Varianten
Kläger begehrt Aufhebung eines belastenden VAs; erledigt sich nach Klageerhebung
—> verlängerte Anfechtungsklage
Kläger begehrt Aufhebung einer belastenden VAs; erledigt sich vor Klageerhebung
statthafte Klageart: Feststellungsinteresse (Wiederholungsgefahr, Rehabilitierungsinteresse, Vermeidung wirtschaftlicher/persönlicher Nachteile) §113 I 4 VwGO
kein Vorverfahren
Klagefrist: abhängig von Erledigungszeitpunkt des VA
Erledigung vor Ablauf der Klagefrist —> Klagefrist nicht erfordert
Erledigung nach Ablauf der Klagefrist—> bedarf Erfordernis
Allgemeine Leistungsklage
§43 II, 111 VwGO
Kläger begehrt Vornahme einer Leistung, die kein VA ist
HDU
bezieht sich auf Realakt
z.B. Erteilung von Auskünften, Nichtinstallisierung einer Straßenlaterne
Kläger möchte Rechtskreis erweitern ODER zum Status qou ante
Besonderheiten in Prüfung:
Klageart: statthaft, wenn Kläger Vornahme einer Leistung (kein VA) fordert
Klagebefugnis: Möglichkeitstheorie; Anspruch auf Handeln oder Unterlassen möglich
Begründetheit: Rechte verletzung+ spruchreif (nur, wenn auf Vornahme gerichte; wenn aucg Nichtvornahme gerichtet keine Spruchreife)
Abstrakte Normenkontrolle
§47 I VwGO
Rechtnormen durch Gerichtsbarkeit zu überprüfen
nur materielles Rechts (Satzungen udn Rechtsverordnung)
Zuletzt geändertvor 11 Tagen