Wie ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit in DE aufgebaut?
dreistufig
Bundesverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht
Verwaltungsgericht
Verwaltungsgerciht
örtliche Zuständigkeit (§17 JustG)
7
sachliche Zuständigkeit (§45 VwGO)
erster Rechtszug; Entscheidung über alle Streitigkeiten, für die Verwaltungserechtsweg eröffnet ist
Bildung von Kammern (§5 II, III VwGO)
Entscheidung durch 3 Berufsrichter und 2 ehrenamtlichen Richtern (bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und Gereichtsbescheiden keine Mitwirkung)
Ausnahme: Einzelrichter
örtliche Zuständigkeit (§16 JustG)
Münster
sachliche Zuständigkeit (§§47,48 VwGO)
für aufgeführte Bereiche
Bildung von Senaten (§9 II VwGO, §109 I JustG)
Entscheidung durch 3 Berufsrichter und 2 ehrenamtlichen Richtern (bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung keine Mitwirkung)
örtliche Zuständigkeit (§2 VwGO)
Leipzig
sachliche Zuständigkeit (§50 VwGO)
für alle aufgeführten Bereiche
Bildung von Senaten (§10 II, III VwGO)
Entscheidung durch 5 Berufsrichter (bei Beschlüssen außerhalb münflicher Verhandlung: 3 Richter)
Verfahrensgrundsätze
Ausdruck von Art. 20 III GG
Dispositionsmaxime
Amtsbetriebs-und Konzentrationsgrundsatz
Untersuchungsgrundsatz
Grundsatz der Öffentlichkeit
Grundsatz der Mündlichkeit
Grundsatz der Unmittelbarkeir
Grundsatz des rechtlichen Gehörs
Ablauf des Verfahrens
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
Vorsitzender bestimmt Temin §173 VwGO + lädt Beteiligte §102 VwGO
Mündliche Verhandlung §§103, 104 VwGO
Nach Schließung der mündlichen Verhandlung
Beratung, Beweiswürdigung und Entscheidungsbildung §192 GVG
Urteilsgrundlage §108 VwGO
Mögliche Ergebnisse
Urteil
typische Erscgeinungsform in Klageverfahren §107 VwGO
Gerichtsbescheid
einfach gelagerte Fälle ohne mündliche Verhandlung §84 VwGO
Beschluss
Klärung Verfahrensfragen/ Vorbereitung für eigentliuche Sachentscheidung §122 VwGO
Rechtsmittel
Suspensiv- und Devoutivwirkung
—> Suspensiv: aufschiebende Wirkung; Devolutiv: Übertragung an höhere Instanz
Berufung §§124-130b VwGO
möglich gegen Urteile und Gerichtsbescheide in der nächsthöheren Instanz
Nachprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
wenn Berufung durch VG nicht zugelassen; Antrag auf Zulassung
Revision §§132-145 VwGO
gegen Urteile und Beschlüsse des OVG
nur in rechtlicher Hinsicht
wenn ausdrüc klich zugelassen (Katalog)
Beschwerde §§146-152 VwGO
Überprüfung von Entscheidungen des VGs, die keine Urteil oder Gerichtsbescheide sind
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Abgrenzung Rechtsbehelf und Rechtsmittel
Rechtsbehelf
Suspensivwirkung
z.B. Widerrruf, AK
Suspensiv- und Devolutivwirkung
Gericht entscheidet nicht über Streitgegenstand (Offizialprinzip)
wird aufgrund Antrag tätig (§§42 (Klage), 80, 123 (Antrag) VwGO
ist an ANtrag gebunden (legt Umfang fest)
Amtsbetrieb- und Konzentrationsgrundsatz
Amtbetriebsgrundsatz
bestimmtre verfahrensrechtliche Abläufe
z.B. Klagezustellung (§85 VwGO), Urteilszustellung (§116 VwGO)
Konzentrationsgrundsatz
Rechtsstreit soll möglichst in mündlicher Vehandlung erledigt werden (§87 VwGO)
§86 VwGO
Gericht soll SV von Amts wegen erforschen
nicht an Vorbingen ud Beweisanträge der Parteien gebunden
§§55 VwGO, 169 GVG
Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht sind öffentlich
Vertrauen in Rechtsstaat
Gerichtentscheidung grds. aus mündlicher Verhandlung §101 VwGO
Rechtliche und tatsächliche Erörterung mit Beteiligten §104 VwGO
Grundsatz der Unmittelbarkeit
Gericht soll sich eigenen Eindruck schaffen
Beweise in mündlicher Verhandlung §96 VwGO
Urteil nur von richtern, die an Verhandlung teilgenommen haben §112 VwGO
Grundsatz des rechtlichen Gehör
Recht sich zu äußern muss eingeräumt werden §108 II VwGO
Möglichkeut sich zu verteidigen Art. 103 GG
Kammerprinzip
Kammern handeln + entscheiden (§§81-100 VwGO)
Ausnahmen: Vorsitzender, Berichterstatter und Einzelrichter
Vorsitzender
muss Entscheidungen vorbereiten und Verfahren leiten (wenn kein Berichterstatter bestellt, §87a III VwGO
Berichterstatter
bereitet Verfahren maßgeblich vor
Beweise erheben (§87 III VwGO), Gericht damit beauftragen (§96 II VwGO)
Einzelrichter
§6 I VwGO —> soll Rechtsstreit eine Einzelrichter übertragen (unter genannte Voraussetzungen)
zur Enlastung der Gerichte und Beschleunigung verfahren (Entscheidung durch 1 statt 5 Richter)
kann auch zurückübertragen (§6 III VwGO)
Öffentliche Sicherheit und Gefahr
Öffentliche Sicherheit
Die öffentliche Sicherheit umfasst die gesamt Rechtsordnung, die Individualrechztsgüter sowie den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen.
Gefahr
Eine Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens ein Schadenseintritt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist.
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