Prüfung VK
Obersatz
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung Verwaltungsrechtsweg §40 I 1 VwGO
II. Sachliche und örtliche Zuständigkeit §§45,52 VwGO
III. Beteiligten- und Prozessfähigkeit §§61.61 VwGO
IV. Richtiger Klagegegner §78 I Nr. 1 VwGO
V. Statthafte Klageart §§88, 42 I Alt. 2 VwGO
VI. Klagebefugnis §42 II VwGO
VII. Vorverfahren §68 VwGO
VIII. Klagefrist §§74, 57 VwGO
IX. Ordnungsgemäße Klageerhebung §81 VwGO
X. Zwischenergebnis
B. Begründetheit
I. Rechtswidrigkeit der Ablehnung/Unterlassung des VA
Anspruchsgrundlage
Formelle Anspruchsvoraussetzungen
Materielle Anspruchsvoraussetzungen
—> Tatbestandsvoraussetzungen, Richtige Rechtsfolge, Spruchreife
Zwischenergebnis
C. Ergebnis
Obersatz Zulässigkeit
Die Klage müsste zulässig sein. Dies ist der Fall, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind.
Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg, aufdrängende Sonderzuweisung (+)
Fraglich ist, ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
Nach der spezialgesetlichen Sonderzuweisung des §54 I BeamtStG ist der Verwaltungsrechtsweg für alle Klagen von BeamtInnen aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Im hiesige Fall […] sodass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
—> bei Maßnahmen der Kommunalaufsicht; §126 GO aufdrängende Sonderzuweisung
Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg, aufdrängende Sonderzuweisung (-)
In Ermanglung einer aufdrängenden Sonderzuweisung richtet sich die Eröffnug des Verwaltungsrechtswegs nach der Generalklausel des §40 I 1 VwGO. Hiernach ist der Verwaltungsrechtsweg bei allen öff.-r. Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art eröffnet, die abdrängend keinem andere Gericht zugewiesen sind.
Eine öff.-r. Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidende Norm eine solche des öff. Rechts ist. Dies ist nach der modifizierten Subjektstheorie dann der Fall, wenn die streitentscheidende Norm einen Hoheitsträger einseitig berechtigt oder verpflichtet. In der hiesigen Sache ist streitentscheidende Norm §14 OBG NRW. Diese berechtigt und verpflichtet die Behörde einseitig zur Vornahme gefahrenabwehrrechtlicher Maßnahmen. Mithin liegt eine öff.-r. Streitigkeit vor.
Fernerhin handelt es sich auch nicht um eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art, da nicht unkittelbar am Verfassungslebe Beteiligte über die Auslegung und Anwendung von Verfassungsrecht streiten.
Auch ist keine abdrängende SOnderzuweisung zu einem anderem Gericht ersichtlich.
Damit ist der Verwaltungsrechtsweg nach §40 I 1 VwGO eröffnet.
Sachliche und örliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts folgt aus §45 VwGO, da der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
Die örliche Zuständigkeit folgt aus §52 Nr.3 VwGO i.V.m. §17 Nr.5 JustG NRW, da der Verwaltungsakt von der Stadt Köln, also im Gerichtsbezirk des VG Köln, erlassen wurde. (Anlage 1 JustG)
ODER
Die örtliuche Zuständigkeit des VG Köln folgt aus §52 Nr. 2 VwGO i.V.m. §17 Nr.5 JustG, da der VA von einer Bundesbehörde (Bundesamt für Verfassungsschutz) erlassen wurde, die ihren Sitz im Gerichtsbezirk des VG Köln hat.
Beteiligten- und Prozessfähigkeit
X ist als natürliche Person gem. §61 Nr.1 Alt.1 VwGO beteiligten- und gem. §62 I Nr.1 VwGO prozessfähig.
Die Stadt K ist als juristische Person des öff. Rechts nach §61 Nr.1 Alt.2 VwGO beteiligtenfähig und nach §62 III VwGO prozessfähig. Sie wird von dem OB gem. §63 I GO NRW vertreten.
Die HSPV ist eine Einriochtung des LAndes NRW (§14 LOG NRW). Das Land NRW ist als juristische Person gem. §61 Nr.1 Alt.2 VwGO beteiligtenfähig und nach §62 III VwGO prozessfähig und wird von seinem organschaftlichen Vertreter vertreten.
Die GmbH ist als juristische Person gem. §61 Nr.1 Alt.2 VwGO beteiligtenfähig ung gem. §62 III VwGO prozessfähig. Sie wird durch ihren Geschäftsführer vertreten, §35 GmbHG.
Der Kreis ist als juristische Person gem. §61 Nr.1 Alt.2 VwGO beteilihgten- und gem. §62 III VwGO prozessfähig. Er wird durch den Landrat vertreten, §42 KrO NRW.
Richtiger Klagegegner
Die Klage müsste sich gegen den richtigen Klagegegner richten. In NRW gilt das sog. Rechtsträgerprinzip. Die Klage ist also gegen den Rechtsträger der handelnden Behörde zu richten, §78 I Nr. 1 VwGO. Dies ist vorliegend die Stadt X.
Statthaft Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, §88 VwGO.
In hiesigem Fall begehrt X […], also den Erlass eines (zuvor abgelehnten) begünstigenden VA.
Rechstschutzinteresse ist den Rechtskreis zu erweitern.
Zwei Formen:
Versagungsgegenklage §42 I Alt. 2 VwGO
Behörde hat Antrag abgelehnt (meist durch Bescheid)
Aufhebung des Ablehnungsbescheid und Verpflichtung zum Erlass des begehrten VA wird begehrt
Kombi AK und VK
Untätigkeitsklage §§42 I Alt.2, 75 I VwGO
Behörde ist untätig geblieben; hat nicht über Antrag innerhalb angemessener Frist entschieden
3 Monate ab Antrag
auch nach fehlender Reaktion nach Wiederspruch (wenn Antrag bereits abgelehnt wurd und Widerspruch eingereicht wurde)
Klagebefugnis
Um Popularklagen auszuschließen, muss der Kläger darlegen können, dass er in seinen Rechten durch die Ablehnung des VA bzw die Untätigket der Behörde verletzt wurde. Hierbei reicht es auch, dass er die Möglichkeit einer Rechtsverletzung geltend machen kann (Möglichkeitstheorie). Dies isr dann gegeben, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass ihm ein ANspruch auf Erlass des begünstigenden VA zusteht.
Vorverfahren
Vor Erhebung der VK ist rds. erfolglos ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) §68 II VwGO; verweist auf §68 I VwGO.
§68 I S.2 i.V.m . §110 I JustG kein Voprverfahren; Ausnahmen nach II und III
Bei Untätigkeitsklagen funktioniert Vorverfahren nicht
—> Kläger stellt zwar Antrag, aber keine Entscheidung der Behörde; somit auch keinen ablehnten Bescheid gegen den Vorverfahren eingelegt werden könnte
—>Kläger hat zwar ANtrag gestellt der abgelehnt wurde. Hiergegen hat er Widerspruch eingelegt und Behörde reagiert nicht auf Widerspruch; somit Vorverfahren eingeleitet aber nicht erfolglos durchgeführt
Klagefrist
Die Klage muss grds. gem. §74 I S.2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ablehenden Bescheids bzw. Zustelluzng Widerspruchbescheid erhoben werden. Für die Fristberechnung gilt § 57 II VwGO i.V.m. §§222 I ZPO, 187 ff. BGB.
Ausnahme:
bei Untätigkeitsklage keine Klagefrist; erst zulässig nach 3 Monate (§75 VwGO)
Rechtsbehelfsbelehrung (§58 II VwGO)
Ordnungsgemäße Klageerhebung
Schriftformerfordernis §81 VwGO
—> Kläger muss Bezeichnung des Beklagten (also handelnde Behörde) nennen, §78 I Nr.1 VwGO
Obersatz Begründetheit
Die Klage müsste auch begründet sein. Dies ist der Fall, wenn die Ablehnung oder Unterlassung des VA rechtswidrig war und den Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist, §113 V S.1 VwGO. Dies ist der Fall, wenn Anspruch auf Erlass des VA besteht.
Rechtswidrigkeit der Ablehung/Unterlassung des VA
Anspruchgrundlage
Es müsste eine taugliche Anspruchsgrundlage gegeben sein. In der hiesigen Sache komtt §§ X in Betracht.
Formelle Anspruchvoraussetzungen
Ordnungsgemäße Antragsstellung bei zuständiger Behörde.
Materielle Tatbestandvoraussetzungen
a. Tatbestandsvoraussetzungen
—> Subsumtion aus SV und §
b. Richtige Rechtsfolge
—> Ermessenfehler, Verhältnismäßigkeit
c. Spruchreife
Definition Spruchreife
keine weitere Sachverhaltsaufklärung nötig
alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt
Behörde hat keinen Ermessensfehler gemacht
—> stellt sicher, dass das Gericht die Gewaltenteilung wahrt, indem es nur dann selbst entscheidet, wenn der Behörde kein eigener Spielraum mehr verbleibt
Varianten:
gebundene Entscheidung
Spruchrefe stets gegeben; Rechtsfolge eindeutig
Ermessensentscheidung
zusätliche Prüfung, ob Ermessensreduzierung auf Null —> dann gibt es nur eine richtige Entscheidung
Ermessensfehler
Bescheidungsurteil, dass Behörde neu bescheiden soll; Klage wird abgewiesen
Hintergrund Rechtsstaatsprinzip Art. 20 III GG
Spruchreife (+)—> gerciht verpflichtet Behörde zum Erlass des VA
Spruchreife (-)—> Gerciht verpflichtet Behörde zur neuen Bescheidung in Hinsicht auf Auffassung des Gerichts
Zuletzt geändertvor 11 Tagen