Buffl

Kosten des Verwaltungsvollzugs

FW
von Franzi W.

Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme

Nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW sind lediglich Kosten für „Amtshandlungen nach diesem Gesetz“ erstattungsfähig. Dies impliziert, dass die Vollstreckungsmaßnahme selbst rechtmäßig sein muss. Hat die Behörde ein Fahrzeug mittels Ersatzvornahme versetzt, so ist fraglich, ob die Durchführung der Ersatzvornahme aufgrund einer Ermächtigungsgrundlage formell wie materiell rechtmäßig erfolgt ist.


  1. EGL

    Als Ermächtigungsgrundlage im Hinblick auf die Durchführung der Ersatzvornahme kommt hier §§ 65, 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG NRW in Betracht.

    —> Abgrenzung zur Sicherstellung (wäre in Verwahrung oder in Gewahrsam)

  2. Formelle RM der Ersatzvornahme

    Die Durchführung der Ersatzvornahme müsste formell rechtmäßig erfolgt sein. Hierfür müsste die zuständige Behörde verfahrens- und formfehlerfrei gehandelt haben.

    a. Nach § 56 VwVG NRW ist diejenige Behörde für den Vollzug zuständig, die den VA erlassen hat.

    b. Eine Anhörung ist entbehrlich, da es sich bei der Ersatzvornahme um einen Realakt und nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Im Übrigen stellt die Anwendung eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW dar.

    c. Da es sich um einen Realakt handelt, kommen Formvorschriften nicht in Betracht.

    d. Die Durchführung der Ersatzvornahme erfolgte formell rechtmäßig.

  3. Materielle RM der Ersatzvornahme

    Fraglich ist, ob die Anwendung der Ersatzvornahme auch materiell rechtmäßig erfolgte. Hierfür müsste der Verwaltungszwang gem. § 55 VwVG NRW (1) zulässig sein, ferner müsste das konkrete Zwangsmittel zulässig sein (2) und das Vollstreckungsverfahren müsste ordnungsgemäß abgelaufen sein (3).

    a. Zulässigkeit des Verwaltungszwangs; gestrecktes Verfahren §55 I VwVG

    —> materielle vollstreckbarer, wirksamer Grund- VA —> ANdrohung und Festsetzung fehlt —> abgekürztes Verfahren

    b. Abgekürztes Verfahren

    In Betracht kommt ein Verfahren im Sofortvollzug gem. § 55 Abs. 2 VwVG NRW. Hiernach ist Zwang im Sofortvollzug nur möglich, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr (b) notwendig ist (c) und die Vollzugsbehörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt (a).

    aa. Handeln innnerhalb Befugnisse

    Fraglich ist, ob die Ordnungsbehörde innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein fiktiver Verwaltungsakt rechtmäßig wäre. Dabei muss der fiktive Grund-VA wie bei § 55 Abs 1 VwVG NRW einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweisen und im Übrigen rechtmäßig sein.

    Die Rechtmäßigkeit des Grund-VA setzt voraus, dass eine taugliche Ermächtigungsgrundlage gegeben ist auf dessen Grundlage der fiktive VA formell wie materiell rechtmäßig erlassen worden wäre.

    —> EGL, Formelle RM, Materielle RM (je nach EGL)

    bb. Gegenwärtige Gefahr

    Fernerhin müsste für die Voraussetzungen des Sofortvollzugs gem. § 55 Abs. 2 VwVG NRW eine gegenwärtige Gefahr gegeben sein. Eine gegenwärtige Gefahr ist eine Sachlage, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat, oder bei der diese Einwirkung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit umgehend bevorsteht.

    cc. Notwendigkeit

    Fraglich ist, ob der Sofortvollzug notwendig war. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen Feststellung der Gefahr und dem voraussichtlichen Eintritt des Schadens ein so kleines Zeitfenster liegt, dass die mit der Einhaltung des gestreckten Verfahrens verbundene Verzögerung die Wirksamkeit der Abwehrmaßnahme unmöglich machen oder wesentlich beeinträchtigen würde.

    dd. Zwischenergebnis

  4. Zulässigkeit des konkreten Zwangmittels

    Die Ersatzvornahme stellt ein zulässiges Zwangsmittel dar, §§ 57 Nr. 1, 59 VwVG NRW.

  5. Ordnungsgemäßes Vollstreckungsverfahren

    Fernerhin müsste auch das Vollstreckungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sein. Eine vorherige Androhung des Zwangsmittels ist mit Blick auf § 63 Abs. 1 S. 5 VwVG NRW entbehrlich. Einer Festsetzung bedarf es gem. § 64 S. 2 VwVG NRW nicht. Schließlich wurde die Ersatzvornahme in Form der Versetzung angewendet.

    Schließlich muss sich die Vollstreckungsmaßnahme gegen den:die richtigen Adressat:in richten (Störer:in, identisch mit dem:der Adressat:in des Grund VA) und verhältnismäßig sein, § 58 VwVG NRW.

  6. Zwischenergebnis


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Franzi W.

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