Zwangsmittel
§57 VwVG NRW
Zwangsgeld, §60 VwVG NRW
Ersatzvornahme, §59 VwVG NRW
Unmittelbarer Zwang, §63 VwVG NRW
—> Behörde hat Ermessen bei der Auswahl der Zwangsmittel
Zwangsgeld
für jede HDU- Verfügung möglich; grds. mildeste Mittel
vor allem bei Unterlassungs- und Duldungsverfügungen
zwischen 10€ und 100.000€ (Frage der Angemessenheit)
beliebig oft wiederholen
wenn Ordnungsverfüh´gung mehrere Verpflichtungen beinhaltet, muss für jede einzelnd angedroht werden
wird nicht festgesetz/ beigetriben, wenn Handlung vorgenommen wird
bei Unterlassungs- und Dudlungsverfügung (-)
Ersatzvornahme
nur bei vertretbaren Handlungen
nicht bei Unterlassens- und Duldungsverfügungen
voraussichtlicbhen Kosten sind mit anzugeben
unmittelbarer Zwang
ultima ratio
körperliche Gewalt; körperliche Einwirkung auf Sache oder Person
zulässige Hilfmittel §67 IV VwVG
nur von Vollzugsdienstkrägften (§68 VwVG)
wenn Zwangsgel unzweckmäßig und Ersatzvornahme nicht in Betracht kommt
bei Widerstand bei einer Ersatzvornahme
Zuletzt geändertvor 12 Tagen