Verkehrschild
ist Allgemeinverfügung (§35 S.2 VwVfG)
sofort vollziehbar
wirksam, wenn Bekanntagbe
Bekanntgabe setzt voraus, dass Verkehrschild in Wirkungskreit getreten ist und wahrgenommen/beachte wurde
verkehrsübliche Sorgfalt
Zuständigkeit: Straßenverkehrsbehörde §45 StVO
örtliche Ordnungsbehörde gemäß §§ 1 I,3 I, 4 I, 5 I GO
Problemfälle Verhältnismäßigkeit Kostenbescheid
Leerfahrt
Pflichtiger taucht nach Beauftragung des Abschleppunternehmens auf
Ersatzvornahme beginnt schon mit Beauftragung; auch die Kosten
Ausnahme: Abschleppunternehmen kann direkt vor Ort anderen Falschparker abschleppen
Mobile Halteverbotsschilder
nicht erforderlich, dass X Verkehrschild tatsächlich wahrnimmt; Befinden in Wirkungsbereich genügt
Faustregel: mobile Halteverbotsschilder müssen vier Tage vor dem Abschleppvorgang aufgestellt worden sein
Betroffener hätte dann genug Zeit, Kenntnis über Verkehrschild zu erlangen
Zuletzt geändertvor 11 Tagen