Was unterscheidet das öffentliche Baurecht vom Privaten Baurecht?
Privates Baurecht:
zivilrechtliche Beziehung auf die baurechtliche Nutzung von Grund und Boden
Öffentliches Baurecht
Rechtssätze über Zulässigkeit, Grenzen, Ordnung und Förderung der Nutzung von Grund/ Boden durch bauliche Anlagen
Verhältnis zwischen Staat und Bürger
Unterscheiden sie Bauplanungsrecht (BauGB)und Bauordnungsrecht (LBauO M-V)
Wer hat die Gesetzgebungskompetenz beim Baurecht?
Art. 70ff. , 30 GG
… Länder, soweit der Bund keine Gesetzgebungskompetenz hat
Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz:
Art. 74 I nr. 18 GG “Bodenrecht“
örtliche, städtebauliche Planung, Um- - und Zusammenlegung von Grundstücken, Bodenbewertung, Bodenverkehr
Art. 74 I nr. 31 GG “Raumordnung“
überörtliche, zusammenfassende Planung und Ordnung des Raumes. Ziel ist eine nachhaltige Entwicklung, die
soziale, wirtschaftliche und ökologische Funktionen in Einklang bringt.
Gesetzgebungskompetenz des Landes aus Art. 70 I GG:
Bauplanungsrecht ergänzend zum Bundesrecht
Bauordnungsrecht: nur Ländersache, da Art. 74 I nr. 18 GG (-)
Arg.: objekt- und nicht flächenbezogen; spez. GefahrenabwehrR (Polizeirecht- Ländersache)
Was ist die Rechtsgrundlage des Bauordnungsrechts?
➡️ Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die die ordnungsrechtliche Anforderungen an die konkrete bauliche Anlage festlegen; objektbezogen
Was ist die Rechtsgrundlage des Bauplanungsrechts?
Rechtsvorschriften, die flächenbezogen die bauliche und sonstige Nutzung
von Grundstücken– insbesondere durch Pläne– regeln,
um eine angemessene Bodennutzung zu gewährleisten.
Rechtsvorschriften= abstrakt generelle Regelungen, knüpfen RF an TB
Wann ist ein Bauvorhaben Rechtmäßig?
Ein Bauvorhaben ist rechtmäßig, wenn es…
1. bauplanungsrechtlich (BauGB, BauNVO, B-Plan) sowie
2. bauordnungsrechtlich (LBauO) rechtmäßig ist und nicht gegen
3. andere öffentlich-rechtliche Vorschriftenverstößt.
• Rechtsfolge: Erteilung der Baugenehmigung (gebundene Entscheidung)
• Prüfungsort: materielle Rechtmäßigkeit eines Bauvorhabens
Was ist das Wesen der Baugenehmigung und wie wirkt sie?
• Präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
• gebundener Anspruch
• Verwaltungsakt (!) mit feststellendem (Vereinbarkeit mit BPlR, BauOR, ÖR, Reichweite: soweit das ÖR im
Genehmigungsverfahren geprüft wird) und verfügendem Teil (Aufhebung des Bauverbots)
• Doppelwirkung: begünstigend und belastend
• Schutz- und Legalisierungsfunktion:
− BG gibt Rechtssicherheit ggü. späteren Rechtsänderungen
− BG setzt sich gegen spätere Rechtsänderungen durch
− BG legalisiert die Vorhabenverwirklichung, selbst wenn materiell rechtswidrig
grds. keine nachträglichen Anordnungen
Wie sieht der Aufbau/ Ablauf einer Baugenehmigung aus?
Welche 2 Stufen der Bauleitplanung gibt es?
Was ist ein F-Plan?
Flächennutzungsplan
… zeigt wie welche Fläche einer Gemeinde genutzt wird oder werden soll
I. Rechtscharakter:
keine Satzung, nur Innenbindung ggü. Gemeinde durch Entwicklungsgebot, § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB
keine Rechtsnorm → hoheitliche Maßnahme eigener Art (BVerwGE 117, 44)
mittelbare Bindungswirkung ggü. Bürgern gem. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 3 BauGB
verwaltungsrechtliche Handlungsform sui generis
II. Räumlicher Geltungsbereich
Grundsatz: gesamtes Gemeindegebiet, § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB
Ausnahmen: u.a.:
§ 5 Abs. 1 S. 2 BauGB: Teilgebiete der Gemeinde, wenn Grundzüge nicht berührt
§ 5 Abs. 2b BauGB: Konzentrationsflächen gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB
➢ (Bsp.: Windkraft, siehe § 249 Abs. 2 BauGB und § 249c Abs. 1 BauGB)
III. Wesentlicher Inhalt (Funktionen)
• Darstellung der Bodennutzung für Gemeindegebiet in Grundzügen, § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB
vorbereitende Planung, d.h. keine Bindungswirkung ggü. Bürger/-innen
Bodennutzungskonzept / städtebauliches Entwicklungsprogramm der Gemeinde
Konkretisierung durch Bebauungsplan und in gewissem Umfang durch Genehmigungen
Was ist der Bebauungsplan?
→ Rechtscharakter
• gemeindliche / örtliche Satzung, § 10 Abs. 1 BauGB
• enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für jedermann und öffentliche Stellen
• bereits Aufstellungsbeschluss ermächtigt zum Erlass von Veränderungssperre (§ 14 BauGB) und Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB)
• Ausnahme: §§ 37, 38 BauGB oder Funktionslosigkeit des Bebauungsplans
• Grundlage für weitere erforderliche Maßnahmen, § 8 Abs. 1 S. 2 BauGB
Rechtscharakter und Arten von Bebauungsplänen
→ Funktionen
• Festsetzungen der Bodennutzung für bestimmte Grundstücke („parzellenscharf“)
• rechtlich verbindlich – auch für Bürger
→ Das zentrale städtebauliche Instrument!
• keine Bestimmungen über Größe, aber § 9 Abs. 7 BauGB: B-Plan bestimmt selbst seine Grenzen!
• beschränkt auf Gemeindegebiet
• einzelgrundstücksbezogener B-Plan möglich, s. aber §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB
(vorhabenbezogener B-Plan, s. BVerwG, ZfBR 2014, 57)
• gemeindeübergreifende B-Pläne möglich, vgl. Planungsverbände: § 205 BauGB
Was ist kann der Inhalt eines Bebauungsplanes sein?
Welche Arten der Festsetzungen gibt es?
Welche Arten der baulichen Nutzungen gibt es nach §§2-11 BauNVO?
alle Einzeln im §9 zu finden mit Definition
Abschließend geregelt
Durch die Festsetzung werden Baugenehmigungen (auch der Gemeinde) beeinflusst
-> §1 III S.2 BauNVO wird Inhalt mit Außenwirkung
Was sind die Verfassungsrechtlichen Grundlagen der Planungshoheit bzw des Abwägungsgebots?
Art. 28 II S.1 GG (Art. 72 Abs. 1 LVerf M-V)
= Kernelement kommunaler Selbstverwaltung: örtl. Planungshoheit
Relevant bei SV, wenn
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft betroffen sind
Recht der Gemeinde an der Beteiligung der Planungshoheit eingeschränkt ist
Kernbereich ist unantastbar “ob“ sie planen können
Randbereich “wie“ und in welchem Ausmaß ok solange verhältnismäßig
Warum haben Gemeinden die Pflicht zur Aufstellung von Bauleitplänen?
… Pflicht, wenn Planung erforderlich (notwendig, bzw ein Interesse daran besteht)
müssen von Gemeinde erstellt werden
Und aufeinander abgestimmt sein §10 I BauGB
Bebauungsplan muss als Satzung verabschiedet werden (mit Ausnahme von Stadtstaaten)
Wie fügt sich der Flächennutzungsplan- und Bebauungsplan in das Gefüge des Planungsrechts ein?
An wen ist §9 BauGB adressiert? Was soll der Wortlaut “kann“ dort bedeuten?
Adressat ist die Behörde
-> abschließende Auflistung was Festgesetzt werden kann
❌ andere Sachen wären Rechtswidrig
Was ist ein qualifizierter B-Plan?
§30 I Bau GB
Quali durch Festsetzung von
Art und Maß
Bauliche Nutzen
Bauweise
Örtliche Verkehrsflächen
Überbaubare Grundstücksflächen
➡️ fehlt etwas ist es nicht qualifiziert ❌
Wie geht man mit nicht qualifizierten B-Plänen um bzw. Wenn nichts festgesetzt wurde?
Gem. §30 III BauGB ➡️ §§34,35 BauGB
§34 - Annahme was wäre das bereits existierende Gebiet und entsprechende Einordnung
Was ist ein Vorhabenbezogener B-Plan?
§§11,12 Bau GB
Bauplan für nur ein Vorhaben
Meist Outlets etc
Welche Bauweisen gibt es?
offene Bauweise (§22 II & IV BauNVO )
Geschlossene Bauweise (§22 III BauNVO )
Was kann das Maß der baulichen Nutzung vorgeben?
§§16ff. BauNVO
Grundfläche
Geschossfläche
Baumasse
Bebaubare Flächen für GFZ 0,3 (Grundstücksfläche x 0,3)
Was genau ist eine Baugenehmigung? Was ist der Inhalt und dessen Wirkung?
… ist ein VA (Verwaltungsakt) (§72 I LbauO MV)
Inhalt: 2 geteilt
Feststellender Teil:
Unbedenklichkeitsbescheinigung hinsichtlich materiellen Baurechts oder sonstigen öffentlichen Recht
Verfügender Teil:
Beseitigung präventiver Verbote mit Erlaubnisvorbehalt (rechtsgestaltende Wirkung)
Wirkung:
➡️ sichert Recht zu bauen (Anspruch)
❗️ nach dem Ausnutzen ist die Bauerlaubnis verbraucht, aber läuft per se nicht ab
❗️ ein einmal genehmigtes Gebäude genießt Bestandsschutz
P! Abdeckung von Erneuerungen/ Sanierungen durch Baugenehmigung
ERGÄNZEN
↘️ hängt von konkreter Maßnahme ab!
Unproblematische Maßnahmen:
ein Neuanstrich Ihrer Fassade
äußere Schönheitsreparaturen
Entfernung nicht tragender Wände
Sanierungen in Innenräumen
Was ist die Verfassungsrechtliche Grundlage der Eigentumsgarantie?
Art. 14 I GG
Grundsätzliche Gewährung der Baufreiheit (h.M.)
(Andere Ansicht: Art. 14 Normgeprägtes GR, nach Genehmigung gebaut werden- keine GR Garantie der Baufreiheit)
Schranken/ Inhaltsbeschränkung;
Baurecht, insbesondere Bauleitplanung
Auswirkung des Art. 14 I GG (“Ausprägung”)
✅ Anspruch auf die Baugenehmigung
gebundene Entscheidung (WL §72 I LBauO MV “ist zu erteilen“)
Wie prüft man eine Baugenehmigung
I. RGL Rechtsgrundlage der Baugenehmigung §72 I LBauO MV
II. Genehmigungspflichtigkeit §59 ff. LBauO M-V
III. Genehmigungsfähigkeit
Formelle Genehmigungsvoraussetzung
a. Zuständigkeit
b. Verfahren
c. Form
Materielle Genehmigungsvoraussetzung
a. Bauplanungsrecht
b. Bauordnungsrecht
c. Sonstiges öffentliches Recht
Rechtsfolge: gebundener Anspruch (“ist zu erteilen“)
Welches Urteil erließ der der VGH im Bezug auf Einschränkungen und ausnahmslose Regelungen
“Umso stärker eingeschränkt wird, desto stärker muss die Begründung sein. Ausnahmslose Regelungen sind daher sehr schwer zu begründen“
➡️ Abwägung des Art. 14 I GG (Baufreiheit), §86 LBauO MV 🔥 bestimmungsrecht der Gemeinde
Wie grenzt sich ein Vorhaben nach Bauordnungs- und dem Bauplanungsrecht ab?
§§ 59 ff. LBauO M-V regelt die Frage der bauordnungsrechtlichen Relevanz von Vorhaben:
Bejahung hat Genehmigungspflichtigkeit/-bedürftigkeit des Vorhabens vorbehaltlich der genanntenAusnahmen zur Folge
§ 29 I BauGB regelt die Frage der bauplanungsrechtlichen Relevanz von Vorhaben:
✅ Bejahung hat Anwendbarkeit nach § 29 BauGB zur Folge: Es ist die Genehmigungsfähigkeit anhand der bauplanungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen (§§ 30 – 37 BauGB).
Was ist eine Anlage iSd. LBauO MV ?
Legaldefinition: § 2 I 1 LBauO M-V
mit dem Erdboden verbundene (= Ortsfestigkeit), aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.
Anlagen (Def. in § 2 I 3 i.V.m. § 1 I 2 LBauO M-V)
Positivliste baulicher Anlagen: § 2 I 2 LBauO M-V
(= fiktive bauliche Anlagen)
Definition Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung
Errichtung: erstmalige Herstellung oder Aufstellung einer baulichen Anlage.
Änderung: erheblicher Eingriff in bisherige Bausubstanz, sodass Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird, also öffentliche Belange wie Standsicherheit, Brandschutz, Gestaltung, Verkehrssicherheit oder Denkmalschutz
Nutzungsänderung: liegt immer vor, wenn bauliche Anlage zu einem anderen, als dem bisherigen Zweck genutzt werden soll
+ Nutzungsweck stellt weitergehende Anforderungen an bauordnungsrechtliche Zulässigkeit
Wie prüft man die Aufnahmen der Genehmigungspflicht
§59 LBauO M-V
1. Verfahrensfreie Bauvorhaben
sog. Bagatellbauten
Aufzählung in § 61 I LBauO M-V: z.B. kleine Gebäude, Garagen oder Schutzhütten; kleine Masten; kleine Werbeanlagen oder Warenautomaten
2. Genehmigungsfreistellung
Anzeigeverfahren (vgl. § 62 III LBauO M-V)
geregelt in § 62 LBauO M-V → Ziel: Erleichterung der plankonformen Errichtung von Wohnhäusern
3. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, § 63 I LBauO M-V
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