Schema
Obersatz
A. Persönliche Voraussetzungen
—> §§61a, 61b, 61c, 62a SGB XII
B. Sachliche Voraussetzungen
I. Notwendiger Bedarf §§63a, 64a-64f SGB XII
II. Leistungskonkurrenz §63b V, I, VI SGB XII
III. Zwischenergebnis
C. Wirtschaftliche Voraussetzungen §19 III SGB XII
I. Einsatzgemeinschaft §61 SGB XII
II. Verfügbares Einkommen §82 SGB XII
III. EInkommensgrenze §85 SGB XII
IV. Einkommenseinsatz auch unter Einkommensgrenze §88 SGB XII
V. Zumutbarer Einkommenseinsatz über der Einkommensgrenze §87 SGB XII
VI. Vermögen §90 SGB XII
Einsatzgemeinschaft (s.o.)
Verwertbares Vermögen §90 I SGB XII
Priviligiertes Vermögen §90 I Nr. 1-8, 10 SGB XII
Kleinerer Barbetrag und sonstige Geldwerte §90 I Nr.9 SGB XII i.V.m. §1 DVO
Härte §90 III SGB XII
VII. Ergebnis
Zu prüfen ist, ob X einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege gemäß §§61 ff. SGB XII hat.
EIn Anspruch auf Gewährung von HzP nach §61 SGB XII setzt voraus, dass die betroffene Person pflegebedürftig ist und die erforderliche Pflege nicht durch eigene Mittel oder vorrangige Leistungen sichergestellt werden kann.
Persönliche Voraussetzungen
Zunächst ist zu prüfen, ob die persönliche Votrausstezung für die Gewährung von HzP nach §§61 ff. SGB X vorliegt.
Dies ist der Fall, wenn X pflegebedürftig nach §§61a, 61b/ 61 c SGB XII ist. Die Pflegebedürftigkeit wird meist von der Pflegekasse entschieden. Diese Entscheidung hat eine Bindungswirkung, weshalb wir uns als Träger der Sozialhilfe an der Entscheidung über den Pflegegrad bedienen dürfen, §62a SGB XII.
Obersatz Sachliche Voraussetzungen
Nachdem die persönliche Voraussetzung vorliegt, ist im Rahmen dre sachlichen Voraussetzungen zu prüfen,ob und in welchem Umfang ein notwendiger Bedarf an HzP gemäß §63a SGB XII besteht und inwieweit dieser durch vorrangige oder gleichartige Leistungen (Leistungskonkurrenz) im Sinne des §63b SGB XII beeinflusst wird.
Notwendiger Bedarf
Gemäß §63a SGB XII ist der notwendige pflegersiche Bedarf zu ermitteln und festzustellen.
Mögliche Bedarfe nach dem SGB XII sind Pflegegeld (§64a SGB XII), häusliche Pflegehilfe (§64b SGB XII), Pflegehilfsmittel (§64d SGB XII), wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§64e SGB XII) und Arbeitgebermodell (§64f III SGB XII).
Pflegegeld (§64a SGB XII)
Ein Anspruch auf Pflegegeld könnte sich aus §64a SGB XII ergeben. Dies ist der Fall, wenn er durch eine andere Person gepflegt wird, also seine Pflege selber sicherstellt. Die konkrete Höhe richtet sich nach §37 I SGB XI und ergibt sich vorliegend i.H.v. … aud dem Sachverhalt.
Häusliche Pflegehilfe (§64b SGB XII)
Einen Anspruch auf häusliche Pflegehilfe könnte sich aus §64b SGB XII ergeben. Dies ist der Fall, wenn die Pflege durch einen Pflegedienst ganz oder teilweise sichergestellt wird. Die Leistung umfasst den tatsächlichen und notwendigen Pflegebedarf. Da die Kosten des Pflegedienstes im SV i.H.v. … bereits beziffert sind, bedarf es insoweit keiner weiteren Berechnung.
Pflegehilfsmittel (§64d SGB XII)
Ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel könnte sich gemäß §64d SGB XII ergeben. Hierzu zählen auch zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, die in Höhe des tatsächlichen Bedarfs zu übernehmen sind. Die im SV genannten monatlichen Kosten i.H.v. … sind sozialhilferechtlich dem Grunde nach anzurechnen.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§64e SGB XII)
Ein Anspruch auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen könnte sich nach §64e SGB XII ergeben. Dies ist jedoch nur der Fall, sofern diese zur Ermöglichung oder Erleichterung der Pflege erforderlich sind.
Arbeitsgebermodell (§64f III SGB XII)
X könnte einen ANspruch auf Leistungen gemäß des Arbeitgebermodells aus §64f III SGB XII haben. Dies ist der Fall, wenn die pflegebedürftige Person sich eigenständig um die SIcherung ihrer Pflege kümmert. Die Pfleg wird hierbei durch besondere Ppflegekräfte sichergestellt; nahe Angehörige zählen hierzu grds. nicht.
Insgesamt besteht ein notweniger Bedarf für ….
Leistungskonkurrenz
Weiterhin ist zu prüfen, welche Leistungen vorrangig hgeltend gemacht werden.
Abs. 5 —> Pflegegeld und häusliche Pflegehilfe
Das Pflegegeld kann gemäß §63b V SGB XII um bis zu 2/3 kürzen, soweit ebenfalls das heranzoiehen einer besonderen Pflegekraft in Form von §64b SGB XII erforderlich ist.
Abs. 1 —> Leistungen nach dem SGB XI vorrangig
Nach §63b I SGB XII sind gleichartoige Lstungen nach anderen Rechtsvorschriften vorrangig zu erbringen. In vorliegendem Fall kommt die Pflegesachleistung gemäß §36 SGB XI als gleichartige Leistung in Betracht. Demnach besteht ein Anspruch auf häusliche Pflegehilfe i.H.v. … bei PG … . Dieser Betrag ist von der angegebenen häuslichen Pflegehilfe abzuziehen, um die Differenz zu bilden. Für diese besteht ein Anspruch bei dem Träger der Sozialhilfe.
Abs. VI —> Arbeitgebermodell
Sofern die Pflege durch das Arbeitgebermodell gemäß §64f III SGB XII sichergestellt wird, ist die Leistungskonkurrrenz gemäß §63b VI SGB XII zu berücksichtigen.
Zwischenergebnis sachliche Voraussetung
Der verbleibende Bedarf bemisst sich i.H.v. ….
Der Anspruch beginnt gemäß §18 SGB XII mit dem Zeitpunkt der Antragsstellung. (Kürzung nach §64a II SGB XII)
Wirtschaftliche Voraussetzungen
Fernerhin muss geprüft werden, inwiefern der offene Bedarf innerhalb der Einsatzgemeinschaft aus dem Einkommen und Vermögen gedeckt werden kann.
Einsatzgemeinschaft
Eine Einsatzgemeinschaft wird gemäß §61 SGB XII mit nicht getrennt lebenden Ehegatten, Lebenspartner und minderjähriogen Kindern gebildet.
Einkommen
Das Einkommen gemäß §82 SGB XII für jede Person einzelnd zu ermitteln.
Beachtlich ist hierbei, dass das Kindergeld nach §82 I S.6 SGB XII zum Einkommen der Eltern zählt.
Außerdem steht nach §82 VI SGB XII jedem erwerbstätigen Leistungsberechtigten ein Freibetrag i.H.V. 40% seines Einkommens zu. Dieser Anteil darf jedoch den Betrag von 65% der RBS 1 nicht übersteiegen.
EInkommengrenze
Um den nötiogen Einkommenseinsatz der Einsatzgemeinschaft zu ermitteln, ist zunächst eine Einkommensgrenze nach §85 SGB XII zu bilden. Diese bestimmt sich aus dem Grundbetrag i.H.d. Zweifachen der RBS 1 nach der Anlage zu §28, den Aufwendungen von Kosten der Unterkunft und einem Familienzuschlagen i.H.v. 70% der RBS 1 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede von der nachfragenden Person überwiegend unterhaltenen.
Einkommenseinsatz auch unter der Einkommengrenze
Zunächst ist der Einkommeneinsatz auch unter der
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