Vorlagegegenstand
Zulässiger Vorlagegegenstand in einem Normenkontrollverfahren ist nach Art. 100 I GG ein Gesetz. Gemeint sind damit ausschließlich formelle Bundes- oder Landesgesetze.
Bundesstaat
Rechtserheblich Maßnahme
-Zuständigkeit ( Antragsgegenstand)
Rechtserheblich ist eine Maßnahme, wenn sie geeignet ist, in den Rechtskreis eines Beteiligten einzugreifen.
Antragsbefugnis (Möglichkeit der Verletzung)
Zuständigkeit
möglich, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
Zuletzt geändertvor 3 Tagen