Einleitung
A-2042/1 Zentrale Dienstvorschrift Brandschutz
Nach Art.30&70 GG ist die Gesetzgebung über die Feuerwehr i.d.R Ländersache. Art 73 Abs.1 sagt jedoch,dass der Bund im Falle von Verteidigungsangelegenheiten die ausschließliche Gesetzgebung hat.Die Daseinsberechtigung für die Bundeswehr im allgemeinen liefern die folgenden Artikel. Art 87a GG Aufstellung Streitkräfte zur Landes und Bündisverteidigung Art.87b Bundeswehrverwaltung
Nenne Arten der Feuerwehr
Öffentliche Feuerwehren
-Freiwilige Feuerwehr
-Berufsfeuerwehren
-Pflichtfeuerwehren
(Gemeindefeuerwehren)
Nichtöffentliche Feuerwehren
-Werkfeuerwehren
-Betriebsfeuerwehren
(Privat)
Nenne Ziele des Brandschutzes der Bundeswehr
Risikominimierung im Ausbildungs und Einsatzdienst im in/Ausland
Erfüllung gesetzlicher Schutzaufgaben
(Arbeits-Umweltschutz, Gefahrenabwer, öffentlich-rechtlich behördliche Aufsicht)
Einsatzbereitschaft sicherstellen
Nenne die Aufgabenverteilung der Bundeswehr
Vorbeugender Brandschutz
-Bundeswehrverwaltung
Abwehrender Brandschutz
-Kommunale Feuerwehren
-Bundeswehrfeuerwehr
-Militärfeuerwehren
Info
Firmen und Verwaltung mit erhöhter Brand-und Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren können von der Aufsichtsbehörde verpflichtet werden,eine Werkfeuerwehr aufzustellen,auszurüsten und zu unterhalten
Nenne Aufgaben de Landes
Brandschutzgesetz &Verordnungen
Feuerwehrschulen (Ausbildung von Beamten,Spezialausbildung)
Aus-und Fortbildungen organisieren
Leistungsfähigkeit& Einsatzbereitschaft sicherstellen
Kreise,kreisfreie Städte und Gemeiden unterstützen
Feuerwehren im Zuständigkeitsbereich überprüfen
Nenne aufgaben vom Lankreis
Beratung der Gemeiden (Bereich Brandschutz und TH)
Einrichtung von Zentraleinrichtungen
(Untergrund. Leitstelle, FTZ)
Zentrale Lehrgänge durchführen
-Maschinisten Ausbildung
-Atemschutzausbildung
-Sprechfunkausbildung
-Truppmann/Führerausbildung
Organisation Rettungsdient
Nenne Aufgaben der Gemeinde
Aufstellen einer leistungsfähigen Feuerwehr
Errichtung & Unterhalten leistungsfähige Löschwasserversorgung
-Bereithalten von Anlagen, Mitteln und Geräten für den abwehrenden Brandschutz
-Durchführen von Einsatzübungen
Erstellen von Brandschutzbedarfsplänen für die Gemeinde und in der Folge Alarm und Einsatzpläne für die Feuerwehr
Die Zuständigkeit des Geschätsbereiches BMVg für den abwertenden Brandschutz
Auftragerfüllung
Geheimhaltung
Spez. Mil. Gefahrenpotenzial
Nenne Arten der Feuerwehr in der Bundeswehr
Flugplatzfeuerwehr
Truppenübungsplatzfeuerwehr
Depotfeuerwehren
Feuerwehr in Untertageanlagen
Marinestützpunktfeuerwehren
Nenne Bereiche in denen die Bundeswehr den abwehrenden Brandschutz durch eigene Feuerwehr stellen kann
Flugplätze
Untertageanlagen
Bestimmte logistische Einrichtungen
Wehrtechnische Dienststellen
Sonderanlagen mit erhöhtem Brandrisiko
Truppenübungsplätze
Kriegs-und Hilfsschiffe sowie schwimmendes Gerät der Bw
Nenne Grundsätze für Übungen und Einsätze
-Arbeits-und UVV
-Vom BMVg eingeführte FwDV (3 außer Kap 2.4 und 6,die 7 und die 100 Kap.3
-Brandschutzfachliche Notwendigkeiten der Bw
-Ausschließlich EK mit brandschutzfachlicher Qualifikation,angemessener Ortskenntnis und erforderlicher Ausrüstung
-Feuerwehrdiensttauglichkeit und G26.3
-Alarm-und Einsatzpläne für jede Liegenschaft
-Veranlassung von med. Versorgung
-Veranlassung von Sicherheitsmaßnahmen
-Einschränkung von Grundrechten
Nenne Zuständigkeiten der BMVg Abteilung IUD II 6 (oberste Bundesbehörde)
-Betrieblich-organisatorischer Brandschutz
-Baulicher Brandschutz und Brandschutz in waldfunktions-und Offenlandflächen
-Bedarfsabdeckung mit liegenschaftsgebundendem Brandschutzmaterial
-Mitwirkung bei rechtlichen Grundlagen Bund/Land
-Festlegung Brandschutzzuständigkeit
-Aufsicht über den Brandschutz in der Bundeswehr
Nenne die Zuständigkeiten der BAIUDBw (obere Bundesbehörde)
-Fachaufsicht AB/VB im In und Ausland
-Zertifizierung der Bundesfeuerwehrwachen
-Überwachung der Durchführung von Brandverhütungsschauen
-Ausbildung im gehfwtDstBw
-Wahrnehmung zentraler Aufgaben im Brandschutz
Nenne Rahmenbedingungen für den AB (abwehrenden Brandschutz) nach A 2042-1
-Ausrichtung,Stärken und Präsenz richten sich nach dem Auftrag,dem zu begegnenden Risiko, den brandschutzfachlichen Notwendigkeiten und den geltenden Arbeits-und UVV
-Funktionsbesetzung nach Vorgabe BAIUDBw
-Beamte des Bundes stellen den AB sicher
-Eingreifzeit auf Flugplätzen der Bw unter 1 Minute
-AB auf See durch die Besatzung
Die Organisationselemente des abwehrenden Brandschutzes in der Bundeswehr sind insgesamt die Feuerwehren der Bundeswehr und im Einzelnen
Bundeswehrfeuerwehr Hauptamtliches und ziviles Personal
Militärfeuerwehr Hauptamtliches und militärisches Personal
Betriebsfeuerwehr Hauptamtliches Personal,ziviles Personal angestellte in Zweitfunktion
Zuletzt geändertvor 2 Tagen