Buffl

BGB AT und SchuldR AT

RH
von Robin H.

V vertreibt Weinzubehör. V und K schließen einen Kaufvertrag über 200 Weingläser der Marke Schott/Zwiesel. Vereinbart wurde, dass K die Gläser im Ladengeschäft des V abhole.

Am 10. Januar unterrichtet V den K über die im Ladengeschäft bereitgestellten Gläser und die damit in Verbindung stehende Abholmöglichkeit.

Just in dem Moment, in dem sich K auf den Weg zur Abholung macht, stößt V die Gläser um, sodass sämtliche Gläser zerstört sind.

Hat K einen Anspruch aus § 433 I BGB gegen V?

A. K -> V gem. § 433 I BGB

I. Anspr. entstanden (+)

II. Anspr. weggefallen

  1. Ausschluss der Leistungspflicht, § 275 I BGB

    Unmöglichkeit: Dauerhafte Nichterbringbarkeit der Leistungspflicht.

    a) LP: Übergabe und Übereignung der 200 Gläser

    b) Unmöglichkeit: Im Ausgangspunkt - Gattungsschuld: K verlangte 200 Gläser der Marke Schott/Zwiesel. Eine weitergehende individualisierung der Schuld erfolgte nicht. Damit läge eine Gattungsschuld vor und Unmöglichkeit wäre nur beim Untergang der gesamten Gattung denkbar; was hier nicht der Fall ist.

    Etwasa nderes könnte sich aus § 243 II BGB ergeben. Danach beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache, wenn der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan hat (sog. Konkretisierung).

    Was das Erforderliche ist, bestimmt sich nach der Art der Schuld. Maßgeblich hierfür ist der Parteiwille, bzw. die Verkehrsanschauung. Im Zweifelsfall ist die Vermutungsregelung aus § 269 I BGB heranzuziehenHier wurde Hohlschuld vereinbart. Danach hat V die Kaufsache auszusondern und den anderen Teil zur Abholung auffordert. Das ist geschehen.

    Damit trat im Zeitpunkt der Mitteilung des V über die Bereitstellung Konkretiserung iSd § 243 II BGB ein - mit der Rechtsfolge, dass nur noch die bereitgesetellten 200 Gläser Schuldgegenstand waren.

    Diese sind zerstört und damit ist die Pflicht aus § 433 I 1 BGB unmöglich für jedermann iSd § 275 I BGB. Danach ist V von seiner Leistungspflicht befreit.

  2. § 275 I BG (+)

III. Anspr. weggefallen.


V vertreibt Weinzubehör und hat unzählig viele Weingläser in seinem Lager. V und K schließen einen Kaufvertrag über 200 Weingläser der Marke Schott/Zwiesel. Vereinbart wurde, dass V die Gläser an den K liefere. Hierzu wurde vereinbart, dass V am 15. März gegen 15 Uhr bei K erscheint.

Am 15. März vergisst K den Termin und ist nicht zuhause.

V lädt die Gläser wieder in den Lieferwagen. Im Lieferwagen befinden sich weitere 700 Gläser derselben Gattung.

Auf dem Rückweg wird V in einen von ihm nicht zu veschuldenten Autounfall verwickelt. Sämtliche Gläser im Lieferwagen werden zerstört.


Hat K einen Anspruch gegen V gem. § 433 I BGB?

A. K -> V gem. § 433 I BGB

I. Anspr. entstanden (+)

II. Anspr. weggefallen

  1. Ausschluss der Leistungspflicht, § 275 I BGB

    Unmöglichkeit: Dauerhafte Nichterbringbarkeit der Leistungspflicht.

    a) LP: Übergabe und Übereignung der 200 Gläser

    b) Unmöglichkeit: Im Ausgangspunkt - Gattungsschuld: K verlangte 200 Gläser der Marke Schott/Zwiesel. Eine weitergehende individualisierung der Schuld erfolgte nicht. Damit läge eine Gattungsschuld vor und Unmöglichkeit wäre nur beim Untergang der gesamten Gattung denkbar; was hier nicht der Fall ist.

    Etwasa nderes könnte sich aus § 243 II BGB ergeben. Danach beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache, wenn der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan hat (sog. Konkretisierung).

    Was das Erforderliche ist, bestimmt sich nach der Art der Schuld. Maßgeblich hierfür ist der Parteiwille, bzw. die Verkehrsanschauung. Im Zweifelsfall ist die Vermutungsregelung aus § 269 I BGB heranzuziehen.

    Hier: Bringschuld; Konkretisierung (+). Damit wäre Leistungspflicht des V erloschen (§ 275 I BGB).

    c) Fraglich ist, ob der Schuldner eine einmal eingetrene Konkretisierung Rückgängig machen kann. Das ist umstritten.

    • e.A.: Keine Rückgängigmachung. Einmal konkretisiert, immer konkretisiert.

      • Rechtsklarheit

    • h.M.: Keine Bindung an die Konkretisierung

      • Sinn und Zweck des § 243 II BGB ist der Schutz des Schuldners. Die Norm will ihn davor schützen, noch einmal leisten zu müssen, obwohl er aber seinerseits alles Erforderliche getan hat. Wenn dieser aber gerade trotzdem leisten will, so würde die Norm gerade zu Lasten des Schuldners wirken.

        -> Kann durch § 242 BGB korrigiert werden.


Der 14-jährige M hat - mit Zustimmung seiner Eltern - bei A ein Fahrrad gekauft. A übergibt und übereignet dem M das Fahrrad.

Kann M weiterhin seinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus § 433 I 1 BGB geltend machen?

A. M -> A gem. § 433 I 1 BGB

I. A.e.

  1. Vertragsschluss (+); WE des M gem. § 107, 182 BGB (+)

  2. Keine rechtshindernden Einwendungen (+)

  3. ZE: A.e. (+)

II. A.w.

  1. § 362 I BGB

    Fraglich ist, ob durch die Leistung des A an den M Erfüllungswirkung eingetreten ist. Wann die Leistung an einen Minderjährigen iSd § 362 I BGB wie geschuldet bewirkt ist, ist umstritten.

    a) Theorie der realen Leistungsbewirkung (objektive Theorie)

    Nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung kommt es darauf an, dass bei einer Übereignung nach § 929 BGB der Realakt an den gesetzlichen Vertreter erfolgt. Wenn diesem bei wirksamer Einigung der unmittelbare Besitz eingeräumt wird, erhält der Minderjährige mittelbaren Besitz, es kommt sowohl zum Eigentumsübergang als auch zur Erfüllungswirkung.

    Grund: Richtiger Gl. ist nur der empfangszuständige. Empfangszuständig ist nur der zur Verfügung über die Leistung berechtigte. Die Empfangszuständigkeit liegt hier jedoch analog §§ 80 InsO, 152 ZVG, 1985 BGB, 2205 BGB bei den gesetzlichen Vertretern.

    Die Interessenlage ist vergleichbar zu den Parteien kraft Amtes und es besteht eine Regelungslücke beim Schutz des Minderjährigen, der bei Übergabe an ihn Gefahr läuft, den Besitz am Geld zu verlieren. Danach trat keine Erfüllungswirkung ein.

    b) Modifizierte Vertragstheorie (subj. Theorie)

    Nach der modifizierten Vertragstheorie muss zum Erlöschen des Anspruchs analog § 364 1 BGB ein Erfüllungsvertrag geschlossen werden. Dieser ist gem. § 108 BGB zustimmungsbedürftig, weil das Erlöschen des Anspruchs ein Nachteil und § 107 BGB mithin nicht greift. Mangels Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist der Erfüllungsvertrag zunächst schwebend unwirksam. Weil hier das Fordern der gesetzlichen Vertreter zugleich als Verweigerung der Genehmigung zu deuten ist, ist er nun endgültig unwirksam. Mangels Erfüllungsvertrag ist der Anspruch nicht erloschen und kann M von A erneut die Zahlung fordern.

In jedem Fall hätte es also die Mitwirkung der Eltern bedurft. Diese liegt hier nicht vor. Damit kommen beide Ansichten zum selben Ergebnis. Ein Streitentscheid ist entbehrlich. Erfüllung gem. § 362 I BGB ist nicht eingetreten.

  1. A.w. (-)


Ein 17 Jähriger kauft ein Motorrad bei V ohne Kenntnis dessen gesetztl. Vertreter und erhält es gegen Anzahlung übereignet.

Bei der ersten Fahrt fährt er es schuldhaft zu Schrott.

Ansprüche des V gegen den Minderjährigen (M)?

A. V -> M gem. § 433 II (-); WE des M gem. § 107 (schwebend) unwirksam; daher kein Vertragsschluss.

B. V -> M gem. §§ 280 I, 311 II, 241 II (c.i.c.)

I. A.e.

  1. Schaden, welcher kausal adäquat auf eine von M zu vertretene Pflichtverletzung zurückzuführen ist (+) -> Durch Veräußerung des Motorrads hat sich das Vermögen des V um dessen Wert gemindert. Die Veräußerung hätte V bei Kenntnis über die Minderjährigkeit des M nicht vorgenommen. M hat den V bewusst nicht über sein Alter aufgeklärt. Damit (+).

  2. Schuldverhältnis iSv § 311 II

    Jedenfalls haben Vertragsverhandlungen stattgefunden, sodass Tatbestand der Nr. 1 erfüllt ist.

    Eine Haftung des Minderjährigen aus c.i.c. ist unter Hinweis auf den Grundgedanken des Minderjährigenschutzes abzulehnen. Gem. §§ 106 ff. BGB kann sich ein Minderjähriger nicht ohne Zustimmung seiner gesetzl. Vt. wirksam verpflichten. Es würde im Widerspruch hierzu stehen, wenn ungeachtet dessen die vertragliche Haftung auf den vorvertraglichen Bereich ausgeweitet werden würde und der Minderjährige nun nichtmehr die Zustimmung der gesetzl. Vt. bedürfte.

    Damit scheitert ein Anspruch aus §§ 280 I, 311 II, 241 am fehlenden Schuldverhältnis.

C. V -> M gem. §§ 989, 990 (-), Besitzer haftet dem Eigentümer gegenüber; V hat Eigentum an M verloren, da Eigentumserwerb lediglich rechtlich vorteilhaft (vgl. § 107). Damit fehlt es bereits an der Vindikationslage iSv § 985 BGB.

D. V -> M gem. § 823 II iVm § 263 StGB (+), sofern M sein Alter falsch angegeben, konludent vorgespiegelt oder gezielt verheimlicht hat (§§ 828, 829 beachten).

E. V -> M gem. §§ 812 I 1 Al.t 1, 818 IV, 819 BGB: i.E. (-), s. KK

Ein 17 Jähriger kauft ein Motorrad bei V ohne Kenntnis dessen gesetztl. Vertreter und erhält es gegen Anzahlung übereignet.

Bei der ersten Fahrt fährt er es schuldhaft zu Schrott.

Hat V einen Anspruch gegen M aus Bereicherungsrecht?

E. V -> M gem. § 812 I 1 Alt. 1

I. A.e.

  1. TBM § 812 I 1 Alt. 1 BGB (+)

  2. Rechtsfolge

    a) §§ 812 I 1, 818 I 1 BGB: Herausgabe Eigentum am Motorrad; aber unmöglich, da Motorrad zu Schrott wurde.

    b) § 818 II BGB: Wertersatz; aber: § 818 III BGB: M ist entreichert, da Motorrad auch nicht mehr in seinem Eigentum, damit wäre Wertersatz nach § 818 III BGB ausgeschlossen.

    c) Ist § 818 III BGB anwendbar? (-), wenn Mj. gem. § 818 IV BGB nach den allgemeinen Vorschriften haftet, denn weder SchR AT noch Vindikationsrecht kennt eine dem § 818 III vergleichbare Privilegierung (BeckOK BGB/Wendehorst).

    -> § 818 IV schließt Anwendung des § 818 III kategorisch aus.

    Demnach: Haftung nach den allgemeinen Vorschriften, § 818 IV BGB => meint: § 285, § 286, § 292; Durch Abs. 4 gelangt man vom schuldnerfreundlichen Bereicherungsrecht zum knallharten Schadensersatzrecht (zB beschränkt sich Haftung nicht auf den obj. Wert der Sache, sondern auf den tatsächlich eingetretenen Schaden).

    Hier nur § 292 BGB denkbar; dieser nimmt punktuellen Rechtsgrundverweis auf EBV und damit auf §§ 989, 990 BGB vor (“..für das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer” = EBV).

    aa) Haftung nach §§ 989, 990 BGB:

    War Bereicherungsschuldner beim Besitzerwerb nicht im guten Glauben, so haftet er dem Bereicherungsgl. für den Schaden, für den er verantwortlich ist.

    P: Minderjährigenschutz -> auf wessen Kenntnis kommt es hinsichtlich der Bösgläubigkeit an?

    • e.A.: Eltern, Arg.: der in §§ 106 ff. BGB angelegte Minderjährigenschutz soll sich so weit wie möglich auf das Bereicherungsrecht ausdehnen.

    • a.A.: Es kommt auf die Einsichtsfähigkeit des Mj. an, analog § 828 II BGB.

      • Kritik: Zumindest bei Leistungskondiktion ist Bereicherungshaftung letztlich Rechtsfolge eines rechtsgeschäftlichen Handelns ist und damit die Heranziehung der §§ 106 ff. sachgerechterer sind.

    • Differenzierende Ansicht: Bei LK = Eltern (s. Kritik a.A.); bei NLK = Mj. analog § 828 II BGB.

    bb) Hier: Keine Kenntnis d. Eltern; folglich keine Haftung M.


Drittbeteiligung - Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - was ist das und wo kommt das her?

  • Was ist das: Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist ein Rechtsinstitut, welches zur Überwindung der Schwächen deliktischer Schadensersatzansprüche entwickelt wurde.

    • Bsp.: Reinigungskraft R des Vermieters V bohnert die Treppe unsachgemäß, sodass der Sohn S des Mieters M auf der Treppe zu Fall kommt und sich verletzt. S hat gegen V nur einen deliktischen Anspruch aus § 831 BGB. Dieser entfällt aber bereits dann, wenn die Verrichtungsgehilfen R sorgfältig ausgesucht wurde. Außerdem liegt die Beweislast für das unsachgemäße Bohnern bei S; bei einem vertraglichen Anspruch würde die Verschuldensvermutung aus § 280 I 2 BGB greifen. Diese Vorteile sollen dem schutzbedürftigen und leistungsnahen Dritten zugute kommen.

    • Zudem setzt § 823 I BGB die Verletzung eines absoluten Rechts oder Rechtsgutes voraus und greift damit nicht bei einer bloßen Vermögensschädigung.

  • Zweck : Schutzpflichten aus einem Vertrag sollen sich auch auf Dritte erstrecken. Andernfalls hätte derjenige, welcher gleichermaßen den Gefahren aus dem Schuldverhältnis ausgesetzt ist, aber nicht Vertragspartner ist, keinen vertraglichen Schutz. Dieser wirkt jedoch wesentlich stärker als deliktischer Schutz (Verschuldensvermutung, Zurechnung n. § 278 BGB ohne Exkulpation, Vermögensschäden sind umfasst, etc.).

  • Gesetzliche Grundlage: nicht vorhanden. § 311 III BGB deutet das Bestehen eines solchen Rechtsinsituts jedoch an.


Drittbeteiligung - Prüfungsaufbau - in welchen Fällen liegt der Schutz des Dritten im Interesse des Gläubigers?

Abstraktes Wissen:

Von der Rechtsprechung wurden zwei Fallgruppen entwickelt, in denen der Gläubiger ein legitimes Interesse am Schutze Dritter hat (sog. Gläubigerinteresse).

  1. “Wohl-und Wehe-Formel” -> Schutzinteresse ist danach gegeben, wenn der Gl. für das Wohl und Wehe des Dritten verantwortlich ist.

    • Eltern und Kind

    • Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  2. Vertrag dient als Grundlage für (vermögensrechtliche) Dispositionen eines Dritten -> Schuldner hätte erkennen können, dass seine Leistung an den Gl. von Interesse eines Dritten war.

    • sog. Gutachterfälle

      V will sein preisgekröntes Gallopierpferd verkaufen und lässt dessen einwandfreien Gesundheitszustand deshalb vom Tierarzt T in einem Gutachten feststellen. Wegen der Gesundheit zahlt K für das Pferd 1 Mio. EUR. Als K das Pferd weiterveräußern möchte, bekommt er wegen einer beim Gutachten bereits vorliegenden Krankheit des Pferdes nur noch 300.000 EUR => Dritter hat vermögensrechtliche Disposition im Vertrauen auf die Leistung zwischen V und T getroffen.

Klausuranwendung:

  1. Gläubigerinteresse

    Überdies müsste der Gläubiger ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten haben.

    • Nach der Wohl- und Wehe-Formel ist dies der Fall, wenn der Gl. sowieso für das Wohl- und Wehe des Dritten einzustehen hat.

    • Dies ist der Fall, wenn der Vertrag als Grundlage für die Disposition eines Dritten dient; die Leistung also von Interesse für einen Dritten war.

    • Subsumstion

    • Ergebnis


Drittbeteiligung - Gestörte Gesamtschuld

  1. Welche Ansätze kommen zu Lösung des aus der gestörten Gesamtschuld entstehenden Konflikts in Betracht?

  2. In welchem Verhältnis stehen diese Ansätze zueinander?

  3. Welcher dieser Ansätze ist Folge zu leisten?


1) Es wurden drei Lösungsansätze entwickelt:

  1. Wortlautlösung / bzw. Benachteiligung des nicht-privilegierten Sch.

  2. Lehre von der fingierten Gesamtschuld

  3. Die Kürzung im Außenverhältnis

2) Verhältnis

Welcher Lösungsansatz anzuwenden ist, hängt von der Art der Haftungsprivilegeriung ab.

  • Die h.L. wendet in jedem Fall die Kürzung des Anspruchs im Außenverhältnis an.

  • Der BGH differenziert:

    • gesetzl. Haftungsprivilierung: Wortlautlösung.

    • rechtsgeschäftliche Haftungsprivilierung: Lehre von der fingierten Gesamtschuld.

3) Vorzugswürdige Handhabung:

Welcher Ansatz vorszugwürdig ist, ist einzelfallabhängig.

Im Ausgangspunkt bietet sich immer das identische Vorgehen an. Ein Lösungsansatz ist für ein Szenario komplett fernliegend. Diesr Ansatz soll zuerst angeführt und sofort mit einem Arg. abgelehnt werden.

Im Anschluss sind die zwei denkaren Lösungsansätze zu diskutieren.

  • Szenario 1 - gesetzl. Haftungsprivilierung:

    • Fernliegend: Lehre von der fingierten GS.

    • Diskussion: Kürzung im AV und Wortlautlösung.

    • Vorzugswürdig: Wortlautlösung (Rspr.)

  • Szenario 2 - rechtsgeschäftl. Haftungsprivilierung:

    • Fernliegend: Belastung des nicht privilegierten Sch. (Vertrag zu Lasten Dritter).

    • Diskussion: Kürzung im AV und Lehre von der fingierten GS

    • Vorzugswürdig: Kürzung im AV (Lit.)

=> Bei Bearbeitung immer nenen, zu welchen Lasten die Lösun geht!

Drittbeteiligung - Gestörte Gesamtschuld

Wie ist der Konflikt zu lösen, wenn einer der Schuldner kraft Gesetz haftungsprivilegiert ist.


Szenario 1: Gesetzl. Haftungsprivilegierung.

Fraglich ist, wie dieser Konflikt zu lösen ist. Es kommen drei Lösungsansätze in Betracht.

a) Fingierte Gesamtschuld

Nicht-privilegierter Schuldner haftet im Außenverhältis dem Gläubiger gegenüber vollständig.

Im Innenverhältnis jedoch gestattet man dem nicht-privilegierten Schuldner einen Rückgriff auf den privilegierten Schuldner nach den Vorschriften über den Gesamtschuldnerausgleich, analog § 426 I BGB.

Ablehnung: Man würde die gesetzl. Haftungsprivilegierung vollständig unterlaufen, was Sinn und Zweck der Privilegierungsnorm zuwdierläufe.

b) Kürzung im Außenverhältnis

Die Haftungsprivilegierung ist auch im Außenverhältnis relevant. Sodass der Gläubiger von Anfang an nur einen um das Mitverschulden gekürzten Anspruch gegen den nicht-privilegierten Schuldner hat.

c) Wortlautlösung

Die Haftungsprivilegierung ist nicht im Außenverhältnis relevant. Demnach kann der Gläubiger den nicht privilegierten Schuldner vollständig in Anspruch nehmen, ohne das dieser zum Regress gegenüber dem privilegierten Schuldner berechtigt ist.

  • Arg.: Bei konsequenter Gesetzesandwendung würde die Haftung des privilegierten Schuldners von vorneherein entfallen.

  • Im Falle des § 1664 BGB: Eine Kürzung des Anspr. zulasten des Kindes würde letztendlich die Familie belasten. Denn was das Kind vom Zweitschädiger nicht ersetzt erlangt, müssen die Eltern stemmen (§ 1626 I, § 1631 BGB). § 1664 BGB bezweckt aber insb. den Schutz der Familienkasse. Eine Kürzung des Anspr. im Außenverhältnis würde dem Sinn und Zweck des § 1664 BGB zuwiderlaufen.

    Daneben ist der Rechtsordnung die Privilegierung der Familienkasse nicht fremd, vgl. §§ 116 VI SGB-X und § 86 III VVG.

d) ZE: Damit führt die Haftungsmilderung nicht zu einer Kürzung des Anspruchs nach der Lehre von der gestörten Gesamtschuld.




Drittbeteiligung - Gestörte Gesamtschuld

Der 1 jährige K spielt auf dem Klettergerüst eines öffentlichen Spielplatzes. Als sein Vater einen Moment unaufmerksam ist, stürzt der K von dem 1,50 m hohen Gerüst auf den Asphaltboden.

Hierdurch erleidet er Verletzungen am Kopf und an der Schulter.

Die Eltern sind der Meinung, dass dies alles nicht passiert wäre, wenn das Klettergerüst vernünftig gesichert gewesen wäre oder ein aufprallhemmender Bodenbelag verwendet worden wäre. Schließlich könne man das auf einem öffentlichen Spielplatz von der Stadt auch erwarten.

Daher fordert K nun Schadensersatz für die Behandlungskosten sowie Schmerzensgeld von S.

Zu Recht?


A. K -> Stadt S gem. § 823 I BGB

I. Anspr. entstanden

  1. RGV (+), Verletzung Körper

  2. Handlung

    P: Unterlassen; setzt Pflicht zum Handeln voraus. Liegt bei Verkehrssicherungspflicht vor.

    Die Stadt hat den Spielplatz eröffnet, durch die Schaffung und Erhaltung dieser Gefahrenquelle ergeben sich Verkehrssicherungspflichten.

    Fraglich ist, ob eine solche Verkehrssicherungspflicht auch verletzt wurde.

    Wer eine Verkehrssicherungspflicht hat, muss alles Zumutbare und Mögliche unternehmen, was ein verständiger und besonnener, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch unternommen hätte, damit Dritte nicht geschädigt werden.

    Hier: Bodenbelag und Sicherung wären vernünftig gewesen.

    -> Handlung iFv Unterlassen (+)

  3. Haftungsbegründende Kausalität (+); Rechtswidrigkeit (+); Verschulden (+)

IV. Ersatzfähiger kausaler Schaden

  1. Schaden nach DH (+)

  2. Haftungsausfüllende Kausalität

  3. Art des Schadensersatzes, §§ 249 ff. BGB

  4. Kürzung wegen Mitverschulden des Vaters

    a) Eigens Mitverschulden K (-)

    § 276 I 2 BGB erklärt § 828 BGB für entsprechend anwendbar. Nach § 828 I BGB haben Minderj., welche das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für einen Schaden nicht verantwortlich.

    Daher scheidet Mitverschulden des K aus.

    b) Zurechnung Mitverschulden Eltern

    §§ 254 II 2 BGB iVm 278 BGB

  5. Möglicherweise muss K sich jedoch ein Mitverschulden der Eltern zurechnen lassen.

    § 254 II 2 BGB ist trotz seiner Stellung in Abs. 2 auch auf die Schadensentstehung aus Abs. 1 anzuwenden. Es handelt sich lediglich um einen redaktionellen Fehler. Abs. 2 S. 2 ist wie Abs. 3 zu lesen.

    -> Zurechnung scheitet hingegen an fehlender Sonderverbindung (sprich SV) zwischen Eltern und Kind. Dies fordert die hM für eine Zurechnung, da es sich bei "§ 254 II 2 BGB um eine Rechtsgrund- und keine Rechtsfoglenverweisung handelt.

    -> Zurechnung (-); daher Mitverschulden (-).

  6. Kürzung wegen gestörter Gesamtschuld

    Möglicherweise könnte der Anspruch des G gegen den S nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld zu kürzen sein.

    Eine gestörte Gesamtschuld liegt immer dann vor, wenn man eigentlich mehrere Schädiger hat, welche an sich als Gesamtschuldner haften würden (hier: § 840 BGB), aber einer der Schädiger auf Grund einer Haftungsprivilegierung nicht haften muss (hier: §§ 1664, 277 BGB).

    Hier haben Vater und Stadt den Schaden zu verursachen, sodass sie als Gesamtschuldner haften (§ 840 I BGB). Vater ist aber haftunsprivilegiert nach §§ 1664, 277 BGB. Stadt hingegen nicht.

    Fraglich ist, wie sich die Haftung in einem solchen Verhältnis gestaltet.

    • e.A.: Lösung zu Lasten der Stadt

      -> Nicht privilegierter Schuldner haftet Gl. gegenüber voll.

      • Arg.: Wortlaut -> bei konsequenter Gesetzesanwendung wäre die Haftungsprivilegierung vollständig umzusetzen.

      • Kritik bei §§ 1664/1359 BGB: Ratio legis der Privilegierungsvorschriften ist der Schutz der Eheleute / Familie. Die Belastung Dritter ist aber nicht Absicht dieser Vorschriften. Daher geht Wortlatlösung zu weit.

    • a.A.: Lösung zulasten der Eltern

      -> Fiktion einer Gesamtschuld: Im Außenverhältnis haftet der nicht privilegierte Schuldner dem Gl. gegenüber vollumfänglich. Im Innenverhältnis besteht eine “normale” Gesamtschuld, sodass der Privilegierte dem anderen Schuldner gem. § 426 BGB zum Ausgleich verpflichtet ist.

      • Kritik: Haftungsprivilegierung würde leerlaufen.

      • Kritik: Insoweit widersprüchlich, dass Privilegierter ohne Gesamtschuld besser stehen würde als mit.

    • h.M.: Lösung zulasten des Kindes

      -> Gl. hat gegen den nicht privilegierten Schuldner von Anfang an nur einen, um den Betrag des Mitverschuldens gekürzten, Anspruch.

      -> Privilegierter haftet nicht.




Drittbeteiligung

Die V GmbH beauftragt den Gutachter G damit, ein Wertgutachten über ihr Grundstück zu erstellen. Im Zweck des Gutachtens steht, dass dieses zu “Planungs- und Finanzierungszwecken” benötigt wird. G beziffert den Wert des Grundstücks mit 10. Mio. EUR. Daraufhin finanziert die B-Bank der V-GmbH einen Kredit für ihr Geschäft mit 9 Mio. EUR. Nachdem V in Zahlungsverzug gerät, will B sich durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks befriedigen. Das Grundstück hat aber nur einen tatsächlichen Wert von 7 Mio. EUR.


Kann B von G Schadensersatz verlangen?

A. B -> G gem. §§ 280 I, 241 II BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

I. Schuldverhältnis

Nach § 280 I BGB müsste ein Schuldverhältnis zwischen B und G bestanden haben. Dies ist hier nicht der Fall. Denkbar hingegen ist, dass sich die aus dem Vertrag zwischen V und G ergebenden Schutzpflichten nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch auf B erstrecken.

  1. Leistungsnähe des Dritten

    Zunächst müsste B sich in einer bestimmungsgemäßen Leistungsnähe zu V befunden haben. Dies ist der Fall, wenn der Dritte den Gefahren des Schuldverhältnisses ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger. Als kreditgebende Bank, welche sich durch das Grundstück absichern möchte, ist sie mindestens gleichzusetzenden Risiken durch ein fehlerhaftes Wertgutachten ausgesetzt wie V als Vertragspartner des G selbst. Mithin besteht eine bestimmungsgemäße Leistungsnähe.

  2. Schutzinteresse des Gläubigers

    Überdies müsste der Gläubiger ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten haben (sog. Gläubigerinteresse).

    Hiervon ist auszugehen, wenn die Leistung des Schuldners innerhalb des Vertrags von Interesse für einen Dritten ist. Das ist wiederum der Fall, wenn der Dritte auf Vertrauen auf die Leistung (vermögensrechtliche) Dispositionen trifft.

    -> Kreditvergabe = vermögensrechtliche Disposition.

  3. Kenntnis des Schuldners

    Daneben müsste die Leistungsnähe und das Gläubigerinteresse für den Schuldner erkennbar gewesen sein. Es genügt, dass er den geschützen Personenkreis nach allgemeinen Merkamlen abgrenzen kann.

    Nach dem im Gutachten notierten Zweck muss dem Schuldner bewusst gewesen sein, dass die Leistung für einen Dritten, also einen Finanzierer, von besonderer Bedeutung ist. Außerdem steht der Kreditgeber eines Vertragspartners auch in einem Näheverältnis zu diesem.

  4. Schutzbedürftigkeit des Dritten

    Sodann müssze der Dritte schutzbedürftig sein. Hieran mangelt es, wenn der Dritte eigene gleichwertige vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner hat.

    Hier (-)

  5. ZE: Schutzpflichten erstrecken sich gem. Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch auf B.

II. Pflichtverletzung

III. Vertretenmüssen

IV. Kausaler Schaden

V. Ergebnis

Drittbeteiligung - DSL

  1. Woran ist in den Fallgruppen mit § 447 zu denken?

  2. Benenne ein Beispiel für eine zufällige Schadensverlagerung i. Zshg. mit einer mittelbaren Stellvertretung!

  3. Benenne ein Beispiel für eine zufällige Schadensverlagerung i. Zshg. mit einer Obhutssituation für fremde Sachen!


  1. Beim Versendungskauf (§ 447) liegt normalerweise die typische Situation des Auseinanderfallens von Rechtsinhaberschaft (= Versender) und wirtschaftlichem Risiko (= Empfänger trägt die Preisgefahr, § 447) vor.

    Allerdings führen die Regelungen §§ 408 ff. HGB hier oft dazu, dass der Geschädigte Empfänger einen Anspruch gegen den Transporteur hat (§ 421 HGB), so dass deswegen ein Fall der DSL gerade nicht vorliegt.

  2. Kunstsammler S beauftragt (§ 662) den V, im eigenen Namen und (zunächst) auf eigene Rechnung auf einer Kunstauktion ein Bild zu erwerben, was V auch tut. Bevor V das Bild an S weiterleiten kann (§ 667), wird das Bild bei V durch Diebe zerstört. V ist Eigentümer des Bildes und daher in seinen Rechten verletzt (= Rechtsinhaber). Er behält jedoch seinen Anspruch gg. S aus § 670, während S seinen Anspruch aus § 667 wg. § 275 I verliert (S trägt das wirtschaftliche Risiko).

  3. E verleiht sein Fahrrad an L. L schließt das Fahrrad in seinem Keller ein. Der von L beschäftigte Gärtner dringt widerrechtlich in den Keller ein und zerstört das Fahrrad fahrlässig. L hat nun zwar einen Anspruch gegen G aus $$ 280 I, 241 II BGB, jedoch trägt er nicht das wirtschaftl. Risiko: Einer Haftung ggü. E aus §§ 280 I, III, 283 steht das fehlende Vertretenmüssen entgegen (§ 278 findet keine Anwendung); eine Haftung aus

    § 831 I scheitert daran, dass G nicht in Ausführung seiner Verrichtung tätig war. Der Anwendung der DSL steht der eigene Anspruch des E aus § 823 1 gg. G nicht entgegen.


Verschulden

Hans Kurz kauft ein Fahrzeug des Herstellers P-AG beim Händler H-AG. Das Fahrzeug weist einen fehlerhaftem Gaszug auf. Die H-AG tauscht das Fahrzeugteil durch ein Originalteil der P-AG fachmännisch aus.

Tatsächlich bleibt der Gaszug noch immer hängen. Hans Kurz fährt dennoch mit dem Fahrzeug, da er der Auffassung ist, es beherrschen zu können.

Er fährt auf das Grundstück seiner Frau. Der Gaszug hängt in diesem Moment und Hans Kurz fährt durch die Wellblechgarage seiner Frau, welche nun vollständig zerstört ist.

Die Garage war bereits in einem miserablen Zustand und wäre ohnehin bald zusammengefallen. Die Herstellung einer neuen Garage kostet 5.000€.


Inwiefern ist das Handeln des Herrn K zu berücksichtigen, wenn nach Ansprüchen der Fau K gegen die P-AG gefragt wird?

V. Ersatzfähiger kausaler Schaden

  1. Schaden anhand der DH (+) -> 5.000€

  2. Haftungsausfüllende Kausalität

    a) Äquivalenztheorie

    P (1): bereits innewohnende Schadenslage

    Fraglich ist, inwiefern sich der Umstand, dass die Garage sowieso bald zusammengefallen wäre, auf die haftungsausfüllende Kausalität auswirkt (sog. innewohnende Schadenslage).

    Es handelt sich hierbei nicht um ein Kausalitätsproblem. Bei einem einmal eingetretenen Objektschaden ist eine Reserveursache (späteres Zusammenfallen wegen miserablen Zustand) unbeachtlich.

    b) Haftungsausfüllende Kausalität (+)

  3. Art und Höhe des Schadensersatzes

    -> Grundsatz der Naturalrestitution, § 249 I BGB

    -> Facultas alternativa, § 249 II 1 BGB - SchE in Geld (+)

    Daher 5.000€

    ABER: Verbot der Überkompensation

    Es wäre unbillig, wenn Frau K durch das schädigende Ereignis wirtschaftlich besser gestellt werden würde (sog. Abzug “Neu für Alt").

    Daher sind nur die Kosten zu ersetzen, welche zur Widerherstellung der ursprünglichen Zustands anfallen.

  4. Kürzung des Schadensersatzanspruchs wegen Mitverschulden

    Ersatzpflicht der P-AG könnte wegen § 254 BGB beschränkt sein.

    a) Eigenverschulden Frau K (-)

    b) Zurechnung Verschulden des Ehegatten Herr K

    • §§ 254 II 2 iVm § 278 BGB - nhM Rechtsgrundverweisung und daher Sonderverbindung iSv § 278 I BGB erforderlich, d.h. zwischen Schädiger und Geschädigten müsste ein bestanden haben.

      Hier (-), zwischen Frau K und P-AG bestand kein SV.

    • Insoweit kommt § 831 BGB analog in Betracht. Herr K ist aber nicht Verrichtungsgehilge der P-AG. Damit scheitert auch diese Zurechnung.

    • Mitverschulden (-)

  5. Kürzung des Schadensersatzanspruchs wegen gestörter Gesamtschuld




Verschulden

Das sechsjährige Kind K fährt auf dem Bürgersteig mit dem Fahrrad, stößt gegen eine Mülltonne und fällt auf die Straße. K wird von dem Autofahrer und Halter H erwischt. Dabei erleidet K einen Schienbeinbruch. Die Mutter M fährt fünf Meter hinter K und konnte den Unfall daher fahrlässigerweise nicht verhindern.

Ist ein Verschulden des Kindes bzw. der Mutter hier zu berücksichtigen?


A. K -> H gem. 7 StVG

I.A.e.

  1. Anspruchsvoraussetzungen: H war Halter des Fahrzeuges, bei dessen Betrieb der Körper und die Gesundheit des K durch den Unfall verletzt wurden. Aus dem Unfall ist K ein Schaden entstanden. Bei § 7 StVG handelt es sich um einen gesetzlichen Fall der Gefährdungshaftung, so dass es auf ein Verschulden nicht ankommt. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor.

  2. Kein Ausschluss nach § 7 II StVG (+)

  3. RF: Schadensersatz, § 11 StVG

    a) Schadensersatz in Geld wegen Verletzung des Körpers, § 11 S. 2 StVG

    b) Kürzung des Anspr. wegen Mitverschulden

    Gem. § 9 StVG findet § 254 BGB Anwendung. Der Anspruch des K könnte somit um sein eigenes Mitverschulden oder das seines gesetzlichen Vertreters - der M - zu kürzen sein.

    • K: Im Rahmen des § 254 BGB gelten die §§ 828, 829 BGB entsprechend. K ist erst 5 Jahre alt und somit gem. § 828 II BGB nicht deliktsfähig.

    • M: Es könnte jedoch das Mitverschulden der M gem. §§ 254 II 2, 278 BGB zu berücksichtigen sein.

      Zwar ist der S. 2 und damit der Verweis auf § 278 BGB in Absatz 2 verortet. Es handelt sich jedoch um ein Redaktionsversehen. § 254 II 2 BGB ist wie ein selbstständiger Absatz 3 des § 254 BGB zu lesen.

      Damit ist ein Mitverschulden des gesetzl. Vertreters oder Erfüllungsgehilfen auch bei der Schadensentstehung i.S.v. § 254 I BGB zu berücksichtigen.

      Umstritten ist aber die Frage, ob § 254 II 2 BGB mit dem Verweis auf den § 278 BGB als Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweis zu verstehen ist.

      • e.A.: Rechtsfolgenverweis - Bei Schadensentstehung muss sich der gesetzl. Vertretene stets das Verschulden des Vertreters zurechnen lassen; unabhängig vom Bestehen einer Sonderverbindung zwischen Schädiger und Geschädigtem.

      • h.M.: Rechtsgrundverweis - gesetzl. Vertretener muss sich das Verschulden seines Vertreters nur zurechnen lassen, wenn zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten eine Sonderverbindung (Schuldverhältnis) besteht.

      • Stellungnahme: Zu berücksichtigen ist, dass im Rahmen des § 254 II 2 BGB auch § 831 BGB anzuwenden ist, der keine vertragliche oder rechtliche Sonderbeziehung voraussetzt.

        Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Geschädigte nicht dadurch entlastet werden soll, dass er einen Dritten mit der Sorge über das verletzte Rechtsgut beauftragt.

        Gem. § 831 I 2 BGB steht dem Schädiger grds. die Exkulpationsmöglichkeit offen. Würde man dagegen § 254 II 2 BGB als reinen Rechtsfolgenverweis ansehen und damit auf eine Sonderrechtsbeziehung verzichten, so bestünde die Gefahr, dass die in § 831 I 2 BGB vorgesehene Exkulpationsmöglichkeit umgangen würde. Das würde zu der Konsequenz führen, dass der Geschädigte im Rahmen der Zurechnung des Mitverschuldens in weiterem Umfang für seinen Verrichtungsgehilfen einstehen müsste, als bei einer Inanspruchnahme aus § 831 I BGB. Eine derartige Ungleichbehandlung ist nicht.

  • Ergebnis: Rechtsgrundverweis

    -> Keine Sonderverbindung zwischen H und K. Mithin keine Kürzung des Anspruchs wegen Mitverschulden nach § 254 I, II 2, 278 BGB.

-> Jetzt wäre noch die gestörte Gesamtschuld zu prüfen; kommt auf anderer KK.


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Robin H.

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