Die GoB i. e. S. haben haupts chlich Gr unds tze zur BuchfÅhrung zum Gegens tand (si ehe au ch Tz .1 30 0f f.). Hier geht es um Fr agen der Organisation und DurchfÅhrung, aber noch nicht z. B. um Bew ertungsfragen. Bewertungsfr agen und ander eT hem en we rd en aufgegriffen von den Go Bi .w .S ., di e dah er bei de rA ufste llung de sJ ahresabs ch lus ses zu beachten sind. Sie las se ns ic hw eiter un tergliede rn in forme lle und mate rie ll eG runds tze und letztere weiter in Sy st emgrun ds tze und Erfolgs grunds tze. Na chfolg end wer den die GoB i. e. S. sowi ed ie formellen Grunds tz en ur knapp da rgest ellt .M ehr Raum wird de nm at eriellen Grunds tze ng ewidm et.
Was sind Grundsätze der ordungsgemäßen Buchhaltung?
bestimmte Regeln der Rechnungslegung. Sie bilden die allgemeine Grundlage für die handelsrechtliche Bilanzierung und sollen die mit der Erstellung und Veröffentlichung von Jahresabschlüssen verbundenen legislatorischen Zwecksetzungen gewährleisten.
Was ist das Ziel der Dokumentationsgrundsätze?
Mit den Dokumentationsgrundsätzen soll die vollständige und naachvollziehbare Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle erreicht werden. Einem sachverständigen Leser der Bücher und Aufzeichnungen muss es mögich sein die Geschäftsvorfälle nachvollziehen zu können
§§238, 239 HGB
Wie müssen Abschlüsse aufgestellt werden, damit der Abschlussempfänger einen möglichst hohen Informationsnutzen aus dem Abschluss ziehen kann?
Bilanzklarheit: Klare Gliederung
Saldierungsverbot
Vollständigkeitsgebot
Vergleichbarkeit
Wesentlichkeit
Was sind wertaufhellende Informationen?
Erhellen das Wissen über einen Zustand, welcher zum Stichtag schon Bestand hatte -> Zum Abschlussstichtag x1 berücksichtigen
Was sind wertbegründete Informationen?
Neue Erkenntnisse, die sich auf einen Zustand beziehen, der nach dem Stichtag eingetreten ist. -> Im neuen Geschäftsjahr x2 berücksichtigen
Was sind die Grundsätze der GoB?
Was ist die Periodenabgrenzung?
Aufwendungen und Erträge müssen dem Geschäftsjahr zugeordnet werden, in dem sie verursacht wurden – unabhängig davon, wann das Geld tatsächlich fließt.
Beispiel: Eine Miete für Dezember x2, die erst im Januar x3 gezahlt wird, muss trotzdem als Aufwand in die Bilanz x2.
Was ist das Realisationsprinzip?
Ebenfalls ein Unterpunkt des Vorsichtsprinzips. Es besagt, dass Gewinne erst dann ausgewiesen werden dürfen, wenn sie am Abschlussstichtag tatsächlich durch einen Verkauf oder eine Leistung realisiert (entstanden) sind.
Gegensatz zum Imparitätsprinzip: Verluste antizipieren, Gewinne erst bei Erfolg buchen.
Was ist der Abschlussstichtag?
Dies ist der Zeitpunkt, auf den der Jahresabschluss aufgestellt wird (meist der 31.12.). Alle Vermögenswerte und Schulden werden genau so bewertet, wie sie an diesem Tag rechtlich und wirtschaftlich existieren.
a.)
Was ist Bilanzidentität?
Die Werte der Schlussbilanz des alten Jahres müssen zwingend mit den Werten der Eröffnungsbilanz des neuen Jahres übereinstimmen.
Logik: Es darf über Nacht (vom 31.12. auf den 01.01.) kein Euro ohne Buchung "verschwinden" oder "auftauchen".
Was ist das Vorsichtsprinzip?
Der "Oberbegriff" der Bilanzierung: Man soll sich im Zweifel lieber "ärmer" als "reicher" rechnen. Vermögenswerte werden eher vorsichtig (niedrig) und Schulden eher sicherheitshalber (höher) bewertet, um Gläubiger zu schützen.
Was ist Verrechnungsverbot?
Aktivposten (Vermögen) dürfen nicht mit Passivposten (Schulden) verrechnet werden. Ebenso dürfen Erträge nicht einfach mit Aufwendungen gegengerechnet werden (Bruttoprinzip).
Wichtig: Nur so bleibt die Bilanz für Außenstehende transparent.
Was ist das Imparitätsprinzip?
Ein Unterpunkt des Vorsichtsprinzips. Es besagt, dass vorhersehbare Verluste bereits berücksichtigt werden müssen, auch wenn sie noch nicht endgültig eingetreten sind (z. B. durch Rückstellungen).
Merksatz: Verluste müssen gezeigt werden, sobald man von ihnen weiß.
Aufgabe Tz 1482
Umsätze aus x3 in die Bilanz x2 ziehen
Verletzter Grundsatz -> Periodenabgrenzung und Realisationsprinzip, Gewinne dürfen erste dann ausgewiesen werden, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Da die Umsätze erst im Januar/Februar x3 entstanden sind. haben sie in der Bilanz x2 nichts zu suchen. Der Ausweis der Forderungen verstößt gegen das Realisationsprinzip gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Umsatzerlöse des Folgejahres dürfen nicht in das Vorjahr vorgezogen werden, um den Jahresüberschuss künstlich zu erhöhen
Kürzung von Vermögen und Schulden in der Eröffnungsbilanz
Verletzter Grundsatz -> Bilanzidentität §252 Abs. 1 Nr. 1 HGB und Verrechnungsverbot §246 Abs. 2 HGB, Die Werte am Ende von x1 (Schlussbilanz) müssen zwingend die Werte am Anfang von x2 (Eröffnungsbilanz) sein. Man kann nicht einfach über Silvester Werte "verschwinden" lassen. Zudem dürfen Schulden nicht einfach gegen Vermögen verrechnet werden. Die Werte am Ende von x1 (Schlussbilanz) müssen zwingend die Werte am Anfang von x2 (Eröffnungsbilanz) sein. Man kann nicht einfach über Silvester Werte "verschwinden" lassen. Zudem dürfen Schulden nicht einfach gegen Vermögen verrechnet werden.
Die drohende Strafe aus der Patentverletzung
Verletzter Grundsatz -> Vorsichtsprinzip und das Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) sowie die Passivierungspflicht für Rückstellungen (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB). Da die Verpflichtung (die Strafe) im Jahr x2 verursacht wurde und sehr wahrscheinlich ist, muss eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Das mindert den Gewinn in x2.
Japanischer Jahresabschluss
Verletzter Grundsatz -> Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Abs. 2 HGB) sowie die Sprach- und Währungsvorschriften (§ 244 HGB). Gemäß § 244 HGB ist der Jahresabschluss zwingend in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen. Die Verwendung von Japanisch und Yen verstößt gegen die gesetzliche Formvorschrift und den Grundsatz der Klarheit (§ 243 Abs. 2 HGB).
Was ist wertebegründendes und werteaufhellendes Ereignis?
Werteaufhellendes Erreignis: Die Ursache für die Wertveränderung lag bereits vor dem Stichtag vor. Wir erfahren nur erst später davon.
Folge: Man muss die Forderung in der Bilanz x1 abwerten.
Wertebegründendes Ereignis: Die Ursache für die Wertveränderung tritt erst nach dem Stichtag ein.
Folge: In der Bilanz x1 bleibt der volle Wert stehen. Der Verlust wird erst im Jahr x2 verbucht.
Handelt es sich um ein wertaufhellendes oder wertbegründendes Ereignis?
Muss die Forderung zum 31.12.x1 abgewertet werden (auf 0 €) oder bleibt sie mit 119.000 € stehen?
Kurze Begründung mit Bezug auf den Stichtag (31.12.) und den Aufstellungszeitpunkt (31.01.).
Beurteilung: Wertaufhellendes Ereignis.
Lösung: Die Forderung muss zum 31.12.x1 vollständig abgeschrieben werden (Wert: 0 €).
Begründung: Sowohl die Ursache (Brand/Insolvenz) als auch die Kenntnis darüber liegen vor dem Stichtag. Das Vorsichtsprinzip gebietet hier den sofortigen Ausweis des Verlusts im Jahr x1.
Begründung: Die Ursache (Brand Anfang Dezember, Insolvenzanmeldung 20.12.) lag vor dem Stichtag. Dass die Müller OHG erst im Januar davon erfährt, ist egal, solange die Bilanz noch nicht aufgestellt ist (Aufstellung am 31.01.x2). Die Information "hellt" die Verhältnisse am Stichtag nachträglich auf.
Beurteilung: Keine Berücksichtigung mehr möglich.
Lösung: Die Forderung wird in der Bilanz x1 mit dem vollen Wert (119.000 €) ausgewiesen.
Begründung: Obwohl es sich theoretisch um eine Wertaufhellung handelt (Ursache war im Dezember), ist der Zeitraum der Wertaufhellung beendet. Die Bilanz wurde am 31.01.x2 bereits aufgestellt. Informationen, die nach der formellen Aufstellung eintreffen, können für diesen Abschluss nicht mehr berücksichtigt werden.
Beurteilung: Wertbegründendes Ereignis.
Lösung: Die Forderung wird zum 31.12.x1 mit dem vollen Wert (119.000 €) angesetzt.
Begründung: Da die Insolvenz erst im neuen Jahr angemeldet wurde, geht man davon aus, dass die Zahlungsunfähigkeit rechtlich erst im Jahr x2 eingetreten ist. Am Stichtag 31.12.x1 galt der Kunde formal noch als zahlungsfähig. Der Wertverlust wird also erst im Jahresabschluss x2 verbucht.
Sachverhalt: Die Brücke war für 7,5 Tonnen zugelassen. Ein deutlich leichterer Bully (2,5 Tonnen) fährt am 03.01.x2 darüber und sie stürzt ein.
Erfassung: Der Aufwand (Ausbuchung des Restwerts von 400 T€) muss in x1 erfasst werden.
Begründung: Dass die Brücke bei einer Belastung von nur einem Drittel des zulässigen Gewichts einstürzt, beweist, dass die Bausubstanz bereits am 31.12.x1 massiv marode gewesen sein muss. Der Einsturz im Januar ist lediglich das Ereignis, das diesen (am Stichtag bereits vorhandenen) Zustand sichtbar macht ("aufhellt").
Sachverhalt: Lieferung und Lagerung im Dezember x1 waren "tadellos". Erst bei der geplanten Verarbeitung am 10.01.x2 wird der Mäusebefall entdeckt.
Erfassung: Die Abschreibung des Getreides muss in x1 erfolgen.
Begründung: Mäuse fressen und verschmutzen eine ganze Getreideladung nicht innerhalb von wenigen Tagen so stark, dass alles entsorgt werden muss. Der Befall muss also bereits im Dezember x1 begonnen haben. Da die Ursache der Wertminderung (die Mäuse im Lager) somit am Stichtag 31.12.x1 schon vorlag, ist die Entdeckung am 10.01.x2 wertaufhellend. Da die Bilanz erst am 20.02.x2 fertiggestellt wird, muss diese Information berücksichtigt werden.
Nein, die Rückstellung darf in der Bilanz zum 31.12.x3 nicht mehr ausgewiesen werden. Sie muss zum Stichtag 31.12.x3 aufgelöst werden.
Der Gewinn des Prozesses am 15.02.x4 ist ein wertaufhellendes Ereignis.
Warum? Das Urteil am 15.02.x4 klärt rechtlich verbindlich die Verhältnisse, die am Stichtag (31.12.x3) bereits bestanden. Die Tatsache, dass die Patentverletzung nicht vorlag bzw. kein Schadensersatz geleistet werden muss, war am 31.12.x3 bereits "wahr", auch wenn man es zu diesem Zeitpunkt noch nicht sicher wusste.
Die Information über den Prozessgewinn (15.02.x4) liegt vor dem Tag der Bilanzaufstellung (30.03.x4).
Gemäß dem Vorsichtsprinzip und dem Stichtagsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) müssen alle Informationen berücksichtigt werden, die bis zur Fertigstellung der Bilanz über die Verhältnisse am Stichtag bekannt werden.
Da man zum Zeitpunkt der Aufstellung (30.03.x4) sicher weiß, dass die Verpflichtung aus dem Prozess am 31.12.x3 tatsächlich nicht mehr bestand (oder nie rechtmäßig war), darf keine Rückstellung mehr gebildet werden.
Eine Rückstellung darf nur für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden (§ 249 HGB). Durch das Urteil ist die Ungewissheit beseitigt – die Verbindlichkeit existiert nicht.
Die Rückstellung in Höhe von 600.000 € muss daher im Abschluss x3 erfolgswirksam aufgelöst werden (das erhöht den Gewinn in x3).
Die Firma bekommt Geld für eine Leistung, die sie teilweise erst im nächsten Jahr erbringt. Das ist ein Passiver Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP).
Buchung am 01.11.x1 (Zahlungseingang):
Bank 8.750 € an Mieterträge 8.750 €
Buchung am 31.12.x1 (Abgrenzung):
Mieterträge 5.250 € an PRAP 5.250 €
Buchung am 01.01.x2 (Auflösung):
PRAP 5.250 € an Mieterträge 5.250 €
Die Leistung wurde in x1 erbracht, das Geld kommt später. Das sind sonstige Forderungen.
Buchung am 31.12.x1 (Einbuchen des Ertrags):
Sonstige Forderungen 3.500 € an Mieterträge 3.500 €
Buchung am 31.03.x2 (Zahlungseingang):
Bank 8.750 € an Mieterträge 5.250 € (für x2) & Sonstige Forderungen 3.500 € (aus x1)
Voraussichtlich nein.
Nach dem Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) dürfen Gewinne erst dann ausgewiesen werden, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Im Warengeschäft tritt die Realisation mit dem Gefahrenübergang ein – also in dem Moment, in dem das Risiko der Verschlechterung oder des Untergangs der Ware vom Verkäufer auf den Käufer übergeht.
Da der Lkw-Fahrer der Technik AG (Eigener Transport) die Maschine im Fluss versenkt hat, bevor sie beim Kunden ankam, war die Ware zum Zeitpunkt des Unfalls noch im Herrschaftsbereich der Technik AG.
Die Technik AG hat ihre vertragliche Leistung (die Lieferung) noch nicht erfüllt.
Folge: Es darf kein Umsatzerlös von 2,3 Mio. € gebucht werden. Stattdessen muss die Technik AG einen außerordentlichen Aufwand (Verlust der Maschine) in Höhe der Herstellungskosten von 1,5 Mio. € verbuchen.
Um die Frage abschließend zu beantworten, muss man die Lieferbedingungen (Incoterms) kennen, die im Kaufvertrag vereinbart wurden. Diese regeln den Gefahrenübergang:
Holschuld (z.B. "ab Werk"): Hätte die Bevölkerungsauto AG die Maschine mit einem eigenen Lkw abgeholt und dieser wäre in den Fluss gefahren, wäre der Gewinn für die Technik AG bereits realisiert gewesen.
Bringschuld (z.B. "frei Haus"): Dies scheint hier der Fall zu sein. Die Gefahr geht erst bei Übergabe an der Rampe des Kunden über. Da die Maschine vorher zerstört wurde -> kein Umsatz.
Schickschuld: Wenn ein externer Spediteur beauftragt worden wäre, geht die Gefahr oft schon mit der Übergabe an den Frachtführer über (§ 447 BGB). Da hier aber explizit vom "Lkw der Technik AG" die Rede ist, liegt die Gefahr im Zweifel bis zur Ankunft beim Verkäufer.
Realisationsprinzip: Gewinne (Kaufpreis 1.000 €) dürfen erst in x2 gebucht werden, wenn die Tische geliefert werden.
Anschaffungs-/Herstellungskosten (HK): Vermögenswerte werden maximal mit ihren HK bewertet.
Imparitätsprinzip: Drohende Verluste müssen bereits in x1 durch Abschreibungen oder Rückstellungen gezeigt werden.
x1: Aufwendungen 650 €. Der Tisch ist fertig, aber noch nicht geliefert.
Bewertung 31.12.x1: Ansatz als "Fertige Erzeugnisse" zu 650 €.
Buchung x1: Fertige Erzeugnisse 650 € an Bestandsveränderung 650 €.
Ergebniswirkung: In x1 neutral (Aufwand 650 / Ertrag aus Bestandsveränderung 650). In x2 Gewinn von 350 € (1.000 € Erlös - 650 € Abgang).
x1: Aufwendungen 1.200 €. Verkaufspreis nur 1.000 €.
Bewertung 31.12.x1: Abwertung auf den niedrigeren beizulegenden Wert (Verkaufspreis) = 1.000 €.
Buchung x1:
Fertige Erzeugnisse 1.200 € an Bestandsveränderung 1.200 €.
Abschreibung auf Vorräte 200 € an Fertige Erzeugnisse 200 €.
Ergebniswirkung: In x1 Verlust von 200 €. In x2 neutral (1.000 € Erlös - 1.000 € Abgang).
x1: Aufwendungen 700 €. Erwartete Gesamtkosten: 1.100 € (700 + 400). Aber halt: Der Verkaufspreis ist 1.000 €. Es droht ein Verlust!
Bewertung 31.12.x1: Da die Gesamtkosten (1.100 €) den Erlös (1.000 €) übersteigen, muss der anteilige Verlust bereits in x1 gezeigt werden. Bewertung der "Unfertigen Erzeugnisse" zu 600 € (Kaufpreis 1.000 € - Restkosten 400 €).
Buchung x1: Unfertige Erzeugnisse 600 € an Bestandsveränderung 600 €.
Ergebniswirkung: In x1 Verlust von 100 € (700 € Aufwand vs. 600 € Bestand). In x2 neutral.
x1: Aufwendungen 100 €. Erwartete Restkosten 1.300 €. Gesamtkosten 1.400 € bei 1.000 € Erlös.
Bewertung 31.12.x1: Der Bestandswert sinkt auf 0 €, da die Restkosten allein schon den Erlös auffressen. Zusätzlich muss für den übersteigenden drohenden Verlust eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden.
Keine Bestandsaktivierung (da Wert 0 €).
Aufwand aus Drohverlustrückstellung 300 € an Rückstellung 300 €.
Ergebniswirkung: In x1 Verlust von 400 € (100 € Material + 300 € Rückstellung).
Unterschied: Ohne Auftrag liegt kein "schwebendes Geschäft" vor.
Vorgehen: Es wird lediglich der Bestand mit 100 € aktiviert (HK). Eine Drohverlustrückstellung darf nicht gebildet werden, da man ohne Vertrag jederzeit aufhören könnte zu bauen. Das Imparitätsprinzip greift hier nur für bereits angefallene Kosten (Niederstwertprinzip), nicht für zukünftige.
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